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{'item': 'LVwG-S-677/001-2015'}

Obsah (5)§ 50§ 25aArt. 133§ 11Art. 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-677/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung vom *** wurde dem Beschuldigten eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeworfen und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro verhängt. Ein gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Strafverfügung an der Adresse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers adressiert war und nicht an seine Wohnadresse. Allerdings habe er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden. Die Strafverfügung wurde daher von einem Angestellten in Empfang genommen. Er habe daher nur zufällig von der Strafverfügung Kenntnis erhalten, da er kurz vor Weihnachten noch an seinem Arbeitsplatz vorbeigeschaut habe und dabei die Strafverfügung vorgefunden habe. Er habe sich nachweislich vom *** bis einschließlich *** im Krankenstand befunden und wäre daher die Zustellung am *** nicht wirksam geworden. Der Einspruch sei daher jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Die Strafverfügung vom *** wurde per Adresse des Unternehmens, wo sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet, zugestellt. Laut vorliegenden internationalen Rückschein findet sich eine nicht leserliche Unterschrift ohne Datum im für die Übernahmebestätigung vorgesehenen Teil des Zustellnachweises. Im freien Teil des Rückscheines rechts unten befindet sich das Datum *** sowie eine ebenfalls nicht lesbare Unterschrift. Eine leserliche Beifügung eines Namens ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist dem Zustellnachweis zu entnehmen, dass eine eigenhändige Zustellung verfügt worden wäre. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 11Abs.

1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen.

Art. 10Abs.

1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.

Artikel 10

, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, , Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Zustellung der Strafverfügung entspricht nicht den gesetzlichen Kriterien. Entgegen den zitierten gesetzlichen Bestimmungen wurde nämlich von der Behörde nicht die eigenhändige Zustellung der Strafverfügung angeordnet. Die gewählte Form des internationalen Rückscheines lässt nämlich auch eine Ersatzzustellung zu, was im gegenständlichen Fall offenbar auch erfolgt sein dürfte. Somit kann die Zustellung der Strafverfügung nicht mit dem von der Behörde angenommenen Zeitpunkt vom ***, zu dem die Sendung möglicherweise von einem Ersatzempfänger übernommen wurde, als rechtmäßig bewirkt angesehen werden. Der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch muss daher als rechtzeitig anerkannt werden. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.677.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.