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{'item': 'LVwG-AV-1307/001-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 35§ 70§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1307/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben, die Frist zur Entfernung der konsenslosen Zubauten und Anlagen allerdings bis *** erstreckt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben, die Frist zur Entfernung der konsenslosen Zubauten und Anlagen allerdings bis *** erstreckt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümern der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG *** den Auftrag zur Entfernung konsenslos errichteter bewilligungspflichtiger Zubauten sowie Anlagen auf dem bezeichneten Grundstück. Konkret jenen Gebäudeteil im Ausmaß von 4x5 m, mit welchem das am *** bewilligte Gebäude in südlicher Richtung erweitert wurde. Der entlang des Zufahrtsweges auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** errichteten Bruchsteinmauer, welche von Richtung Südwesten nach Richtung Nordosten verläuft und eine Geländeveränderung bewirkt. Sowie jenen Teil der Oberfläche des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches durch die Errichtung einer Asphaltdecke versiegelt wurde.Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümern der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG *** den Auftrag zur Entfernung konsenslos errichteter bewilligungspflichtiger Zubauten sowie Anlagen auf dem bezeichneten Grundstück. Konkret jenen Gebäudeteil im Ausmaß von 4x5 m, mit welchem das am *** bewilligte Gebäude in südlicher Richtung erweitert wurde. Der entlang des Zufahrtsweges auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** errichteten Bruchsteinmauer, welche von Richtung Südwesten nach Richtung Nordosten verläuft und eine Geländeveränderung bewirkt. Sowie jenen Teil der Oberfläche des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches durch die Errichtung einer Asphaltdecke versiegelt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Zuge der Durchführung eines Lokalaugenscheines, bei welchem auch die der Entscheidung angeschlossenen Lichtbilder angefertigt worden wären, die konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen Zubauten und Anlagen wahrgenommen wurden, für welche die Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 Z 1 der NÖ BauO 2014 bestehe. Die Baubehörde sei deshalb

§ 35Abs. 2 Z 2 der NÖ Bau

O 2014 verpflichtet, den Abbruch anzuordnen, dies ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, wenn für die gegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Zuge der Durchführung eines Lokalaugenscheines, bei welchem auch die der Entscheidung angeschlossenen Lichtbilder angefertigt worden wären, die konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen Zubauten und Anlagen wahrgenommen wurden, für welche die Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BauO 2014 bestehe. Die Baubehörde sei deshalb

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BauO 2014 verpflichtet, den Abbruch anzuordnen, dies ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, wenn für die gegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides ab. Im Beschwerdevorbringen wird von beiden Beschwerdeführern nach Hinweis auf die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass sie sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem subjektiven Recht auf Gleichberechtigung verletzt erachten, weshalb der Bescheid in Bezug auf den Abbruch der baulichen Anlagen und der Geländeänderung angefochten werde, sowie sie auch dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machen. Dazu führten sie noch ergänzend aus, die angesprochene Geländeänderung im Grünland, die asphaltierte Fläche und die Natursteinschlichtung wären zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechend der NÖ BauO 1996 nach deren § 17 anzeige- und bewilligungsfrei gewesen, weshalb die Behebung der angefochtenen Entscheidung bzw. die Zurückweisung der Sache zwecks Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt werde.Im Beschwerdevorbringen wird von beiden Beschwerdeführern nach Hinweis auf die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass sie sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem subjektiven Recht auf Gleichberechtigung verletzt erachten, weshalb der Bescheid in Bezug auf den Abbruch der baulichen Anlagen und der Geländeänderung angefochten werde, sowie sie auch dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machen. Dazu führten sie noch ergänzend aus, die angesprochene Geländeänderung im Grünland, die asphaltierte Fläche und die Natursteinschlichtung wären zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechend der NÖ BauO 1996 nach deren Paragraph 17, anzeige- und bewilligungsfrei gewesen, weshalb die Behebung der angefochtenen Entscheidung bzw. die Zurückweisung der Sache zwecks Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt werde. Der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte ist unstrittig zu entnehmen, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern mit Bescheid der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, aufgrund des am *** gestellten Ansuchens die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines nach allen Seiten offenen Schuppens auf dem Grundstück Nr. *** der EZ *** KG *** nach Maßgabe der vorgelegten mit der Genehmigungsklausel versehenen Ausführungspläne und der angeschlossenen Baubeschreibung erteilt wurde. Im Zuge der Durchführung eines auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** der KG *** auch mit anderen Baurechtsverfahren im Zusammenhang stehenden Lokalaugenscheines, anlässlich welchem auch die dem Bescheid des Bürgermeisters vom *** angeschlossenen Lichtbilder angefertigt wurden, ergab sich, dass an das ursprünglich mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Bauwerk noch ein Gebäudeteil im Ausmaß von etwa 4x5 m in südlicher Richtung angeschlossen wurde, entlang des Zufahrtsweges zum genannten Grundstück eine geschlichtete Bruchsteinmauer errichtet und dadurch eine Geländeveränderung vorgenommen wurde, sowie ein Teilbereich des bezeichneten Grundstückes mit einer Asphaltschicht versiegelt war. Ausgehend vom ebenfalls unstrittigen und rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** weist das Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; allenfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist hiebei nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) regelmäßig die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; allenfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant im Beschwerdeverfahren ist hiebei nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) regelmäßig die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlichenfalls kommt deshalb, weil es sich um einen Abbruchauftrag

