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{'item': 'LVwG-AV-51/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-51/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Bauansuchen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Bauansuchen, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom *** richtete die Beschwerdeführerin ein „Ansuchen zur Pferdehaltung“ an die Baubehörde I. Instanz und legte diesem mehrere, teilweise handschriftlich ergänzte Skizzen bei. Unter anderem versah sie das mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Nebengebäude, bestehend aus einer Garage und einem Geräteeinstellraum, mit dem Schriftzug „Stall“ bzw. „Box“ und strich den Schriftzug „Geräte-Einstellraum“ durch. Mit Schriftsatz vom *** richtete die Beschwerdeführerin ein „Ansuchen zur Pferdehaltung“ an die Baubehörde römisch eins. Instanz und legte diesem mehrere, teilweise handschriftlich ergänzte Skizzen bei. Unter anderem versah sie das mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Nebengebäude, bestehend aus einer Garage und einem Geräteeinstellraum, mit dem Schriftzug „Stall“ bzw. „Box“ und strich den Schriftzug „Geräte-Einstellraum“ durch. Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Bürgermeister den Antrag zur Gänze ab. Einer dagegen erhobenen Berufung entsprach er mit Berufungsvorentscheidung vom ***, ***, und behob den abweislichen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt I.). Unter einem (Spruchpunkt II.) untersagte er die mit „Eingabe vom *** angezeigte“ Änderung des Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Bürgermeister den Antrag zur Gänze ab. Einer dagegen erhobenen Berufung entsprach er mit Berufungsvorentscheidung vom ***, ***, und behob den abweislichen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem (Spruchpunkt römisch zwei.) untersagte er die mit „Eingabe vom *** angezeigte“ Änderung des Verwendungszwecks des Nebengebäudes. Eine dagegen erhobene Berufung verwarf die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wobei sie begründend von einer Unvereinbarkeit der Maßnahme mit der Flächenwidmung (Bauland-Wohngebiet) ausging. Hiegegen wendet sich die Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde entgegen tritt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan betroffen werden könnten. Widerspricht das Vorhaben insbesondere der NÖ BauO 2014 oder dem NÖ ROG 2014, ist es bescheidmäßig zu untersagen. Eine derartige Untersagung setzt freilich ihrerseits das Vorliegen einer Anzeige voraus. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan betroffen werden könnten. Widerspricht das Vorhaben insbesondere der NÖ BauO 2014 oder dem NÖ ROG 2014, ist es bescheidmäßig zu untersagen. Eine derartige Untersagung setzt freilich ihrerseits das Vorliegen einer Anzeige voraus. Eine solche Anzeige kann jedoch dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich beim Anbringen vom *** aufgrund seines Wortlauts (Ansuchen, Ersuchen um positive Erledigung) um einen Antrag, wobei es der Behörde wie dem Gericht verwehrt ist, derartige Anträge in Anzeigen umzudeuten (VwSlg 15.845 A/2002) oder umgekehrt. Beziehen sich Anträge daher auf anzeigepflichtige Vorhaben, so sind sie als mangels Zulässigkeit zurückzuweisen (VwSlg 15.845 A/2002). Beim Baubewilligungsverfahren auf der einen und beim Anzeigeverfahren auf der anderen Seite handelt es sich nämlich um verschiedene, trennbare und voneinander zu trennende Verfahrensarten, die stets eines entsprechenden verfahrenseinleitenden Anbringens bedürfen und erforderlichenfalls nebeneinander zu führen sind. Lag daher im gegenständlichen Fall keine Bauanzeige vor, konnte auch rechtens keine Untersagung erfolgen, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Über den (seit Erlassung der Berufungsvorentscheidung) offenen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung wird daher durch die nach wie vor zuständige Baubehörde I. Instanz zu entscheiden sein. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder der Antrag vom *** noch die Antragsbeilagen auch nur im Ansatz jenen Anforderungen entsprechen, wie sie das Gesetz an derartige Anträge und ihre Beilagen stellt. Insbesondere bleibt völlig dunkel, welcher Konsens genau erlangt werden soll. Auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Lag daher im gegenständlichen Fall keine Bauanzeige vor, konnte auch rechtens keine Untersagung erfolgen, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Über den (seit Erlassung der Berufungsvorentscheidung) offenen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung wird daher durch die nach wie vor zuständige Baubehörde römisch eins. Instanz zu entscheiden sein. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder der Antrag vom *** noch die Antragsbeilagen auch nur im Ansatz jenen Anforderungen entsprechen, wie sie das Gesetz an derartige Anträge und ihre Beilagen stellt. Insbesondere bleibt völlig dunkel, welcher Konsens genau erlangt werden soll. Auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.51.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.