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{'item': 'LVwG-S-2905/001-2015'}

Obsah (21)§ 52§ 37§ 64§ 48§ 61§ 59§ 57a§ 57c§ 43§ 82§ 19§ 44§ 50Art. 130§ 22§ 36§ 102§ 134§ 25aArt. 133§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2905/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 212,-- und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde gegen den Beschuldigten *** folgendes Straferkenntnis erlassen:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde gegen den Beschuldigten *** folgendes Straferkenntnis erlassen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 08:54 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
  2. Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ wurde im Jänner *** in Österreich eingebracht. Der Standort in Österreich ist in ***, ***. Sie haben bis zum *** die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ wurde im Jänner *** in Österreich eingebracht. Der Standort in Österreich ist in ***, ***. Sie haben bis zum *** die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

  1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: ***
  2. Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde im Jänner *** in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde im Jänner *** in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 82 Abs. 8 KFGzu
  2. Paragraph 82, Absatz 8, KFG zu
  3. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFGzu
  4. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG zu
  5. § 82 Abs. 8 2 Satz KFGzu
  6. Paragraph 82, Absatz 8, 2 Satz KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von zu

  1. € 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu
  2. € 80,00 16 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu
  3. € 150,00 30 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu
  4. € 150,00 30 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu
  5. € 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu
  6. € 80,00 16 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 35,00 Gesamtbetrag: € 345,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung Die Strafbehörde erster Instanz erhielt durch eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** vom Sachverhalt Kenntnis. Es wurde im Gemeindegebiet *** *** festgestellt, dass Sie als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen verwenden und es unterlassen haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Weiters war auch eine Jahresvignette für *** der ASFINAG angebracht. Desweiteren haben Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem aus Erkenntnis ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am *** in Österreich eingebracht.Desweiteren haben Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem aus Erkenntnis ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am *** in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet. Eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde von Ihrem Rechtsvertreter fristgerecht beeinsprucht.Eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde von Ihrem Rechtsvertreter fristgerecht beeinsprucht. Rechtfertigend brachte Ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom *** Folgendes vor: „Der Inhalt der Anzeige vom *** ist teilweise unrichtig. Unrichtig ist insbesondere, dass der PKW *** von *** bis *** auf den Namen des Beschuldigten zugelassen gewesen sei. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Wagen erst mit Kaufvertrag vom *** erworben hat. Der diesbezügliche Kaufvertrag liegt diesem Schriftsatz als Anlage bei. Am *** wurde dann das Fahrzeug auf *** (Schwägerin des Beschuldigten) zugelassen. Grund dafür war, dass der Beschuldigte damals beabsichtigte, ein anderes Fahrzeug zu kaufen. Von diesen Kaufabsichten nahm der Beschuldigte aber schließlich wiederum Abstand und benützte weiterhin das Fahrzeug ***. Unrichtig ist weiters, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. So plausibel die Berechnungen der Behörde auf Basis des Kilometerstandes des Fahrzeuges auch sein mögen, so einseitig betrachtet muten diese Berechnungen an: regelmässig aufhält und zu der er auch regelmässig (mit der Bahn) fährt. Grund für die Benützung der Bahn ist insbesondere der Umstand, dass die Fahrtdauer mit dem PKW - wie die Behörde das richtig festgestellt hat - durchaus 6 Stunden betragen kann. Die Fahrtzeit mit der Bahn beträgt (nach ***) 6 Stunden und 9 Minuten. Dazu kommt, dass insgesamt betrachtet die Bahnfahrt nach Deutschland auch billiger ist als die Fahrt mit einem PKW (zumindest, solange man alleine unterwegs ist). Dass der Beschuldigte zuletzt (befragt am ***) zu Weihnachten in Deutschland war, widerspricht dem nicht, im Gegenteil. Daher gehen die Anzeige und die darauf basierenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten ins Leere.“ Laut Anzeige der Polizei vom *** wurde Folgendes erhoben: Sie wohnen seit *** in ***, *** und sind bei der Firma *** am Fließband beschäftigt. Der Pkw war von *** bis *** auf Ihren Namen in Deutschland zugelassen. Anschließend wurde das Fahrzeug auf die Schwägerin von Ihnen Angezeigten zugelassen. Das Fahrzeug benützten Sie weiter. Das Fahrzeug hat einen Kilometerstand von 170.999 km. Eine Fahrtstrecke zur Zulassungsadresse beträgt ca. 600 Kilometer. Die Fahrzeit beträgt ca. 5-6 Stunden. Am Fahrzeug ist eine Jahresvignette für *** von der ASFINAG angebracht. Das Fahrzeug hatte laut Serviceheft am *** einen Kilometerstand von 90.839 Kilometer. Das ergibt eine monatliche Kilometerleistung von *** bis *** von ca. 1070 Kilometer. Wobei zu bemerken ist, dass die Fahrstrecke von *** Zulassungsadresse - *** 1200 km beträgt. Sie haben in *** eine Mietwohnung mit 50 Quadratmeter. Sie haben auch in in Deutschland eine Wohnung, zu der Sie sich aber nicht näher äußern wollten. Zuletzt waren Sie zu Weihnachten, laut Ihren Angaben in Deutschland. Aufgrund der Umstände kann angenommen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt von Ihnen in Österreich befindet. Die Behörde hat hierzu erwogen: § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz:Paragraph 82, Absatz 8, Kraftfahrgesetz: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. § 36 lit. a Kraftfahrgesetz:Paragraph 36, Litera a, Kraftfahrgesetz: Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden, § 37 KraftfahrgesetzParagraph 37, Kraftfahrgesetz

