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{'item': 'LVwG-AV-971/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-971/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  7. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  8. Neu- und Zubauten von Gebäuden. 2.
  9. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
  10. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.5. NÖ Sozialhilfegesetz 2000 idF LGBl. 9200-13:2.5. NÖ Sozialhilfegesetz 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt 9200-13: Stationäre Dienste § 47.
(1)Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).Paragraph 47,
(1)Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2)Stationäre Dienste umfassen:
  1. Pensionisten- und Pflegeheime,
  2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
  3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
  4. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
  5. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
  6. Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
  7. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
(3)Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege. Bewilligung § 50.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften überParagraph 50,
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über ● die bauliche Gestaltung, ● die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume, ● die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse, ● die zur Sicherstellung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und ● die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten Menschen zu enthalten. 2.
  1. NÖ Pflegeheim Verordnung idF LGBl. 9200/7-1:2.
  2. NÖ Pflegeheim Verordnung in der Fassung LGBl. 9200/7-1: Geltungsbereich §
  3. Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß §§ 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß Paragraphen 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt
  4. Begriffe § 2.
(1)Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:Paragraph 2,
(1)Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:
  1. Pflegeheime: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen und/oder geistigseelischen Zustandes nicht im Stande sind, ein selbständiges, unabhängiges Leben zu führen und einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat aufweisen.
  2. Pflegeeinheiten: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von 5 bis 12 Menschen im Sinne der Z. 2.
  3. Pflegeeinheiten: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von 5 bis 12 Menschen im Sinne der Ziffer 2,
  4. Pflegeplätze: Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von höchstens 4 Menschen im Sinne der Z. 2.
  5. Pflegeplätze: Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von höchstens 4 Menschen im Sinne der Ziffer 2,
  6. Geriatrische Tageszentren: Einrichtungen zur Tagespflege von pflegebedürftigen Menschen mit körperlichen oder gerontopsychiatrischen Erkrankungen. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege therapeutische Leistungen ebenso wie ein tagesstrukturierendes Angebot.
  7. Tagesstätten für ältere Menschen: Einrichtungen zur Tagespflege von Menschen, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Lebensalters einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf haben. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege ein tagesstrukturierendes Beschäftigungsangebot. Funktionsräume § 6.
(1)In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:Paragraph 6,
(1)In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein: ● ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum ● ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal ● ein Raum für die Verwaltung des Heimes ● ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes ● ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt ● Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung ● ein “unreiner” Arbeitsraum ● ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen ● ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit Zimmern für pflegebedürftige Personen ● Lager- und Abstellräume
(2)In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.
(3)In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein: ● ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum ● ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste ● ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung ● ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt ● eine Trainingsküche ● eine Garderobe für die Heimbewohner mit versperrbaren Garderobekästen 2.7. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-27:2.7. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-27: Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
  1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; …
  2. Sondergebiete, die für bauliche Nutzungen bestimmt sind, deren besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt ist. Das sind Nutzungen, ● die einen besonderen Schutz (Krankenanstalten, Schulen u.dgl.) erfordern oder ● denen ein bestimmter Standort (Asphaltmischanlagen u.dgl.) zugeordnet werden soll oder ● die sich nicht in die Z. 1 bis 5 (Kasernen, Sportanlagen u.dgl.) einordnen lassen.die sich nicht in die Ziffer eins bis 5 (Kasernen, Sportanlagen u.dgl.) einordnen lassen.
