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LVwG-AV-1049/001-2015

Obsah (15)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 21a§ 293§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1049/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs. 4 i

Vm Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am *** persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** abgegebenem und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, als Staatsangehörige der Volksrepublik China die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im Hinblick darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, im Besitz des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ ist, änderte die Beschwerdeführerin mit am *** dem Amt der NÖ Landesregierung übermittelten E-Mail ihren Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ ab. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: einen Jahresabschluss der *** für die *** zum ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen vor dem Rechtsanwalt *** zwischen ***, *** und *** einerseits und *** andererseits vom ***, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin für die ÖSD Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation für *** vom ***, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt vom Landeshauptmann von Niederösterreich am ***, gültig bis ***), eine Aufenthaltskarte des *** („Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt von der BH X am ***, befristet bis ***), die E-Card des ***, den Reisepass des *** (befristet bis ***) und eine eidesstättige Erklärung des *** vom ***.Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: einen Jahresabschluss der *** für die *** zum ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen vor dem Rechtsanwalt *** zwischen ***, *** und *** einerseits und *** andererseits vom ***, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin für die ÖSD Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation für *** vom ***, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt vom Landeshauptmann von Niederösterreich am ***, gültig bis ***), eine Aufenthaltskarte des *** („Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt von der BH römisch zehn am ***, befristet bis ***), die E-Card des ***, den Reisepass des *** (befristet bis ***) und eine eidesstättige Erklärung des *** vom ***. Mit dem am gleichen Tage von der Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. *** gestellten Anträgen auf jeweilige Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels legte die Beschwerdeführerin zudem die Kopie ihres eigenen Reisepasses (befristet bis zum ***) vor. Außerdem legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergänzend wiederum teilweise im Original und teilweise in Kopie nachstehende Urkunden vor: die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit Herrn *** vom *** (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Mietvereinbarung vom *** abgeschlossen zwischen *** einerseits und *** andererseits, einen Gesellschaftsvertrag vom *** abgeschlossen vor dem öffentlichen Notar *** zwischen *** einerseits und *** andererseits, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu GZ. ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** zu GZ. *** und vom *** zu GZ. ***, den Einkommenssteuerbescheid *** des Finanzamtes *** für *** vom ***, eine Gewinn- und Verlustrechnung der „***“ per *** samt dazugehöriger Bilanz, eine Erfolgsrechnung der „***“ per ***, einen Antrag an das Landesgericht *** vom ***, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. ***, ein Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom ***, eine Bestätigung der NÖGKK vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen der *** für *** für die Monate November und Dezember *** und Februar, März, Mai und Juni *** samt Auszahlungsjournale, ein Schreiben des *** als Geschäftsführer der *** und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für *** vom ***.Außerdem legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergänzend wiederum teilweise im Original und teilweise in Kopie nachstehende Urkunden vor: die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit Herrn *** vom *** (ausgestellt am ***) samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung des Notariates der Stadt *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, eine Mietvereinbarung vom *** abgeschlossen zwischen *** einerseits und *** andererseits, einen Gesellschaftsvertrag vom *** abgeschlossen vor dem öffentlichen Notar *** zwischen *** einerseits und *** andererseits, ein Schreiben des Finanzamtes *** vom ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu GZ. ***, eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** zu GZ. *** und vom *** zu GZ. ***, den Einkommenssteuerbescheid *** des Finanzamtes *** für *** vom ***, eine Gewinn- und Verlustrechnung der „***“ per *** samt dazugehöriger Bilanz, eine Erfolgsrechnung der „***“ per ***, einen Antrag an das Landesgericht *** vom ***, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ. ***, ein Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom ***, eine Bestätigung der *** vom ***, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom ***, eine Bestätigung der NÖGKK vom ***, Lohn/Gehaltsabrechnungen der *** für *** für die Monate November und Dezember *** und Februar, März, Mai und Juni *** samt Auszahlungsjournale, ein Schreiben des *** als Geschäftsführer der *** und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für *** vom ***. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Stadtgemeinde *** dem Amt der NÖ Landesregierung aufforderungsgemäß mit, dass es sich bei der Unterkunft in der ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. Mit Schreiben vom *** teilte weiters die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden.Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Stadtgemeinde *** dem Amt der NÖ Landesregierung aufforderungsgemäß mit, dass es sich bei der Unterkunft in der ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Mit Schreiben vom *** teilte weiters die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat außerdem darüber hinaus einen Jahresabschluss der *** vom *** beigeschafft, in das öffentliche Firmenbuch und in das Zentrale Melderegister Einsicht genommen und einen Versicherungsdatenauszug des *** beigeschafft. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als „Verwaltungsbehörde“ bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am *** bei der Österreichischen Vertretungsbehörde in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG eingebracht und am gleichen Tag auch für ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, Anträge jeweils auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, geb. am *** und ebenso Staatsangehöriger Chinas, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich. Da eben der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet sei, hätte die Beschwerdeführerin die Anträge auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ modifiziert. Als beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Antrag die Adresse ***, ***, angegeben.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am *** bei der Österreichischen Vertretungsbehörde in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht und am gleichen Tag auch für ihre beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, Anträge jeweils auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht hätte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, geb. am *** und ebenso Staatsangehöriger Chinas, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich. Da eben der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet sei, hätte die Beschwerdeführerin die Anträge auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ modifiziert. Als beabsichtigter Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Antrag die Adresse ***, ***, angegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Gesellschafter der Firma *** mit Sitz in ***, ***, und sei er als Geschäftsführer bei dieser Firma tätig. Damit nun der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten der Beschwerdeführerin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.622,88 erforderlich. Dieser Betrag setze sich aus dem Familienrichtsatz für Ehepartner in der Höhe von € 1.307,89 und für die Erhöhung der beiden Kinder von jeweils € 134,59, aus der offenen Kreditzahlung von € 1.167,-- und aus dem monatlichen Versicherungsbeitrag von € 157,53 abzüglich des Wertes der freien Station in der Höhe von € 278,72 zusammen.Paragraph 293, ASVG vom unterhaltspflichtigen Ehegatten der Beschwerdeführerin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 2.622,88 erforderlich. Dieser Betrag setze sich aus dem Familienrichtsatz für Ehepartner in der Höhe von € 1.307,89 und für die Erhöhung der beiden Kinder von jeweils € 134,59, aus der offenen Kreditzahlung von € 1.167,-- und aus dem monatlichen Versicherungsbeitrag von € 157,53 abzüglich des Wertes der freien Station in der Höhe von € 278,72 zusammen. Tatsächlich stelle sich die Einkommenssituation aber so dar, dass der Ehegatte als Geschäftsführer der Firma *** im nachgewiesenen Zeitraum von Oktober *** bis Juni *** ein monatliches Gehalt als Geschäftsführer in der Höhe von € 2.500,-- vor Abzug der Steuer bezogen hätte. Laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid *** hätte der Beschwerdeführer in diesem Jahr überhaupt lediglich ein Jahreseinkommen in der Höhe von nur € 4.842,29 bezogen, woraus sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 807,-- errechne, welches sogar unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 872,31 („Einzelrichtsatz“) gelegen sei. Für die Verwaltungsbehörde sei somit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über kein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt hätte und könne somit eine Zukunftsprognose auch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdeführerin hätte somit nicht die Voraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels erbracht.Tatsächlich stelle sich die Einkommenssituation aber so dar, dass der Ehegatte als Geschäftsführer der Firma *** im nachgewiesenen Zeitraum von Oktober *** bis Juni *** ein monatliches Gehalt als Geschäftsführer in der Höhe von € 2.500,-- vor Abzug der Steuer bezogen hätte. Laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid *** hätte der Beschwerdeführer in diesem Jahr überhaupt