(1)Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen

§ 48das Fahrzeug zu führen hat.

(1)Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen

Paragraph 48, das Fahrzeug zu führen hat.

(2)Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt: a. bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument; b. eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug

§ 61Abs.

1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die

§ 59Abs.

2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug

Paragraph 61, Absatz eins,; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die

Paragraph 59, Absatz 2, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind; c. bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung; d. bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung; e. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,) f. bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung; g. bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des § 54 Abs. 3 lit. b oder c, Abs. 3a lit. b oder c oder Abs. 3b die entsprechende vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, Litera b, oder c, Absatz 3 a, Litera b, oder c oder Absatz 3 b, die entsprechende vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte; h. bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten

§ 57aAbs.

4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank

§ 57cgespeichert ist.

Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 1 und 5 das erforderliche positive Gutachten

§ 57a

durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4,, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank

Paragraph 57 c, gespeichert ist. Wenn in den Fällen des Paragraph 28 a, Absatz 6, oder des Paragraph 28 b, Absatz eins und 5 das erforderliche positive Gutachten

Paragraph 57 a, durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(2a)Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.
(2a)Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den Paragraphen 28 a, 28 b, 30, oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.
(2b)Im Zuge der Zulassung wird eine Bestätigung über die Zulassung, in die auch die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen wird, ausgedruckt und mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden.
(2c)Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung

Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung

Abs. 2b zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.

(2c)Wird der Verlust des Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung

Absatz 2 b, zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung

Absatz 2 b, zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.

(3)Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die

§ 43Abs.

4 lit. b wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln

§ 43Abs. 1 abgeliefert wurden.

(3)Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die

Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln

Paragraph 43, Absatz eins, abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden. Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten, erwiesen. Auch bestand für hiesige Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Angaben zu zweifeln, da der Meldungsleger im Falle eines falschen Anzeigeninhaltes mit erheblichen disziplinären Konsequenzen rechnen müsste.

§ 82Abs.

8 KFG ist die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, daher ohne Zulassung

§ 37

KFG, nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Paragraph 82, Absatz 8, KFG ist die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, daher ohne Zulassung

Paragraph 37, KFG, nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. In Ihrer Stellungnahme gaben Sie die polizeilichen Erhebungsergebnisse wieder, jedoch wurden diese pauschal in Abrede gestellt. Für die Behörde waren jedoch die in Ihrem Zusammenwirken erhobenen Daten schlüssig und war somit zumindest von fahrlässiger Begehung der Übertretungen auszugehen und ist hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.In Ihrer Stellungnahme gaben Sie die polizeilichen Erhebungsergebnisse wieder, jedoch wurden diese pauschal in Abrede gestellt. Für die Behörde waren jedoch die in Ihrem Zusammenwirken erhobenen Daten schlüssig und war somit zumindest von fahrlässiger Begehung der Übertretungen auszugehen und ist hinsichtlich des Verschuldens auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Strafmildernd war die Annahme Ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu werten. Geständige Verantwortung war nicht gegeben. Seitens der Behörde wurde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von € 1.500,--, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ● nach Zustellung dieses Bescheides ● nach Verkündung dieses Bescheides, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. 2. Zur Beschwerde Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr ***, vertreten durch RA ***, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) und führte begründend aus: „ln obiger Rechtssache erhebt der Beschuldigte *** durch seinen ausgewiesenen Verteidiger gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, dem Verteidiger am *** rechtswirksam zugestellt. innerhalb offener Frist nachstehende„ln obiger Rechtssache erhebt der Beschuldigte *** durch seinen ausgewiesenen Verteidiger gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, dem Verteidiger am *** rechtswirksam zugestellt. innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, 1. es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen zu hoben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

