Obsah (15)
§ 28§ 25aArt. 133§ 53§ 6Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 11§ 69§ 74§ 51§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1005/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Mit Schreiben vom *** suchte die *** (in der Folge: Bauwerberin) um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 7 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) an.
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die geschlossene Bebauung bei einer maximalen Bebauungsdichte von 100% vorgesehen. Für dieses im Altortgebiet gelegene Grundstück ist die Bauklasse II/III verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** idF ***)(Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Fassung ***) In der Folge wurde die Bauwerberin seitens des Stadtamtes aufgefordert, diverse Verbesserungen am Projekt vorzunehmen und Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom *** wurden die Nachbarn vom gegenständlichen Bauvorhaben verständigt - unter Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend, dass er aufgrund des letzten Bebauungsplanes (die Bauklasse II, und Fluchtlinie 3m auch noch gültig bis *** bzw. ***) in seinem Garten einen Swimmingpool errichtet hätte, welcher genügend Sonneneinstrahlung habe. Über die Änderung des Bebauungsplanes (Bauklasse II auf Bauklasse III) und der Fluchtlinie habe er keine Verständigung bekommen. Mit gegenständlichem Bauvorhaben würde er nur mehr Schatten in bei seinem Pool haben, da die Sonneneinstrahlung auf seinen Grundstück verschwinden würde. Der Schattenwurf des Gebäudes würde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Swimmingpools und des Grundstückes führen und seine Lebensqualität stark vermindern. Aufgrund des Bauvorhabens werde die Parkplatzsituation noch mehr verschärft, da jede FamilieMit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend, dass er aufgrund des letzten Bebauungsplanes (die Bauklasse römisch zwei, und Fluchtlinie 3m auch noch gültig bis *** bzw. ***) in seinem Garten einen Swimmingpool errichtet hätte, welcher genügend Sonneneinstrahlung habe. Über die Änderung des Bebauungsplanes (Bauklasse römisch zwei auf Bauklasse römisch drei) und der Fluchtlinie habe er keine Verständigung bekommen. Mit gegenständlichem Bauvorhaben würde er nur mehr Schatten in bei seinem Pool haben, da die Sonneneinstrahlung auf seinen Grundstück verschwinden würde. Der Schattenwurf des Gebäudes würde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Swimmingpools und des Grundstückes führen und seine Lebensqualität stark vermindern. Aufgrund des Bauvorhabens werde die Parkplatzsituation noch mehr verschärft, da jede Familie mindestens 2 Autos besitze, aber nur 1 Garage pro Wohnung gebaut werde. Die geplante Höhe des Gebäudes entspreche nicht dem Ortsbild. Die Änderung der Fluchtlinien und Bebauungsgrenzen sei nicht nachzuvollziehen, da der Gehweg in der *** derzeit schon nicht den gesetzlichen Mindestausmaßen entspreche. Aufgrund des Bauansuchens wurde für den *** eine Bauverhandlung anberaumt. Im Rahmen der Bauverhandlung hielt der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer ergänzende Einwendungen vor, in denen er nun – unter Aufrechthaltung der bisher getätigten Einwendungen – vorbrachte, dass durch das Bauvorhaben der Wasserspiegel in seinem Brunnen enorm abgesenkt werde. Vor allem erhob der Beschwerdeführer umfangreiche Einwendungen gegen den Bebauungsplan in der Fassung seit ***. 1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.1. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Bauwerberin aufgrund ihres Ansuchens und des Ergebnisses der Bauverhandlung mit Ortsaugenschein die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 7 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) unter diversen Auflagen erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt: „Einwände im Zuge des Verständigungsverfahrens: Zu 1) Der Einwand hinsichtlich "Besonnung des Pools bzw. des Gartens" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 2) Der Einwand hinsichtlich "Parkplatzsituation" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 3) Der Einwand hinsichtlich "Ortsbild" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 4) Der Einwand hinsichtlich "Fällen der Bäume" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 5) Der Einwand hinsichtlich "Änderung der