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{'item': 'LVwG-S-441/001-2014'}

Obsah (5)§ 4§ 99§ 19§ 45§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-441/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

zu € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu € 150,00 69 Stunden § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 59 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom ***, basierend auf einer Privatanzeige der ***. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe seinen Sohn nach *** zur Schule geführt. Richtung *** sei starkes Verkehrsaufkommen mit teilweisem Stop-and-Go-Verkehr gewesen. In diesem Bereich solle er laut Behauptung von Frau *** mit seinem PKW zurückgeschoben und ihren Pkw beschädigt (1 cm langer Kratzer an der Stoßstange) haben. Er habe die von ihr angegebene „Unfallstelle“ angesehen. Von dort seien mindestens noch 300 m bis zur Ampel, und es seien sicher noch 3 Rotphasen gewesen, wo Frau *** zu seinem Auto hätte gehen können, um ihn auf die Kollision aufmerksam zu machen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er in der Kolonne plötzlich zurückgefahren und nachher fluchtartig weggefahren sei. Weder er noch sein Sohn hätten etwas von einem Zusammenstoß bemerkt, weil es keinen gegeben habe. Dass am PKW der Frau *** kein Schaden erkennbar gewesen sei, sei vom 2 voneinander unabhängig gerichtlich beeideten Sachverständigen bestätigt worden. Er fahre seit *** Auto; ein einmaliger Schaden würde die Versicherungsprämie nicht erhöhen. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme im Wesentlichen Folgendes aus: „Ich habe damals einen dunkelgrauen *** gehabt, den ich aber einige Monate nach diesem Vorfall verkauft habe. … Der von der Polizistin fotografierte Kratzer an diesem *** war zu diesem Zeitpunkt schon zwei Jahre alt, also ein Vorschaden. An diesem *** habe ich meinen Sohn ausnahmsweise einmal mit dem Auto in die Schule gebracht, weil er auf einen Irlandaufenthalt aufgebrochen ist. Ich kann mich noch erinnern, dass Kolonnenverkehr herrschte. Man kann auf der *** Richtung *** weiterfahren oder auf zwei Fahrspuren Richtung Zentrum. Ich befand mich auf der linken dieser beiden Fahrspuren, der dunkle Pkw vor mir hat etwa einen halben Meter zurückgeschoben, um dann über die Sperrlinie nach links doch Richtung *** weiterzufahren. Alle Pkw hatten wegen Rotlichts angehalten. Es war ein Stop-and-Go-Verkehr. Mein Pkw war im Stillstand. Ich musste nicht zurückschieben wegen des Fahrmanövers des Vorangehenden. Wenn ich den Rückwärtsgang einlege, ertönt eine Rückfahrwarnung. Das hätte ich ja gehört. Zeitgleich habe ich im Rückspiegel eine Dame auf der Fahrbahn gesehen, auf die ich aber nicht weiter geachtet habe, weil ich keinen Bezug zu mir herstellen konnte. Ich weiß auch nicht, welchem Pkw sie zuzuordnen war. An ein Hupen kann ich mich nicht erinnern. Im morgendlichen Stop-and-Go-Verkehr wird öfters gehupt. Wenn tatsächlich etwas geschehen wäre, hätte Frau *** noch öfter die Gelegenheit gehabt, mit mir in Kontakt zu treten, weil meiner Erinnerung nach noch zwei Mal eine Rotphase herrschte. Wenn sie oder ihr Sohn mit mir Kontakt aufgenommen hätten, und zwar für mich merkbar, dann wäre ich natürlich stehen geblieben. Ich bin in der Prämienstufe „00“, ein Schaden hätte mir keine Rückstufung verursacht. … Später sollte ich dann zur Autobahnpolizei *** kommen, dort wurden die Fotos und die Einvernahme gemacht. Die Frau *** habe ich nie gesehen. Es war nur bei der Stellprobe beim SV *** dann ihr Pkw dort und ihr Gatte. Ich kann auch nicht sagen, ob die Dame, die heute vor dem Verhandlungssaal wartet, jene ist, die damals hinter meinem Pkw auf der Fahrbahn war. … Ich kann einen Eid darauf schwören, dass ich keine Kollision bemerkt habe. … Die Fahrbahn ist dort eben. Mein Fahrzeug konnte dort nicht rollen. … Damals hatte ich hundertprozentig auch die Handbremse angezogen. … Wenn es so gewesen wäre, dass Frau *** auf mein stehendes Fahrzeug aufgefahren wäre, also sie die Kollision verursacht hätte, dann hätte ich das nicht gespürt. Ich will ihr so etwas nicht unterstellen. Ich habe weder von einem Aufprall, der durch mich verursacht wurde, noch von einem Aufprall, der von Frau *** verursacht worden