GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den, am *** bei der Österreichischen Botschaft *** persönlich gestellten Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des NAG, LGBl. 4020/1-2, angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des NAG, LGBl. 4020/1-2, angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Antragstellung für den Erstaufenthaltstitel
3 NAG für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
1 Z 6 Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Antragstellung für den Erstaufenthaltstitel
Paragraph 47, Absatz 3, NAG für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache
NAG nicht vorgelegt worden sei.NAG ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, NAG nicht vorgelegt worden sei. Mit Verbesserungsauftrag vom *** sei die Aufforderung ergangen, ein Sprachdiplom bzw. ein Kurszeugnis A1-Niveau
1 NAG vorzulegen.Mit Verbesserungsauftrag vom *** sei die Aufforderung ergangen, ein Sprachdiplom bzw. ein Kurszeugnis A1-Niveau
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vorzulegen. Innerhalb der gewährten Frist sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wobei es sich dabei weder um ein amtsärztliches Gutachten noch um ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gehandelt habe, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht erfüllt sei.Innerhalb der gewährten Frist sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wobei es sich dabei weder um ein amtsärztliches Gutachten noch um ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gehandelt habe, weshalb der Ausnahmetatbestand des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass *** von der Konsularvertretung in *** (Fr. ***, österreichische Honorarkonsulin in ***, Ecuador) als auch von der Botschaft in *** als Vertrauensarzt bestätigt worden sei. Es handle sich daher nicht um ein Gutachten eines Arztes, der keinen Status als Vertrauensarzt einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde hätte. Die Position von *** entspreche vergleichsweise der eines ärztlichen Direktors am AKH ***. Dies sollte der Bezirkshauptmannschaft X als Bescheid erlassender Behörde bekannt sein bzw. zumindest von der zuständigen österreichischen Botschaft in *** (vor Bescheiderlassung) längst mitgeteilt worden sein.Es handle sich daher nicht um ein Gutachten eines Arztes, der keinen Status als Vertrauensarzt einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde hätte. Die Position von *** entspreche vergleichsweise der eines ärztlichen Direktors am AKH ***. Dies sollte der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Bescheid erlassender Behörde bekannt sein bzw. zumindest von der zuständigen österreichischen Botschaft in *** (vor Bescheiderlassung) längst mitgeteilt worden sein. Im Ergebnis handle es sich daher beim ärztlichen Gutachten von *** sehr wohl um das Gutachten eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in ***. Formelle oder inhaltliche Mängel des Gutachtens seien hingegen von der belangten Behörde nicht einmal behauptet worden. In Ecuador existiere die Einrichtung eines Amtsarztes nicht. Hier würde die Organisationsstruktur einer westlichen Industrienation auf die nicht vergleichbaren Verhältnisse in einem
1 Z 6 NAG gestellt.Die Beschwerdeführerin hat am *** persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG gestellt. Ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde nicht vorgelegt.Ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde nicht vorgelegt. Ein Antrag
5 NAG wurde nicht gestellt.Ein Antrag
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG wurde nicht gestellt. Dem Antrag beigeschlossen war unter anderem eine „Ärztliche Bescheinigung“ eines ***, Facharzt für Angiologie des Hospitals *** „***“ in ***, Ecuador vom ***, worin in Bezug auf die fragliche Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeführt ist, dass sich diese wegen der Notwendigkeit der deutschen Sprachkenntnisse schwere Sorgen mache, da diese in Ecuador nur schwer zu lernen seien. In einem Schreiben der Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft ***, Frau ***, an die Bezirkshauptmannschaft X vom ***, hat diese im Wesentlichen ausgeführt, dass *** nicht Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft sei.In einem Schreiben der Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft ***, Frau ***, an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, hat diese im Wesentlichen ausgeführt, dass *** nicht Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft sei. Für die Bestellung eines Vertrauensarztes sei ein besonderes Verfahren mit diesbezüglicher Vereinbarung, das vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt werden müsse, erforderlich. In einem Schreiben der Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft *** an die Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde unter anderem ausgeführt, dass Ecuador in den Amtsbereich der Österreichischen Botschaft *** falle und es in Ecuador derzeit keinen Vertrauensarzt der Botschaft gebe.In einem Schreiben der Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde unter anderem ausgeführt, dass Ecuador in den Amtsbereich der Österreichischen Botschaft *** falle und es in Ecuador derzeit keinen Vertrauensarzt der Botschaft gebe. Von der Beschwerdeführerin wurde ein „Attest“ des Herrn *** vorgelegt, in dem zusammenfassend festgestellt wurde: „Meiner Meinung nach war Mrs. *** im Deutschsprachkurs nicht erfolgreich, weil sie zusätzlich zu ihren schwachen und schon lange vergessenen Lernfähigkeiten auch noch geringfügige kognitive Defizite aufweist. Die Tatsache, dass es sich um einen Intensivkurs handelte, könnte ein auslösender Faktor für ihr schlechtes Abschneiden in diesem Kurs gewesen sein. Deswegen ist meiner Meinung nach Mrs. *** auf Grund ihres derzeitigen neurokognitiven Zustandes nicht in der Lage, einem Intensivdeutschkurs zuzustimmen und diesen fortzusetzen.“ Herr *** ist nicht zum Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft *** bestellt. Ecuador fällt in den Amtsbereich Österreichischen Botschaft *** und verfügt über keinen Vertrauensarzt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt. Bestritten wurde dieser nur in Hinblick darauf, ob Herr *** zum Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft *** bestellt wurde. Dass dies nicht der Fall ist, ist unzweifelhaft der Stellungnahme des BMEIA vom *** zu entnehmen, wo dies mit aller Deutlichkeit ausgesprochen wird. An der Richtigkeit ist auch deshalb nicht zu zweifeln, da die Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft *** dies in oben genannten Schreiben bestätigt. Wenn diese ausführt, dass die Bestellung eines Vertrauensarztes ein besonderes Verfahren mit der Genehmigung des BMEIA erfordert, ist nicht ersichtlich, warum das BMEIA von einer solchen Bestellung nicht wissen sollte bzw. eine falsche Auskunft erteilen sollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
1 Z 6 NAG werden Aufenthaltstitel als „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG werden Aufenthaltstitel als „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. §21a Abs. 1 NAG bestimmt:§21a Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“
4 Z 2 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. § 21a Abs. 5 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bestimmt: „Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:„Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
1 NAG und kein Gutachten
4 Z 2 NAG vorgelegt sowie keinen Antrag
Abs. 5 leg.cit. gestellt hat, ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG und kein Gutachten
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG vorgelegt sowie keinen Antrag
Absatz 5, leg.cit. gestellt hat, ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt. Dem Vorbringen, dass die Ausnahmebestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG im Falle Ecuadors niemals zur Anwendung kommen könnte, ist entgegen zu halten, dass es der Beschwerdeführerin auch zumutbar war, zur Antragsstellung zur zuständigen Österreichischen Botschaft *** zu reisen. Dem Vorbringen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG im Falle Ecuadors niemals zur Anwendung kommen könnte, ist entgegen zu halten, dass es der Beschwerdeführerin auch zumutbar war, zur Antragsstellung zur zuständigen Österreichischen Botschaft *** zu reisen. Allein die Tatsache, dass Ecuador in den Amtsbereich der Österreichischen Botschaft *** fällt, kann keinen Dispens von der Vorlage eines Gutachtens durch einen entsprechenden Vertrauensarzt bedeuten. Das Gesetz sieht keine Ausnahme für den Fall einer großen örtlichen Entfernung vom nächsten Vertrauensarzt oder Amtsarzt vor. Dies würde ja in gleichem Maße für peruanische Staatsangehörige gelten, die in entsprechender Entfernung zur Hauptstadt wohnen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Anerkennung des Herrn *** als Vertrauensarzt der Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht erfüllt wäre, da darin nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses für die Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Anerkennung des Herrn *** als Vertrauensarzt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt wäre, da darin nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses für die Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei. Es war daher, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
3 NAG nicht durchzuführen.Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchzuführen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.665.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.