lediglich ein Jahreseinkommen in der Höhe von nur € 4.842,29 bezogen, woraus sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 807,-- errechne, welches sogar unter dem Wert nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 872,31 („Einzelrichtsatz“) gelegen sei. Für die Verwaltungsbehörde sei somit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über kein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt hätte und könne somit eine Zukunftsprognose auch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdeführerin hätte somit nicht die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels erbracht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen seit dem *** im Bundesgebiet niedergelassen. Auf Grund der mehrmaligen polizeilichen Anmeldungen im Bundesgebiet sei zudem dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits öfters mittels Touristenvisa im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Volksrepublik China, wo auch die gemeinsamen Kinder leben würden, seitens der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte. Einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat würden keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Durch die nicht mit der Beschwerdeführerin gleichzeitige Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hätte sie eine Trennung von ihren Familienangehörigen in Kauf genommen. Es würden somit nun zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Ehegatten erhobenen Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass die Einkommensberechnungen von der Verwaltungsbehörde irrtümlich falsch gemacht worden seien, da die tatsächlichen Fakten nicht richtig bekannt gewesen seien. So sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich am *** eingereist, wo er in der neu eröffneten Filiale in *** sofort seine berufliche Tätigkeit aufgenommen hätte. Da er sehr beschäftigt gewesen sei, hätte er keine Anweisung zum Ausbezahlen seines Geschäftsführergehaltes gegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte vom *** bis *** in seinem Betrieb gearbeitet und sei er dann am *** nach China zurückgekehrt, um alle erforderlichen Maßnahmen für die Übersiedlung nach Österreich zu treffen. Am *** sei er auch nach Österreich zurückgekehrt. Für diesen Aufenthalt in China hätte er demnach auch kein Geschäftsführergehalt bezogen, da dies firmenmäßig nicht vereinbart gewesen sei. Jedoch hätte er das Recht auf den Bezug vom *** bis *** gehabt und sei dies einvernehmlich so gelöst worden, dass dieser fehlende Bezug mit Oktober und November *** ausbezahlt worden sei. Insgesamt hätte somit der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahre *** lediglich für drei Monate ein Gehalt bezogen und nicht, wie von der Verwaltungsbehörde irrtümlich angenommen, für sechs Monate. Es ergebe sich somit ein monatliches Einkommen von € 1.614,
  2. Der Kauf des Hauses in *** sei teilweise mit einem Kredit abgegolten worden, da ein Teil des Vermögens in China selbst in Immobilien angelegt gewesen sei und dadurch nicht so schnell verfügbar gewesen wäre. Die Immobilienpreise seien in China zudem auch im Steigen gewesen, dahingegen die Kreditpreise im Fallen, sodass dieses Modell gewählt worden wäre. Nunmehr hätte jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Kredit zur Gänze zurückbezahlt, sodass die monatlichen Kreditzahlungen entfallen würden. Es ergebe sich nur mehr ein Richtsatzwert laut § 293 ASVG in der Höhe von € 1.455,
  3. Dieser Wert sei kleiner als das monatliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin.Der Kauf des Hauses in *** sei teilweise mit einem Kredit abgegolten worden, da ein Teil des Vermögens in China selbst in Immobilien angelegt gewesen sei und dadurch nicht so schnell verfügbar gewesen wäre. Die Immobilienpreise seien in China zudem auch im Steigen gewesen, dahingegen die Kreditpreise im Fallen, sodass dieses Modell gewählt worden wäre. Nunmehr hätte jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Kredit zur Gänze zurückbezahlt, sodass die monatlichen Kreditzahlungen entfallen würden. Es ergebe sich nur mehr ein Richtsatzwert laut , Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.455,
  4. Dieser Wert sei kleiner als das monatliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Dazu legte die Beschwerdeführerin ergänzend folgende Urkunden bei: eine „Auflistung und Veranschaulichung“, Auszüge aus dem Reisepass des ***, einen Boarding Pass und Flugtickets, ein Protokoll der *** vom ***, eine Bestätigung der *** vom ***, ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen der *** für *** für die Monate Oktober *** bis August ***, eine Geschäftsvereinbarung der *** abgeschlossen zwischen *** und *** am *** und eine Auftragsbestätigung vom *** (Beilagen ./1 bis ./8).