Fluchtlinien und Bebauungsgrenzen" wird als unzulässig zurückgewiesen. Einwände während der Bauverhandlung am ***: Der Einwand hinsichtlich" Einzelwidmung Bauklasse 111" wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Einwand hinsichtlich "Gehsteigbreite" wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Einwand hinsichtlich" Verlegung der Garageneinfahrt" wird als unzulässig zurückgewiesen. Einwände vom ***: Zu 1} Der Einwand hinsichtlich "Bausperre" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 2} Der Einwand hinsichtlich "Brunnen" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 3) Der Einwand hinsichtlich" Widmungsänderung" wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 4) Der Einwand hms1chtl!ch "Anzahl der Garagenplätze'' wird als unzulässig zurückgewiesen. Zu 5) Der Einwand hinsichtlich" Lichteinfall" wird als unbegründet abgewiesen. Zu 6) Der Einwand hinsichtlich" Garageneinfahrt" wir als unzulässig abgewiesen.“ Zum Einwand des Lichteinfalles wird im Bescheid Folgendes ausgeführt: „
§ 53
NÖBO 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird nach unten durch den Verschnitt mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen - von mehr als 3 m oder bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.„
Paragraph 53, NÖBO 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird nach unten durch den Verschnitt mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen - von mehr als 3 m oder bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Die Höhe eines Gebäudes an oder gegen Straßenfluchtlinien darf nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Hievon dürfen Ausnahmen zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Eine nachvollziehbare Berechnung der mittleren Gebäudehöhen je Gebäudefront ist am Einreichplan Nr. *** nachgewiesen. Die Ansicht Nord-West ist aufgrund des stufenförmigen Verlaufes der oberen Begrenzung in Frontabschnitte zu unterteilen. Die mittlere Gebäudehöhe Frontabschnitt 1 (= Widmung: 60%, g, BK II) beträgt 7, 75 m.Die mittlere Gebäudehöhe Frontabschnitt 1 (= Widmung: 60%, g, BK römisch zwei) beträgt 7, 75 m. Die mittlere Gebäudehöhe Frontabschnitt 2 (=Widmung: 100%, g, BK II, II) beträgt 10,91 m.Die mittlere Gebäudehöhe Frontabschnitt 2 (=Widmung: 100%, g, BK römisch zwei, römisch zwei) beträgt 10,91 m. Der Abstand zwischen der Straßenfluchtlinie der gegenständlichen Liegenschaft und der gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie des Grundstückes Nr.666, welches sich im Eigentum von Herrn *** befindet, beträgt an der schmalsten Stelle 7,16m.
rechtskräftigem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für die Liegenschaft Grundstück Nr.*** an der *** eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 4 m von der Straßenfluchtlinie verordnet. Der Abstand von der Straßenfluchtlinie der Gegenständlichen Liegenschaft zur vorderen Baufluchtlinie des Grundstückes Nr. *** beträgt daher an der schmalsten Stelle 11,16 m. Somit ist die mittlere Gebäudehöhe der Ansicht Nord-West des geplanten Bauwerkes auf der gegenständlichen Liegenschaft zulässig." 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom *** rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde I. Instanz zu folgenden Einwänden keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom *** rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz zu folgenden Einwänden keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe:
- Besonnung des Pools und des Gartens
- Parkplatzsituation
- Ortsbild
- Fällen der Bäume
- Änderung der Fluchtlinien und Bebauungsgrenzen
- Gebäudehöhe und Lichteinfall
- Widmungsänderung
- Bausperre
- Brunnen/Grundwassersituation 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, dass der Nachbar Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen könne, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werde, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gingen als seine materiellen Rechte. Da es sich bei den Einwänden Nr. 1 bis Nr. 5, 7 und 9 nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 handle, könne der Beschwerdeführer auch durch eine allfällig mangelhafte Sachverhaltsdarstellung nicht in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt sein. Bei den Einwendungen Nr. 6 und Nr. 8 handle es sich dagegen um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.
§ 6Abs.
