1 Z 1 und Abs. 2 Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
G wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rechtsvorschrift verletzt worden sei, allerdings nur für einen kurzen Zeitraum von 5 bis 10 Minuten. Der Beschwerdeführer beantragt die Strafe in eine Verwarnung umzuwandeln, da der Hund bestens verwahrt werde und dies sicher nicht mehr vorkomme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand wird nicht bestritten. Es wird eine Ermahnung (vom Beschwerdeführer als Verwarnung bezeichnet) beantragt, weil die Rechtsvorschrift nur über einen kurzen Zeitraum verletzt worden sei. Seitens des erkennenden Gerichtes sind sohin die Strafzumessungsgründe zu überprüfen.
G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Anzeige von Frau *** soll am *** gegen 14.30 Uhr der Hund des Beschwerdeführers das Grundstück der Liegenschaft in *** verlassen und eine Nachbarin angebellt haben. Der Hund werde auf der Liegenschaft seit ca. zwei Jahren gehalten und handle es sich um einen American Staffordshire Terrier. Das Grundstück sei mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet. Dieser sei schon ziemlich wackelig und sei der Hund auch schon auf ihrem Grundstück gewesen, welches nicht eingefriedet sei. Er sei auch schon im Bereich des Waldes und in Richtung der Behindertenwerkstätte der *** herumgelaufen. Durch die nachlässige Haltung dieses Hundes würde sie sich gefährdet fühlen. Sie habe bereits bei der Gemeinde *** und der Bezirkshauptmannschaft im August *** um Intervention ersucht. Bis dato sei nicht viel geschehen.
1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
1 Z 4 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unbestritten ist, dass der Hund außerhalb des umzäunten Geländes eine Nachbarin der Anzeigerin angebellt hat. Nach den Ausführungen der Anzeigerin hatte der Hunde bereits im Vorjahr wiederholt das Grundstück verlassen. Sie hat auch diesbezüglich bei der Gemeinde und bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen. Zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wird ausgeführt, dass seitens des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Strafe nicht vorliegen. So war der Hund über einen Zeitraum von mehreren Minuten unbeaufsichtigt. Er hat gebellt und, sofern es sich um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Frau nicht nur am Weitergehen gehindert wurde, sondern sich diese auch bedroht gefühlt hat. Ein bloß kurzfristiges Verlassen des eigenen Grundstückes im Beisein d.h. in der Nähe des Beschwerdeführers lag demnach nicht vor. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen des Bellens ist nicht aktenkundig. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht dargelegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um ein eigenständiges Verlassen des Grundstückes durch seinen Hund zu verhindern. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist fahrlässiges Verhalten ausreichend. Bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Grundstückes in der Dauer von 5 bis 10 Minuten kann kein geringes Verschulden erblickt werden. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
GVG waren 20 % der Strafe als Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Paragraph 52, VwGVG waren 20 % der Strafe als Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Erkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Erkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3402.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.