wäre, etwas verspürt. Ich weiß, dass die Kennzeichenhalterung der Familie *** von der Firma *** kostenlos beigestellt wurde. Das weiß ich, weil der Sachverständige zum Werkmeister gesagt hat, die Tafel ist ja das Geringste. Die Stellprobe mit dem SV *** fand nämlich bei der Firma ***, von der auch der *** stammte, statt. … Mein Sohn saß auf der Rücksitzbank und hat mit seiner Freundin gechattet und hatte die Stöpsel im Ohr. Da ich auf den rückwärtigen Verkehr nicht geachtet habe, kann ich selbst nicht angeben, in welchem Abstand sich das Auto hinter meinem befand. … Ich war dabei, als die Kennzeichenhalterung ausgetauscht wurde und auch dieselben Schrauben wieder verwendet wurden.“ Die Zeugin *** sagte im Wesentlichen wie folgt aus: „Ich lenkte damals den ***, … Ich habe damals meinen Sohn zur Schule gebracht. Ich fuhr von der *** rechts ab, wo zwei Fahrspuren Richtung Zentrum gehen. Noch etwas vor dieser Abzweigung, wo dann eine Sperrlinie bzw. Sperrfläche zum weiteren Verlauf der *** besteht, war der gegenständliche Vorfall. Wie jeden Tag um diese Zeit war dort Kolonnenverkehr, mehrere Rotlichtperioden. Ich bin schon längere Zeit hinter dem Fahrzeug vor mir gefahren. Plötzlich, als mein Fahrzeug im Stillstand war, kam das Fahrzeug vor mir aus unerfindlichen Gründen immer näher und näher. Ich habe gehupt und auch meinen Sohn aufmerksam gemacht, doch der Pkw kam immer näher und ich habe eine Kollision gespürt (nicht gehört). Der Fahrbahnverlauf ist für mein Empfinden dort im Wesentlichen gerade. Hinter mir war ein rotes Auto, ich konnte nicht zurückschieben. Das Fahrzeug hat sich nach der Kollision augenblicklich wieder nach vorne bewegt. Auf den Ausgangspunkt zurück. Ich habe erwartet, dass jemand aussteigt oder irgendetwas passiert. Es ist nichts passiert, somit bin ich ausgestiegen und wollte mich dem Fahrzeug nähern. Der Beschwerdeführer muss mich im Rückspiegel gesehen haben. Als ich gerade an seine Heckscheibe klopfen wollte, wurde es wieder grün. Ich wollte nicht die ganze Kolonne blockieren und bin dem Fahrzeug nachgefahren. Ich habe zu meinem Sohn gesagt „Schreib dir die Autonummer auf“. Dieser hat es fotografiert. Mein Sohn hat das Handy immer in der Hosentasche, das Foto wurde also sogleich angefertigt, nachdem ich wieder eingestiegen war. Die Fotos, die ich heute auch vorweise, zeigen mit hundertprozentiger Sicherheit jenes Auto, das zuerst mit meinem kollidiert war. Dieses fuhr vorne an der Kreuzung dann noch bei gelb drüber, und ich musste wegen Rotlichts stehenbleiben, sodass mir dann eine weitere Kontaktaufnahme nicht mehr möglich war. Ich bin dann zuerst einmal nach Hause gefahren. Ich hatte das Auto erst ein dreiviertel Jahr und habe noch an der Unfallstelle einen kurzen Blick aufs Auto geworfen, wo man momentan aber nichts wahrgenommen hat. Auf dem Parkplatz, bevor ich nach Hause gefahren bin, habe ich es mir nochmals angesehen. Da habe ich Kratzer gesehen, die mir zuvor nicht aufgefallen sind, ich kann aber natürlich nicht behaupten, dass sie von dieser Kollision stammten. Ich hatte einen erheblicheren Schaden aufgrund der Kollisionsintensität erwartet. Der Bruch der Kennzeichenhalterung und die Delle am vorderen Kennzeichen waren auch neu. In der Ausgangsposition (alle im Stillstand) betrug der Abstand zum Auto vor mir vielleicht 1 bis 2 m. Ein ganzer Pkw hätte nicht hineingepasst. Man konnte das Kennzeichen schön ablesen. Eine Person auf dem Rücksitz hat sich schon umgedreht, vielleicht hat jemand doch das Hupen gehört. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige „*** rot“ gebe ich an, dass ich der Polizei gegenüber niemals angegeben habe, dass der Pkw rot gewesen sei. Ich habe gesagt, dass es eine „schiache“ Farbe sei, nicht grau und nicht beige. … Ich habe meine Angaben am Posten in *** bei Herrn *** gemacht und dort auch unterschrieben. Dort wurde meine Aussage mit „grau lackiert“ protokolliert. … Ich habe meinen Pkw in die Werkstätte *** gegeben, wo ich ihn auch angekauft hatte. Von Seiten der Werkstätte hieß es, dass die Stoßstange selbst nicht verformt ist und auch die Halterung in Ordnung ist. Es kam dann ein erster Sachverständiger, der bemängelt hat, dass die Stoßstange schmutzig sei und er nichts sehe. Mein Auto ist weiß