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{'item': 'LVwG-AV-1293/001-2015'}

Obsah (4)§ 28§§ 35Art. 133§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1293/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs.1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch (Spruchpunkte 1 bis 6) wie folgt neu gefasst wird:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch (Spruchpunkte 1 bis 6) wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben

§§ 35Abs. 2 Z 2 und 68 Abs. 3 NÖ Bau

O 2014 das an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG *** liegende, zwischen 12 und 13 m gegen Osten in das Grundstück hineinreichende Bauwerk, bestehend insbesondere aus Teilen des Kellers bzw. des Erdgeschoßes des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, bewilligten Gebäudes bis zum *** abzubrechen und den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Bereich mit hygienisch einwandfreiem Material auf das Niveau des angrenzenden Grundstückes aufzufüllen und zu verdichten.“„Sie haben

Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer 2 und 68 Absatz 3, NÖ BauO 2014 das an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG *** liegende, zwischen 12 und 13 m gegen Osten in das Grundstück hineinreichende Bauwerk, bestehend insbesondere aus Teilen des Kellers bzw. des Erdgeschoßes des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, bewilligten Gebäudes bis zum *** abzubrechen und den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Bereich mit hygienisch einwandfreiem Material auf das Niveau des angrenzenden Grundstückes aufzufüllen und zu verdichten.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer und Frau *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Im Hinblick auf eine Überbauung einer Grundstücksgrenze verfügte die Baubehörde in weiterer Folge mit Bescheid vom ***, ***, die Einstellung der Baumaßnahmen. Die Baueinstellung erwuchs nach mehreren Rechtsgängen in Rechtskraft. Im August *** stellte die Baubehörde fest, dass das Bauvorhaben nach wie vor nicht vollendet war, zumal es lediglich zu einer Errichtung des Kellers und eines Mauerwerks bis zu einer Höhe von rund 1m gekommen war. Da damit die Fertigstellungsfrist des § 24 NÖ BauO 1996 und 2014 abgelaufen und keine Fristverlängerung beantragt worden sei, sei die Baubewilligung erloschen. Im Hinblick darauf seien die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten bis längstens *** zu beseitigen. Sämtliche vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen seien einvernehmlich mit dem jeweiligen Versorger abzusichern und soweit möglich bis zur Grundstücksgrenze zu entfernen. Ferner seien Wände und Fundamente sowie Decken der bestehenden Bauwerke auf zumindest 25 cm unter das angrenzende Niveau bzw. zumindest 50 cm unter Gehsteigniveau abzutragen. Die vorhandenen Hohlräume seien ebenso wie die vom Bauvorhaben betroffene Fläche zu verfüllen und auf das Niveau der angrenzenden Grundstücksflächen einzuebnen. Das abgebrochene Material sei nachweislich auf dafür zugelassene Deponien zu verführen. Schlussendlich sei die Gehsteigfläche wieder im ursprünglichen Zustand herzustellen.Im August *** stellte die Baubehörde fest, dass das Bauvorhaben nach wie vor nicht vollendet war, zumal es lediglich zu einer Errichtung des Kellers und eines Mauerwerks bis zu einer Höhe von rund 1m gekommen war. Da damit die Fertigstellungsfrist des Paragraph 24, NÖ BauO 1996 und 2014 abgelaufen und keine Fristverlängerung beantragt worden sei, sei die Baubewilligung erloschen. Im Hinblick darauf seien die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten bis längstens *** zu beseitigen. Sämtliche vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen seien einvernehmlich mit dem jeweiligen Versorger abzusichern und soweit möglich bis zur Grundstücksgrenze zu entfernen. Ferner seien Wände und Fundamente sowie Decken der bestehenden Bauwerke auf zumindest 25 cm unter das angrenzende Niveau bzw. zumindest 50 cm unter Gehsteigniveau abzutragen. Die vorhandenen Hohlräume seien ebenso wie die vom