sei nur während eines Monats unmittelbar nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ sei im Jänner *** in Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in ***, ***. Der Beschuldigte habe bis zum *** die Kennzeichen und den Führerschein nicht abgeliefert;es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen zu hoben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, sei nur während eines Monats unmittelbar nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ sei im Jänner *** in Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in ***, ***. Der Beschuldigte habe bis zum *** die Kennzeichen und den Führerschein nicht abgeliefert;

  1. er habe zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei; Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: ***
  2. er habe als Benutzer eines Fahrzeuges mit dem ausländischen Kennzeichen dieses nicht länger als I Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländlichem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§37

KFG sei nur während eines Monats ob der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ sei zugelassen im Jänner *** nach Österreich eingebracht worden. Der Beschuldigte habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.er habe als Benutzer eines Fahrzeuges mit dem ausländischen Kennzeichen dieses nicht länger als römisch eins Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländlichem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§37

KFG sei nur während eines Monats ob der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ sei zugelassen im Jänner *** nach Österreich eingebracht worden. Der Beschuldigte habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet. Begründet wurde dies im wesentlichen damit. dass die belangte Behörde aufgrund von (nicht näher angegebenen) Umständen offenbar davon ausgeht. dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Das ist aber gegenständlich nicht der Fall. Wie der Beschuldigte schon in seiner Rechtfertigung genauer ausgeführt hat, hat er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern in Deutschland. Der Beschuldigte hat dort eine Wohnung im Ausmaß von rund 50 m² die er regelmäßig benützt. ln aller Regel verwendet er für die Fahrten nach und von Deutschland zurück die Bahn: Einerseits ist die Fahrtdauer nicht länger als mit dem PKW, andererseits billiger und jedenfalls stressfreier. Der Umstand, dass das Fahrzeug *** eine gültige Autobahnvignette für Österreich hat, sagt überhaupt nichts darüber aus, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befindet. Es ist auch unrichtig, dass der Beschuldigte - wie dies die belangte Behörde ausführte- zuletzt zu Weihnachten in Deutschland gewesen sei. Noch einmal: Er fährt regelmäßig nach Deutschland und benützt dort seine Mietwohnung. Beweis: Befragung des Beschuldigten: weitere Beweise vorbehalten. Aus all diesen Gründen geht die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ins Leere. Der Beschuldigte beantragt daher, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und jedenfalls das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten einzustellen.“

  1. Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In deren Rahmen gab der Beschuldigte an, ursprünglich in *** im *** als Leiharbeiter tätig gewesen zu sein, nunmehr aber auf Grund von Weiterbildungsmaßnahmen dort als Mechaniker fest angestellt zu sein. Den betreffenden Pkw habe er *** nach Österreich gebracht, wo er sich seit damals auch durchgehend befinde. Fallweise verwende er ihn aber auch für Fahrten nach Deutschland, wo er seinen pflegebedürftigen Vater besuche. Wenn er sich in Deutschland auf Besuch befände, was ca. zweimal im Monat der Fall sei, wohne er entweder bei seinem Bruder oder in einer Ferienwohnung. Seit März *** sei sein einziger Wohnsitz in ***, wo er sich zu Arbeitszwecken aufhalte. Vereinsmitgliedschaft besitze er dort keine. Seine Mietwohnung in Deutschland habe er inzwischen gekündigt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage etwa € 1.800--, es bestünden weder Verbindlichkeiten noch Guthaben, Sorgepflichten bestünden für den pflegebedürftigen Vater und dem Grunde nach gegenüber einem Sohn, wobei tatsächlich momentan aber keinerlei Zahlungen getätigt würden.
  2. Beweisverfahren: Das LVwG legt seinem weiteren Verfahren den unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie die durchaus glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten zu Grunde zu Grunde.
  3. entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Das gegenständliche Fahrzeug wurde mit einem deutschen Kennzeichen versehen vor mehr als einem Monat, gerechnet vom Tatzeitpunkt, nach Österreich an den Hauptwohnsitz des Beschuldigten in *** verbracht. In diesem Zusammenhang ist es aus rechtlicher Sicht unbeachtlich, ob, wie von der Behörde angenommen, das Einbringungsjahr ***, oder, wie vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Einbringungsjahr *** war. Zulassungsschein und Kennzeichentafeln wurden seit dem Zeitpunkt der Einbringung vom Beschuldigten nicht an die Standortbehörde des Fahrzeugs abgeliefert. Der einzige Wohnsitz (Hauptwohnsitz) des Beschuldigten ist ***, ***. Seit dem Einbringungszeitpunkt war/ist dauernder Standort des Fahrzeugs der Hauptwohnsitz. Gelegentlich wird es auch für Fahrten nach Deutschland verwendet.
  4. Rechtsgrundlage:

§ 44Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 50leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52Abs.

1 leg. cit. ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs.

2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 22Abs.

2 leg. cit. sind, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. sind, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 64Abs.

1 leg. cit. ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz eins, leg. cit. ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs.

2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

§ 36lit.

a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennGemäß Paragraph 36, Litera a, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a)Litera a sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, (…)sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden, (…)

§ 82Abs.

8 leg. cit. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Paragraph 82, Absatz 8, leg. cit. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 102Abs.

1 leg. cit. darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Paragraph 102, Absatz eins, leg. cit. darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 134Abs.

1 leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs.

5 leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, leg. cit ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…)

  1. Erwägungen: Auf Grund der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen (Standortvermutung) ist ein für eine Bestrafung des Beschuldigten erforderliches Tatbestandselement ein Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland. Wenngleich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in ***, ***, einer Meldung nach dem Meldegesetz, welche hier vorliegt, keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom
  2. 2013, 2010/10/0004), ist die seit *** dortige aufrechte Meldung als Hauptwohnsitz doch ein Indiz hiefür. Zur Lösung der maßgeblichen Frage des Hauptwohnsitzes des Beschuldigten ist als weiteres entscheidungsrelevantes Kriterium aus materiell rechtlicher Sicht der Umstand „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ heranzuziehen. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtschau der Begriffe Aufenthaltsdauer, Arbeitsplatzlage, Wohnsitz weiterer Familienangehöriger, Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften etc. maßgeblich (vgl. VwGH vom
  3. 2013, 2001/01/0261). Dazu sind die Angaben des Beschuldigten selbst heranzuziehen, wonach er sich seit dem Jahr *** am nunmehrigen österreichischen Wohnort wegen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufhält. War er zunächst im dortigen *** als Leiharbeiter tätig, hat er sich nach Absolvierung weiterer Ausbildungsschritte zum Mechaniker emporgearbeitet und ist nunmehr in dieser Firma fest angestellt. Es bestehen auch keinerlei Absichten, Wohnort oder Arbeitsstätte zu verändern. Hinzu kommt, dass die ehemals in Deutschland vorhanden gewesene Mietwohnung zwischenzeitig von ihm gekündigt wurde. Somit gehen auch alle Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde ins Leere, aus der Existenz einer Mietwohnung in Deutschland, in der er sich regelmäßig aufhalte, folge, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liege. Auf Grund der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen (Standortvermutung) ist ein für eine Bestrafung des Beschuldigten erforderliches Tatbestandselement ein Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland. Wenngleich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in ***, ***, einer Meldung nach dem Meldegesetz, welche hier vorliegt, keine entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom
  4. 2013, 2010/10/0004), ist die seit *** dortige aufrechte Meldung als Hauptwohnsitz doch ein Indiz hiefür. Zur Lösung der maßgeblichen Frage des Hauptwohnsitzes des Beschuldigten ist als weiteres entscheidungsrelevantes Kriterium aus materiell rechtlicher Sicht der Umstand „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ heranzuziehen. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtschau der Begriffe Aufenthaltsdauer, Arbeitsplatzlage, Wohnsitz weiterer Familienangehöriger, Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften etc. maßgeblich vergleiche VwGH vom