und die Stoßstange ist schwarz. Er hat das Ganze ins Lächerliche gezogen und auch gemeint, so eine Kennzeichenhalterung bekomme man geschenkt. Dann kam es zur Stellprobe mit dem zweiten Sachverständigen. Bei dieser war mein Mann anwesend. Dort kam heraus, dass der Bruch der Kennzeichenhalterung und die Delle am Kennzeichen unfallkausal sein könnten. Man konnte aber nicht sagen, ob die Kratzer auf der Stoßstange von dieser Kollision herrührten. Mein Pkw war jedenfalls im Kollisionszeitpunkt im Stillstand, ich hatte die Handbremse angezogen, wie ich das immer mache. Ob das Fahrzeug vor mir den Rückwärtsgang aktiviert hatte, kann ich absolut nicht sagen. … Ich hatte kurz überlegt, ob er vielleicht aus der Kolonne ausscheren wollte. In dem Moment habe ich dann aber nur mehr gehupt und schon die Kollision vorausgesehen. Als effektiv unfallkausaler Schaden wurde nur der Bruch an der Kennzeichenhalterung festgestellt, die Kratzer nicht als unfallkausal. Die Druckstelle am Kennzeichen wurde auch als unfallkausal beurteilt. Ich war aber nicht dabei bei dieser Stellprobe. Ich habe definitiv noch nichts bezahlt. Es gibt eine Rechnung der Firma ***, die aber noch offen ist. Ich habe die Rechnung erhalten, habe aber mit der Firma *** ausgemacht, dass der Verfahrensausgang abgewartet wird. Ich habe mehrmals gehupt, als der Pkw auf mich zukam, aber es hat sich nichts geändert. Das Fahrzeug ist augenblicklich wieder nach vorne gefahren und ich bin ausgestiegen. Ich ging bis zum hinteren Bereich seines Autos, bis zu seinem Seitenfenster kam ich nicht mehr, weil sich der Verkehr wieder in Bewegung setzte. Was hätte ich tun sollen, wenn überall Kolonne war? Es sah für mich so aus, als ob am Rücksitz des vorderen Fahrzeuges ein Mensch gesessen ist. Diese Person hat sich während des Hupens, also noch vor der Kollision, umgedreht. Nach der Kollision habe ich nicht mehr gehupt. Auch später nicht mehr. Ich habe die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet und bin nach vorne gegangen. Aber ich konnte dann ja nicht zum Nachlaufen beginnen, als Grün begann. Wenn es tatsächlich noch eine Rotphase gegeben hätte, hätte ich eine nochmalige Kontaktaufnahme versucht. Ich hätte mich schon getraut auszusteigen und nach vorne zu kommen. Ich habe gehört, dass die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers den Ausgang dieses Verfahrens abwartet und demnach bezahlt oder nicht. Die Rechnung der Firma *** umfasst 66,53 Euro.“ Der Zeuge *** gab im Wesentlichen wie folgt an: „Ich wurde als Sachverständiger (gerichtlich beeidet für das Fachgebiet 17.11) von der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers beauftragt, eine Schadenserhebung und eine Stellprobe durchzuführen. Diese fand bei der Firma *** in *** statt. Bei dieser befand sich der *** der Frau ***, und der Beschwerdeführer kam mit seinem *** dort hin. Ich habe die Stellprobe auf ebenem Gelände durchgeführt und beide Beteiligten gefragt, ob ähnliche Verhältnisse wie am Tatort herrschen. Die am *** vorgefundenen Kratzspuren konnte ich nicht in Einklang bringen mit der Stoßstange des ***. Als man beide Autos aneinandergestellt hat, hat man erkannt, dass es sich ausginge, dass mit der Stoßstange des *** der Kennzeichenrahmen des *** beschädigt würde und das Kennzeichen selbst auch. Nur diese Stellen (Kennzeichenrahmen und Kennzeichen) würden sich höhenmäßig ausgehen betreffend einer Übereinstimmung mit der Stoßstange des ***. Es ist durchaus möglich, dass ich gesagt habe, die Kennzeichenunterlage sei ein Werbeträger und daher sicher leicht kostenfrei zu ersetzen. Dann bleibe nur noch die Delle am Kennzeichen übrig. Weil ich nicht 100% sagen konnte, dass die Beschädigungen am Kennzeichenrahmen und am Kennzeichen überhaupt von diesem Unfall herrühren, habe ich keine Wiederherstellungskosten berechnet. Das Computerprogramm schreibt dann automatisch „0,00“ bei den Reparaturkosten hin. Auf das Kennzeichen bin ich nicht eingegangen bei der Bewertung, weil sich das der Betroffene beim Amt abholen muss. Wenn die Werkstätte nicht von vornherein die Kennzeichenhalterung kostenfrei gegeben und montiert hätte, hätte ich als Behebungskosten jedenfalls die Kosten der Kennzeichenhalterung, der Montage und die Nebenkostenpauschale