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, ergänzende von der Beschwerdeführerin der Verwaltungsbehörde noch direkt vorgelegte Urkunden, nämlich einen Datenauszug des Kreditschutzverbandes vom *** und eine Bestätigung der *** vom *** (Beilagen ./9 und ./10). Am *** legte zudem die Beschwerdeführerin ergänzend dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG vom *** vor, welche in Kopie dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weitergeleitet wurde. Diese replizierte darauf mit Schreiben vom ***, dass Herr *** mit einem bis *** gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ im Bundesgebiet niedergelassen und der Beschwerdeführerin auf Grund des § 46 Abs. 4 NAG bei Erfüllung aller Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen sei. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, müsse ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Derartiges sehe die Bestimmung des § 46 Abs. 4 NAG nicht vor. Sollte man dennoch eine Relevanz der Haftungserklärung sehen, wäre die Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung einer näheren Prüfung zu unterziehen und würden dazu aktuelle Nachweise hinsichtlich Einkommen und Unterhalt erforderlich sein.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vom *** vor, welche in Kopie dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weitergeleitet wurde. Diese replizierte darauf mit Schreiben vom ***, dass Herr *** mit einem bis *** gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ im Bundesgebiet niedergelassen und der Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 46, Absatz 4, NAG bei Erfüllung aller Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen sei. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, müsse ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Derartiges sehe die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, NAG nicht vor. Sollte man dennoch eine Relevanz der Haftungserklärung sehen, wäre die Tragfähigkeit dieser Haftungserklärung einer näheren Prüfung zu unterziehen und würden dazu aktuelle Nachweise hinsichtlich Einkommen und Unterhalt erforderlich sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des erkennenden Gerichtes zur GZ. LVwG-AV-1049-2015, in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** sowie in die Akten der Verwaltungsbehörde zu den Zlen. *** (Beschwerdeführer ***) und *** (Beschwerdeführerin ***) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremden- und Melderegister. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geb. ***, ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, geb. ***, ebenso Staatsangehöriger der Volksrepublik China, verheiratet. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder ***, geb. *** und ***, geb. ***, beide ebenso Staatsangehörige der Volksrepublik China. *** war zunächst im Zeitraum vom *** bis *** in Österreich aufhältig und gründete in dieser Zeit mit Gesellschaftsvertrag vom *** gemeinsam mit Herrn *** die „***“ mit Sitz in ***, ***. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Uhren und Juwelen, sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen. *** und *** sind auch jeweils handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens und wurden mittlerweile weitere Betriebsstätten dieses Unternehmens in ***, *** (seit dem ***) und in ***, *** (seit dem ***) gegründet. Das Unternehmen beschäftigt mittlerweile mehrere Angestellte. *** verfügte zunächst im Zeitraum vom *** bis *** über den Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt durch das Amt der NÖ Landesregierung, und verfügt er seit dem *** über den derzeit bis zum *** befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft X.*** verfügte zunächst im Zeitraum vom *** bis *** über den Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, ausgestellt durch das Amt der NÖ Landesregierung, und verfügt er seit dem *** über den derzeit bis zum *** befristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. *** ist seit dem *** durchgehend und laufend in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Tatsächlich hielt er sich im Jahre *** jedoch im Zeitraum vom *** bis *** in China auf, um dort die notwendigen Schritte für die endgültige Übersiedlung nach Österreich zu regeln. Seither ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen durchgehend in Österreich aufhältig und bezieht er aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der *** bis auf weiteres ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 2.500,-- brutto, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.669,81 monatlich entspricht. Ursprünglich bewohnte *** unter Zugrundelegung einer mit seinem Schwager *** getroffenen schriftlichen Mietvereinbarung vom *** eine im zweiten Stock des Hauses in ***, ***, bestehende Wohnung. Mit Kaufvertrag vom *** erwarb jedoch *** das im damaligen Eigentum der ***, der *** und der *** stehende Einfamilienhaus in ***, ***, in dessen Alleineigentum, welches er auch nunmehr seit Jänner *** und bis auf weiteres bewohnt. Es handelt sich diesbezüglich um eine hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit für eine Familie bestehend aus vier Personen ortsübliche Unterkunft. Die Beschwerdeführerin selbst ist in der Volksrepublik China geboren, dort aufgewachsen und hat dort auch ihre Schulausbildung, bestehend aus einer sechsjährigen Grundschule und einer dreijährigen berufsbildenden Sekundarschule, absolviert. Die Beschwerdeführerin war in China auch im Sinne einer leitenden Verwaltungsbediensteten oder einer Führungskraft in der Privatwirtschaft beruflich tätig. Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und für ihre beiden Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** zunächst

