← Österreich

LVwG-AV-683/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-683/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass gegen Herrn *** am *** um 00.30 Uhr ein Betretungsverbot für das Wohnhaus ***, *** verhängt wurde. Dem Betretungsverbot war eine Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin *** vorausgegangen. Von Frau *** wurde unter anderem angegeben, dass sie am *** um ca. 20.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Herr *** habe sie sofort aufgefordert, dass sie ihm ihre zwei Handys geben soll. Er drohte, dass er ihr diese abnehmen und dann einheizen werde, wenn sie ihm die Handys nicht freiwillig übergebe. Bereits im Dezember des Vorjahres habe er ihr schon einmal ein Handy abgenommen und eingeheizt. Weiters gab Frau *** an, dass er sodann von ihr verlangte, dass sie sofort die ganze Wohnung putzen soll, da sie ihn ansonsten kennen lernen werde. Sie hatte Angst vor ihm, da er sie früher schon mehrmals in solchen Situationen gerempelt habe, deshalb begann sie mit dem Putzen. Herr *** stand die ganze Zeit neben ihr und beschimpfte sie mit Worten wie „Drecksau, schau wia´s do ausschaut, wenn i geh, daun gehst du a. Waunst net tuast wos i sog, daun lernst mi richtig kenna“ usw. Sie gab an, dass sie durch diese Andeutungen und Drohungen richtige Angst vor ihm hatte. Während des Putzens merkte sie, dass die Ausgangstüren versperrt waren und sie nicht aus dem Haus konnte. Die Türen hatte, laut Aussage von Frau ***, Herr *** versperrt, um sie am Verlassen des Hauses zu hindern. Da er ihr ihre Telefone abgenommen hatte, konnte sie auch nicht um Hilfe rufen. Dies gelang ihr erst mit einem sogenannten Notfallshandy, welches sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt besorgt hatte. Von Frau *** wurde auch angegeben, dass Herr *** am *** zu ihr sagte, dass er mit ihr wetten möchte, dass sie in zwei Monaten ihren Job los ist. Er hielt ihr A4Ausdrucke von Nacktfotos von ihr vor das Gesicht und sagte ihr, dass er diese ins Internet stellen und auch an ihre Firma schicken werde. Laut Frau *** gibt es Streit bzw. droht Herr *** mit Selbstmord wenn sie etwas nicht so macht wie er es will. Bereits im Dezember *** habe er einmal im Zuge einer Auseinandersetzung mit Frau *** ein Gewehr aus dem Waffenschrank genommen und ihr gedroht, sich damit zu erschießen. Bereits am *** wurde Herrn *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dem damaligen Waffenverbot lag die Vergewaltigung, Nötigung und gefährliche Drohung gegen Frau *** zugrunde. Herr *** wurde für diese Delikte gem. §§ 201 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Das seinerzeitige Waffenverbot wurde auf Antrag von Herrn *** erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** aufgehoben. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X haben Sie am ***, ohne weitere Äußerungen, fristgerecht Vorstellung erhoben. Bereits am *** wurde Herrn *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dem damaligen Waffenverbot lag die Vergewaltigung, Nötigung und gefährliche Drohung gegen Frau *** zugrunde. Herr *** wurde für diese Delikte gem. Paragraphen 201, Absatz eins, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe von , 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Das seinerzeitige Waffenverbot wurde auf Antrag von Herrn *** erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** aufgehoben. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn haben Sie am ***, ohne weitere Äußerungen, fristgerecht Vorstellung erhoben. Von der Bezirkshauptmannschaft X wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes haben sich auch aufgrund der eingebrachten Vorstellung nicht geändert. Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes haben sich auch aufgrund der eingebrachten Vorstellung nicht geändert. Mit Parteiengehör vom *** wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihrer Vorstellung keine Folge zu geben und wurde Ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen geboten. In Ihrer Stellungnahme vom *** führten Sie Folgendes an: „In außen bezeichnetem Verwaltungsverfahren erstattet der Einschreiter *** innerhalb offener Frist zur Ergänzung seiner Vorstellung vom *** nachstehende Äußerung. Es ist richtig, dass am *** um 0.30 Uhr gegen den Einschreiter *** ein Betretungsverbot für das Wohnhaus ***, ***, verhängt wurde, dem eine Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin *** zugrundelag. Aufgrund dieser Auseinandersetzung und der Ermittlungen der Polizeiinspektion *** wurde von der Staatsanwaltschaft *** gegen ***, geb. ***, ein Strafverfahren wegen § 105

(1)StGB und 107
(1)StGB zu GZ 36 Hv 43/15b eingeleitet. Es ist richtig, dass am *** um 0.30 Uhr gegen den Einschreiter *** ein Betretungsverbot für das Wohnhaus ***, ***, verhängt wurde, dem eine Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin *** zugrundelag. Aufgrund dieser Auseinandersetzung und der Ermittlungen der Polizeiinspektion *** wurde von der Staatsanwaltschaft *** gegen ***, geb. ***, ein Strafverfahren wegen Paragraph 105,
(1)StGB und 107
(1)StGB zu GZ 36 Hv 43/15b eingeleitet. Die Hauptverhandlung in diesem Strafverfahren gegen *** fand am *** beim Landesgericht *** statt. Es ist richtig, dass der Einschreiter *** mit seiner damaligen Lebensgefährtin *** am *** im Wohnhaus ***, ***, eine verbale Auseinandersetzung bzw. ein intensiveres Streitgespräch hatte, sie dabei jedoch keinesfalls durch gefährliche Drohungen zu Handlungen genötigt oder sie gefährlich mit einer Verletzung an der Ehre bedroht hätte. Der Einschreiter *** hat mit Notariatsakt vom *** seine ihm allein gehörige Eigentumswohnung EZ *** Katastralgemeinde ***, Bezirksgericht ***, 214/446-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W I, mit auflösender Bedingung (Vertragspunkt Drittens) an *** übergeben, sodass vereinbarungsgemäß für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. allfälliger künftiger Ehe der Vertragsparteien die übergebene Liegenschaft wieder ins alleinige Eigentum des Übergebers *** zurückfällt. Der Einschreiter *** hat mit Notariatsakt vom *** seine ihm allein gehörige Eigentumswohnung EZ *** Katastralgemeinde ***, Bezirksgericht ***, 214/446-Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an W römisch eins, mit auflösender Bedingung (Vertragspunkt Drittens) an *** übergeben, sodass vereinbarungsgemäß für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. allfälliger künftiger Ehe der Vertragsparteien die übergebene Liegenschaft wieder ins alleinige Eigentum des Übergebers *** zurückfällt. Es ist richtig, dass am *** zwischen *** und *** in der genannten Wohnung, im derzeitigen Eigentum der ***, eine Auseinandersetzung stattfand, da ihr *** vorwarf und sie beschimpfte mit seiner Forderung, dass sie die Betten neu zu beziehen habe, weil sie von den Hunden der *** erheblich verschmutzt wären, dass sie sofort die Wohnung putzen solle und auch aufhören solle, sich ständig mit dem Handy zu beschäftigen und SMS zu schreiben. Es ist richtig, dass er sie mit den Worten „Drecksau, schau wie es da ausschaut“ beschimpfte. Er forderte sie auf, sie sollte endlich die Handys weglegen und die ihr übergebene Wohnung reinigen bzw. sauber zu halten. Er hat nie behauptet, dass er ihr die Handys abnehmen und einheizen werde. Er hat sie nur aufgefordert, die Wohnung zu putzen und die Betten neu zu beziehen. Weitere Drohungen oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Beiden gab es nicht. Er hat auch nicht mit Selbstmord gedroht und ihr auch keine Nacktfotos vorgehalten. Beim Streit äußerte sie ihm gegenüber, dass er aus ihrer Wohnung gehen könne, woraufhin er antwortete, „bevor ich gehe, gehst du“ wobei er auf die oben erwähnte Vereinbarung der auflösenden Bedingung im Übergabsvertrag hinwies. Dabei handelt es sich