RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-449/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Meldung vom *** der Landespolizeidirektion an die Bezirksverwaltungsbehörde wurde mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit Suchtmittel. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Cannabiskraut an andere Personen verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer selbst bestritt die angelasteten Taten stets. Mit Bescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, über einen unbestimmten Zeitraum Cannabiskraut verkauft zu haben, um sich dadurch zu bereichern. Weiters sind Sie verdächtig, Anfang des Sommers *** junge Cannabispflanzen in *** mit dem Vorsatz gekauft zu haben, diese im Garten des *** in ***, ***, anzubauen, zu ernten und anschließend am *** Festival gewinnbringend zu verkaufen. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung konnten diverse Suchtmittelutensilien und 32,68 g Cannabiskraut sichergestellt werden. Am *** um 00.15 Uhr wurden Sie von Kriminalbeamten auf frischer Tat betreten, indem Sie am Campingplatz, östliches ***, versucht hätten, an Kriminalbeamte Cannabis zu verkaufen. Sie hätten sie gefragt, ob sie „Gansha“ kaufen wollen. Zu dieser Zeit hätten Sie 7,72 g fertig abgepacktes Cannabiskraut bei sich gehabt. Die Säckchen seien mit einem Cannabisblatt bedruckt gewesen. Bei der Einvernahme am *** gaben Sie dazu zuerst an, dass Sie das Cannabis am Wegrand des Campingplatzes gefunden hätten. Sie hätten sich gedacht, Sie könnten das Cannabis gewinnbringend verkaufen. Bei einer weiteren Vernehmung gaben Sie jedoch an, Sie hätten das Cannabis nicht gefunden, sondern von Ihrem Freund *** zum Verkauf erhalten. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Bestimmte Menschen (dazu gehören sicherlich auch Ihr betriebener Suchtmittelmissbrauch) müssen im Interesse der öffentlichen Sicherheit von jeglicher Waffe ferngehalten werden. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt, vor allem die von Ihnen mehrfach begangenen, schwerwiegenden Suchtmitteldelikte, lässt für die Behörde den Schluss zu, dass Sie unter Einfluss von Suchtmitteln bzw. zur Beschaffung von Suchtmitteln Straftaten begehen könnten (Beschaffungskriminalität) und sind daher die obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bestehende Verdacht im gerichtlichen Verfahren als unbegründet erwiesen habe. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahre bereits mit Beschluss vom *** eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen *** sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Festgestellt wird, dass das Verfahren wegen des Verdachtes eines Suchtmitteldeliktes von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist und war nicht Besitzer von Waffen oder Munition. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die bei dem Zeugen *** gefundenen Suchtmittel verantwortlich war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Aussage des Beschwerdeführers. Er verwies mehrmals darauf, dass die Verfahren gegen ihn eingestellt worden seien. Darüber hinaus finden sich im Akt keiner Hinweise, dass der Beschwerdeführer selbst jemals süchtig war. Dies wäre aber für die Annahme einer Beschaffungskriminalität Voraussetzung. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe (zumal er noch nie eine besessen hat) missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG weggefallen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe (zumal er noch nie eine besessen hat) missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG weggefallen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.449.001.2015