2 Z. 3 NÖ BO 1996 begründeten jene Bestimmungen über die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, soweit die Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienten. Es sei anzumerken, dass Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihnen zugekehrten Gebäudefront zukomme. Das gegenständliche Bauvorhaben sei an der Straßenfluchtlinie geplant. Hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers seien Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie nicht identisch, die Baufluchtlinie liege 4 m hinter der Straßenfluchtlinie. Der Abstand zwischen der Straßenfluchtlinie der gegenständlichen Liegenschaft der Bauwerberin und der vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers betrage an der schmalsten Stelle 11,16 m. Entsprechend der Bestimmung in § 53 Abs. 1 leg. cit., wonach bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen - von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m die Gebäudefront in Frontabschnitte zu unterteilen sei, wäre die dem Berufungswerber gegenüber liegende Gebäudefront Nord-West des gegenständlichen Bauvorhabens in zwei Frontabschnitte unterteilt worden. Die mittleren Gebäudehöhen betrügen hinsichtlich der Gebäudefront Nord-West im ersten Frontabschnitt 7,75 m und im zweiten Frontabschnitt 10,91 m. Die Höhen beider Frontabschnitte der Gebäudefront Nord-West wären demnach nicht größer als der Abstand des geplanten Bauwerks zur gegenüberliegenden vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, die gesetzlichen Mindestabstände zu den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen seien ausgehend von der Gebäudehöhe nicht ausreichend und der freie Lichteinfall sei nicht mehr gegeben, gehe daher ins Leere.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, dass der Nachbar Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen könne, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werde, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gingen als seine materiellen Rechte. Da es sich bei den Einwänden Nr. 1 bis Nr. 5, 7 und 9 nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 handle, könne der Beschwerdeführer auch durch eine allfällig mangelhafte Sachverhaltsdarstellung nicht in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt sein. Bei den Einwendungen Nr. 6 und Nr. 8 handle es sich dagegen um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.
§ 6
Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 begründeten jene Bestimmungen über die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, soweit die Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienten. Es sei anzumerken, dass Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihnen zugekehrten Gebäudefront zukomme. Das gegenständliche Bauvorhaben sei an der Straßenfluchtlinie geplant. Hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers seien Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie nicht identisch, die Baufluchtlinie liege 4 m hinter der Straßenfluchtlinie. Der Abstand zwischen der Straßenfluchtlinie der gegenständlichen Liegenschaft der Bauwerberin und der vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers betrage an der schmalsten Stelle 11,16 m. Entsprechend der Bestimmung in Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit., wonach bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen - von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m die Gebäudefront in Frontabschnitte zu unterteilen sei, wäre die dem Berufungswerber gegenüber liegende Gebäudefront Nord-West des gegenständlichen Bauvorhabens in zwei Frontabschnitte unterteilt worden. Die mittleren Gebäudehöhen betrügen hinsichtlich der Gebäudefront Nord-West im ersten Frontabschnitt 7,75 m und im zweiten Frontabschnitt 10,91 m. Die Höhen beider Frontabschnitte der Gebäudefront Nord-West wären demnach nicht größer als der Abstand des geplanten Bauwerks zur gegenüberliegenden vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Sein Vorbringen, die gesetzlichen Mindestabstände zu den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen seien ausgehend von der Gebäudehöhe nicht ausreichend und der freie Lichteinfall sei nicht mehr gegeben, gehe daher ins Leere. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im angefochtenen Bescheid die jeweiligen Einwände nur dahingehend beurteilt worden wären, ob es sich um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handle und er überhaupt in diesen Punkten Einwände erheben könne. Hier wäre eine Tatsachenfeststellung darüber zu treffen gewesen, in welcher Form durch die Bauführung eine "Beschattung" des Pools und seines Gartens erfolge. Zum Einwand der Parkplatzsituation wird ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, konkrete Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, wie und in welcher Form die Parkplatzsituation durch die beabsichtigte Bauführung, insbesondere auch durch die Einfahrt zu der vorgesehenen Garage, eine massive Verkehrsbehinderung darstelle. Ferner sei auch ohne Tatsachenfeststellung der Einwand "Ortsbild" zurückgewiesen worden. Vor allem der Einwand des Lichteinfalles habe eindeutig durch die dargelegte Bauführung begründeten Bestand. Das Bauvorhaben hätte als solches nicht bewilligt werden dürfen, weil dadurch die Höhe des