GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B
G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs 2 iVm § 10 WaffenG ausgesprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nicht gelungen sei, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG ausgesprochen habe. Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis von dem Bundesministerium für Inneres bei. Hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter ein persönlicher Bedarf bestehe außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft eine Waffe zu führen. Er arbeite in der Suchtmittelszene und müsse er damit rechnen wiedererkannt zu werden und sich vor Racheakten schützen. Ebenso legte der Beschwerdeführer seinem Antrag zwei Schreiben der PI ***, ***, vor, in denen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Dienstwaffe habe und regelmäßig an Schulungen teilnehme. Daher sei er mit der Handhabung sowie Führung von Waffen in normaler Tragweite vollständig vertraut und er sei sich der Verantwortung bewusst, da er in seinem Beruf auch täglich eine geladene Waffe der Kategorie B mit sich führe. Aus den genannten Erwägungen sei aus seiner Sicht die Verlässlichkeit
Abs 2 Waffengesetz gegeben.Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis von dem Bundesministerium für Inneres bei. Hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamter ein persönlicher Bedarf bestehe außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft eine Waffe zu führen. Er arbeite in der Suchtmittelszene und müsse er damit rechnen wiedererkannt zu werden und sich vor Racheakten schützen. Ebenso legte der Beschwerdeführer seinem Antrag zwei Schreiben der PI ***, ***, vor, in denen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Dienstwaffe habe und regelmäßig an Schulungen teilnehme. Daher sei er mit der Handhabung sowie Führung von Waffen in normaler Tragweite vollständig vertraut und er sei sich der Verantwortung bewusst, da er in seinem Beruf auch täglich eine geladene Waffe der Kategorie B mit sich führe. Aus den genannten Erwägungen sei aus seiner Sicht die Verlässlichkeit
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz gegeben. II. Beschwerdevorbringen: römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am *** fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus, dass ihm nicht verständlich sei, weshalb er außerhalb des Dienstes nicht als verlässlicher Mensch gelte. Er sei auch schon mehrmals privat von Leuten aus der Suchtmittelszene verbal bedroht worden. III. Beweisaufnahme:römisch drei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ***, sowie durch mündliche Verhandlung am *** und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge dieser Verhandlung.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl ***, sowie durch mündliche Verhandlung am *** und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge dieser Verhandlung. IV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist beruflich als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion ***, ***, tätig. Sein normaler Arbeitsweg führt vom Westbahnhof ausgehend an Orte vorbei, an welchen gehäuft Amtshandlungen (insbesondere in der Suchtmittelszene) durchgeführt werden. Unter anderem kommt es vor, dass ihn Personen, bei welchen er schon Amtshandlungen durchgeführt hat, auch in Zivilkleidung wiedererkennen. Mit *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes
3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Beschwerden § 49.
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründetete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd Paragraph 8, WaffenG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Darüber hinaus hat er erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0099). Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in § 8 Abs 2 WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen.Im Verfahren betreffend ein waffenrechtliches Dokument ist es Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit eines Antragstellers gegeben ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, die Verlässlichkeitsprüfung ist durch die Waffenbehörde streng und genau durchzuführen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde insbesondere davon zu überzeugen, dass die in Paragraph 8, Absatz 2, WaffenG genannten Tatsachen nicht vorliegen. Antragsteller haben dabei ein Gutachten darüber beizubringen. Die Frage, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist nach den Gesetzesmaterialien durch einen Test, in Form eines Fragebogens, zu erbringen. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Republik Österreich eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist. Infolge dessen fällt er als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 4 WaffenG. Somit ist er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach § 8 Abs 7 WaffenG befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise für eine mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Republik Österreich eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist. Infolge dessen fällt er als Polizist unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, WaffenG. Somit ist er von der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach Paragraph 8, Absatz 7, WaffenG befreit, sofern der Waffenbehörde keine Hinweise für eine mangelnde Verlässlichkeit vorliegen.