Bauvorhaben betroffene Fläche zu verfüllen und auf das Niveau der angrenzenden Grundstücksflächen einzuebnen. Das abgebrochene Material sei nachweislich auf dafür zugelassene Deponien zu verführen. Schlussendlich sei die Gehsteigfläche wieder im ursprünglichen Zustand herzustellen. In seiner Berufung führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dem Auftrag insoweit nicht nachkommen zu können, als zum Abbruch der nördlichen Kellermauer schweres Abbruchsgerät verwendet werden müsse, sodass dadurch die Statik des Nachbargebäudes in Mitleidenschaft gezogen werden könne. Auch träfe den Beschwerdeführer am Verstreichen der Baufertigstellungsfrist kein Verschulden, sondern sei dies auf Verzögerungen seitens der Baubehörde zurückzuführen. Im Wesentlichen Gleiches wiederholte der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde, in der er die Vermutung äußerte, dass es für den nunmehr angefochtenen Bescheid keine Rechtsgrundlage gäbe, und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In der Sache selbst bestätigten der Beschwerdeführer bzw. der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, dass das Bauvorhaben nicht vollendet worden sei, wie sich aus seitens der Gemeinde vorgelegten Lichtbildern ergäbe. Verwirklicht worden seien lediglich das Fundament des Kellers sowie – auf den Lichtbildern ersichtlich – Wände. Hohlräume bestünden in diesem Bereich ebensowenig wie Anschluss- bzw. Versorgungsleitungen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass seines Erachtens kein rechtsgültiger Flächenwidmungsplan vorläge und im Übrigen auch der westliche Teil des Bauwerks nicht über die Straßenfluchtlinie rage. Schließlich verwies er darauf, dass es aufgrund der beim Abbruch erforderlichen Verwendung schweren Geräts zu Beschädigungen am Nachbargebäude kommen werde, was ebenso der Erteilung des Abbruchsauftrags entgegenstehe. Diesbezüglich habe er ein Gutachten eingeholt, das er dem Gericht jedoch nicht vorlegen könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nicht an. Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau und darf sich der Abbruchsauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025).

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nicht an. Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau und darf sich der Abbruchsauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Nähere, den Abbruch von Bauwerken betreffende Regelungen enthält § 68 NÖ BauO 2014, dessen Abs. 1 bis 4 im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen bis zurück zur NÖ BauO 1968 entsprechen und beinhalten – ausweislich der Materialien (RV vom 3.12.1968, I/6-36/13-1968, 30) – Bestimmungen über die bei „Demolierungen zu wahrenden Interessen und erforderlichen Maßnahmen“. Umfasst werden einerseits die Durchführung des Abbruchs näher determinierende und den Abbruchsberechtigten oder -verpflichteten (gesetzes-)unmittelbar und jedenfalls treffenden Verpflichtungen (etwa Abs. 2 und 4), andererseits aber auch Ermächtigungen der Baubehörde, erforderlichenfalls zur Erreichung der in § 68 NÖ BauO 2014 genannten Interessen, Auflagen bzw. (im baupolizeilichen Verfahren) Aufträge zu erteilen (VwGH 10.10.2006, 2006/05/0178).Nähere, den Abbruch von Bauwerken betreffende Regelungen enthält Paragraph 68, NÖ BauO 2014, dessen Absatz eins bis 4 im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen bis zurück zur NÖ BauO 1968 entsprechen und beinhalten – ausweislich der Materialien Regierungsvorlage vom 3.12.1968, I/6-36/13-1968, 30) – Bestimmungen über die bei „Demolierungen zu wahrenden Interessen und erforderlichen Maßnahmen“. Umfasst werden einerseits die Durchführung des Abbruchs näher determinierende und den Abbruchsberechtigten oder -verpflichteten (gesetzes-)unmittelbar und jedenfalls treffenden Verpflichtungen (etwa Absatz 2 und 4), andererseits aber auch Ermächtigungen der Baubehörde, erforderlichenfalls zur Erreichung der in Paragraph 68, NÖ BauO 2014 genannten Interessen, Auflagen bzw. (im baupolizeilichen Verfahren) Aufträge zu erteilen (VwGH 10.10.2006, 2006/05/0178). I.d.S. muss der Abbruch von Bauwerken nach § 68 Abs. 1 NÖ BauO 2014 so erfolgen, dass die Standsicherheit des angrenzenden Geländes, eines allenfalls anschließenden Bauwerks und einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche nicht gefährdet wird. Ferner müssen nach Abs. 2 leg.cit. Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert, Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt werden. Schließlich sind nach Abs. 3 Kellerdecken abzubrechen und Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und zu verdichten, wenn sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden. Abs. 4 zufolge müssen schließlich Wände und Fundamente von Bauwerken abgetragen werden, und zwar auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis 50 cm, auf anderen Teilen eines Grundstücks bis 25 cm unter das angrenzende Gelände.römisch eins.d.S. muss der Abbruch von Bauwerken nach Paragraph 68, Absatz eins, NÖ BauO 2014 so erfolgen, dass die Standsicherheit des angrenzenden Geländes, eines allenfalls anschließenden Bauwerks und einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche nicht gefährdet wird. Ferner müssen nach Absatz 2, leg.cit. Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert, Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt werden. Schließlich sind nach Absatz 3, Kellerdecken abzubrechen und Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und zu verdichten, wenn sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden. Absatz 4, zufolge müssen schließlich Wände und Fundamente von Bauwerken abgetragen werden, und zwar auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis 50 cm, auf anderen Teilen eines Grundstücks bis 25 cm unter das angrenzende Gelände.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Bauwerk, näherhin um Teile eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes i.S.d. Gesetzes handelt, das nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (aufgrund der Größe des Objekts kommt den Ausnahmen der §§ 15 Abs. 1 Z 1 bzw. 17 NÖ BauO 2014 vorliegend keine Bedeutung zu). Gleichermaßen steht unstrittig fest, dass die erforderliche Bewilligung zwar ursprünglich erteilt wurde, mangels Fertigstellung innerhalb der fünfjährigen Bauvollendungsfrist im Mai *** aber erloschen ist. Davon ausgehend liegen – das Bauwerk betreffend – die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vor, sodass die Baubehörde mit Erteilung eines Abbruchsauftrages vorzugehen und diesen dem Bauwerkseigentümer und damit dem Beschwerdeführer zu erteilen hatte. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Bauwerk, näherhin um Teile eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes i.S.d. Gesetzes handelt, das nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf (aufgrund der Größe des Objekts kommt den Ausnahmen der Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 17 NÖ BauO 2014 vorliegend keine Bedeutung zu). Gleichermaßen steht unstrittig fest, dass die erforderliche Bewilligung zwar ursprünglich erteilt wurde, mangels Fertigstellung innerhalb der fünfjährigen Bauvollendungsfrist im Mai *** aber erloschen ist. Davon ausgehend liegen – das Bauwerk betreffend – die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vor, sodass die Baubehörde mit Erteilung eines Abbruchsauftrages vorzugehen und diesen dem Bauwerkseigentümer und damit dem Beschwerdeführer zu erteilen hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Grund für die Überschreitung der Bauvollendungsfrist, sodass im baupolizeilichen Verfahren auch einer allfälligen Verschuldensfrage nicht nachzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer weiters vermeint, dem Auftrag insoweit nicht entsprechen zu können, als dadurch die Standsicherheit des Nachbargebäudes beeinträchtigt werden könnte, ist dem einerseits entgegen zu halten, dass die Durchführung der Arbeiten selbst nicht den Gegenstand des nunmehrigen Verfahren bildet (vgl. VwGH 24.6.2014, 2013/05/0148). Andererseits hegte aber auch der von der Baubehörde beigezogene Sachverständige nicht einmal im Ansatz derartige