GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
Vm Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am *** persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** abgegebenem und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige der Volksrepublik China die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im Hinblick darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, im Besitz des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ ist, änderte die Beschwerdeführerin mit am *** dem Amt der NÖ Landesregierung übermittelten E-Mail ihren Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ ab. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: einen Jahresabschluss der *** für die *** zum ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen vor dem Rechtsanwalt *** zwischen ***, *** und *** einerseits und *** andererseits vom ***, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin für die ÖSD Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation für *** vom ***, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt vom Landeshauptmann von Niederösterreich am ***, gültig bis ***), eine Aufenthaltskarte des *** („Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt von der BH X am ***, befristet bis ***), die E-Card des ***, den Reisepass des *** (befristet bis ***) und eine eidesstättige Erklärung des *** vom ***.Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: einen Jahresabschluss der *** für die *** zum ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen vor dem Rechtsanwalt *** zwischen ***, *** und *** einerseits und *** andererseits vom ***, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin für die ÖSD Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation für *** vom ***, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt vom Landeshauptmann von Niederösterreich am ***, gültig bis ***), eine Aufenthaltskarte des *** („Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt von der BH römisch zehn am ***, befristet bis ***), die E-Card des ***, den Reisepass des *** (befristet bis ***) und eine eidesstättige Erklärung des *** vom ***. Mit dem am gleichen Tage von der Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. *** gestellten Anträgen auf jeweilige Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels legte die Beschwerdeführerin zudem die Kopie ihres eigenen Reisepasses (befristet bis zum ***) vor. Außerdem legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergänzend wiederum teilweise im Original und teilweise in Kopie nachstehende Urkunden vor: die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit Herrn *** vom *** (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Mietvereinbarung vom *** abgeschlossen zwischen *** einerseits und *** andererseits, einen Gesellschaftsvertrag vom *** abgeschlossen vor dem öffentlichen Notar *** zwischen *** einerseits und *** andererseits, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu GZ. ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** zu GZ. *** und vom *** zu GZ. ***, den Einkommenssteuerbescheid *** des Finanzamtes *** für *** vom ***, eine Gewinn- und Verlustrechnung der „***“ per *** samt dazugehöriger Bilanz, eine Erfolgsrechnung der „***“ per ***, einen Antrag an das Landesgericht *** vom ***, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. ***, ein Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom ***, eine Bestätigung der NÖGKK vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen der *** für *** für die Monate November und Dezember *** und Februar, März, Mai und Juni *** samt Auszahlungsjournale, ein Schreiben des *** als Geschäftsführer der *** und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für *** vom ***.Außerdem legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergänzend wiederum teilweise im Original und teilweise in Kopie nachstehende Urkunden vor: die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit Herrn *** vom *** (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Mietvereinbarung vom *** abgeschlossen zwischen *** einerseits und *** andererseits, einen Gesellschaftsvertrag vom *** abgeschlossen vor dem öffentlichen Notar *** zwischen *** einerseits und *** andererseits, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu GZ. ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** zu GZ. *** und vom *** zu GZ. ***, den Einkommenssteuerbescheid *** des Finanzamtes *** für *** vom ***, eine Gewinn- und Verlustrechnung der „***“ per *** samt dazugehöriger Bilanz, eine Erfolgsrechnung der „***“ per ***, einen Antrag an das Landesgericht *** vom ***, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. ***, ein Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom ***, eine Bestätigung der NÖGKK vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen der *** für *** für die Monate November und Dezember *** und Februar, März, Mai und Juni *** samt Auszahlungsjournale, ein Schreiben des *** als Geschäftsführer der *** und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für *** vom ***. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Stadtgemeinde *** dem Amt der NÖ Landesregierung aufforderungsgemäß mit, dass es sich bei der Unterkunft in der ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. Mit Schreiben vom *** teilte weiters die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden.Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Stadtgemeinde *** dem Amt der NÖ Landesregierung aufforderungsgemäß mit, dass es sich bei der Unterkunft in der ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Mit Schreiben vom *** teilte weiters die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat außerdem darüber hinaus einen Jahresabschluss der *** vom *** beigeschafft, in das öffentliche Firmenbuch und in das Zentrale Melderegister Einsicht genommen und einen Versicherungsdatenauszug des *** beigeschafft. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als „Verwaltungsbehörde“ bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am *** bei der Österreichischen Vertretungsbehörde in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG eingebracht und am gleichen Tag auch für ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, Anträge jeweils auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, geb. am *** und ebenso Staatsangehöriger Chinas, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich. Da eben der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet sei, hätte die Beschwerdeführerin die Anträge auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ modifiziert. Als beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Antrag die Adresse ***, ***, angegeben.