RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1312/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision (§ 25a VwGG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision (Paragraph 25 a, VwGG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Im Zuge der Durchführung einer baupolizeilichen Überprüfung mit beigezogenem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik am *** wurde festgestellt, dass ein Betriebsparkplatz, welcher der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nr. *** und *** (KG ***) mit baubehördlichem Bescheid vom *** bewilligt worden war, aufgrund der örtlichen Situation im Zuge des Ortsaugenscheines und des Vergleichs mit dem Orthofoto zusätzlich auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** errichtet wurde. Aufgrund der Feststellungen bei dieser Überprüfung und im Zusammenhang mit der Lage des neu errichteten Betriebsparkplatzes wurde ein aktuelles Orthofoto erstellt und von der Stadtgemeinde *** ein aktueller Flächenwidmungsplan für die betroffenen Grundstücke eingeholt. Darauf basierend führte die belangte Behörde aus, der nicht lagerichtig errichtete Betriebsparkplatz vermutlich auf den Grundstücksnummern ***, *** und ***, KG ***, weise eine Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) auf. Diese stelle keine geeignete Widmungsart für die Errichtung eines Betriebsparkplatzes dar. Im Zuge einer durchgeführten Besprechung in der Bezirkshauptmannschaft X sei einem Vertreter der *** dies mitgeteilt, sowie von diesem zur Kenntnis genommen, dass der Parkplatz auf den nicht bewilligten Flächen nicht belassen werden könne. Ebenfalls sei (seitens der Beschwerdeführerin) zugesagt worden, den neu errichteten Parkplatz vermessen zu lassen und den Vermessungsplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Im Zuge einer durchgeführten Besprechung in der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei einem Vertreter der *** dies mitgeteilt, sowie von diesem zur Kenntnis genommen, dass der Parkplatz auf den nicht bewilligten Flächen nicht belassen werden könne. Ebenfalls sei (seitens der Beschwerdeführerin) zugesagt worden, den neu errichteten Parkplatz vermessen zu lassen und den Vermessungsplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Aus einem in weiterer Folge eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik ergibt sich ebenfalls, dass der geplante und bewilligte Parkplatz nicht errichtet wurde, jedoch östlich anschließend zum bewilligten Parkplatz auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich des Grünlandes und zu einem kleinen Teil (neben dem neu errichteten Gehsteig) in der Verkehrsfläche Privat bzw. zu einem Teil auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** ein asphaltierter Betriebsparkplatz errichtet worden wäre, dessen genaue Lage im vorliegenden Geometerplan von *** ersichtlich sei. Aus dem durch die *** vorgelegten Vermessungsplan der *** Geometer und Ziviltechniker GmbH ergibt sich, dass der Betriebsparkplatz in einer Gesamtgröße von 3.754 m2 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, sämtliche in der Katastralgemeinde ***, errichtet worden sei. In dem der Behörde vorliegenden Vermessungsplan der *** Geometer Ziviltechniker GmbH sei durch Schraffierung der zu entfernende, bereits errichtende Parkplatz, gekennzeichnet. Nach Zitat der §§ 4, 14 und 35 der NÖ BauO 2014 führte die Bezirkshauptmannschaft X in der angefochtenen Entscheidung betreffend des festgestellten Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass der errichtete Parkplatz nicht der baubehördlichen Bewilligung vom *** entspricht, sohin nicht mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmt, zumal er entgegen der angesprochenen baubehördlichen Bewilligung und der darin festgehaltenen planlichen Darstellung auf den Grundstücksnummern ***, ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, errichtet worden sei. Auf den Grundstücksnummern *** und ***, KG ***, sei der Parkplatz nicht lagerichtig und entgegen der bewilligten planlichen Darstellung, sohin ebenfalls nicht konsensmäßig ausgeführt worden. Aufgrund der baulichen Errichtung einer Anlage, die in ihren Ausmaßen und auch in ihrer Situierung von der erteilten Baubewilligung abweiche, sei von einem rechtlichen aliud auszugehen, sowie auch jedes Verrücken eines Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erforderlich mache, weshalb vorliegendenfalls von einem konsenslos errichteten Betriebsparkplatz auszugehen sei, welcher zur Gänze abgebrochen und der ursprüngliche Zustand hergestellt werden müsste.Nach Zitat der Paragraphen 4, 14 und 35 der NÖ BauO 2014 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der angefochtenen Entscheidung betreffend des festgestellten Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass der errichtete Parkplatz nicht der baubehördlichen Bewilligung vom *** entspricht, sohin nicht mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmt, zumal er entgegen der angesprochenen baubehördlichen Bewilligung und der darin festgehaltenen planlichen Darstellung auf den Grundstücksnummern ***, ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, errichtet worden sei. Auf den Grundstücksnummern *** und ***, KG ***, sei der Parkplatz nicht lagerichtig und entgegen der bewilligten planlichen Darstellung, sohin ebenfalls nicht konsensmäßig ausgeführt worden. Aufgrund der baulichen Errichtung einer Anlage, die in ihren Ausmaßen und auch in ihrer Situierung von der erteilten Baubewilligung abweiche, sei von einem rechtlichen aliud auszugehen, sowie auch jedes Verrücken eines Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erforderlich mache, weshalb vorliegendenfalls von einem konsenslos errichteten Betriebsparkplatz auszugehen sei, welcher zur Gänze abgebrochen und der ursprüngliche Zustand hergestellt werden müsste. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird zunächst moniert, dass die Behörde im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse des errichteten Parkplatzes keinerlei Ermittlungen vorgenommen oder Feststellungen getroffen habe. Es wurden die relevanten Grundbuchsauszüge vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass sich die Grundstücke mit den Nummern ***, *** und *** im Eigentum der *** Privatstiftung und das Grundstück mit der Nummer *** im Eigentum von *** befinden. Aus diesem Grunde könne die nunmehr beschwerdeführende Partei nicht Adressat des gegenständlichen Abbruchsauftrages sein, weil sich ein solcher nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes richten dürfe. Diesbezüglich wird in weiterer Folge ebenfalls die mangelnde Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde angesprochen und vorgebracht, dass vorliegendenfalls aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde gegeben seien. Ebenso wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewandt und in der Folge die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung bzw. in eventu deren Behebung und die Zurückweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt, dies nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu treffen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich eine Sachentscheidung zu treffen. Auf Basis des Spruches der Abbruchentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X hat diese den Abbruch des konsenslos errichteten und nicht lagerichtig ausgeführten Betriebsparkplatzes auf Teilflächen der Grundstücke mit den Nummern ***, ***, *** und *** (Katastralgemeinde ***) angeordnet. Die Grundstücke mit den Nummern ***, *** und *** (KG ***) stehen im Eigentum der *** Privatstiftung, sowie das Grundstück mit der Nummer *** (KG ***) im Eigentum von ***. Die diesbezüglich vorgelegten Grundbuchsauszüge korrespondieren mit der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere dem in der Entscheidung angesprochenen Vermessungsplan der *** Geometer Ziviltechniker GmbH. Auf Basis des Spruches der Abbruchentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat diese den Abbruch des konsenslos errichteten und nicht lagerichtig ausgeführten Betriebsparkplatzes auf Teilflächen der Grundstücke mit den Nummern ***, ***, *** und *** (Katastralgemeinde ***) angeordnet. Die Grundstücke mit den Nummern ***, *** und *** (KG ***) stehen im Eigentum der *** Privatstiftung, sowie das Grundstück mit der Nummer *** (KG ***) im Eigentum von ***. Die diesbezüglich vorgelegten Grundbuchsauszüge korrespondieren mit der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere dem in der Entscheidung angesprochenen Vermessungsplan der *** Geometer Ziviltechniker GmbH. Die Bezirkshauptmannschaft X stützte ihre Zuständigkeit zur Erlassung des Abbruchauftrages auf § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung, wobei aus der angefochtenen Entscheidung ableitbar ist, dass die belangte Behörde den errichteten Parkplatz aufgrund der am *** erteilten baubehördlichen Bewilligung, dies im Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, dieser auch zuordnete, wobei die vorgelegte Verwaltungsakte keinen anderen Schluss zulässt, als dass es sich um die Errichtung eines der Beschwerdeführerin zurechenbaren Betriebsparkplatz handelt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stützte ihre Zuständigkeit zur Erlassung des Abbruchauftrages auf Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung, wobei aus der angefochtenen Entscheidung ableitbar ist, dass die belangte Behörde den errichteten Parkplatz aufgrund der am *** erteilten baubehördlichen Bewilligung, dies im Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, dieser auch zuordnete, wobei die vorgelegte Verwaltungsakte keinen anderen Schluss zulässt, als dass es sich um die Errichtung eines der Beschwerdeführerin zurechenbaren Betriebsparkplatz handelt. Betreffend der zu Recht als Baubehörde in Anspruch genommenen Zuständigkeit stützte die Bezirkshauptmannschaft X den beschwerdegegenständlichen Auftrag auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014, dies ausgehend davon, dass die bauliche Anlage im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.Betreffend der zu Recht als Baubehörde in Anspruch genommenen Zuständigkeit stützte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den beschwerdegegenständlichen Auftrag auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014, dies ausgehend davon, dass die bauliche Anlage im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Entsprechend dem § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden deshalb unselbständige Bestandteile der Liegenschaft auf welcher sie sich befinden.Entsprechend dem Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, insbesondere alles was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist. Für auf Dauer bestimmte Bauwerke werden deshalb unselbständige Bestandteile der Liegenschaft auf welcher sie sich befinden. Dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der vom Abbruchauftrag umfasste Betriebsparkplatz in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Ausführung, welche von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB darstellen könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass der konsenslos errichtete, nicht lagerichtig ausgeführte Betriebsparkplatz jeweils unselbständiger Bestandteil der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Grundstücke Nr. ***, ***, *** (KG ***) im Eigentum der *** Privatstiftung und Nr. *** (KG ***) im Eigentum des *** geworden ist.Dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der vom Abbruchauftrag umfasste Betriebsparkplatz in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Ausführung, welche von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, ein Superädifikat im Sinne des Paragraph 435, ABGB darstellen könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass der konsenslos errichtete, nicht lagerichtig ausgeführte Betriebsparkplatz jeweils unselbständiger Bestandteil der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Grundstücke Nr. ***, ***, *** (KG ***) im Eigentum der *** Privatstiftung und Nr. *** (KG ***) im Eigentum des *** geworden ist. Ein auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 gestützter Auftrag kann allerdings wie auch bei der vorher in Geltung stehenden Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 – mangels einer ausdrücklich anderslautenden Regelung nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden. Ausschließlich diesen trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues, dies unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben.Ein auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 gestützter Auftrag kann allerdings wie auch bei der vorher in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 – mangels einer ausdrücklich anderslautenden Regelung nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden. Ausschließlich diesen trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues, dies unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als mit Rechtswidrigkeit belastet und war er deshalb aufzuheben (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH am 24.11.1998, 98/05/0125).Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grunde als mit Rechtswidrigkeit belastet und war er deshalb aufzuheben vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH am 24.11.1998, 98/05/0125). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ebenso erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ebenso erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung., European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1312.001.2015