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{'item': 'LVwG-AV-172/002-2015'}

Obsah (5)§ 30a§ 25a§ 28Art. 133§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-172/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin M

§ 30aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.Die Revision wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. 2. Eine Revision

§ 25aAbs. 2 Z 1 Vw

GG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.Eine Revision

Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig. Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. August 2015, Zl. LVwG-AV-172/001-2015 wurde die Beschwerde der nunmehr revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, mit welchem der Antrag der iranischen Staatsangehörigen auf Erlassung einer Negativbestätigung betreffend den Erwerb von 106/642 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, Grundstück Nummer ***, abgewiesen worden ist,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. August 2015, Zl. LVwG-AV-172/001-2015 wurde die Beschwerde der nunmehr revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, mit welchem der Antrag der iranischen Staatsangehörigen auf Erlassung einer Negativbestätigung betreffend den Erwerb von 106/642 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, Grundstück Nummer ***, abgewiesen worden ist,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) für zulässig erklärt. Der revisionswerbenden Partei wurde diese Entscheidung am *** zugestellt. In der Folge hat die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom ***, ordentliche Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof erhoben (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am ***) und beantragt die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.8.2015 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben und dem Bund aufzutragen, der Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ro2015/02/0028-2, vom 12. Oktober 2015 wurde diese Revision der revisionswerbenden Partei *** in ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber übermittelt und langte hg am *** ein. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 5 Vw

GG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 26Abs. 1 Vw

GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis Landesverwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) 6 Wochen. Sie beginntGemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis Landesverwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) 6 Wochen. Sie beginnt - Z. 1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbers zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbenden mündlich verkündet wurde jedoch mit dem Tag der Verkündung.Ziffer eins, in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbers zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbenden mündlich verkündet wurde jedoch mit dem Tag der Verkündung.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes der revisionswerbenden Partei am *** zugestellt wurde, hat die sechswöchige Revisionsfrist

§ 26Abs. 1 Ziffer 1 Vw

GG auch mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete daher am ***, 24.00 Uhr.Da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes der revisionswerbenden Partei am *** zugestellt wurde, hat die sechswöchige Revisionsfrist

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 1 VwGG auch mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete daher am ***, 24.00 Uhr. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. B

  1. März 2015, Ro 2014/10/0053, B 18.7.2014, Ro 014/15/0025, etc.)Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche B
  2. März 2015, Ro 2014/10/0053, B 18.7.2014, Ro 014/15/0025, etc.) Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die ordentliche Revision zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht (Datum der Postaufgabe: ***), die Revision konnte aber erst nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden. Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und

§ 30aAbs. 1 Vw

GG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.172.002.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.