  5. 2013, 2001/01/0261). Dazu sind die Angaben des Beschuldigten selbst heranzuziehen, wonach er sich seit dem Jahr *** am nunmehrigen österreichischen Wohnort wegen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufhält. War er zunächst im dortigen *** als Leiharbeiter tätig, hat er sich nach Absolvierung weiterer Ausbildungsschritte zum Mechaniker emporgearbeitet und ist nunmehr in dieser Firma fest angestellt. Es bestehen auch keinerlei Absichten, Wohnort oder Arbeitsstätte zu verändern. Hinzu kommt, dass die ehemals in Deutschland vorhanden gewesene Mietwohnung zwischenzeitig von ihm gekündigt wurde. Somit gehen auch alle Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde ins Leere, aus der Existenz einer Mietwohnung in Deutschland, in der er sich regelmäßig aufhalte, folge, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liege. Als alleiniger Hauptwohnsitz ist daher der genannte Inlandswohnort zu betrachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gelegentliche Besuche in Deutschland stattfinden, im Rahmen dessen der Beschuldigte seinen Vater besucht, zumal diese Besuche auch nur etwa zweimal im Monat stattfinden. Weiters ist die Frage zu beantworten, ob das betreffende Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Nur bejahendenfalls kann die Norm des § 82 KFG zur Anwendung gelangen. Dazu ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach zur Beantwortung dieser Rechtsfrage Feststellungen über den regelmäßigen Ort und sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs anzustellen sind. Im gesamten Ermittlungsverfahren haben sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese Frage zu verneinen sei und demnach die Vermutung der genannten Bestimmung entkräftet würde. Das Fahrzeug befindet sich durchgehend am Wohnort in *** und wird auch hier für verschiedenste Fahrten verwendetn. Einzelne Auslandsfahrten wie im vorliegenden Fall sprechen nicht gegen die Annahme eines dauernden Standortes im Inland. Außerdem ist an dem Fahrzeug eine Autobahn Jahresvignette befestigt, was ebenfalls für das Zutreffen dieses Faktums spricht. Weiters ist die Frage zu beantworten, ob das betreffende Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Nur bejahendenfalls kann die Norm des Paragraph 82, KFG zur Anwendung gelangen. Dazu ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach zur Beantwortung dieser Rechtsfrage Feststellungen über den regelmäßigen Ort und sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs anzustellen sind. Im gesamten Ermittlungsverfahren haben sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese Frage zu verneinen sei und demnach die Vermutung der genannten Bestimmung entkräftet würde. Das Fahrzeug befindet sich durchgehend am Wohnort in *** und wird auch hier für verschiedenste Fahrten verwendetn. Einzelne Auslandsfahrten wie im vorliegenden Fall sprechen nicht gegen die Annahme eines dauernden Standortes im Inland. Außerdem ist an dem Fahrzeug eine Autobahn Jahresvignette befestigt, was ebenfalls für das Zutreffen dieses Faktums spricht. Unbestrittene Tatsache ist, dass sowohl Zulassungsschein als auch Kennzeichentafeln nicht der Behörde, in derem örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, nach Ablauf eines Monats nach Einbringung in das Bundesgebiet abgeliefert wurden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbilder der zu Spruchpunkt 1 und 3 des angefochtenen Bescheides angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer, der im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist, sich über die in Österreich geltenden Bestimmungen über die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen informieren müssen. Dies umso mehr, als der lange Zeitraum, der zwischen Einbringung in das Bundesgebiet und seitheriger Verwendung liegt, zu berücksichtigen ist. Dem Beschwerdeführer sind daher die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. In diesem Zusammenhang ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Gegenbeweis ist nicht gelungen.Dem Beschwerdeführer sind daher die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Demnach genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Gegenbeweis ist nicht gelungen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, nicht gewusst zu haben bzw. noch immer nicht zu wissen, dass eine Dokumentenabgabe und eine Anmeldung in Österreich erforderlich gewesen wäre, zumal er doch schon lange Zeit unbehelligt in Österreich unterwegs gewesen ist, ist auf § 5 Abs. 2 VStG zu verweisen. Demnach entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein, was aber auf Grund obiger Ausführungen nicht zutrifft. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH vom
  6. August 2014, 2013/10/0203; und vom
  7. März 2014, 2013/11/0110). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, nicht gewusst zu haben bzw. noch immer nicht zu wissen, dass eine Dokumentenabgabe und eine Anmeldung in Österreich erforderlich gewesen wäre, zumal er doch schon lange Zeit unbehelligt in Österreich unterwegs gewesen ist, ist auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu verweisen. Demnach entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein, was aber auf Grund obiger Ausführungen nicht zutrifft. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH vom ,
  8. August 2014, 2013/10/0203; und vom
  9. März 2014, 2013/11/0110).