angesetzt. Diese basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Kfz-Innung und dem Verband der Versicherungsunternehmungen. … Die Rechnung der Firma *** ist der Höhe nach nachvollziehbar. Sie verzeichnet 12 Minuten Arbeitszeit, die Kosten für die Kennzeichenhalterung, Hilfsmaterial und Entsorgungskosten sowie die zuerst angesprochene Nebenkostenpauschale. Ich ersehe jetzt aus meinen Unterlagen, dass ich um eine Beweissicherung/Gegenüberstellung ersucht wurde. … Ich wurde aber auch um Bewertung der Schadenshöhe des *** ersucht, was ich dann aber nicht getan habe. Ich bin mir sicher, dass ich es deshalb nicht bewertet habe, weil ich gesagt habe „Das ist ja eine Werbetafel und kann leicht ausgetauscht werden“. Die Nebelschlussleuchte in der hinteren Stoßstange des *** ist doch sicher um einen Zentimeter nach innen versetzt. Ein Kontakt dieser mit der Kennzeichenhalterung oder dem Kennzeichen ist eher unwahrscheinlich.“ Der der Verhandlung beigezogene kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige *** erstattete (auszugsweise) wie folgt Befund und Gutachten: „Zu der Frage, ob die beschriebenen Beschädigungen von einem derartigen Kontakt wie im Akt beschrieben zustande gekommen sein kann, ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, wenn das Fahrzeug *** nach hinten fährt oder rollt bzw. das rückwärtige Fahrzeug nach vorne fährt und es zu einem Kontakt kommt, dass diese zustande gekommen sein kann. Diese Aussage kann aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder und der Aussagen des Sachverständigen *** über den möglichen Kontakt bzw. die daraus entstandene Beschädigung bestätigt werden.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 4Abs. 1 St

VO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, lit. a - wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, lit. bLitera b - wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, lit. c - an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 4 Abs. 5 StVO 1960 lautet: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 lautet: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Eine Übertretung des § 4 Abs. 1 StVO 1960 ist

§ 99Abs. 2 lit. a St

VO 1960 mit Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist

§ 99Abs. 3 lit. b St

VO 1960 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 ist

Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 mit Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist

Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer und die Zeugin *** haben gegenüber dem erkennenden Gericht im wesentlichen übereinstimmend in etwa den gleichen Tatort und die gleiche Verkehrssituation (Kolonnenverkehr vor einer ampelgeregelten Kreuzung; mehrere Rotlichtphasen) beschrieben. Die Zeugin *** hat lebensnahe, schlüssig und nachvollziehbar geschildert, wie das Fahrzeug vor ihr trotz Hupens „immer näher und näher“ gekommen sei und sie eine Kollision gespürt habe. Diese Zeugenaussage vor Gericht deckt sich auch mit ihren bereits vor der Polizei und der Behörde getätigten Angaben. Sie stand als Zeugin sowohl vor der Behörde als auch vor Gericht unter Wahrheitspflicht, und für das erkennende Gericht ist kein Grund erfindlich, warum sie sich den Konsequenzen mehrerer falscher Zeugenaussagen hätte aussetzen sollen. Hätte sie den Sachverhalt nicht so wahrgenommen, wäre nicht nachzuvollziehen, warum ihr Sohn sonst sogleich Fotos vom voranfahrenden Pkw (diese zeigen tatsächlich in einem Tiefenabstand von wenigen Metern den damals auf den Beschwerdeführer zugelassenen *** mit dem Kennzeichen *** vor der - amtsbekannten - Kreuzung ***) angefertigt hätte und warum sie sonst Anzeige erstattet hätte. Wenn sie den Bruch des Kennzeichenrahmens und die Delle am Kennzeichen als Vorschaden und nicht als frisch beurteilt hätte, hätte sie wohl auch keine Anzeige erstattet. Dass dieser PKW in der Anzeige stellenweise als „*** rot.