Gebäudes größer als der Abstand des Bauwerkes zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie sei. Ein Ausnahmetatbestand sei im vorliegenden Fall zur Gänze unzulässig, weil im gesamten Umfeld Bauklasse I oder II verordnet worden wäre (bei einer Bebauungsdichte von höchstens 60 %), während einzig das verfahrensgegenständliche Grundstück rechtswidrig mit Bauklasse II bzw. III (bei einer Bebauungsdichte von 100 %) aufweise - obgleich hier keine wie immer gearteten Grundlagen vorgelegen hätten. Ebenso fehlten Feststellungen der belangten Behörde zur Frage der Bausperre. Der getätigte Einwand, dass durch die Bauführung die Grundwassersituation in unmittelbarer Umgebung seines Grundstückes massiv beeinträchtigt werde und er dadurch Gefahr laufe, dass der genehmigte Hausbrunnen versiege und durch die Absperrung der Grundwasserströme eine starke Beeinträchtigung für sein Nachbargrundstück eintrete, wäre durch festgestellte Tatsachen zu untermauern gewesen. Als Beschwerdeführer und als Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücke Nr. ***, *** und *** hätte er keine Möglichkeit gehabt, zur Festlegung einer besseren baulichen Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks Nr. *** (Bauklasse II bis III, Bebauungsdichte nunmehr 100 %) schriftlich Stellung zu nehmen. Vielmehr wären die Bebauungsbestimmungen für die auf der gegenüberliegenden Seite der *** befindlichen Grundstücke Nr. *** und *** gleichheitswidrig festgelegt worden. Die Änderung des Bebauungsplanes diene lediglich dazu, bestimmte Bauwerber im Vergleich zu den Nachbargrundstücke zu begünstigen. Er rege an, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes beim VfGH stelle. Habe das Gericht gegen die Anwendung der Bebauungsplanverordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, hätte es den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im angefochtenen Bescheid die jeweiligen Einwände nur dahingehend beurteilt worden wären, ob es sich um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handle und er überhaupt in diesen Punkten Einwände erheben könne. Hier wäre eine Tatsachenfeststellung darüber zu treffen gewesen, in welcher Form durch die Bauführung eine "Beschattung" des Pools und seines Gartens erfolge. Zum Einwand der Parkplatzsituation wird ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, konkrete Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, wie und in welcher Form die Parkplatzsituation durch die beabsichtigte Bauführung, insbesondere auch durch die Einfahrt zu der vorgesehenen Garage, eine massive Verkehrsbehinderung darstelle. Ferner sei auch ohne Tatsachenfeststellung der Einwand "Ortsbild" zurückgewiesen worden. Vor allem der Einwand des Lichteinfalles habe eindeutig durch die dargelegte Bauführung begründeten Bestand. Das Bauvorhaben hätte als solches nicht bewilligt werden dürfen, weil dadurch die Höhe des Gebäudes größer als der Abstand des Bauwerkes zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie sei. Ein Ausnahmetatbestand sei im vorliegenden Fall zur Gänze unzulässig, weil im gesamten Umfeld Bauklasse römisch eins oder römisch zwei verordnet worden wäre (bei einer Bebauungsdichte von höchstens 60 %), während einzig das verfahrensgegenständliche Grundstück rechtswidrig mit Bauklasse römisch zwei bzw. römisch drei (bei einer Bebauungsdichte von 100 %) aufweise - obgleich hier keine wie immer gearteten Grundlagen vorgelegen hätten. Ebenso fehlten Feststellungen der belangten Behörde zur Frage der Bausperre. Der getätigte Einwand, dass durch die Bauführung die Grundwassersituation in unmittelbarer Umgebung seines Grundstückes massiv beeinträchtigt werde und er dadurch Gefahr laufe, dass der genehmigte Hausbrunnen versiege und durch die Absperrung der Grundwasserströme eine starke Beeinträchtigung für sein Nachbargrundstück eintrete, wäre durch festgestellte Tatsachen zu untermauern gewesen. Als Beschwerdeführer und als Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücke Nr. ***, *** und *** hätte er keine Möglichkeit gehabt, zur Festlegung einer besseren baulichen Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks Nr. *** (Bauklasse römisch zwei bis römisch drei, Bebauungsdichte nunmehr 100 %) schriftlich Stellung zu nehmen. Vielmehr wären die Bebauungsbestimmungen für die auf der gegenüberliegenden Seite der *** befindlichen Grundstücke Nr. *** und *** gleichheitswidrig festgelegt worden. Die Änderung des Bebauungsplanes diene lediglich dazu, bestimmte Bauwerber im Vergleich zu den Nachbargrundstücke zu begünstigen. Er rege an, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes beim VfGH stelle. Habe das Gericht gegen die Anwendung der Bebauungsplanverordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, hätte es den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung: 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und … Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.3. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag
§ 11
NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
§ 70NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag
Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. 3.1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025).Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025). 3.1.