Bedenken, ist nicht ersichtlich, wie es trotz des angeordneten Abbruchs und der Verfüllung der Baugrube zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes kommen soll und legte der Beschwerdeführer im Übrigen das von ihm ins Treffen geführte Gutachten, aus dem sich die technische Unmöglichkeit der Erfüllung des Abbruchsauftrags ergeben soll, dem Gericht nicht vor, sodass es dieses auch nicht berücksichtigen konnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Grund für die Überschreitung der Bauvollendungsfrist, sodass im baupolizeilichen Verfahren auch einer allfälligen Verschuldensfrage nicht nachzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer weiters vermeint, dem Auftrag insoweit nicht entsprechen zu können, als dadurch die Standsicherheit des Nachbargebäudes beeinträchtigt werden könnte, ist dem einerseits entgegen zu halten, dass die Durchführung der Arbeiten selbst nicht den Gegenstand des nunmehrigen Verfahren bildet vergleiche VwGH 24.6.2014, 2013/05/0148). Andererseits hegte aber auch der von der Baubehörde beigezogene Sachverständige nicht einmal im Ansatz derartige Bedenken, ist nicht ersichtlich, wie es trotz des angeordneten Abbruchs und der Verfüllung der Baugrube zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes kommen soll und legte der Beschwerdeführer im Übrigen das von ihm ins Treffen geführte Gutachten, aus dem sich die technische Unmöglichkeit der Erfüllung des Abbruchsauftrags ergeben soll, dem Gericht nicht vor, sodass es dieses auch nicht berücksichtigen konnte. In Entsprechung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung hat sich der Abbruchsauftrag auf das gesamte Bauwerk zu beziehen, wobei bei der Durchführung desselben seitens des Beschwerdeführers unmittelbar die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 und 4 zu beachten sind, ohne dass es hiefür eines bescheidmäßigen Abspruchs bedürfte. Anderes gilt für den Auftrag, den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Raum bis zum Niveau des benachbarten Grundstückes mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und zu verdichten. Insoweit kann der Einschätzung des bautechnischen Sachverständigen, dass eine Auffüllung vorliegend erforderlich sei, insoweit nicht entgegen getreten werden, als sich ein Teil des zu entfernenden Bauwerks innerhalb der Straßenfluchtlinie befindet und im Übrigen bei Belassung der Baugrube Absturzgefahr für Personen und damit für Leben und Gesundheit entstehen würde.In Entsprechung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung hat sich der Abbruchsauftrag auf das gesamte Bauwerk zu beziehen, wobei bei der Durchführung desselben seitens des Beschwerdeführers unmittelbar die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2 und 4 zu beachten sind, ohne dass es hiefür eines bescheidmäßigen Abspruchs bedürfte. Anderes gilt für den Auftrag, den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Raum bis zum Niveau des benachbarten Grundstückes mit hygienisch einwandfreiem Material aufzufüllen und zu verdichten. Insoweit kann der Einschätzung des bautechnischen Sachverständigen, dass eine Auffüllung vorliegend erforderlich sei, insoweit nicht entgegen getreten werden, als sich ein Teil des zu entfernenden Bauwerks innerhalb der Straßenfluchtlinie befindet und im Übrigen bei Belassung der Baugrube Absturzgefahr für Personen und damit für Leben und Gesundheit entstehen würde. Hinsichtlich des vormaligen Spruchpunktes 5. fehlt es der Baubehörde an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, zumal hier abfallwirtschaftsrechtliche Fragestellungen releviert werden. Der entsprechende Auftrag war daher nicht aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt hinsichtlich des Spruchpunktes 6. zumal es sich bei Angelegenheiten des Straßenbaus um solche der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Entsprechende Ansprüche, die aus der Beschädigung der Straße (einschließlich des Gehsteigs) entstehen, sind daher auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1293.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.