“ beschrieben wird, vermag die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin *** nicht zu erschüttern, da der Pkw in derselben Anzeige an anderen Stellen als „grau/silberfarbig“ bezeichnet wird und die Fotos ihres Sohnes eindeutig einen grauen *** zeigen; dieser scheinbare Widerspruch ist also eindeutig auf einen Fehler der Meldungslegerin bei der Anzeigenverfassung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer, der als Beschuldigter seine Verantwortung frei wählen kann, hat betont, dass er keine Kollision bemerkt habe; vorsätzliche Begehung wird ihm aber ohnehin nicht vorgeworfen (siehe dazu unten). Bemerkenswert ist jedoch, dass seiner Wahrnehmung nach kurz vorher der vor ihm befindliche PKW zurückgeschoben hat, um einen Spurwechsel durchzuführen, und dass er tatsächlich im Rückspiegel eine Dame auf der Fahrbahn wahrgenommen hat. Durch das Rückfahrmanöver seines Vordermannes wäre für den Beschwerdeführer durchaus ein nachvollziehbarer Grund gegeben gewesen, selbst auch ein Stück zurückzusetzen, um einer vom Vordermann ausgelösten Kollision dessen PKW mit seinem PKW auszuweichen. Dafür, dass sich eine von Frau *** verschiedene Frau zur Tatzeit am Tatort auf der Fahrbahn befunden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit tatsächlich die Zeugin *** auf der Fahrbahn gesehen hat. Dies erhöht erneut die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, weil in der gegenständlichen Konstellation keine Indizien für einen anderen Grund, sich im morgendlichen Kolonnenverkehr auf die Fahrbahn zu begeben, sprechen, als eben mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen zu wollen. Der glaubhaften Zeugenaussage der Frau *** folgend, steht für das erkennende Gericht somit fest, dass am Tatort zur Tatzeit sehr wohl durch ein Rückfahrmanöver des Beschwerdeführers eine Kollision zwischen dem *** des Beschwerdeführers und dem *** der Zeugin *** entstand, bei der jedenfalls die Kennzeichenhalterung des *** gebrochen ist und die Kennzeichentafel eingedellt wurde. Der als Zeuge vernommene Sachverständige *** hat das Ergebnis der von ihm durchgeführten Stellprobe glaubhaft dahingehend beschrieben, dass am *** der Bruch des Kennzeichenrahmens und die Delle am Kennzeichen höhenmäßig mit der Stoßstange des *** in Einklang gebracht werden können. Dass er diese beiden Schäden nicht in Geld bewertet hat, hat er damit gerechtfertigt, dass der Kennzeichenrahmen als Werbeträger kostenfrei ersetzt werden könne und das Kennzeichen „beim Amt abgeholt werden müsse“. Der Amtssachverständige wiederum hat bestätigt, dass bei der geschilderten Unfallsituation diese Beschädigungen durchaus plausibel sind. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erfüllt, wenn das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls nachweisbar ist und der Beschwerdeführer diesen wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen musste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als „Verkehrsunfall“ im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Für die Verpflichtungen nach § 4 StVO kommt es nicht auf die Art der Beschädigung und an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist, an, sondern es genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist, wobei die Verpflichtungen schon bei geringfügigem Schaden, etwa einem Kratzer, ausgelöst werden (vgl. VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0020, oder vom 25.4.2001, 2001/03/0100). Wenn eine verbogene Kennzeichentafel nicht ohne Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann, ist ebenfalls von einem „Sachschaden“ im Sinne des § 4 StVO auszugehen (vgl. VwGH vom 31.10.1990, 90/02/0119). Umso mehr muss dies für eine Delle und einen Bruch gelten (siehe dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.5.2014, LVwG-PP-13-0046, wonach „ein Schaden an der Kennzeichenhalterung als ausreichender Sachschaden anzusehen ist, um den Bestimmungen des § 4 StVO zuwider handeln zu können“). Ob der Geschädigte über eine Reparaturrechnung verfügt oder an die gegnerische Haftpflichtversicherung Ansprüche stellt, sind keine entscheidenden Kriterien für die Frage der Bejahung eines entsprechenden Sachschadens (vgl. VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0059), somit ist es für die Tatbestandsverwirklichung nach § 4 StVO nicht relevant, ob und wieviel die Geschädigte für die Schadensbehebung bezahlen musste. Es lag daher gegenständlich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vor, mit dem der Beschwerdeführer – auf dem Boden der Äquivalenztheorie (vgl. VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0130) – in ursächlichem Zusammenhang stand. Dass der Beschwerdeführer an der Unfallstelle nicht angehalten und keinen Identitätsnachweis bzw. auch keine Anzeige an die Polizei gemacht hat, ist auch aufgrund seines eigenen Vorbringens unzweifelhaft. Der Tatbestand der in den Spruchpunkten