Abs 3 RLV müssen jene Voraussetzungen vorliegen, damit ein sich außer Dienst befindliches Organ des Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei einschreitet, wenn dies zur Abwehr eine gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es bedarf somit einer „konkreten“ Gefahr, welche vorliegt, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, das sie erfahrungsgemäß „nahezu zwangsläufig“ zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt (vgl VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0076).
Paragraph eins, Absatz 3, RLV müssen jene Voraussetzungen vorliegen, damit ein sich außer Dienst befindliches Organ des Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei einschreitet, wenn dies zur Abwehr eine gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es bedarf somit einer „konkreten“ Gefahr, welche vorliegt, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, das sie erfahrungsgemäß „nahezu zwangsläufig“ zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt vergleiche VwGH vom 20.04.2004, 2003/03/0076). In allen anderen Fällen, in denen zwar ein Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, aber die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Organ die Sicherheitsbehörde hiervon zu verständigen. Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sein Arbeitsweg an Orte vorbeiführe, an denen sich idR häufig gewaltbereite Personen aufhalten und er von diesen Personen auch in Zivilkleidung wiedererkannt werde, möge dies zwar der Realität entsprechen, jedoch reicht dies für eine konkrete Gefährdung nicht aus. Zudem hat der Beschwerdeführer keine konkret vorgefallenen Situationen oder Beispiele genannt, in der sich für ihn eine Gefährdung ergeben hat. Er konnte auch nicht ausreichende Verdachtsgründe vorweisen, die sich derartig verdichten, dass sich daraus schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben könnte. In weiterer Folge konnten auch die weiteren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer einer qualifizierten Gefahr am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten kann. Bei gefährdeten Berufsgruppen wie beispielsweise Taxilenker, Lokalbesitzer, Exekutivbeamte, Geldtransportfahrer, Tankstellenbesitzer uä legt der Verwaltungsgerichtshof zudem einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen an, da im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen Gefahren verbunden sind. Hinsichtlich des Bedarfes ergibt sich weder aus § 43 B-DG noch aus § 1 Abs 3 SPG-RLV, dass für ein Organ der öffentlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes eine Gefahrenlage besteht, welche diesem zwangsläufig erwächst und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt entgegen getreten werden kann, wie dies § 22 WaffG verlangt (vgl VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung als Exekutivbeamter somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. Hinsichtlich des Bedarfes ergibt sich weder aus Paragraph 43, B-DG noch aus Paragraph eins, Absatz 3, SPG-RLV, dass für ein Organ der öffentlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes eine Gefahrenlage besteht, welche diesem zwangsläufig erwächst und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt entgegen getreten werden kann, wie dies Paragraph 22, WaffG verlangt vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens besonderer Gefahren reicht die bloße Begründung der Berufsausübung als Exekutivbeamter somit für die Erteilung eines Waffenpasses nicht aus. § 1 Abs 3 RLV verlangt lediglich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann, wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Dieser Regelung zufolge soll ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage gebracht werden, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann.Paragraph eins, Absatz 3, RLV verlangt lediglich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann, wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Dieser Regelung zufolge soll ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage gebracht werden, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenden Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann. Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage, warum ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches sich zunächst außerhalb des Dienstes befindet und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschreitet, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollte als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Frage hinsichtlich der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des § 47 Abs 1 WaffenG nicht dieses Bundesgesetz (vgl VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058).Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage, warum ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches sich zunächst außerhalb des Dienstes befindet und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, RLV dienstlich einschreitet, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollte als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe. Diese Frage hinsichtlich der Ausstattung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Dienstwaffen für die Zeit außerhalb des Dienstes betrifft daher auf Basis des Paragraph 47, Absatz eins, WaffenG nicht dieses Bundesgesetz vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058). Die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung der belangten Behörde war zu bestätigen, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entsprechend glaubhaft zu machen, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Bedarfsgründe seiner Tätigkeit als Polizeibeamter außerhalb seines Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt ist, welche über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko bzw Sicherheitsrisiko hinausgingen. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahrensituation und somit keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er auch nicht konkrete Beispiele bzw Situationen darzutun sowie, dass die in diesem Zusammenhang von ihm aufgezeigten Gefahren solche wären, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet werden könnte. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII Revision:römisch sieben Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.990.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.