NÖ Bauordnung 1996 über die Errichtung eines Wintergartens als Zubau zum bestehenden Wohngebäude.Mit Schreiben vom *** erstatteten die nunmehrigen Beschwerdeführer eine Bauanzeige
Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 über die Errichtung eines Wintergartens als Zubau zum bestehenden Wohngebäude. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl.: ***, wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der Errichtung des Wintergartens für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.176,21 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 12,35, eine Berechnungsfläche von 378,24 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus neu mit 151,62 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 283,00 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 104 m² bebauter Fläche und 3 angeschlossenem Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom *** erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die tatsächliche verbaute Fläche des neuen Wintergartens betrage 36 m². Zudem sei durch einen Rückstau im öffentlichen Kanal Kanalabwasser in den Keller gelangt, wodurch die Grundmauern feucht geworden seien und Schaden entstanden sei. Ergänzend führte Herr *** mit Schreiben vom *** aus, dass auch noch ein grundsätzlicher Berechnungsfehler vorliege. Die Berechnung gehe davon aus, dass sich der Wintergarten über drei Geschoße erstrecke, was nicht stimme. Die zusätzliche Fläche beziehe sich nur auf ein Geschoß. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem der Bauanzeige vom *** beigelegten Plan eine bebaute Fläche von 47,62 m². Ein Auswechslungsplan über mögliche Änderungen sei nicht vorgelegt worden. Aufgrund des genehmigten Planes ergebe sich die bebaute Fläche im Ausmaß von 151,62 m². Dass ein Rückstau im Kanalnetz eingetreten sei, sei zwar unstrittig, stehe aber in keinem Zusammenhang zur Ergänzungsabgabe. Es finde sich keine rechtliche Grundlage im Kanalgesetz, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Es sei auch nicht davon ausgegangen worden, dass sich der Wintergarten über drei Geschoße erstrecke, sondern es sei bei der Berechnung
2 NÖ Kanalgesetz 1977 von der größten bebauten Fläche auszugehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem der Bauanzeige vom *** beigelegten Plan eine bebaute Fläche von 47,62 m². Ein Auswechslungsplan über mögliche Änderungen sei nicht vorgelegt worden. Aufgrund des genehmigten Planes ergebe sich die bebaute Fläche im Ausmaß von 151,62 m². Dass ein Rückstau im Kanalnetz eingetreten sei, sei zwar unstrittig, stehe aber in keinem Zusammenhang zur Ergänzungsabgabe. Es finde sich keine rechtliche Grundlage im Kanalgesetz, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Es sei auch nicht davon ausgegangen worden, dass sich der Wintergarten über drei Geschoße erstrecke, sondern es sei bei der Berechnung
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 von der größten bebauten Fläche auszugehen. Mit Schreiben vom *** brachten Herr *** und Frau *** fristgerecht die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Methode zur Berechnung der Ergänzungsabgabe ungerecht sei. Bei einem eingeschoßigen Zubau zu einem mehrgeschoßigen Einfamilienhaus werde die ebenerdige Nutzfläche mit der Zahl der Geschoße multipliziert. Gegenüber den Eigentümern eingeschoßiger Einfamilienhäuser komme es durch die Anwendung dieses Berechnungsfaktors zu einer wesentlichen Benachteiligung bei der Berechnung der neu erweiterten Nutzfläche. Es wurde an das Landesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, die Beschwerde zu bestätigen und die Berechnungsmethode für eingeschoßige Zubauten rückwirkend neu zu definieren, dass lediglich die neu geschaffene Nutzfläche zur bestehenden Fläche dazu addiert werde. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am *** zur Entscheidung vorgelegt. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
4 NÖ Kanalgesetz 1977 für den Zubau eines Wintergartens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) den Beschwerdeführern eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 für den Zubau eines Wintergartens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben. Die Vorschreibung bzw. bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe bzw. einer Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer voraus. Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aufgrund des erfolgten Zubaues eines Wintergartens entstanden sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf Paragraph 30, NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. § 12 Abs.1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034).Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034). Die Fertigstellungsanzeige
Nun wurde im gegenständlichen Fall eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Wintergartens auch nicht erteilt, weshalb schon mangels eines bewilligten Bauvorhabens eine Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht in Betracht kam.Die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben. Nun wurde im gegenständlichen Fall eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Wintergartens auch nicht erteilt, weshalb schon mangels eines bewilligten Bauvorhabens eine Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht in Betracht kam. Eine Fertigstellungsmeldung bzw. eine Baubewilligung wäre jedoch im gegenständlichen Fall zur Begründung des Benützungsrechtes erforderlich gewesen, handelt es sich bei der Errichtung eines Wintergartens doch