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein und konnte diesen Anträgen auch jeweils sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft X der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt wurde, modifizierte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder die jeweiligen Anträge auf jeweilige Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs.

4 NAG.Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich für sich und für ihre beiden Töchter bei der Österreichischen Botschaft in *** zunächst

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese Anträge langten am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein und konnte diesen Anträgen auch jeweils sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt wurde, modifizierte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder die jeweiligen Anträge auf jeweilige Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, gemeinsam mit ihren beiden Kindern nach jeweiliger Erteilung eben des Aufenthaltstitels ihren Wohnsitz bis auf weiteres bei ihrem Ehegatten in dessen Einfamilienhaus in ***, ***, zu begründen. Die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder werden zudem mit *** bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der NÖGKK mitversichert sein und verfügen diese dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, womit diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch mit Zertifikat vom *** bescheinigt, dass diese die ÖSD Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum „Deutschzentrum für Chinesen in ***/China“ am *** gut bestanden hat. Weder die Beschwerdeführerin noch *** sind derzeit mit offenen Kreditverbindlichkeiten belastet. Der zuletzt von *** für den Ankauf eben des Hauses in *** aufgenommene Kredit bei der *** in der Höhe von € 250.000,-- wurde von *** mittlerweile bereits zur Gänze getilgt. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