(2)In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein muß. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes idF LGBl. 8000-27.Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-27. 3.1.2. Unter dem Begriff des "Wohngebäudes" ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-15, ein Gebäude zu verstehen, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Demgegenüber bietet das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 einen weiteren Anhaltspunkt dafür, was der Gesetzgeber des Landes Niederösterreich unter einem Pflegeheim versteht. Nach § 47 Abs. 2 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, in der Stammfassung LGBl. 9200-0, zählen Pflegeheime zu den stationären Diensten. Diese sind gemäß Abs. 1 leg.cit. Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird oder geboten werden kann. Damit nehmen die Bewohner ein solches Pflegeheim (auch) zum Wohnen in Anspruch, selbst wenn ihnen wesentliche Leistungen der Haushaltsführung oder auch der Pflege erbracht werden (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. 2012/17/0276). Im Fall des „betreuten Wohnens“ (Blöcke A, B und C) erfolgt aber schon begrifflich eine über die Benützung eines Gebäudes zu (reinen) Wohnzwecken hinausgehende Betreuung von Menschen, obwohl derartige Wohnungen natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs betreuungsbedürftiger Personen dienen (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051, mwN und vom 15. Mai. 2014, Zl. 2011/05/0125).Unter dem Begriff des "Wohngebäudes" ist gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-15, ein Gebäude zu verstehen, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Demgegenüber bietet das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 einen weiteren Anhaltspunkt dafür, was der Gesetzgeber des Landes Niederösterreich unter einem Pflegeheim versteht. Nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, in der Stammfassung LGBl. 9200-0, zählen Pflegeheime zu den stationären Diensten. Diese sind gemäß Absatz eins, leg.cit. Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird oder geboten werden kann. Damit nehmen die Bewohner ein solches Pflegeheim (auch) zum Wohnen in Anspruch, selbst wenn ihnen wesentliche Leistungen der Haushaltsführung oder auch der Pflege erbracht werden vergleiche VwGH vom , 21. Oktober 2014, Zl. 2012/17/0276). Im Fall des „betreuten Wohnens“ (Blöcke A, B und C) erfolgt aber schon begrifflich eine über die Benützung eines Gebäudes zu (reinen) Wohnzwecken hinausgehende Betreuung von Menschen, obwohl derartige Wohnungen natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs betreuungsbedürftiger Personen dienen vergleiche VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051, mwN und vom 15. Mai. 2014, Zl. 2011/05/0125). Wenn - wie im vorliegenden Projekt - die Bereiche "betreutes Wohnen" (Blöcke A, B und C) und "Pflegeheim" (Block D) im Hinblick auf ihre räumliche und organisatorische Verbindung eine Einheit bilden, handelt es sich im Gesamten um ein Pflegeheim (vgl. VwGH vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0194) mit insgesamt 87 Wohneinheiten, davon eben 43 im betreuten Wohnen. Wenn - wie im vorliegenden Projekt - die Bereiche "betreutes Wohnen" (Blöcke A, B und C) und "Pflegeheim" (Block D) im Hinblick auf ihre räumliche und organisatorische Verbindung eine Einheit bilden, handelt es sich im Gesamten um ein Pflegeheim vergleiche VwGH vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0194) mit insgesamt , 87 Wohneinheiten, davon eben 43 im betreuten Wohnen. 3.1.3. Zum behaupteten Widmungswiderspruch der geplanten Blöcke A, B und C ist daher anzumerken, dass gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ROG 1976 bei Betriebsgebieten eine Zulässigkeitsbeschränkung für Wohngebäude insoweit vorgesehen ist, als ein zwingender Zusammenhang (arg. "vorhanden sein müssen") mit der Nutzung des jeweiligen Betriebes gefordert wird (vgl. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 89/05/0158, und vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0243). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich ausgeführt, dass etwa die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nicht die Bewilligung einer Wohnhausanlage hindert. Darüber hinaus ist iSd § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz im vorliegenden Fall das Betriebskonzept klar mit der Betreuung von Senioren umrissen, sodass damit auch die Bereitstellung von Wohnraum mitumfasst ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0119, mwN, und vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0116).Zum behaupteten Widmungswiderspruch der geplanten Blöcke A, B und C ist daher anzumerken, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz NÖ ROG 1976 bei Betriebsgebieten eine Zulässigkeitsbeschränkung für Wohngebäude insoweit vorgesehen ist, als ein zwingender Zusammenhang (arg. "vorhanden sein müssen") mit der Nutzung des jeweiligen Betriebes gefordert wird vergleiche VwGH vom , 15. September 1992, Zl. 89/05/0158, und vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0243). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich ausgeführt, dass etwa die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nicht die Bewilligung einer Wohnhausanlage hindert. Darüber hinaus ist iSd Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz im vorliegenden Fall das Betriebskonzept klar mit der Betreuung von Senioren umrissen, sodass damit auch die Bereitstellung von Wohnraum mitumfasst ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben vergleiche etwa das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, , Zl. 2003/07/0119, mwN, und vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0116). Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist aber gerade durch die in den Wohnblöcken A, B und C mit dem geplanten Konzept des betreuten Wohnens, welches begrifflich die Benützung eines Gebäudes zu bloßen Wohnzwecken hinausgehende Betreuung von Menschen charakterisiert, im Lichte des § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ein zwingender Zusammenhang ("vorhanden sein müssen") mit der Nutzung des jeweiligen Betriebes (hier eines Pflegeheimes bzw. Sanatoriums) gegeben. Obzwar derartige „betreute“ Wohnungen natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs betreuungsbedürftiger Personen dienen, ist schon durch die bewusst konzipierte räumliche und organisatorische Nähe zu dem (fußläufig erreichbaren) Block D mit den dort situierten zentralen Versorgungseinrichtungen von einer Einheit als „Pflegeheim“ auszugehen, sodass der behauptete Widmungswiderspruch nicht vorliegt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist aber gerade durch die in den Wohnblöcken A, B und C mit dem geplanten Konzept des betreuten Wohnens, welches begrifflich die Benützung eines Gebäudes zu bloßen Wohnzwecken hinausgehende Betreuung von Menschen charakterisiert, im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ein zwingender Zusammenhang ("vorhanden sein müssen") mit der Nutzung des jeweiligen Betriebes (hier eines Pflegeheimes bzw. Sanatoriums) gegeben. Obzwar derartige „betreute“ Wohnungen natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs betreuungsbedürftiger Personen dienen, ist schon durch die bewusst konzipierte räumliche und organisatorische Nähe zu dem (fußläufig erreichbaren) Block D mit den dort situierten zentralen Versorgungseinrichtungen von einer Einheit als „Pflegeheim“ auszugehen, sodass der behauptete Widmungswiderspruch nicht vorliegt. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass die Gefahr bestehe, dass die geplanten Wohnungen nicht von (zu betreuenden) Senioren, sondern von Jungfamilien genutzt werden, ist dem zu entgegnen, dass es ihr jedenfalls möglich gewesen wäre bzw. ist, im Zuge des Genehmigungsverfahrens den Verwendungszweck der in Rede stehenden Objekte genau(
  1. er)zu definieren (bzw. gegebenenfalls die diesbezüglichen Unterlagen entsprechend adaptieren zu lassen). Dies ungeachtet des Umstandes, dass die zweckwidrige Nutzung nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ohne weiteres untersagt werden kann.Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass die Gefahr bestehe, dass die geplanten Wohnungen nicht von (zu betreuenden) Senioren, sondern von Jungfamilien genutzt werden, ist dem zu entgegnen, dass es ihr jedenfalls möglich gewesen wäre bzw. ist, im Zuge des Genehmigungsverfahrens den Verwendungszweck der in Rede stehenden Objekte genau(
  2. er)zu definieren (bzw. gegebenenfalls die diesbezüglichen Unterlagen entsprechend adaptieren zu lassen). Dies ungeachtet des Umstandes, dass die zweckwidrige Nutzung nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ohne weiteres untersagt werden kann. 3.1.4. Die Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben durch die abweislichen Entscheidungen im Ergebnis kein Ermittlungsverfahren betreffend das Bauprojekt durchgeführt und somit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Diese rudimentäre Sachverhaltsermittlung – in Zusammenschau mit der vom erkennenden Gericht nicht geteilten Rechtsauffassung zu § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge. Diese ist auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des eigentlichen Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und vor allem der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).Die Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben durch die abweislichen Entscheidungen im Ergebnis kein Ermittlungsverfahren betreffend das Bauprojekt durchgeführt und somit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Diese rudimentäre Sachverhaltsermittlung – in Zusammenschau mit der vom erkennenden Gericht nicht geteilten Rechtsauffassung zu Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 - hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge. Diese ist auch gerechtfertigt vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom 5. Mai 1994, , Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des eigentlichen Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde , römisch eins. Instanz und vor allem der Baubehörde römisch zwei. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118). 3.1.5. Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.971.001.2015

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