  3. und
  4. angelasteten Verwaltungsübertretungen ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erfüllt, wenn das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls nachweisbar ist und der Beschwerdeführer diesen wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen musste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als „Verkehrsunfall“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, StVO jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Für die Verpflichtungen nach Paragraph 4, StVO kommt es nicht auf die Art der Beschädigung und an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist, an, sondern es genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist, wobei die Verpflichtungen schon bei geringfügigem Schaden, etwa einem Kratzer, ausgelöst werden vergleiche VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0020, oder vom 25.4.2001, 2001/03/0100). Wenn eine verbogene Kennzeichentafel nicht ohne Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann, ist ebenfalls von einem „Sachschaden“ im Sinne des Paragraph 4, StVO auszugehen vergleiche VwGH vom 31.10.1990, 90/02/0119). Umso mehr muss dies für eine Delle und einen Bruch gelten (siehe dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.5.2014, LVwG-PP-13-0046, wonach „ein Schaden an der Kennzeichenhalterung als ausreichender Sachschaden anzusehen ist, um den Bestimmungen des Paragraph 4, StVO zuwider handeln zu können“). Ob der Geschädigte über eine Reparaturrechnung verfügt oder an die gegnerische Haftpflichtversicherung Ansprüche stellt, sind keine entscheidenden Kriterien für die Frage der Bejahung eines entsprechenden Sachschadens vergleiche VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0059), somit ist es für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 4, StVO nicht relevant, ob und wieviel die Geschädigte für die Schadensbehebung bezahlen musste. Es lag daher gegenständlich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vor, mit dem der Beschwerdeführer – auf dem Boden der Äquivalenztheorie vergleiche VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0130) – in ursächlichem Zusammenhang stand. Dass der Beschwerdeführer an der Unfallstelle nicht angehalten und keinen Identitätsnachweis bzw. auch keine Anzeige an die Polizei gemacht hat, ist auch aufgrund seines eigenen Vorbringens unzweifelhaft. Der Tatbestand der in den Spruchpunkten
  5. und
  6. angelasteten Verwaltungsübertretungen ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Was das Verschulden anbelangt, ist Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO und die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nicht nur das objektive Tatbestandmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Es ist nicht das positive Wissen von einem Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl. z.B. VwGH vom 22.3.1995, 94/03/0274). Ein Zurückschieben im Kolonnenverkehr stellt jedenfalls ein derart riskantes Fahrmanöver dar. Dass der Beschwerdeführer die Kollision tatsächlich nicht bemerkt hat, kann schon möglich sein; er hätte sie aber aufgrund des Naheverhältnisses zum Pkw hinter ihm über die Rückspiegel für möglich halten müssen; ihm ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer danach auch das von ihm wahrgenommene Auftreten der Zeugin auf der Fahrbahn in seine Beurteilung miteinbeziehen müssen und sich angesichts dessen – wie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert – vergewissern müssen, ob sein Rückfahrmanöver für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist oder nicht. Der Tatbestand der in den Spruchpunkten
  7. und