  1. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, die in den wesentlichen Bereichen miteinander in Einklang zu bringen waren und die allesamt an sich hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklich sind, zur Verfügung. Im konkreten ist zunächst unstrittig, dass unter anderem dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Gegenteiliges ist zumindest dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und der beiden gemeinsamen Kinder ergeben sich insbesondere aus den vorliegenden Reisepässen, der Heiratsurkunde und den Aufenthaltskarten des ***. Diese Daten stimmen auch mit den im verfahrensleitenden Antrag von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten überein. Die Aufenthalte des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich seit dem Jahre *** ergeben sich im Wesentlichen aus dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen, welches seinerseits mit der vorliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und dem Zeitpunkt der Firmengründung der ***, welcher seinerseits wiederum aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag vom *** ersichtlich ist, in Einklang. Auch die zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen ./2 und ./3 bestätigen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Daten der Ein- und Ausreise ihres Ehegatten und ist auch naheliegend, dass dieser im Jahre *** noch einige Monate in China zubrachte, um dort die nötigen Angelegenheiten für seine endgültige Übersiedlung nach Österreich zu regeln, die ihrerseits wiederum im Hinblick auf die umfangreiche Unternehmensgründung begründet und nachvollziehbar ist. Gerade aufgrund der Absicht der Familie der Beschwerdeführerin, zumindest auf längere Dauer den Aufenthalt in Österreich zu begründen, begründet im übrigen auch die Annahme, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den derzeit mit *** befristeten Aufenthaltstitel eine (rechtzeitige) Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragen wird. Die entsprechenden Feststellungen zum Unternehmen selbst ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch; die Feststellungen im Zusammenhang mit den mittlerweile gegründeten weiteren Betriebsstätten aus den entsprechenden Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** bzw. ***. Was nun das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin betrifft, ist auch hier das diesbezügliche Beschwerdevorbringen schlüssig und nachvollziehbar und insbesondere mit den vorliegenden und damit vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1, ./6 und ./7) in Übereinstimmung zu bringen. Das Jahr *** bietet noch keine vollständige Beurteilung zur Höhe dieses Einkommens, zumal *** im Sinne des festgestellten Sachverhaltes hier eben nur wenige Wochen in seinem Unternehmen tätig war (siehe eben auch Beilage ./7). Seit November *** ist dieser jedoch bis auf weiteres durchgehend im Unternehmen tätig und hat das Gericht unter Zugrundelegung der vorgelegten Lohn- und Gehaltsbestätigungen (Beilage ./6) keine Zweifel dahingehend, dass *** ein monatliches Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit in der Höhe von 2.500,-- brutto bezieht. Dafür, dass die Höhe dieses Einkommens nicht richtig sei, gibt es nicht die geringsten Indizien, geschweige denn Beweisergebnisse. Im Übrigen deckt sie die Höhe des Einkommens auch mit den sich aus den entsprechenden vorliegenden Bilanzen ergebenden Gewinne des Unternehmens. Dass dieses Unternehmen auch zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels der vorliegenden Form bestehen bleiben wird und insbesondere *** auch bis auf weiteres ein derartiges Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielen wird, ist daraus dokumentiert, dass *** gemeinsam mit seinem Geschäftspartner ein offensichtlich florierendes Unternehmen betreibt, was sich nicht nur aus den vorliegenden Bilanzen ergibt, sondern auch daraus, dass das Unternehmen mittlerweile zwei weitere Betriebsstätten betreibt und mehrere Angestellte beschäftigt. Das festgestellte Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der anzustellenden Brutto-/Nettoberechnung, wobei hier zu beachten ist, dass in dieser Berechnung bereits die notwendig abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge inkludiert sind, somit ein dementsprechender Betrag nicht nochmals vom Nettoeinkommen abzuziehen ist. Die Höhe dieses festgestellten Nettoeinkommens steht auch nicht im Widerspruch zum Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre ***, dies eben deshalb, da in diesem Jahr *** nur wenige Wochen in seinem Unternehmen tätig war und daraus somit nur eingeschränkt ein Geschäftsführergehalt bezog (siehe auch Beilage ./7). Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Wohnsitz des *** ergeben sich aus der vorliegenden Mietvereinbarung vom *** in Zusammenhalt mit dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Wohnsitz des *** ergeben sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag vom ***, dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, dem offenen Grundbuch und dem Zentralen Melderegister. Es liegt demnach auch auf der Hand, dass seitens der Beschwerdeführerin beabsichtigt ist, dort gemeinsam mit ihren Kindern den künftigen Wohnsitz in Österreich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu begründen. Dass es sich diesbezüglich um eine ortsübliche Unterkunft handelt, ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der Stadtgemeinde *** vom ***. Auch der Umstand, dass es sich hier um ein ganzes Einfamilienhaus handelt, und die Höhe des Kaufpreises indizieren an sich die (ohnehin auch von der Verwaltungsbehörde nicht in Zweifel gezogene) Ortsüblichkeit der Unterkunft. Die Modalitäten der Kaufpreiszahlung, dies im Hinblick auf den zunächst von *** aufgenommenen Kredit bei der ***, wurden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt und wird dieses Vorbringen durch die vorgelegten Bestätigungen der ***, insbesondere der letzten vom *** (Beilage ./10), bestätigt. Das erkennende Gericht hat somit keinen Zweifel, dass dieser Kredit zur Gänze getilgt ist, demnach die von der Verwaltungsbehörde noch angesetzten monatlichen Kreditverbindlichkeiten nicht mehr zu berücksichtigen sind. Für weitere Kreditverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin und/oder deren Ehegatten bestehen keine Hinweise. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug, womit sich erschließt, dass die Ehegattin (und deren Kinder) mit ihrem Ehemann in Österreich im Sinne einer vollständigen gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein wird. Die Feststellungen bezüglich der bisherigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin in China entstammen deren glaubwürdigen Angaben in deren verfahrenseinleitenden Antrag. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Sprachdiplom der Beschwerdeführerin wurden dem im Akt erliegenden Zertifikat entnommen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag an sich, welcher in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den nunmehr zugrundeliegenden Aufenthaltstitel ihres Ehegatten modifiziert wurde, ergeben sich aus dem Antrag und der Antragsmodifikation selbst. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechenden Bestätigungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie des Notariates der Stadt ***. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.
  2. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 4:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
  3. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 4:Paragraph 46, Absatz 4 : „

(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  4. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Der (zuletzt modifizierte) Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs.

4 NAG.Der (zuletzt modifizierte) Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz

§ 46Abs.

