RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3091/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***,
- zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
- den Beschluss gefasst: Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
- Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Folgendes ausgesprochen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie sind seit *** geschieden und haben seit diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltskarte. Sie sind der Meldepflicht der Familienstandsänderung nicht nachgekommen, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen wären, die Scheidung der Ehe der Behörde unverzüglich bekanntzugeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 54 Absatz 6 i.V.m. § 77 Absatz 1 Ziffer 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005Paragraph 54, Absatz 6 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 1 Ziffer 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 100,00 67 Stunden § 77 Absatz 1 Ziffer 5 NAG 2005Paragraph 77, Absatz 1 Ziffer 5 NAG 2005 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00“ In der Begründung wurde u.a. ausgeführt: „Obwohl Sie verpflichtet gewesen wären die Scheidung der Ehe unverzüglich der Behörde bekanntzugeben, sind Sie dieser Verpflichtung bis *** nicht nachgekommen. Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann daher als begangen und erwiesen angesehen werden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit *** geschieden sei. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde, trotz ordnungsgemäßer Ladung, erschienen sind. Es erging daher der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.Es erging daher der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Unter Wertung und Würdigung des gesamten vorliegenden Akteninhaltes wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Scheidungsurteils des BG *** vom ***, GZ: ***, seit *** rechtskräftig geschieden wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist unbestritten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu rechtlich erwogen wie folgt: § 54 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestimmt:Paragraph 54, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestimmt: „Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.“ Gemäß § 77 Abs. 1 Z 5 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer seiner Meldepflicht gemäß Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, § 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt.Paragraphen 19, Absatz 11,, Paragraph 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass es in Bezug auf die Tatzeit ein wesentlicher Bestandteil des Spruches sein muss, wann die entsprechende Personenstandsänderung eingetreten ist, da die gesetzlichen, unbestimmten Begriffe „unverzüglich“ in § 54 Abs. 6 NAG und „rechtzeitig“ in § 77 Abs. 1 Z 5 NAG, nur dadurch bestimmbar sind. Ob der objektive Tatbestand verwirklicht wurde, lässt sich andernfalls nicht feststellen.Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass es in Bezug auf die Tatzeit ein wesentlicher Bestandteil des Spruches sein muss, wann die entsprechende Personenstandsänderung eingetreten ist, da die gesetzlichen, unbestimmten Begriffe „unverzüglich“ in Paragraph 54, Absatz 6, NAG und „rechtzeitig“ in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG, nur dadurch bestimmbar sind. Ob der objektive Tatbestand verwirklicht wurde, lässt sich andernfalls nicht feststellen. Der Beschuldigte wäre ansonsten nicht in der Lage, dem Tatvorwurf entsprechend zu entgegnen und darauf bezogene Beweise anzubieten. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit *** geschieden sei. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist das Scheidungsurteil jedoch erst am *** in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Meldepflicht frühestens mit diesem Zeitpunkt bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Die Berufungsbehörde ist über die Berufung nur im Rahmen der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Eine rechtzeitig von der Berufungsbehörde gesetzte, aber eine andere Sache beinhaltende Verfolgungshandlung kann zwar taugliche Grundlage für einen neuen erstinstanzlichen Bescheid sein, jedoch nicht Grundlage für eine Spruchänderung durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Die Berufungsbehörde ist über die Berufung nur im Rahmen der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Eine rechtzeitig von der Berufungsbehörde gesetzte, aber eine andere Sache beinhaltende Verfolgungshandlung kann zwar taugliche Grundlage für einen neuen erstinstanzlichen Bescheid sein, jedoch nicht Grundlage für eine Spruchänderung durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Diese Judikatur ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte zu übertragen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3091.002.2015