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am *** bei der Österreichischen Vertretungsbehörde in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht und am gleichen Tag auch für ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, Anträge jeweils auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, geb. am *** und ebenso Staatsangehöriger Chinas, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich. Da eben der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet sei, hätte die Beschwerdeführerin die Anträge auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ modifiziert. Als beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Antrag die Adresse ***, ***, angegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Gesellschafter der Firma *** mit Sitz in ***, ***, und sei er als Geschäftsführer bei dieser Firma tätig. Damit nun der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten der Beschwerdeführerin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.622,88 erforderlich. Dieser Betrag setze sich aus dem Familienrichtsatz für Ehepartner in der Höhe von € 1.307,89 und für die Erhöhung der beiden Kinder von jeweils € 134,59, aus der offenen Kreditzahlung von € 1.167,-- und aus dem monatlichen Versicherungsbeitrag von € 157,53 abzüglich des Wertes der freien Station in der Höhe von € 278,72 zusammen.Paragraph 293, ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten der Beschwerdeführerin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.622,88 erforderlich. Dieser Betrag setze sich aus dem Familienrichtsatz für Ehepartner in der Höhe von € 1.307,89 und für die Erhöhung der beiden Kinder von jeweils € 134,59, aus der offenen Kreditzahlung von € 1.167,-- und aus dem monatlichen Versicherungsbeitrag von € 157,53 abzüglich des Wertes der freien Station in der Höhe von € 278,72 zusammen. Tatsächlich stelle sich die Einkommenssituation aber so dar, dass der Ehegatte als Geschäftsführer der Firma *** im nachgewiesenen Zeitraum von Oktober *** bis Juni *** ein monatliches Gehalt als Geschäftsführer in der Höhe von € 2.500,-- vor Abzug der Steuer bezogen hätte. Laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid *** hätte der Beschwerdeführer in diesem Jahr überhaupt lediglich ein Jahreseinkommen in der Höhe von nur € 4.842,29 bezogen, woraus sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 807,-- errechne, welches sogar unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 872,31 („Einzelrichtsatz“) gelegen sei. Für die Verwaltungsbehörde sei somit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über kein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt hätte und könne somit eine Zukunftsprognose auch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdeführerin hätte somit nicht die Voraussetzungen
Vm § 11 Abs. 5 NAG für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels erbracht.Tatsächlich stelle sich die Einkommenssituation aber so dar, dass der Ehegatte als Geschäftsführer der Firma *** im nachgewiesenen Zeitraum von Oktober *** bis Juni *** ein monatliches Gehalt als Geschäftsführer in der Höhe von € 2.500,-- vor Abzug der Steuer bezogen hätte. Laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid *** hätte der Beschwerdeführer in diesem Jahr überhaupt lediglich ein Jahreseinkommen in der Höhe von nur € 4.842,29 bezogen, woraus sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 807,-- errechne, welches sogar unter dem Wert nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 872,31 („Einzelrichtsatz“) gelegen sei. Für die Verwaltungsbehörde sei somit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über kein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt hätte und könne somit eine Zukunftsprognose auch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdeführerin hätte somit nicht die Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels erbracht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen seit dem *** im Bundesgebiet niedergelassen. Auf Grund der mehrmaligen polizeilichen Anmeldungen im Bundesgebiet sei zudem dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits öfters mittels Touristenvisa im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Volksrepublik China, wo auch die gemeinsamen Kinder leben würden, seitens der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte. Einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Durch die nicht mit der Beschwerdeführerin gleichzeitige Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hätte sie eine Trennung von ihren Familienangehörigen in Kauf genommen. Es würden somit nun zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.
1 Z 15 NAG vom *** vor, welche in Kopie dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weitergeleitet wurde. Diese replizierte darauf mit Schreiben vom ***, dass Herr *** mit einem bis *** gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ im Bundesgebiet niedergelassen und der Beschwerdeführerin auf Grund des § 46 Abs. 4 NAG bei Erfüllung aller Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen sei. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, müsse ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Derartiges sehe die Bestimmung des § 46 Abs. 4 NAG nicht vor. Sollte man dennoch eine Relevanz der Haftungserklärung sehen, wäre die Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung einer näheren Prüfung zu unterziehen und würden dazu aktuelle Nachweise hinsichtlich Einkommen und Unterhalt erforderlich sein.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vom *** vor, welche in Kopie dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weitergeleitet wurde. Diese replizierte darauf mit Schreiben vom ***, dass Herr *** mit einem bis *** gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ im Bundesgebiet niedergelassen und der Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 46, Absatz 4, NAG bei Erfüllung aller Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen sei. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, müsse ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Derartiges sehe die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, NAG nicht vor. Sollte man dennoch eine Relevanz der Haftungserklärung sehen, wäre die Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung einer näheren Prüfung zu unterziehen und würden dazu aktuelle Nachweise hinsichtlich Einkommen und Unterhalt erforderlich sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des erkennenden Gerichtes zur GZ. LVwG-AV-1049-2015, in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** sowie in die Akten der Verwaltungsbehörde zu den Zlen. *** (Beschwerdeführer ***) und *** (Beschwerdeführerin ***) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremden- und Melderegister. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, geb. ***, ebenso Staatsangehöriger der Volksrepublik China, verheiratet. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder ***, geb. *** und ***, geb. ***, beide ebenso Staatsangehörige der Volksrepublik China. *** war zunächst im Zeitraum vom *** bis *** in Österreich aufhältig und gründete in dieser Zeit mit Gesellschaftsvertrag vom *** gemeinsam mit Herrn *** die „***“ mit Sitz in ***, ***. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Uhren und Juwelen, sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen. *** und *** sind auch jeweils handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens und wurden mittlerweile weitere Betriebsstätten dieses Unternehmens in ***, *** (seit dem ***) und in ***, *** (seit dem ***) gegründet. Das Unternehmen beschäftigt mittlerweile mehrere Angestellte. *** verfügte zunächst im Zeitraum vom *** bis *** über den Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt durch das Amt der NÖ Landesregierung, und verfügt er seit dem *** über den derzeit bis zum *** befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft X.