  8. angelasteten Verwaltungsübertretungen ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nur das objektive Tatbestandmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Es ist nicht das positive Wissen von einem Verkehrsunfall und vom ursächlichem Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet vergleiche z.B. VwGH vom 22.3.1995, 94/03/0274). Ein Zurückschieben im Kolonnenverkehr stellt jedenfalls ein derart riskantes Fahrmanöver dar. Dass der Beschwerdeführer die Kollision tatsächlich nicht bemerkt hat, kann schon möglich sein; er hätte sie aber aufgrund des Naheverhältnisses zum Pkw hinter ihm über die Rückspiegel für möglich halten müssen; ihm ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn kein Verschulden trifft (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Bei entsprechender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer danach auch das von ihm wahrgenommene Auftreten der Zeugin auf der Fahrbahn in seine Beurteilung miteinbeziehen müssen und sich angesichts dessen – wie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert – vergewissern müssen, ob sein Rückfahrmanöver für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist oder nicht. Der Tatbestand der in den Spruchpunkten
  9. und
  10. angelasteten Verwaltungsübertretungen ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

§ 19VSt

G 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 lit. a StVO liegt darin, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft, d.h. den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachkommt. Zweck des § 4 Abs. 5 StVO ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten klar zu stellen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hat.Der Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO liegt darin, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft, d.h. den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachkommt. Zweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern und Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und ohne Schwierigkeiten klar zu stellen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen hat. Es handelt sich bei den Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO keinesfalls um Bagatelldelikte. Durch die Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen die Schutzzwecke der genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Hätte der Sohn der Zeugin nicht das Kennzeichen des Beschwerdeführers fotografisch festgehalten, wäre der Beschwerdeführer als Schadensverursacher vielleicht für immer unausgeforscht geblieben. Sein Verschulden kann nicht nur als geringfügig bewertet werden, da sich beim Zurückschieben und angesichts der Zeugin auf der Fahrbahn nicht sorgfältig vergewissert hat, ob eine Kollision bzw. Sachschaden entstanden ist. Da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten, die Folgen und das Verschulden nicht geringfügig waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Verfahrenseinstellung bzw. die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G nicht in Betracht.Es handelt sich bei den Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO keinesfalls um Bagatelldelikte. Durch die Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen die Schutzzwecke der genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Hätte der Sohn der Zeugin nicht das Kennzeichen des Beschwerdeführers fotografisch festgehalten, wäre der Beschwerdeführer als Schadensverursacher vielleicht für immer unausgeforscht geblieben. Sein Verschulden kann nicht nur als geringfügig bewertet werden, da sich beim Zurückschieben und angesichts der Zeugin auf der Fahrbahn nicht sorgfältig vergewissert hat, ob eine Kollision bzw. Sachschaden entstanden ist. Da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten, die Folgen und das Verschulden nicht geringfügig waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Verfahrenseinstellung bzw. die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Milderungsgründe sind zwar nicht gegeben, insbesondere ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sondern weist eine Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus 2012 auf. Angesichts der geringen Unfallsintensität und der geringen Unfallsfolgen erachtet das erkennende Gericht jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die im Spruch ersichtliche Strafreduktion für angemessen. Eine weitergehende Strafreduktion kam nicht in Betracht, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen erfolgreich abzuhalten