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{'item': 'LVwG-S-3077/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3077/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 9 Abs. 1 Z 3 u. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, u. Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am ***, 10:09 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5%) überschritten zu haben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, am ***, 10:09 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5%) überschritten zu haben. , Dem Beschwerdeführer wurde die Übertretung des § 52 lit. a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt und gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde die Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zur Last gelegt und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „d\plainGuten Tag, d\plainich erhebe Beschwerde gegen o.a. Bescheid und erwarte mir eine sofortige Einstellung. d\plainich habe diese Übertretung nicht begangen!!!! d\plainMfG ***“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG mangelhaft ausgeführt sei, weil die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), fehle. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG mangelhaft ausgeführt sei, weil die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), fehle. In der Beschwerde werde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Übertretung nicht begangen habe, ohne dies näher zu begründen. Es erging mit diesem Schreiben daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Aufforderung, die Beschwerde binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, zu verbessern.Es erging mit diesem Schreiben daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG die Aufforderung, die Beschwerde binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen bzw. nicht fristgerechten Erfüllung dieses Auftrages gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.Auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen bzw. nicht fristgerechten Erfüllung dieses Auftrages gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde ausdrücklich hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde, laut dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, durch Hinterlegung am *** zugestellt. Im Schreiben vom *** hat der Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr Mag. Allraun, zu o.a. Nummer ersuchen Sie mich um nähere Auskunft bez. meiner Beschwerde. Ich weiß nicht welche Gründe Sie ergänzend erwarten, die untermauern, dass ich die Rechtswidrigkeit nicht begangen habe. Vielleicht könnten Sie mir ihr Ersuchen näher erläutern. Besten Dank, liebe Grüße ***“ Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG muss die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG muss die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die bloße Behauptung, ein Bescheid sei nicht rechtmäßig und nicht einschlägig, nicht ausreichend ist. Diese Behauptung muss auch begründet werden. An die Begründung eines Rechtsmittels dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG zwar keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010; 29.6.2005, 2003/04/0080); es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206) und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die bloße Behauptung, ein Bescheid sei nicht rechtmäßig und nicht einschlägig, nicht ausreichend ist. Diese Behauptung muss auch begründet werden. An die Begründung eines Rechtsmittels dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG zwar keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010; 29.6.2005, 2003/04/0080); es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206) und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597 aus 1988,). Dies ergibt sich auch aus der, den Beschuldigten im Strafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht, wonach dieser durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat, seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (VwGH 29.09.2000, 99/02/0132, 0159). Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz genügt jedenfalls nicht den durch § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG geforderten Vorgaben für die gebotene Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz genügt jedenfalls nicht den durch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG geforderten Vorgaben für die gebotene Ausführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der gesamten Beschwerde wird nicht einmal konkludent zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher Sachverhaltsannahme bzw. aufgrund welcher Rechtsauslegung von einer Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheids ausgegangen werden muss. Vielmehr erschöpft sich der Beschwerdeschriftsatz in der unsubstantiierten Behauptung, die Übertretung nicht begangen zu haben. Sohin kann der vorzitierten Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden, worin die Unrichtigkeit der von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. der dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung gelegen sein soll. Es fehlt daher das unabdingbare Erfordernis der Begründung eines Beschwerdeantrages. Dem Beschwerdeführer wurde daher oben zitierter Verbesserungsauftrag erteilt. § 13 Abs. 3 AVG bestimmt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Diese Bestimmung findet gemäß § 17 VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung.Diese Bestimmung findet gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Schreiben vom *** diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist mit Erteilung des Verbesserungsauftrages seiner Manuduktionspflicht nachgekommen. Das erkennende Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer anzuleiten, welche konkreten Beschwerdegründe vorgebracht werden können. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen, weshalb ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGG) spruchgemäß zu entscheiden war.Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen, weshalb ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Paragraph 44, Absatz 2, VwGG) spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3077.001.2015

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