- Der Beschwerdeführer moniert, dass durch das Projekt der Lichteinfall seines Swimming-Pools und seines Gartens beeinträchtigt wird. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Belichtung eines Swimming-Pools bzw. eines Gartens oder einer Terrasse kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0151). Vielmehr kann auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen (als subjektiv- öffentliches Recht iSd § 6 NÖ Bauordnung 1996). Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0071, und vom
- Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Der getroffenen rechtlichen Beurteilung durch die mitbeteiligte Gemeinde ist sohin nicht entgegen zu treten, wenn sie in der Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse im Bereich des Swimming-Pools bzw. des Gartens des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzungen erkennen konnte .Der Beschwerdeführer moniert, dass durch das Projekt der Lichteinfall seines Swimming-Pools und seines Gartens beeinträchtigt wird. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Belichtung eines Swimming-Pools bzw. eines Gartens oder einer Terrasse kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 darstellt vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0151). Vielmehr kann auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen (als subjektiv- öffentliches Recht iSd Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996). Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dient vergleiche VwGH vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0071, und vom
- Jänner 2013, , Zl. 2011/05/0049). Der getroffenen rechtlichen Beurteilung durch die mitbeteiligte Gemeinde ist sohin nicht entgegen zu treten, wenn sie in der Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse im Bereich des Swimming-Pools bzw. des Gartens des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzungen erkennen konnte . 3.1.
- Was die in der Beschwerde aufgeworfene Thematik der Immissionen durch die Garageneinfahrt und die Stellplätze betrifft, so war dies von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen, da es sich bei den gegenständlich bewilligten 7 Stellplätzen um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm §§ 63 und 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996) handelt. Auch aus der dem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift geht hervor, dass nur die nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht auch nicht über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist ferner entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan
§ 69Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung konkretisiert. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung angeordnet (vgl. VwGH vom
- Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu kritisieren.Was die in der Beschwerde aufgeworfene Thematik der Immissionen durch die Garageneinfahrt und die Stellplätze betrifft, so war dies von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen, da es sich bei den gegenständlich bewilligten 7 Stellplätzen um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraphen 63 und 69 Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996) handelt. Auch aus der dem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift geht hervor, dass nur die nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass Paragraph 6, , Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht auch nicht über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist ferner entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan
Paragraph 69, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung konkretisiert. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung angeordnet vergleiche VwGH vom
- Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu kritisieren. 3.1.
- Bei den vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nachbar geltend gemachten Einwendungen betreffend den Ortsbildschutz handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauorndung 1996 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025, mwN), geht das Beschwerdevorbringen ins Leere (vgl. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159).Bei den vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nachbar geltend gemachten Einwendungen betreffend den Ortsbildschutz handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauorndung 1996 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte vergleiche VwGH vom
- August 2012, , Zl. 2012/05/0025, mwN), geht das Beschwerdevorbringen ins Leere vergleiche VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159). 3.1.
- Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0136, und vom
- Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist im gegenständlichen Fall auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen.Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, , Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darstellt vergleiche VwGH vom
- März 2012, , Zl. 2009/05/0136, und vom
- Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist im gegenständlichen Fall auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Was die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes in der Fassung seit *** betrifft, so ist auszuführen, dass das erkennende Gericht diese Bedenken nicht teilt und sich dementsprechend nicht dazu veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer frei, ein derartiges Verfahren einzuleiten. 3.1.
- Mit dem Vorbringen, dass Feststellungen zur Frage der Bausperre
§ 74NÖ Bauordnung 1996 fehlten, wird kein durch § 6 Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0136). Im Rahmen des beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn ist daher dieser Einwand unbeachtlich, weil er sich nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 stützt (vgl. VwGH vom
- Februar 2007, Zl. 2006/05/0176). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.Mit dem Vorbringen, dass Feststellungen zur Frage der Bausperre
Paragraph 74, NÖ Bauordnung 1996 fehlten, wird kein durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht vergleiche VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0136). Im Rahmen des beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn ist daher dieser Einwand unbeachtlich, weil er sich nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 stützt vergleiche VwGH vom
- Februar 2007, Zl. 2006/05/0176). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zu der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, dass der Hausbrunnen versiege und durch die Absperrung die Grundwasserströme beeinträchtigt werden, ist anzumerken, dass das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. das VwGH vom
- März 2005, Zl. 2003/05/0180 und vom
- Juli 2007, Zl. 2006/05/0221). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 500 FN 5, sowie VwGH vom
- April 2006, Zl. 2005/05/0171).Zu der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, dass der Hausbrunnen versiege und durch die Absperrung die Grundwasserströme beeinträchtigt werden, ist anzumerken, dass das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darstellt vergleiche das VwGH vom
- März 2005, Zl. 2003/05/0180 und vom
- Juli 2007, Zl. 2006/05/0221). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 500 FN 5, sowie VwGH vom
- April 2006, Zl. 2005/05/0171). 3.1.
