RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-44/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an sich zu Recht erfolgt ist. 3.1.
- Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der KanaleinmündungsabgabeAus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom ,
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der
- Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der
- Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.
- Gemäß § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 setzt die Anschlussverpflichtung für die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer an eine Kanalanlage die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal voraus. Das für die Anschlussverpflichtung geforderte Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" bezieht sich nicht auf die Größe und den Umfang des durch den Abwasserkanal zu versorgenden Gebietes, vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung (vgl. hiezu § 19 Kanalgesetz 1977) handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient (vgl. VwGH vom
- Februar 1998, Zl. 98/05/0002, mwN). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendein öffentliches Kanalnetz, nämlich das Kanalnetz einer Nachbargemeinde, angeschlossen werden soll, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Gemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe berechtigt ist. Auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage kommt es nicht an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden (vgl. das VwGH vom
- Jänner 1996, Zl. 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes zur Abwasserentsorgung bedienen (vgl. VwGH vom
- September 1993, Zl. 91/17/0159, mwN). Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 setzt die Anschlussverpflichtung für die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer an eine Kanalanlage die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal voraus. Das für die Anschlussverpflichtung geforderte Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" bezieht sich nicht auf die Größe und den Umfang des durch den Abwasserkanal zu versorgenden Gebietes, vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung vergleiche hiezu Paragraph 19, Kanalgesetz 1977) handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient vergleiche VwGH vom
- Februar 1998, , Zl. 98/05/0002, mwN). Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde bereits allein auf Grund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an irgendein öffentliches Kanalnetz, nämlich das Kanalnetz einer Nachbargemeinde, angeschlossen werden soll, davon ausgehen, dass die mitbeteiligte Gemeinde, in deren Gemeindegebiet diese Liegenschaft gelegen ist, zur Erhebung der Kanaleinmündungsabgabe berechtigt ist. Auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage kommt es nicht an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden vergleiche das VwGH vom
- Jänner 1996, Zl. 95/06/0169, mwN). Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes zur Abwasserentsorgung bedienen vergleiche VwGH vom
- September 1993, Zl. 91/17/0159, mwN). Im vorliegenden Fall liegt nun ein vom Beschwerdeführer mehrfach angeregter „freiwilliger“ Anschluss an das Kanalsystem der Nachbargemeinde – über Inanspruchnahme einer Nachbarliegenschaft, die ebenfalls im Gemeindegebiet von *** gelegen ist - vor. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang aber, dass gegenüber dem Beschwerdeführer weder ein Verpflichtungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 erlassen worden ist. Auch ist iSd § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 für die Liegenschaft des Beschwerdeführers der Anschluss nur zugesagt, aber nie mit Bescheid (nach dem Verfahrensregime des AVG) bewilligt worden.Zu betonen ist in diesem Zusammenhang aber, dass gegenüber dem Beschwerdeführer weder ein Verpflichtungsbescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 erlassen worden ist. Auch ist iSd Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 für die Liegenschaft des Beschwerdeführers der Anschluss nur zugesagt, aber nie mit Bescheid (nach dem Verfahrensregime des AVG) bewilligt worden. 3.1.
- Die Abgabe ist festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Beschwerdeführers als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist, also bei der Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss iSd § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 (vgl. VwGH vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452, und vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Im Lichte des Wortlautes des § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist auch ein „freiwilliger“ Anschluss an die Kanalanlage mit Bescheid zu genehmigen. Im Ergebnis ist daher – mangels Vorliegens eines Verpflichtungsbescheides bzw. eines Bescheides, mit dem ein freiwilliger Anschluss an die Kanalanlage bewilligt wird – der Abgabenanspruch nicht entstanden.Die Abgabe ist festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Beschwerdeführers als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist, also bei der Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss iSd Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 vergleiche VwGH vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452, und vom ,
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Im Lichte des Wortlautes des Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist auch ein „freiwilliger“ Anschluss an die Kanalanlage mit Bescheid zu genehmigen. Im Ergebnis ist daher – mangels Vorliegens eines Verpflichtungsbescheides bzw. eines Bescheides, mit dem ein freiwilliger Anschluss an die Kanalanlage bewilligt wird – der Abgabenanspruch nicht entstanden. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben somit im Ergebnis den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1997 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.44.001.2016