*** verfügte zunächst im Zeitraum vom *** bis *** über den Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt durch das Amt der NÖ Landesregierung, und verfügt er seit dem *** über den derzeit bis zum *** befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. *** ist seit dem *** durchgehend und laufend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Tatsächlich hielt er sich im Jahre *** jedoch im Zeitraum vom *** bis *** in China auf, um dort die notwendigen Schritte für die endgültige Übersiedlung nach Österreich zu regeln. Seither ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen durchgehend in Österreich aufhältig und bezieht er aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der *** bis auf weiteres ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 2.500,-- brutto, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.669,81 monatlich entspricht. Ursprünglich bewohnte *** unter Zugrundelegung einer mit seinem Schwager *** getroffenen schriftlichen Mietvereinbarung vom *** eine im zweiten Stock des Hauses in ***, ***, bestehende Wohnung. Mit Kaufvertrag vom *** erwarb jedoch *** das im damaligen Eigentum der ***, der *** und der *** stehende Einfamilienhaus in ***, ***, in dessen Alleineigentum, welches er auch nunmehr seit Jänner *** und bis auf weiteres bewohnt. Es handelt sich diesbezüglich um eine hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit für eine Familie bestehend aus vier Personen ortsübliche Unterkunft. Die Beschwerdeführerin selbst ist in der Volksrepublik China geboren, dort aufgewachsen und hat dort auch ihre Schulausbildung, bestehend aus einer sechsjährigen Grundschule und einer dreijährigen berufsbildenden Sekundarschule, absolviert. Die Beschwerdeführerin war in China auch im Sinne einer leitenden Verwaltungsbediensteten oder einer Führungskraft in der Privatwirtschaft beruflich tätig. Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und für ihre beiden Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** zunächst
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein und konnte diesen Anträgen auch jeweils sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft X der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt wurde, modifizierte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder die jeweiligen Anträge auf jeweilige Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
4 NAG.Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und für ihre beiden Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** zunächst
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein und konnte diesen Anträgen auch jeweils sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt wurde, modifizierte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder die jeweiligen Anträge auf jeweilige Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihren beiden Kindern nach jeweiliger Erteilung eben des Aufenthaltstitels ihren Wohnsitz bis auf weiteres bei ihrem Ehegatten in dessen Einfamilienhaus in ***, ***, zu begründen. Die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder werden zudem mit *** bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der NÖGKK mitversichert sein und verfügen diese dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, womit diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch mit Zertifikat vom *** bescheinigt, dass diese die ÖSD Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum „Deutschzentrum für Chinesen in ***/China“ am *** gut bestanden hat. Weder die Beschwerdeführerin noch *** sind derzeit mit offenen Kreditverbindlichkeiten belastet. Der zuletzt von *** für den Ankauf eben des Hauses in *** aufgenommene Kredit bei der *** in der Höhe von € 250.000,-- wurde von *** mittlerweile bereits zur Gänze getilgt. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
4 NAG.Der (zuletzt modifizierte) Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz
4 Z 2 NAG vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
4 Z 3 NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz
Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 2, NAG vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin
4 Z 1 NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer eins, NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, das ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, das ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung dessen, dass ihr Ehegatte Alleineigentümer der beabsichtigten gemeinsamen ortsüblichen Unterkunft und dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin aufrecht ist, einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft
1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin eben im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit ihrem als Geschäftsführer der *** tätigen Ehegatten über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz
2 Z 4 NAG verfügt, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Vm § 9b Abs. 2 Z 1NAG-DV nachgewiesen wurden.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung dessen, dass ihr Ehegatte Alleineigentümer der beabsichtigten gemeinsamen ortsüblichen Unterkunft und dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin aufrecht ist, einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin eben im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit ihrem als Geschäftsführer der *** tätigen Ehegatten über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG verfügt, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins N, A, G, -, D, römisch fünf, nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebendem Kind. Im konkreten Fall ergibt sich daraus sohin ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.596,--.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebendem Kind. Im konkreten Fall ergibt sich daraus sohin ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.596,--. Derartige, wie im § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG demonstrativ angeführte, Beträge, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen wären, liegen im konkreten Fall nicht vor, womit gegenständlich auch der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06 nicht weiter zu berücksichtigen ist. Mangels Vorliegens derartige Beträge können diese naturgemäß auch nicht ziffernmäßig über den im § 282 Abs. 3
GVG) unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt, im Gegenteil von der Verwaltungsbehörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, , Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt, im Gegenteil von der Verwaltungsbehörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich zum einen auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich zum einen auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1049.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.