4 Z 2 NAG vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs.

4 Z 3 NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz

Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 2, NAG vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin

§ 46Abs.

4 Z 1 NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer eins, NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, das ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, das ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung dessen, dass ihr Ehegatte Alleineigentümer der beabsichtigten gemeinsamen ortsüblichen Unterkunft und dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin aufrecht ist, einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin eben im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit ihrem als Geschäftsführer der *** tätigen Ehegatten über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG verfügt, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 1NAG-DV nachgewiesen wurden.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung dessen, dass ihr Ehegatte Alleineigentümer der beabsichtigten gemeinsamen ortsüblichen Unterkunft und dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin aufrecht ist, einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin eben im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit ihrem als Geschäftsführer der *** tätigen Ehegatten über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG verfügt, sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins N, A, G, -, D, römisch fünf, nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebendem Kind. Im konkreten Fall ergibt sich daraus sohin ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.596,--.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebendem Kind. Im konkreten Fall ergibt sich daraus sohin ein zu erzielendes Einkommen in der Höhe von € 1.596,--. Derartige, wie im § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG demonstrativ angeführte, Beträge, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen wären, liegen im konkreten Fall nicht vor, womit gegenständlich auch der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06 nicht weiter zu berücksichtigen ist. Mangels Vorliegens derartige Beträge können diese naturgemäß auch nicht ziffernmäßig über den im § 282 Abs. 3

  1. Satz ASVG genannten „Freibetrag“ liegen.Derartige, wie im Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG demonstrativ angeführte, Beträge, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen wären, liegen im konkreten Fall nicht vor, womit gegenständlich auch der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06 nicht weiter zu berücksichtigen ist. Mangels Vorliegens derartige Beträge können diese naturgemäß auch nicht ziffernmäßig über den im Paragraph 282, Absatz 3,
  2. Satz ASVG genannten „Freibetrag“ liegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten den Betrag von € 1.669,81 erreicht, womit das Einkommen im Sinne einer Prognoseentscheidung, dies eben zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, über dem von ihr zu erreichenden monatlichen Einkommen liegt, womit die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten den Betrag von € 1.669,81 erreicht, womit das Einkommen im Sinne einer Prognoseentscheidung, dies eben zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, über dem von ihr zu erreichenden monatlichen Einkommen liegt, womit die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt. Da sohin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ist auch nicht mehr weiter auf die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegte Haftungserklärung einzugehen, sondern ist der von der Beschwerdeführerin zuletzt beantragte Erstaufenthaltstitel zu erteilen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Nicht zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich über einen bis zum *** befristete Aufenthaltstitel verfügt. Zum einen ist ein Fall wie ein derartiger nicht von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG erfasst, einen kürzeren Aufenthaltstitel als für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen, zumal von der Beschwerdeführerin keine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde und ihr Reisedokument auch nicht eine entsprechende kürzere Gültigkeitsdauer aufweist. Zum anderen ergibt sich auch bei Anstellen einer Prognoseentscheidung, dass im Hinblick auf die festgestellten Gesamtumstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin rechtzeitig einen entsprechenden Verlängerungsantrag bezugnehmend auf seinen eigenen Aufenthaltstitel stellen und dieser einer positiven Entscheidung zu gehen wird.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Nicht zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich über einen bis zum *** befristete Aufenthaltstitel verfügt. Zum einen ist ein Fall wie ein derartiger nicht von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG erfasst, einen kürzeren Aufenthaltstitel als für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen, zumal von der Beschwerdeführerin keine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde und ihr Reisedokument auch nicht eine entsprechende kürzere Gültigkeitsdauer aufweist. Zum anderen ergibt sich auch bei Anstellen einer Prognoseentscheidung, dass im Hinblick auf die festgestellten Gesamtumstände mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin rechtzeitig einen entsprechenden Verlängerungsantrag bezugnehmend auf seinen eigenen Aufenthaltstitel stellen und dieser einer positiven Entscheidung zu gehen wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt, im Gegenteil von der Verwaltungsbehörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, , Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt, im Gegenteil von der Verwaltungsbehörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich zum einen auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich zum einen auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1049.001.2015

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