GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28 und Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: In der gegenständlichen Beschwerde, welche vom Antragsteller als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnet wird, bemängelt der Beschwerdeführer die Säumigkeit der belangten Behörde, wonach diese innerhalb der Entscheidungsfrist keinen Bescheid erlassen habe. Frau *** habe für ihre minderjährigen Töchter eine Namensänderung beantragt und wäre diesbezüglich der Kindesvater nicht angehört worden. Das Verfahren wäre daher wieder aufzunehmen gewesen. Tatsächlich wäre der Beschwerdeführer erst am *** vom Bescheid der Behörde in Kenntnis gesetzt worden. Das Verwaltungsgericht möge daher in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stattgeben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Anträgen vom *** beantragte die Kindesmutter *** die Namensänderung ihrer beiden Töchter *** und *** jeweils dahingehend, dass deren Familienname *** lauten möge. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde vom Bürgermeister der Stadt *** die Namensänderung von *** auf *** bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, wurde die Namensänderung von *** auf *** bewilligt. Über gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnissen wie folgt entschieden: Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-AV-223/001-2015Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-AV-224/001-2015Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-AV-223/001-2015, Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-AV-224/001-2015 Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Mit § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Insoweit der Beschwerdeführer daher mit der gegenständlichen Beschwerde ein Säumnis der Behörde geltend macht, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit den zitierten Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt *** bereits behördliche Entscheidungen ergangen sind. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, ist dem entgegenzuhalten, dass mittels der zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits in der Sache selbst entschieden wurde. Somit bleibt kein Raum für weitere Entscheidungen, weder der Behörde noch des Verwaltungsgerichtes. Die nunmehr eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.223.002.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.