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{'item': 'LVwG-AV-1139/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1139/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom *** zur selben Zahl betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung eines Coachings, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom *** zur selben Zahl betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung eines Coachings, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 25, Absatz eins, 26, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz – FSG § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. *** wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den zuvor ergangenen Mandatsbescheid vom *** zur selben Geschäftszahl wie folgt entschieden: Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich *** wurde in vollem Umfang bestätigt. Die angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung eines Coaching, bleibe aufrecht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl. *** wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den zuvor ergangenen Mandatsbescheid vom *** zur selben Geschäftszahl wie folgt entschieden: Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich *** wurde in vollem Umfang bestätigt. Die angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung eines Coaching, bleibe aufrecht. Wie sich aus dem Mandatsbescheid vom *** ergibt, habe der Beschwerdeführer am *** um 21:55 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** in einem noch alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen. Die Atemluftkontrolle ergab einen Alkoholwert in der Atemluft von 0,44 mg/Liter. Wenn jemand eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, sei dies als eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz zu werten. Daraus folge, dass eine solche Person nicht mehr als verkehrszuverlässig gelte und sei ihr deshalb die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Im vorliegenden Fall sei die Entziehung auf die im Bescheid bestimmte Dauer erforderlich gewesen und war ein Coaching anzuordnen.Wie sich aus dem Mandatsbescheid vom *** ergibt, habe der Beschwerdeführer am *** um 21:55 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** in einem noch alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen. Die Atemluftkontrolle ergab einen Alkoholwert in der Atemluft von 0,44 mg/Liter. Wenn jemand eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, sei dies als eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Führerscheingesetz zu werten. Daraus folge, dass eine solche Person nicht mehr als verkehrszuverlässig gelte und sei ihr deshalb die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Im vorliegenden Fall sei die Entziehung auf die im Bescheid bestimmte Dauer erforderlich gewesen und war ein Coaching anzuordnen.
  4. Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die sich im Wesentlichen mit dem Vorwurf der Fahrerflucht beschäftigte und einen Schockzustand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls behauptete. Zum Vorwurf der Alkoholisierung wurde in der Beschwerde nicht Stellung genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und in das wegen des gegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und in das wegen des gegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl. ***.
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am *** um 21:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallort mit einem – von ihm verschuldeten – Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang stand, und das Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,44 mg/Liter betragen hat. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. ***, mit dem der Beschwerdeführer wegen der beiden dargestellten Taten bestraft worden ist, ist rechtskräftig.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl. ***, mit dem der Beschwerdeführer wegen der beiden dargestellten Taten bestraft worden ist, ist rechtskräftig.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem genannten Straferkenntnis sowie den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall selbst verschuldet hat, ergibt sich aus der Begründung des Mandatsbescheids vom ***, deren Darstellung vom Beschwerdeführer weder in der Vorstellung gegen diesen noch in seiner nunmehr vorliegenden Beschwerde bestritten, vielmehr in seiner Vorstellung vom *** sein Verschulden eingestanden hat.
  7. Rechtslage: § 24 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG lautet: § 24.

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen […] § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7) […]
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,) […] § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 lauten:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, lauten: § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, […]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; […] Die rechtskräftige Bestrafung wegen des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Alkoholdeliktes gem. § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO (Straferkenntnis vom ***) sowie der Fahrerflicht gem. § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO (selbes Straferkenntnis) gibt dem Verwaltungsgericht bindend vor, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat.Die rechtskräftige Bestrafung wegen des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Alkoholdeliktes gem. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (Straferkenntnis vom ***) sowie der Fahrerflicht gem. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO (selbes Straferkenntnis) gibt dem Verwaltungsgericht bindend vor, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Aus der Feststellung der Alkoholisierung folgt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG eine bestimmte Tatsache gesetzt hat, die ihn iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG verkehrsunzuverlässig macht, womit die Erteilungsvoraussetzung für die Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG weggefallen ist.Aus der Feststellung der Alkoholisierung folgt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine bestimmte Tatsache gesetzt hat, die ihn iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verkehrsunzuverlässig macht, womit die Erteilungsvoraussetzung für die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG weggefallen ist. Die Behörde hat daher zu Recht den Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen. Sie hat auch die Dauer der Entziehung im Grunde des § 25 Abs. 1 FSG mit vier Monaten korrekt bemessen. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 FSG betrug die Mindestdauer der Entziehung, da ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, drei Monate. In Ansehung des Ausmaßes der Alkoholisierung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis bindend ergibt, auch Fahrerflucht begangen hat, war die Behörde berechtigt, eine über die Mindestdauer hinausgehende Entziehung von vier Monaten festzulegen.Die Behörde hat daher zu Recht den Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen. Sie hat auch die Dauer der Entziehung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins, FSG mit vier Monaten korrekt bemessen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG betrug die Mindestdauer der Entziehung, da ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, drei Monate. In Ansehung des Ausmaßes der Alkoholisierung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis bindend ergibt, auch Fahrerflucht begangen hat, war die Behörde berechtigt, eine über die Mindestdauer hinausgehende Entziehung von vier Monaten festzulegen. Die Anordnung des Verkehrscoachings folgte zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG.Die Anordnung des Verkehrscoachings folgte zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine solche nicht beantragt war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststand und lediglich rechtlich zu werten war. Die Durchführung einer Verhandlung war auch nicht aufgrund Art. 6 EMRK oder Art. 47 EU-GRC geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine solche nicht beantragt war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststand und lediglich rechtlich zu werten war. Die Durchführung einer Verhandlung war auch nicht aufgrund Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, EU-GRC geboten.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1139.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.