GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe am *** um 9.50 Uhr im Ortsgebiet der Gemeinde ***, auf der *** vor der Einfahrt zum Parkplatz der Firma „***“ als mit einem Kraftfahrzeug (mit dem behördlichen Kennzeichen ***) beförderte Person die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wobei ihr nach Anhaltung
VO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten worden sei und sie die Bezahlung verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 106 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 3d Z 1 KFG verletzt; aus diesem Grund wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 134 Abs. 3d KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe am *** um 9.50 Uhr im Ortsgebiet der Gemeinde ***, auf der *** vor der Einfahrt zum Parkplatz der Firma „***“ als mit einem Kraftfahrzeug (mit dem behördlichen Kennzeichen ***) beförderte Person die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wobei ihr nach Anhaltung
Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten worden sei und sie die Bezahlung verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG verletzt; aus diesem Grund wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizisten erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verwaltungsstrafverfahren ua. mit dem Argument verantwortet, sie sei mit dem Vorwurf, sie sei nicht angeschnallt gewesen, nicht konfrontiert worden, und es sei ihr auch die Bezahlung einer Organstrafverfügung nicht angeboten worden. Nachdem der Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme eines der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie ihre Verantwortung aufrechterhalten und nochmals betont, sie sei während der gesamten Amtshandlug kein einziges Mal dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe wegen Nichtangurtens zu bezahlen. Für die Behörde lägen keine Umstände vor, an der Richtigkeit der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Anzeigelegers zu zweifeln. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin dabei gesehen habe, wie sie als Beifahrerin den Sicherheitsgurt erst beim Annähern an die Kreuzung ***/*** anlegte. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers als geschultes Organ könne die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden. Es wäre unerfindlich, welche Gründe den Anzeigeleger dazu veranlasst haben sollten, die ihm nicht bekannte Beschwerdeführerin als Beifahrerin derart konkret fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen. Der Entlastungsbeweis
G sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung sei zudem die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizisten erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verwaltungsstrafverfahren ua. mit dem Argument verantwortet, sie sei mit dem Vorwurf, sie sei nicht angeschnallt gewesen, nicht konfrontiert worden, und es sei ihr auch die Bezahlung einer Organstrafverfügung nicht angeboten worden. Nachdem der Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme eines der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie ihre Verantwortung aufrechterhalten und nochmals betont, sie sei während der gesamten Amtshandlug kein einziges Mal dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe wegen Nichtangurtens zu bezahlen. Für die Behörde lägen keine Umstände vor, an der Richtigkeit der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Anzeigelegers zu zweifeln. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin dabei gesehen habe, wie sie als Beifahrerin den Sicherheitsgurt erst beim Annähern an die Kreuzung ***/*** anlegte. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers als geschultes Organ könne die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden. Es wäre unerfindlich, welche Gründe den Anzeigeleger dazu veranlasst haben sollten, die ihm nicht bekannte Beschwerdeführerin als Beifahrerin derart konkret fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen. Der Entlastungsbeweis
Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung sei zudem die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.
G eine Geldstrafe von € 35,-- zu bezahlen. Die darauf folgende, mit der Fahrzeuglenkerin abgeführte Amtshandlung gestaltete sich emotional. Die Beschwerdeführerin war in diese Amtshandlung nur insoweit involviert, als sie versuchte, beruhigend auf die Fahrzeuglenkerin einzuwirken.Am ***, gegen 9.50 Uhr, lenkte die Zeugin ***, Mutter der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** von der *** kommend in Richtung ***. Die Beschwerdeführerin befand sich bei dieser Fahrt als Beifahrerin im genannten Fahrzeug. Nach dem Einbiegen in die *** wurde das Fahrzeug vor der Einfahrt zur Firma „***“ durch die an Ort und Stelle Dienst verrichtenden Polizeibeamten *** und *** angehalten und in der Folge eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Fahrzeugkontrolle wurde die Fahrerin des Fahrzeuges von den Polizeibeamten mit dem Umstand konfrontiert, dass nach Wahrnehmung der Beamten ein Verstoß gegen die Gurtpflicht vorgelegen habe. Die Fahrerin wurde aufgefordert, wegen dieses Verstoßes gegen die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes mit Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG eine Geldstrafe von € 35,-- zu bezahlen. Die darauf folgende, mit der Fahrzeuglenkerin abgeführte Amtshandlung gestaltete sich emotional. Die Beschwerdeführerin war in diese Amtshandlung nur insoweit involviert, als sie versuchte, beruhigend auf die Fahrzeuglenkerin einzuwirken. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Zuge oder nach der mit der Fahrzeuglenkerin durchgeführten Amtshandlung von einem der beiden Beamten auch der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Geldstrafe von € 35,-- mittels Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes
2 KFG angeboten wurde, und die Beschwerdeführerin die Zahlung des Strafbetrages verweigerte.Es kann nicht festgestellt werden, ob im Zuge oder nach der mit der Fahrzeuglenkerin durchgeführten Amtshandlung von einem der beiden Beamten auch der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Geldstrafe von € 35,-- mittels Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes
Paragraph 106, Absatz 2, KFG angeboten wurde, und die Beschwerdeführerin die Zahlung des Strafbetrages verweigerte.
2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.
Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet.
3d KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte PersonGemäß Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
VO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung
G mit einer Geldstrafe von € 35,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung
Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von € 35,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
G) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen […]
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, des Finanzstrafgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des
3d zweiter Satz KFG Voraussetzung für eine diesbezügliche Verfahrenseinleitung und behördliche Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsanspruch auf Verhängung einer Organstrafverfügung (z.B. VwGH vom 20.11.1986, Zl. 86/02/0118, vom 29.1.1992, Zl. 92/02/0043, oder auch vom 22.3.1991, Zl. 86/18/0279). Da, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens weder eine Aufforderung zur Zahlung einer Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht, noch in Folge eine Weigerung zur Zahlung derselben erwiesen werden konnte, war die Bestrafung der Beschwerdeführerin mittels des bekämpften Straferkenntnisses als rechtswidrig zu erkennen. Dieses war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages ist jedoch
Paragraph 134, Absatz 3 d, zweiter Satz KFG Voraussetzung für eine diesbezügliche Verfahrenseinleitung und behördliche Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsanspruch auf Verhängung einer Organstrafverfügung (z.B. VwGH vom 20.11.1986, Zl. 86/02/0118, vom 29.1.1992, Zl. 92/02/0043, oder auch vom 22.3.1991, Zl. 86/18/0279). Da, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens weder eine Aufforderung zur Zahlung einer Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht, noch in Folge eine Weigerung zur Zahlung derselben erwiesen werden konnte, war die Bestrafung der Beschwerdeführerin mittels des bekämpften Straferkenntnisses als rechtswidrig zu erkennen. Dieses war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (das bedeutet: eine Revision der Beschwerdeführerin) ist
GG) nicht zulässig, da gegenständlich eine Geldstrafe von bis zu € 72,-- (sohin nicht mehr als € 750,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Strafe von € 50,-- (sohin nicht mehr als € 400,--) verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (das bedeutet: eine Revision der Beschwerdeführerin) ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig, da gegenständlich eine Geldstrafe von bis zu € 72,-- (sohin nicht mehr als € 750,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Strafe von € 50,-- (sohin nicht mehr als € 400,--) verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.857.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.