und auch der Allgemeinheit zu signalisieren, dass „Fahrerflucht“ kein Bagatelldelikt darstellt, also um generalpräventiven Erwägungen zu entsprechen. Die oben zitierten Strafrahmen werden ohnehin nur noch zu einem äußerst geringen Teil ausgeschöpft. Zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von dieser von wesentlicher Bedeutung. Besteht eine derartige Notwendigkeit nicht und kommt es auch nicht zur amtlichen Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle, ist eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nicht gegeben (vgl. VwGH vom 26.3.2004, 2004/02/0032). Beim Verkehrsunfall entstand nur Sachschaden, und es musste daher nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes an Ort und Stelle kommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Anzeige durch die Zeugin *** erst später (nachdem sie selbst auch die Unfallstelle verlassen hatte und schon nach Hause gefahren war) erstattet wurde und sie die Intervention der Polizei an der Unfallstelle nicht verlangt hat. Aus dem Akt ergibt sich auch, dass die Polizei keine Amtshandlungen an der Unfallstelle gesetzt hat. Das Verlassen der Unfallstelle ist nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO tatbildmäßig, wenn es dem oben angeführten Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft. Somit war hinsichtlich Spruchpunkt
  2. das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.Die Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Unfallsort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person der beteiligten Fahrzeuglenker in der Richtung treffen zu können, ob diese zur Lenkung der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge berechtigt waren und äußerlich den Anschein erwecken, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. In diesen Fällen ist die amtliche Aufnahme des Tatbestandes an der Unfallstelle bzw. die Notwendigkeit einer solchen von dieser von wesentlicher Bedeutung. Besteht eine derartige Notwendigkeit nicht und kommt es auch nicht zur amtlichen Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle, ist eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nicht gegeben vergleiche VwGH vom 26.3.2004, 2004/02/0032). Beim Verkehrsunfall entstand nur Sachschaden, und es musste daher nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes an Ort und Stelle kommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Anzeige durch die Zeugin *** erst später (nachdem sie selbst auch die Unfallstelle verlassen hatte und schon nach Hause gefahren war) erstattet wurde und sie die Intervention der Polizei an der Unfallstelle nicht verlangt hat. Aus dem Akt ergibt sich auch, dass die Polizei keine Amtshandlungen an der Unfallstelle gesetzt hat. Das Verlassen der Unfallstelle ist nur dann im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO tatbildmäßig, wenn es dem oben angeführten Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft. Somit war hinsichtlich Spruchpunkt
  3. das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zur Kostenentscheidung: Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung hinsichtlich der Spruchpunkte
  4. und
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses neu zu berechnen; hinsichtlich des aufgehobenen Spruchpunktes
  6. entfällt ein Kostenbeitrag.Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung hinsichtlich der Spruchpunkte
  7. und
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses neu zu berechnen; hinsichtlich des aufgehobenen Spruchpunktes
  9. entfällt ein Kostenbeitrag.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde in allen drei Spruchpunkten (zumindest teilweise) Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde in allen drei Spruchpunkten (zumindest teilweise) Folge gegeben worden ist. Zum Revisionsausspruch: Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier bei Spruchpunkt
  2. - eine Geldstrafe von (nur) bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400 Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier bei Spruchpunkt
  4. - eine Geldstrafe von (nur) bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400 Euro verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.441.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.