um keine Drohung, sondern um die Regelung der Rechtsausübung im Zusammenhang mit der auflösenden Bedingung des Übergabsvertrages, wozu er jedenfalls berechtigt ist. Auch der Vorwurf der Nacktfotos ist unrichtig. Dieses Nacktfoto, das die Lebensgefährtin *** im betrunkenen Zustand beim Duschen im Badezimmer zeigt, lag ebenfalls im verschmutzten Schlafzimmer der beiden Lebensgefährten, sodass *** die Möglichkeit hatte, das Foto zu vernichten oder zu entsorgen. Darüber hinaus war ihr bekannt, dass der Einschreiter *** über keinen Internetzugang verfügt, um das genannte Foto im Internet zu veröffentlichen bzw. an ihren Arbeitgeber zu übermitteln. Bei den Streitereien und angeblichen Behauptungen des *** handelt es sich höchstens um unüberlegte Unmutsäußerungen ohne Absicht, *** in Furcht und Unruhe zu versetzen. Davon ist nicht auszugehen, da er seinem Zorn Luft machte über den verschmutzten Wohnungszustand bzw. höchstens, um ihr einen kurzen Schrecken einzujagen. Der Tatbestand der gefährlichen Drohung mit einer Verletzung ihrer Ehre, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen oder sie zu Handlungen zu nötigen, war nicht gegeben. Es handelte sich lediglich um ein intensiveres Streitgespräch mit der Andeutung, an der Rückforderung der Wohnung bei Beendigung der Lebensgemeinschaft Gebrauch zu machen. Da *** die ihm angelasteten Verfehlungen und Straftatbestände nicht begangen hat, sondern es sich um eine nicht rechtlich relevante verbale Auseinandersetzung zwischen *** und *** handelte, ist der gegen ihn erlassene Bescheid vom ***, demzufolge ihm der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wurde, aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, die zu unrichtigen rechtlichen Beurteilungen führten und zwar, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Bei der „freien Beweiswürdigung“ wurde nicht auf die unterschiedlich angegebenen Gründe für die Auseinandersetzung eingegangen. Die Zeugin *** führte aus, dass *** total „ausgezuckt“ wäre, als sie ihm eine andere Freundin vorgehalten habe, woraufhin er ein Gewehr aus dem Waffenschrank genommen und gedroht hätte, sich damit zu erschießen, was sie in der Hauptverhandlung vor dem LG *** nicht behauptete. Diese Angaben der Zeugin *** im Verwaltungsverfahren klingen auch bei freier Beweiswürdigung einigermaßen unglaubwürdig, da kaum anzunehmen ist, dass jemand mit Selbstmord droht, wenn ihm von einer Lebensgefährtin eine andere Freundin angelastet wird, oder die Wohnung von ihr nicht sauber gehalten wird. Weiters wäre dabei zu berücksichtigen, dass bei Beendigung der Lebensgemeinschaft aufgrund der auflösenden Bedingung im Notariatsakt, mit dem die Eigentumswohnung an *** übertragen wurde, sie die Wohnung an *** wieder zurückgeben müsste. Beweis: beigeschlossener Notariatsakt vom ***, PV, Akt *** LG ***. Bei entsprechender Beweiswürdigung wäre davon auszugehen gewesen, dass die Aussagen der Zeugin *** im genannten Zusammenhang der Lebenserfahrung völlig widersprechen, da sich keine Person selbst erschießen würde, wenn allein durch Auflösung der Lebensgemeinschaft die Eigentumswohnung aufgrund der auflösenden Bedingung an ihn übertragen wird. Auch die weiteren unrichtigen Behauptungen betreffend der beiden Handys, die sie *** übergeben sollte, andernfalls er ihr diese abnehmen und einheizen würde, sind ebenfalls unrichtig und auf eine unrichtige bzw. übertriebene Aussage der Zeugin zurückzuführen. Jedenfalls lässt sich aus den nicht lebensnahen und unrichtigen Aussagen der Zeugin keine Tatsache ableiten, die die Handlungen rechtfertigen und *** durch missbräuchliche Verwendung von Waffen andere Menschen oder deren Eigentum gefährden könnte. Die dem Angeklagten *** zur Last gelegten Straftaten und zwar gefährliche Bedrohung der *** mit einer Verletzung an ihrer Ehre vom ***, sowie gefährliche Drohungen des *** gegenüber *** am ***, um sie zu Handlungen