- Für entsprechende Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 (hier: monierte Gebäudehöhe) reicht es aus, dass die Nachbarn behaupten, dass das Bauvorhaben Bestimmungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 verletzt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, und vom
- Mai 2012, Zl. 2009/05/0088). Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 zu erheben, reicht es somit bereits aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen (vgl. VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2005/05/0345).Für entsprechende Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 (hier: monierte Gebäudehöhe) reicht es aus, dass die Nachbarn behaupten, dass das Bauvorhaben Bestimmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 verletzt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, und vom
- Mai 2012, Zl. 2009/05/0088). Um eine taugliche Einwendung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 zu erheben, reicht es somit bereits aus, dass die Nachbarn behaupten, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne. Es bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen vergleiche VwGH vom
- Mai 2006, Zl. 2005/05/0345). 3.1.
- Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerber sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Kerngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerber sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Kerngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). 3.1.
- Für die Frage, welche Gebäudehöhe in vorliegenden Verfahren maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des § 53 NÖ Bauordnung 1996 heranzuziehen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe ist jeweils das (bestehende oder bewilligte) Gelände des Baugrundstückes heranzuziehen, nicht jenes der Nachbarn (hier des Beschwerdeführers). Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls
§ 51Abs.
4 NÖ Bauordnung 1996 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom
- April 2001, Zl. 99/05/0047 und vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250).Für die Frage, welche Gebäudehöhe in vorliegenden Verfahren maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 heranzuziehen vergleiche VwGH vom ,
- Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe ist jeweils das (bestehende oder bewilligte) Gelände des Baugrundstückes heranzuziehen, nicht jenes der Nachbarn (hier des Beschwerdeführers). Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls
Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen vergleiche VwGH vom
- April 2001, Zl. 99/05/0047 und vom
- Dezember 2008, , Zl. 2007/05/0250). Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des § 53 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse
§ 70Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. Vw
GH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse
Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** die Gebäudehöhe bei geschlossener Bebauungsweise mit 11 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zu einem unmittelbar benachbarten Grundstück zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom
- März 2006, 2005/05/0071, und vom
- Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** die Gebäudehöhe bei geschlossener Bebauungsweise mit 11 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zu einem unmittelbar benachbarten Grundstück zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dient vergleiche VwGH vom
- März 2006, 2005/05/0071, und vom
- Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Im vorliegenden Fall ist nun die projektierte Gebäudefront der *** dem Beschwerdeführer zugewandt. In Entsprechung der Bestimmung des § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 war die Gebäudefront in Frontabschnitte zu unterteilen. Im Bereich der für den Beschwerdeführer relevanten Gebäudefront beträgt die mittlere Gebäudehöhe des ersten Frontabschnittes 7,75 m und dies des zweiten Frontabschnittes 10,91 m. Der Abstand des geplanten Bauwerks zur gegenüberliegenden vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers beträgt an der schmalsten Stelle 11,16 m beträgt. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung dadurch, dass die Höhe des Gebäudes größer ist als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen wurden.Im vorliegenden Fall ist nun die projektierte Gebäudefront der *** dem Beschwerdeführer zugewandt. In Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 war die Gebäudefront in Frontabschnitte zu unterteilen. Im Bereich der für den Beschwerdeführer relevanten Gebäudefront beträgt die mittlere Gebäudehöhe des ersten Frontabschnittes 7,75 m und dies des zweiten Frontabschnittes 10,91 m. Der Abstand des geplanten Bauwerks zur gegenüberliegenden vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers beträgt an der schmalsten Stelle 11,16 m beträgt. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung dadurch, dass die Höhe des Gebäudes größer ist als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen wurden. 3.1.
- Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom
- November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom
- November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, sodass sie
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG abzuweisen war.Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH vom
- November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom
- November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, sodass sie
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. 3.1.14. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird..
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1005.001.2015