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{'item': 'LVwG-S-857/001-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 97§ 5§ 106§ 134§ 38Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-857/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe am *** um 9.50 Uhr im Ortsgebiet der Gemeinde ***, auf der *** vor der Einfahrt zum Parkplatz der Firma „***“ als mit einem Kraftfahrzeug (mit dem behördlichen Kennzeichen ***) beförderte Person die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wobei ihr nach Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten worden sei und sie die Bezahlung verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 106 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 3d Z 1 KFG verletzt; aus diesem Grund wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 134 Abs. 3d KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe am *** um 9.50 Uhr im Ortsgebiet der Gemeinde ***, auf der *** vor der Einfahrt zum Parkplatz der Firma „***“ als mit einem Kraftfahrzeug (mit dem behördlichen Kennzeichen ***) beförderte Person die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wobei ihr nach Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten worden sei und sie die Bezahlung verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG verletzt; aus diesem Grund wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizisten erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verwaltungsstrafverfahren ua. mit dem Argument verantwortet, sie sei mit dem Vorwurf, sie sei nicht angeschnallt gewesen, nicht konfrontiert worden, und es sei ihr auch die Bezahlung einer Organstrafverfügung nicht angeboten worden. Nachdem der Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme eines der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie ihre Verantwortung aufrechterhalten und nochmals betont, sie sei während der gesamten Amtshandlug kein einziges Mal dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe wegen Nichtangurtens zu bezahlen. Für die Behörde lägen keine Umstände vor, an der Richtigkeit der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Anzeigelegers zu zweifeln. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin dabei gesehen habe, wie sie als Beifahrerin den Sicherheitsgurt erst beim Annähern an die Kreuzung ***/*** anlegte. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers als geschultes Organ könne die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden. Es wäre unerfindlich, welche Gründe den Anzeigeleger dazu veranlasst haben sollten, die ihm nicht bekannte Beschwerdeführerin als Beifahrerin derart konkret fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen. Der Entlastungsbeweis

§ 5Abs. 1 VSt

G sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung sei zudem die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung der Polizisten erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verwaltungsstrafverfahren ua. mit dem Argument verantwortet, sie sei mit dem Vorwurf, sie sei nicht angeschnallt gewesen, nicht konfrontiert worden, und es sei ihr auch die Bezahlung einer Organstrafverfügung nicht angeboten worden. Nachdem der Beschwerdeführerin die schriftliche Stellungnahme eines der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie ihre Verantwortung aufrechterhalten und nochmals betont, sie sei während der gesamten Amtshandlug kein einziges Mal dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe wegen Nichtangurtens zu bezahlen. Für die Behörde lägen keine Umstände vor, an der Richtigkeit der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Anzeigelegers zu zweifeln. Es sei daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin dabei gesehen habe, wie sie als Beifahrerin den Sicherheitsgurt erst beim Annähern an die Kreuzung ***/*** anlegte. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers als geschultes Organ könne die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden. Es wäre unerfindlich, welche Gründe den Anzeigeleger dazu veranlasst haben sollten, die ihm nicht bekannte Beschwerdeführerin als Beifahrerin derart konkret fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen. Der Entlastungsbeweis

Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung sei zudem die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom *** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen das genannte Straferkenntnis, in welcher sie auf das hier Wesentliche zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Sie sei mit ihrer Mutter am Morgen des *** bei Bekannten zu Besuch gewesen, welche in der *** in *** wohnten. Das Fahrzeug ihrer Mutter sei wenige Meter vor der Kreuzung ***/*** geparkt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Beifahrerin gewesen. Von ihren Bekannten wegfahrend hätten sie bei Inbetriebnahme des PKW den Sicherheitsgurt angelegt und seien in Richtung Kreuzung gefahren, um in die *** einzubiegen. Als sie an der Kreuzung die Polizisten in einer Entfernung von ca. 30 m wahrgenommen hätten, hätten sie reflexartig den Sicherheitsgurt kontrolliert. Der Jüngere der beiden Polizeibeamten habe in der Folge ihre Mutter als Fahrerin angehalten und Führerschein und Zulassungsschein kontrolliert; danach habe er die Fahrerin gefragt, warum sie nicht angeschnallt gewesen sei. Ihre Mutter habe dies vehement bestritten, da es nicht gestimmt habe. Dies sei ihr nicht geglaubt worden, und der ältere der beiden Polizeibeamten habe die Mutter in der Folge darauf hingewiesen, dass sie € 35,-- wegen Nichtangurtens zu bezahlen hätte. Ihre Mutter habe darauf mit der Antwort reagiert, dass es ungerecht sei, sie für ein Vorgehen zu bestrafen, welches sie nicht begangen hätte, und dass sie aufgrund einer sehr schwierigen privaten Situation im Hinblick auf ihren schwerkranken Ehemann viele Zahlungen zu entrichten hätte. Der Polizist habe darauf erwidert, dass ihm dies egal sei und dass es um die Fahrerin, nicht um ihren Ehemann, ginge. Die Situation sei daraufhin sehr emotional geworden und habe dazu geführt, dass das Fahrzeug von den Polizisten einer ausgedehnten Fahrzeugkontrolle unterzogen worden und die Mutter der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden sei. Die Mutter habe sich dabei, auch im Hinblick darauf, dass die Polizeibeamten bei der Kontrolle einen sehr selbstherrlichen Ton an den Tag gelegt hätten und zudem in der Folge der Alkomattest mehrmals misslungen sei, sehr aufgeregt; die Beschwerdeführerin habe mehrmals versucht, beruhigend auf sie einzuwirken. Am Ende der Amtshandlung betreffend ihre Mutter habe der ältere der beiden Polizeibeamten sich der Beschwerdeführerin zugewandt, um ihre Daten für eine mögliche Zeugenaussage zu notieren. Der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass die Absicht bestanden habe, sie nachträglich wegen Nichtangurtens anzuzeigen. Es sei in der gesamten Amtshandlung nur um die Mutter der Beschwerdeführerin gegangen, sie selbst sei kein einziges Mal dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe wegen Nichtangurtens zu bezahlen. Die Aufforderung eines Beamten müsse eindeutig an eine bestimmte Person gerichtet werden; dies sei im gegenständlichen Fall unterlassen worden, da von den Beamten ausschließlich die Mutter als Fahrerin des Fahrzeuges angesprochen worden sei. Es sei Fakt, dass die Beschwerdeführerin von keinem der beiden Beamten zur Zahlung einer Geldstrafe aufgefordert worden sei; sie bestreite, dass ihr eine Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten worden sei und sie die Bezahlung verweigert hätte. Es werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsstrafbehörde BH X unbesucht blieb.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsstrafbehörde BH römisch zehn unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde Zl. ***, auf dessen Verlesung seitens der Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugin *** und der Zeugen *** und ***. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch Erörterung von Luftbildern der Tatörtlichkeit (google maps), sowie von durch die Beschwerdeführerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Fotos des angelasteten Tatortes.
  3. Feststellungen: Am ***, gegen 9.50 Uhr, lenkte die Zeugin ***, Mutter der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** von der *** kommend in Richtung ***. Die Beschwerdeführerin befand sich bei dieser Fahrt als Beifahrerin im genannten Fahrzeug. Nach dem Einbiegen in die *** wurde das Fahrzeug vor der Einfahrt zur Firma „***“ durch die an Ort und Stelle Dienst verrichtenden Polizeibeamten *** und *** angehalten und in der Folge eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Fahrzeugkontrolle wurde die Fahrerin des Fahrzeuges von den Polizeibeamten mit dem Umstand konfrontiert, dass nach Wahrnehmung der Beamten ein Verstoß gegen die Gurtpflicht vorgelegen habe. Die Fahrerin wurde aufgefordert, wegen dieses Verstoßes gegen die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes mit Organstrafverfügung

§ 50VSt

G eine Geldstrafe von € 35,-- zu bezahlen. Die darauf folgende, mit der Fahrzeuglenkerin abgeführte Amtshandlung gestaltete sich emotional. Die Beschwerdeführerin war in diese Amtshandlung nur insoweit involviert, als sie versuchte, beruhigend auf die Fahrzeuglenkerin einzuwirken.Am ***, gegen 9.50 Uhr, lenkte die Zeugin ***, Mutter der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** von der *** kommend in Richtung ***. Die Beschwerdeführerin befand sich bei dieser Fahrt als Beifahrerin im genannten Fahrzeug. Nach dem Einbiegen in die *** wurde das Fahrzeug vor der Einfahrt zur Firma „***“ durch die an Ort und Stelle Dienst verrichtenden Polizeibeamten *** und *** angehalten und in der Folge eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Fahrzeugkontrolle wurde die Fahrerin des Fahrzeuges von den Polizeibeamten mit dem Umstand konfrontiert, dass nach Wahrnehmung der Beamten ein Verstoß gegen die Gurtpflicht vorgelegen habe. Die Fahrerin wurde aufgefordert, wegen dieses Verstoßes gegen die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes mit Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG eine Geldstrafe von € 35,-- zu bezahlen. Die darauf folgende, mit der Fahrzeuglenkerin abgeführte Amtshandlung gestaltete sich emotional. Die Beschwerdeführerin war in diese Amtshandlung nur insoweit involviert, als sie versuchte, beruhigend auf die Fahrzeuglenkerin einzuwirken. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Zuge oder nach der mit der Fahrzeuglenkerin durchgeführten Amtshandlung von einem der beiden Beamten auch der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Geldstrafe von € 35,-- mittels Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes

§ 106Abs.

2 KFG angeboten wurde, und die Beschwerdeführerin die Zahlung des Strafbetrages verweigerte.Es kann nicht festgestellt werden, ob im Zuge oder nach der mit der Fahrzeuglenkerin durchgeführten Amtshandlung von einem der beiden Beamten auch der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Geldstrafe von € 35,-- mittels Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes

Paragraph 106, Absatz 2, KFG angeboten wurde, und die Beschwerdeführerin die Zahlung des Strafbetrages verweigerte.

  1. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweismittel der Akteninhalt der Verwaltungsbehörde und die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeugin ***, sowie der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Die Aussage der Beschwerdeführerin entsprach inhaltlich im Wesentlichen jenem Standpunkt, welchen sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingenommen hatte. Die Zeugin *** gab, soweit hier wesentlich, einvernommen unter Hinweis auf ihr gesetzliches Entschlagungsrecht und nach Wahrheitserinnerung, an, es sei von den Beamten mit der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage, ob diese angeschnallt gewesen sei bzw. dass sie auch eine Strafe zu bezahlen hätte, nicht gesprochen worden. Der einzige Wortwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und den einschreitenden Polizeibeamten habe die Amtshandlung betreffend die Zeugin selbst als Fahrzeuglenkerin betroffen. Der Zeuge *** gab in der mündlichen Verhandlung betreffend die hier verfahrenswesentliche Frage, ob der Beschwerdeführerin an Ort und Stelle die Bezahlung einer Organstrafverfügung in der Höhe von € 35,-- wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht angeboten worden sei, zu Protokoll, es sei nach seiner Erinnerung der Kollege *** gewesen, welcher der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten habe; der Zeuge *** selbst jedenfalls habe es ihr nicht angeboten. Der Zeuge *** gab, befragt zur hier verfahrenswesentlichen Frage, in der mündlichen Verhandlung dagegen an, er selbst könne sich nicht daran erinnern, der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Organstrafmandates angeboten zu haben, es könne seiner Erinnerung nach aber der Zeuge *** gewesen sei. Ob der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Organstrafverfügung von ihm selbst oder seinem Kollegen wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes tatsächlich angeboten worden sei, daran könne sich der Zeuge *** nicht mit Sicherheit erinnern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden sein musste, sei aber aus der Tatsache der Anzeigelegung abzuleiten. Die Beschwerdeführerin machte auf das erkennende Gericht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage, ob auch ihr im Zuge der mit der Fahrzeuglenkerin abgeführten, offenkundig in emotionaler Art und Weise verlaufenen, Amtshandlung die Bezahlung einer Organstrafverfügung wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes überhaupt angeboten wurde und sie die Zahlung des Strafbetrages verweigerte, einen glaubwürdigen Eindruck. Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, wie auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung erschließt sich für das Gericht, dass sich die einschreitenden Beamten im Zuge der durchgeführten Amtshandlung auf die Zeugin *** als Fahrzeuglenkerin konzentrierten, während die Beschwerdeführerin hinsichtlich der hier wesentlichen Frage keiner Beamtshandlung unterzogen wurde. Ausschlaggebend hierfür sind neben den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin *** die Aussagen der beiden in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten zu werten, sie selbst hätten jeweils der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Organstrafverfügung nicht angeboten, es könnte aber jeweils der Kollege gewesen sein. Insbesondere im Hinblick auf diesen gegenseitigen Verweis, in Verbindung mit der Tatsache, dass der jeweils einvernommene Polizeibeamte die Aufforderung zur Bezahlung einer Organstrafverfügung an die Beschwerdeführerin für seine Person selbst jedenfalls nicht bezeugen konnte, kann für das Gericht nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Ort zur Bezahlung einer Organstrafverfügung tatsächlich aufgefordert wurde und sie deren Bezahlung in der Folge verweigerte. Nach Sachlage des Falles ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr weder die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden, noch habe sie deren Bezahlung verweigert, durch kein Beweismittel zu entkräften. Die Aussage des Zeugen *** allein, es wäre ansonsten keine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin verfasst worden, bietet für das Gericht in Anbetracht aller in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen ebenfalls keinen ausreichenden Beweis.
  2. Rechtslage:

§ 106Abs.

2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet.

§ 134Abs.

3d KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte PersonGemäß Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

  1. die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung oder
  2. die im Paragraph 106, Absatz 2, angeführte Verpflichtung oder
  3. die im § 106 Abs. 7 angeführte Verpflichtung
  4. die im Paragraph 106, Absatz 7, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung

§ 50VSt

G mit einer Geldstrafe von € 35,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von € 35,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

§ 45Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen […]

§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, des Finanzstrafgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, des Finanzstrafgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  2. Erwägungen: Ob die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort als Beifahrerin im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** angegurtet war, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Nicht festgestellt werden konnte jedenfalls aufgrund des durchgeführten Verfahrens, dass auch der Beschwerdeführerin im Zuge der am angelasteten Tatort mit der Fahrzeuglenkerin durchgeführten Amtshandlung die Bezahlung einer Organstrafverfügung in der Höhe von € 35,-- wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht des § 106 Abs. 2 KFG angeboten wurde und sie die Bezahlung dieses Strafbetrages verweigerte.Ob die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort als Beifahrerin im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** angegurtet war, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Nicht festgestellt werden konnte jedenfalls aufgrund des durchgeführten Verfahrens, dass auch der Beschwerdeführerin im Zuge der am angelasteten Tatort mit der Fahrzeuglenkerin durchgeführten Amtshandlung die Bezahlung einer Organstrafverfügung in der Höhe von € 35,-- wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht des Paragraph 106, Absatz 2, KFG angeboten wurde und sie die Bezahlung dieses Strafbetrages verweigerte. Die Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages ist jedoch

§ 134Abs.

3d zweiter Satz KFG Voraussetzung für eine diesbezügliche Verfahrenseinleitung und behördliche Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsanspruch auf Verhängung einer Organstrafverfügung (z.B. VwGH vom 20.11.1986, Zl. 86/02/0118, vom 29.1.1992, Zl. 92/02/0043, oder auch vom 22.3.1991, Zl. 86/18/0279). Da, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens weder eine Aufforderung zur Zahlung einer Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht, noch in Folge eine Weigerung zur Zahlung derselben erwiesen werden konnte, war die Bestrafung der Beschwerdeführerin mittels des bekämpften Straferkenntnisses als rechtswidrig zu erkennen. Dieses war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages ist jedoch

Paragraph 134, Absatz 3 d, zweiter Satz KFG Voraussetzung für eine diesbezügliche Verfahrenseinleitung und behördliche Verhängung einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe mittels Strafverfügung oder Straferkenntnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsanspruch auf Verhängung einer Organstrafverfügung (z.B. VwGH vom 20.11.1986, Zl. 86/02/0118, vom 29.1.1992, Zl. 92/02/0043, oder auch vom 22.3.1991, Zl. 86/18/0279). Da, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens weder eine Aufforderung zur Zahlung einer Organstrafverfügung wegen Verstoßes gegen die Gurtpflicht, noch in Folge eine Weigerung zur Zahlung derselben erwiesen werden konnte, war die Bestrafung der Beschwerdeführerin mittels des bekämpften Straferkenntnisses als rechtswidrig zu erkennen. Dieses war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (das bedeutet: eine Revision der Beschwerdeführerin) ist

§ 25aAbs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) nicht zulässig, da gegenständlich eine Geldstrafe von bis zu € 72,-- (sohin nicht mehr als € 750,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Strafe von € 50,-- (sohin nicht mehr als € 400,--) verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (das bedeutet: eine Revision der Beschwerdeführerin) ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig, da gegenständlich eine Geldstrafe von bis zu € 72,-- (sohin nicht mehr als € 750,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Strafe von € 50,-- (sohin nicht mehr als € 400,--) verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.857.001.2015

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