zu nötigen, waren daher vom Strafgericht ohne weitere Beweisaufnahme nicht erweisbar, sodass der vorsitzende Richter zur Erledigung des Strafverfahrens dem angeklagten *** ein Diversionsangebot unterbreitete, demzufolge ihm während der 2-jährigen Probezeit ein Kontaktaufnahmeverbot, hinsichtlich *** angeboten wurde, das der Angeklagte *** annahm. Es wurde daraufhin die Hauptverhandlung zur Durchführung der Diversion auf unbestimmte Zeit vertagt. Beweis: PV, Akt *** LG *** Aus den genannten Gründen wird beantragt, den angefochtenen Bescheid mit dem Waffenverbot gegen *** ersatzlos aufzuheben.“ Dass vom Landesgericht *** die Hauptverhandlung zur Durchführung der Diversion auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, zeigt, dass der Sachverhalt hinreichend gerichtlicherseits feststeht und eine Einstellung des Verfahrens wegen § 105 Abs. 1 StGB und §107 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt. Dazu ist aber auch festzuhalten, dass für die Verhängung eines Waffenverbotes eine strafgerichtliche Verfolgung oder Verurteilung nicht erforderlich ist, da diese Gesetzesbestimmung nicht auf strafbare Verhaltensweisen abstellt, sondern allein die Frage entscheidend ist, ob die zukünftige Möglichkeit des Missbrauchs einer Waffe zu befürchten ist. Dass vom Landesgericht *** die Hauptverhandlung zur Durchführung der Diversion auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, zeigt, dass der Sachverhalt hinreichend gerichtlicherseits feststeht und eine Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB und §107 Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommt. Dazu ist aber auch festzuhalten, dass für die Verhängung eines Waffenverbotes eine strafgerichtliche Verfolgung oder Verurteilung nicht erforderlich ist, da diese Gesetzesbestimmung nicht auf strafbare Verhaltensweisen abstellt, sondern allein die Frage entscheidend ist, ob die zukünftige Möglichkeit des Missbrauchs einer Waffe zu befürchten ist. Es steht fest, dass gegen Sie am *** ein Betretungsverbot für das Wohnhaus in ***, *** verhängt wurde und dass diesem Betretungsverbot eine Auseinandersetzung mit Frau *** vorausgegangen war. Allein die Tatsache, dass von der Polizei ein Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen wurde, zeigt, dass für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmte Tatsachen vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe. Es steht fest, dass gegen Sie am *** ein Betretungsverbot für das Wohnhaus in ***, *** verhängt wurde und dass diesem Betretungsverbot eine Auseinandersetzung mit Frau *** vorausgegangen war. Allein die Tatsache, dass von der Polizei ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen wurde, zeigt, dass für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmte Tatsachen vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78) Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen. Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom *** dargestellt wurde da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind. Für die Behörde sind die Aussagen von Frau *** im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vom *** glaubwürdig. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der waffengesetzlichen Verlässlichkeit Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es keine Gewalttätigkeiten gegeben habe. Aus der diversionellen Erledigung könne nicht geschlossen werden, dass er die angelasteten Taten begangen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am *** in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin *** sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer wurde am *** um 00.30 Uhr ein Betretungsverbot für das Wohnhaus ***, *** verhängt. Dem Betretungsverbot war eine Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin *** vorausgegangen. In dieser Auseinandersetzung tätigte der Beschwerdeführer Äußerungen wie „Wenn i geh, gehst