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 82 KFG hat ua den Zweck, die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmerkmale bei Fahrzeugen zu gewährleisten bzw. zu überprüfen und einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen. Die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers besonders unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Weiterverwendung des Fahrzeuges nach Ablauf der Einmonatsfrist als nicht unerheblich einzustufen.Paragraph 82, KFG hat ua den Zweck, die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmerkmale bei Fahrzeugen zu gewährleisten bzw. zu überprüfen und einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen. Die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers besonders unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Weiterverwendung des Fahrzeuges nach Ablauf der Einmonatsfrist als nicht unerheblich einzustufen. Es liegen weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe vor, solche wurden auch nicht von der Verwaltungsbehörde gewertet, wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind verfahrensbedingt auch nicht hervorgekommen. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen durch das LVwG im vorliegenden Fall nicht in Betracht.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen durch das LVwG im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die verhängten Strafen sind sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe erforderlich. Der Allgemeinheit ist zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt. Die Anwendung von § 20 VStG kam nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.Die Anwendung von Paragraph 20, VStG kam nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten gering waren. Schlussendlich liegt auch kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH

  1. Juni 1992, Zl. 91/16/0054). § 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH
  2. Dezember 2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen.Schlussendlich liegt auch kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH
  3. Juni 1992, Zl. 91/16/0054). Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen vergleiche VwGH
  4. Dezember 2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen. Zu Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Täter durch die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet und die nach Ablauf der Einmonatsfrist zulassungslose Weiterverwendung dieses Fahrzeuges mit deutschen Kennzeichen unter Beibehaltung des inländischen Standortes grundsätzlich eine deliktische Handlung begangen hat, die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist. Neben dem § 82 Abs. 8
  5. Satz KFG käme auch § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG in Betracht. Allerdings ist hier von einem Fall unechter Idealkonkurrenz auszugehen. Durch die Unterstellung unter den zuerst genannten Deliktstypus wird der Unrechtsgehalt in seiner Gesamtheit erfasst. Dabei stehen die beiden Deliktstypen im Verhältnis der Spezialität, wobei der Sachverhalt durch die vom LVwG angewendete Norm des § 82 Abs. 8
  6. Satz KFG in einer spezifischeren Weise erfasst wird. Das zeitlich vorgelagerte Einbringen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet und die nach Ablauf der einmonatigen Frist erfolgte „zulassungslose“ Weiterverwendung des Fahrzeuges geht der „einfachen“ Verwendung eines Fahrzeuges, welches von Anbeginn im Bundesgebiet ohne vorherige Zulassung erfolgte, vor. Das zuletzt genannte allgemeinere Delikt wird durch das speziellere verdrängt. Somit war der Strafbescheid insofern zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Zu Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Täter durch die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet und die nach Ablauf der Einmonatsfrist zulassungslose Weiterverwendung dieses Fahrzeuges mit deutschen Kennzeichen unter Beibehaltung des inländischen Standortes grundsätzlich eine deliktische Handlung begangen hat, die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist. Neben dem Paragraph 82, Absatz 8,
  7. Satz KFG käme auch Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG in Betracht. Allerdings ist hier von einem Fall unechter Idealkonkurrenz auszugehen. Durch die Unterstellung unter den zuerst genannten Deliktstypus wird der Unrechtsgehalt in seiner Gesamtheit erfasst. Dabei stehen die beiden Deliktstypen im Verhältnis der Spezialität, wobei der Sachverhalt durch die vom LVwG angewendete Norm des Paragraph 82, Absatz 8,
  8. Satz KFG in einer spezifischeren Weise erfasst wird. Das zeitlich vorgelagerte Einbringen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet und die nach Ablauf der einmonatigen Frist erfolgte „zulassungslose“ Weiterverwendung des Fahrzeuges geht der „einfachen“ Verwendung eines Fahrzeuges, welches von Anbeginn im Bundesgebiet ohne vorherige Zulassung erfolgte, vor. Das zuletzt genannte allgemeinere Delikt wird durch das speziellere verdrängt. Somit war der Strafbescheid insofern zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2905.001.2015

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