1 NÖ Bauordnung 2014) um einen bewilligungspflichten Zubau zu einem Gebäude, also ein Bauvorhaben, welches einer Baubewilligung bedarf. Eine Fertigstellungsmeldung bzw. eine Baubewilligung wäre jedoch im gegenständlichen Fall zur Begründung des Benützungsrechtes erforderlich gewesen, handelt es sich bei der Errichtung eines Wintergartens doch
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 (ebenso Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014) um einen bewilligungspflichten Zubau zu einem Gebäude, also ein Bauvorhaben, welches einer Baubewilligung bedarf. Eine solche Baubewilligung wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt (es wurde eine Bauanzeige gelegt) und auch nicht erteilt, sodass auch ein Benützungsrecht (durch Vorlage einer Fertigstellungsanzeige) im Sinne des § 12 Abs.1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht eintreten konnte.Eine solche Baubewilligung wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt (es wurde eine Bauanzeige gelegt) und auch nicht erteilt, sodass auch ein Benützungsrecht (durch Vorlage einer Fertigstellungsanzeige) im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht eintreten konnte. Schon aufgrund der Bauanzeige hätte die Baubehörde den Beschwerdeführern mitteilen müssen, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Weder durch die Kenntnisnahme der Bauanzeige noch durch das Verstreichen der 8-wöchigen Frist zur Untersagung des angezeigten Bauvorhabens (§ 15 Abs. 1 und 3 NÖ Bauordnung) wird das bewilligungspflichtige Bauvorhaben zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben (VwGH 20.12.2002, 2002/05/0982). Der Erstattung einer Bauanzeige und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt keine Bescheidqualität zu (VwGH 2003/05/0181).Schon aufgrund der Bauanzeige hätte die Baubehörde den Beschwerdeführern mitteilen müssen, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Weder durch die Kenntnisnahme der Bauanzeige noch durch das Verstreichen der 8-wöchigen Frist zur Untersagung des angezeigten Bauvorhabens (Paragraph 15, Absatz eins und 3 NÖ Bauordnung) wird das bewilligungspflichtige Bauvorhaben zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben (VwGH 20.12.2002, 2002/05/0982). Der Erstattung einer Bauanzeige und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt keine Bescheidqualität zu (VwGH 2003/05/0181). Eine das Recht zur Benützung des Zubaues begründende Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung liegt im gegenständlichen Fall für den neu errichteten Wintergarten jedenfalls nicht vor. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe bisher auch noch nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 4. Ergänzendes: Nach Vorliegen der für die gegenständliche Bauausführung erforderlichen Fertigstellungsmeldung, somit nach Eintritt des Benützungsrechtes im Sinne der Bauordnung, wird die Abgabenbehörde erster Instanz die Ergänzungsabgabe neu festzusetzen haben. Zur Ermittlung der Berechnungsflächen ist festzuhalten, dass es für die Abgabenberechnung ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt, die Übereinstimmung einer Bauausführung mit den im Bauverfahren vorgelegten Plandarstellungen ist ausschließlich im Bauverfahren sicherzustellen, aber nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens. Insofern die Beschwerdeführer eine Ungerechtigkeit der im NÖ Kanalgesetz vorgesehenen Berechnungsmethode erkennen, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist. Im Hinblick auf dessen langjährige Rechtsprechung zum NÖ Kanalgesetz hegt auch das Landesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes nicht. Die Änderung des Gesetzes, wie in der Beschwerde beantragt, steht dem Landesverwaltungsgericht, schon im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Gewaltenteilung, nicht zu. Die Kompetenz zur Erlassung bzw. Änderung von Gesetzen kommt ausschließlich dem Gesetzgeber zu, im konkreten Fall dem Landtag von Niederösterreich. Die Abgabenbehörden der Gemeinden wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze gebunden. Zum Vorbringen im Berufungsverfahren, den Beschwerdeführern sei durch rückgestautes Abwasser Schaden entstanden, der bei der Abgabenberechnung zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass damit ein Schadenersatzanspruch behauptet wird. Für die offenbar gewünschte Anrechnung auf die Ergänzungsabgabe findet sich aber weder im NÖ Kanalgesetz 1977 noch in der Bundesabgabenordnung eine Rechtsgrundlage. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtvorschreibung oder Minderung der Abgabe besteht nicht, es gibt dafür schlicht keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr stellt sich ein behaupteter Schadenersatzanspruch nicht als Geltendmachung eines öffentlichen Rechtes, sondern als zivilrechtliche Forderung dar. Die Frage, ob die behauptete Forderung zu Recht besteht, könnte aber rechtsverbindlich nur vom zuständigen Zivilgericht geklärt werden. Einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde allenfalls entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen sind auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen und können nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1277.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.