du a“ oder „Du wirst mi noch kennenlernen“. Am Abend des *** kam der Beschwerdeführer in die damals gemeinsam genutzte Wohnung und forderte Frau *** auf, die Wohnung sauber zu machen. Dies da die Hunde ins Bett gemacht hatten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Frau *** aufgefordert die Handys ihm zu übergeben und zu putzen. Der Beschwerdeführer hat weiter angekündigt die Handys einzuheizen, wenn Frau *** ihm diese nicht übergebe. Der Beschwerdeführer heizte schon einmal ein Handy ein, welches Frau *** genutzt wurde. In der Folge übergab sie ihre beiden Handys dem Beschwerdeführer. Ebenso kündigte er an, dass Frau *** erst gehen dürfe, wenn sie fertig geputzt habe, auch wenn dies mehrere Tage dauern würde. Frau *** hat dann über ein drittes Handy (Notfallhandy) einen Hilferuf abgesetzt der in der Folge den Polizeieinsatz ausgelöst hat. Bereits am *** wurde Herrn *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dem damaligen Waffenverbot lag die Vergewaltigung, Nötigung und gefährliche Drohung gegen Frau *** zugrunde. Herr *** wurde für diese Delikte gem. §§ 201 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Das seinerzeitige Waffenverbot wurde auf Antrag von Herrn *** erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** aufgehoben.Bereits am *** wurde Herrn *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dem damaligen Waffenverbot lag die Vergewaltigung, Nötigung und gefährliche Drohung gegen Frau *** zugrunde. Herr *** wurde für diese Delikte gem. Paragraphen 201, Absatz eins, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe von , 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Das seinerzeitige Waffenverbot wurde auf Antrag von Herrn *** erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl . ***, wurde eine Diversionsvereinbarung des Beschwerdeführers mit der Zeugin *** abgeschlossen, in der eine Unterlassung jeglichen Kontaktes des Beschwerdeführers mit der Zeugin *** (Ausnahme zufällige Begegnungen im Reitstall) vereinbart wurde. Begründend führte das Gericht aus, dass in der Hauptverhandlung der Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die umfassende Verantwortungsübernahme (seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers), hinreichend geklärt sei. Der Beschwerdeführer stehe zur Tat und liege keine schwere Schuld vor. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Angaben der Zeugin *** waren in der Verhandlung sehr schlüssig und glaubwürdig. So decken sich ihre Angaben mit jenen vor Gericht. Darüber hinaus erscheint es einleuchtend, dass die Zeugin hinreichend Angst vor dem Beschwerdeführer hatte, da sie sich schon im Vorfeld ein Notfallhandy zugelegt hat. Ebenso wurde in der Verhandlung nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer einmal ein Handy, welches die Zeugin nutzte, vernichtet hatte. Auch das Verhalten der Zeugin – das sich nach dem Absetzen des Hilferufes – weiterhin im Haus bleibt und keinen Fluchtversuch unternimmt erscheint einleuchtend, da sie ja davon ausgehen konnte, dass Hilfe kommen würde. Letztlich erscheinen auch die Äußerungen des Beschwerdeführers wie oben angegeben als Mittel die Beschwerdeführerin einzuschüchtern. Dass sich diese Äußerungen alle auf den Vertrag bezogen hätten mag nachträglich als möglich erscheinen, jedoch ist vielmehr davon auszugehen, dass diese in der damals angespannten Situation nicht auf den Vertrag bezogen waren. Darüber hinaus stellte auch das Gericht in der Diversionsvereinbarung fest, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Verantwortungsübernahme zeigte. Dies bedeutet, dass er zu den Vorwürfen die ihm zur Last gelegt wurden – nämlich die Vergehen nach § 105 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB - stand. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer schon einmal in einer ähnlichen Situation, in gleicher Art und Weise reagierte. Dies belegt der Vorfall aus dem Jahr ***, der auch zu einer gerichtlichen Verurteilung führte. Ebenso ist in Betracht zu ziehen, dass das Waffenverbot erst im Oktober *** aufgehoben und er daher erst relativ kurze Zeit über Waffen verfügen durfte.Die Angaben der Zeugin *** waren in der Verhandlung sehr schlüssig und glaubwürdig. So decken sich ihre Angaben mit jenen vor Gericht. Darüber hinaus erscheint es einleuchtend, dass die Zeugin hinreichend Angst vor dem Beschwerdeführer hatte, da sie sich schon im Vorfeld ein Notfallhandy zugelegt hat. Ebenso wurde in der Verhandlung nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer einmal ein Handy, welches die Zeugin nutzte, vernichtet hatte. Auch das Verhalten der Zeugin – das sich nach dem Absetzen des Hilferufes – weiterhin im Haus bleibt und keinen Fluchtversuch unternimmt erscheint einleuchtend, da sie ja davon ausgehen konnte, dass Hilfe kommen würde. Letztlich erscheinen auch die Äußerungen des Beschwerdeführers wie oben angegeben als Mittel die Beschwerdeführerin einzuschüchtern. Dass sich diese Äußerungen alle auf den Vertrag bezogen hätten mag nachträglich als möglich erscheinen, jedoch ist vielmehr davon auszugehen, dass diese in der damals angespannten Situation nicht auf den Vertrag bezogen waren. Darüber hinaus stellte auch das Gericht in der Diversionsvereinbarung fest, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Verantwortungsübernahme zeigte. Dies bedeutet, dass er zu den Vorwürfen die ihm zur Last gelegt wurden – nämlich die Vergehen nach Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB - stand. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer schon einmal in einer ähnlichen Situation, in gleicher Art und Weise reagierte. Dies belegt der Vorfall aus dem Jahr ***, der auch zu einer gerichtlichen Verurteilung führte. Ebenso ist in Betracht zu ziehen, dass das Waffenverbot erst im Oktober *** aufgehoben und er daher erst relativ kurze Zeit über Waffen verfügen durfte. Die Erklärung des Beschwerdeführers hingegen, dass es sich um eine Eifersuchtsszene gehandelt habe erscheint nicht nachvollziehbar. Die Zeugin *** hatte doch in der Situation viel mehr zu verlieren als der Beschwerdeführer. Immerhin war klar, dass bei einer Beendigung der Beziehung sie die Wohnung verlieren würde. Darüber hinaus erscheint es nicht schlüssig, weshalb sich die Zeugin für eine solche Szene eigens ein drittes Notfallhandy beschaffen sollte, hätte sie doch in einem solchen Fall auch mit einem ihrer beiden Handys Hilfe rufen können. Die Zeugin ist letztendlich auch relativ rasch aus der Wohnung ausgezogen (ca. 2 Wochen nach Ende des Betretungsverbotes). Insofern erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugin hier für eine Eifersuchtsszene einen derartigen Aufwand betreiben sollte, wenn sie daraus keinen Vorteil schlagen wollte. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.2. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. (vgl. Erkenntnisse des VwGH 24.3.2010, Zl.2009/03/0049; 27.5.2010, Zl. 2010/03/0057, u.a.)Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege einer Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. vergleiche Erkenntnisse des VwGH 24.3.2010, Zl.2009/03/0049; 27.5.2010, Zl. 2010/03/0057, u.a.) In der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen können auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. (vgl. Erkenntnis des VwGH von 24.10.2001, Zl. 99/20/0199) Die diesen Vorstrafen zugrundeliegenden Verhaltensweisen können auch dann noch waffenpolizeiliche Prognosen tragen, wenn sie aus strafrechtlicher Sicht bereits vollkommen erledigt sind. Wohl aber kann die zwischenzeitige Periode des Wohlverhaltens Auswirkungen auf die Prognose haben. In der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen können auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. vergleiche Erkenntnis des VwGH von 24.10.2001, Zl. 99/20/0199) Die diesen Vorstrafen zugrundeliegenden Verhaltensweisen können auch dann noch waffenpolizeiliche Prognosen tragen, wenn sie aus strafrechtlicher Sicht bereits vollkommen erledigt sind. Wohl aber kann die zwischenzeitige Periode des Wohlverhaltens Auswirkungen auf die Prognose haben. Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der bereits einmal wegen eines ähnlichen Sachverhaltes strafgerichtlich verurteilt wurde (§§ 201 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***) und bei dem nunmehrigen Vorfall am *** seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Zeugin *** aufforderte ihm die Handys zu geben und zu putzen da er sonst die Handys einheizen werde und er sie „kennen lernen werde“ sowie die Äußerung „wann i geh, gehst du auch“ tätigte, so zu werten, dass auf eine einschlägige Sinnesart geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen gleich (mit Nötigungen und Gewaltandrohungen) reagiert. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes rechtfertigen die Verurteilungen wegen schwerer versuchter Nötigung und versuchter Nötigung ein Waffenverbot. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0190) Der vorliegende Fall ist durchaus vergleichbar. Zwar wurde der Beschwerdeführer lediglich im Jahr *** wegen der Delikte gemäß §§ 201 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt und das dem Vorfall vom *** folgende Strafverfahren durch Diversion erledigt, jedoch übernahm der Beschwerdeführer laut Beschluss des Landesgerichtes *** vom *** umfassend die Verantwortung und stehe der Angeklagte (nunmehriger Beschwerdeführer) zu der Tat. Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der bereits einmal wegen eines ähnlichen Sachverhaltes strafgerichtlich verurteilt wurde (Paragraphen 201, Absatz eins, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***) und bei dem nunmehrigen Vorfall am *** seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Zeugin *** aufforderte ihm die Handys zu geben und zu putzen da er sonst die Handys einheizen werde und er sie „kennen lernen werde“ sowie die Äußerung „wann i geh, gehst du auch“ tätigte, so zu werten, dass auf eine einschlägige Sinnesart geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen gleich (mit Nötigungen und Gewaltandrohungen) reagiert. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes rechtfertigen die Verurteilungen wegen schwerer versuchter Nötigung und versuchter Nötigung ein Waffenverbot. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2005/03/0190) Der vorliegende Fall ist durchaus vergleichbar. Zwar wurde der Beschwerdeführer lediglich im Jahr *** wegen der Delikte gemäß Paragraphen 201, Absatz eins, 105, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB verurteilt und das dem Vorfall vom *** folgende Strafverfahren durch Diversion erledigt, jedoch übernahm der Beschwerdeführer laut Beschluss des Landesgerichtes *** vom *** umfassend die Verantwortung und stehe der Angeklagte (nunmehriger Beschwerdeführer) zu der Tat. Die lange Zeit zwischen der ersten Verurteilung und dem nunmehrigen Vorfall kommt im vorliegenden Fall lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da das Waffenverbot nach dem ersten Vorfall erst im Oktober *** aufgehoben wurde. Somit umfasst die Zeit des Wohlverhaltens im waffenrechtlichen Sinn lediglich die Spanne von Oktober *** bis Februar ***. Dies zeigt sogar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein halbes Jahr nach Aufhebung des Waffenverbotes bereits wieder ein waffenrechtlich auffällig wurde. Die Umstände in ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt und die Äußerungen und Handlungen nicht als milieubedingte Unmutsäußerungen (oder übliche Redewendungen) verstanden werden konnten, war hier das Waffenverbot zu bestätigen. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.683.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.