§ 35NÖ Bau

O handelt, jedenfalls die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraph 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlichenfalls kommt deshalb, weil es sich um einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, NÖ BauO handelt, jedenfalls die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es deshalb (anders als bei der bisherigen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996) nicht mehr an.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es deshalb (anders als bei der bisherigen Rechtslage nach der NÖ BauO 1996) nicht mehr an.

§ 4Z 7 NÖ Bau

O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4Z 6 NÖ Bau

O 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4Z 15 NÖ Bau

O 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bei sämtlichen der drei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekten handelt es sich jedenfalls um Anlagen im oben umschriebenen Sinn. Dies weil sowohl für die Herstellung des den genehmigten Schuppen erweiternden Gebäudeteiles im Ausmaß von 4x5 m fachtechnische Kenntnisse notwendig und erforderlich waren, weil beid nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. VwGH am 16.09.1997, 97/05/0139). Betreffend der mit Steinen geschlichteten Bruchsteinmauer als auch der asphaltierten Fläche auf dem Grundstück gilt nichts anderes, zumal auch für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war, sowie diese beiden Objekte zwingend ebenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind.Bei sämtlichen der drei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekten handelt es sich jedenfalls um Anlagen im oben umschriebenen Sinn. Dies weil sowohl für die Herstellung des den genehmigten Schuppen erweiternden Gebäudeteiles im Ausmaß von 4x5 m fachtechnische Kenntnisse notwendig und erforderlich waren, weil beid nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist vergleiche VwGH am 16.09.1997, 97/05/0139). Betreffend der mit Steinen geschlichteten Bruchsteinmauer als auch der asphaltierten Fläche auf dem Grundstück gilt nichts anderes, zumal auch für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich war, sowie diese beiden Objekte zwingend ebenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind. Das getätigte Vorbringen der Beschwerdeführer, betreffend der auf der Liegenschaft befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekte, welche zwangsläufig erst nach Errichtung des mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten offenen Schuppens errichtet worden sein können, habe weder Bewilligungspflicht nach § 14 der NÖ BauO 1996, noch Anzeigepflicht nach § 15 der NÖ BauO 1996 bestanden, ist jedenfalls unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom

  1. August 2015, welcher durch den Gemeindevorstand bestätigt wurde, weder zutreffend noch nachvollziehbar.Das getätigte Vorbringen der Beschwerdeführer, betreffend der auf der Liegenschaft befindlichen und vom Abbruchauftrag umfassten Objekte, welche zwangsläufig erst nach Errichtung des mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten offenen Schuppens errichtet worden sein können, habe weder Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, der NÖ BauO 1996, noch Anzeigepflicht nach Paragraph 15, der NÖ BauO 1996 bestanden, ist jedenfalls unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom
  2. August 2015, welcher durch den Gemeindevorstand bestätigt wurde, weder zutreffend noch nachvollziehbar. Im Hinblick darauf lagen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchauftrages vor, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Angesichts der Dauer des Beschwerdeverfahrens war allerdings die Ausführungsfrist wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt, zu erstrecken. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1307.001.2015

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