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LVwG-S-3141/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3141/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung vom *** wird gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.“Paragraph 54 b, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer zuletzt für schuldig befunden, am ***, 22.00 Uhr, in ***, *** bis zur *** Autobahnauffahrt Richtung ***, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** gegen die Rechtsvorschriften des § 37 Abs. 1 und 4 Z Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer zuletzt für schuldig befunden, am ***, 22.00 Uhr, in ***, *** bis zur *** Autobahnauffahrt Richtung ***, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** gegen die Rechtsvorschriften des Paragraph 37, Absatz eins und 4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) und der §§ 36 lit. a, 134 Abs. 1 KFG 1967 verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden deshalb Geldstrafen in der Gesamthöhe von 946,-- Euro verhängt und dem Beschwerdeführer gemäß 1 Führerscheingesetz (FSG) und der Paragraphen 36, Litera a,, 134 Absatz eins, KFG 1967 verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden deshalb Geldstrafen in der Gesamthöhe von 946,-- Euro verhängt und dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 94,60 Euro vorgeschrieben.Paragraph 64, Absatz 2, ein Kostenbeitrag in der Höhe von 94,60 Euro vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom *** „um Aufschub aller seiner Strafakten und eine Ratenvereinbarung von 30,-- Euro pro Akt“, um auf diese Art und Weise „Akt für Akt“ abzubezahlen. Mit Verfahrensanordnung vom *** wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass unter Anführung sämtlicher Aktenzahlen offene Strafbeträge zuzüglich offener Kostenbeiträge von insgesamt 8.668,40 Euro aufscheinen würden. Dem Ansuchen sei nicht zu entnehmen, welche wirtschaftlichen Gründe der unverzüglichen Zahlung der offenen Geldstrafen entgegenstehen würden, auf Grund dessen der Beschwerdeführer aufgefordert werde, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft X seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie weiters die wirtschaftlichen Gründe bekannt zu geben, warum die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei.Mit Verfahrensanordnung vom *** wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass unter Anführung sämtlicher Aktenzahlen offene Strafbeträge zuzüglich offener Kostenbeiträge von insgesamt 8.668,40 Euro aufscheinen würden. Dem Ansuchen sei nicht zu entnehmen, welche wirtschaftlichen Gründe der unverzüglichen Zahlung der offenen Geldstrafen entgegenstehen würden, auf Grund dessen der Beschwerdeführer aufgefordert werde, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie weiters die wirtschaftlichen Gründe bekannt zu geben, warum die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei. Auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung vom *** gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen. Begründend führte dazu unter Zugrundelegung der im Spruch zitierten Bestimmung die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass der Beschwerdeführer trotz der Verfahrensanordnung vom *** keine Stellungnahme abgegeben hätte. Demnach hätte der Beschwerdeführer auch keine ausreichenden wirtschaftlichen Gründe vorgebracht oder nachgewiesen, aus denen hervorgehe, dass die unverzügliche Zahlung der Strafen unzumutbar wäre. Die bloße Behauptung gegenwärtiger großer finanzieller Schwierigkeiten alleine genüge nicht, vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass diese finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und sichergestellt erscheine, dass die Strafen innerhalb der Verjährungsfrist entrichtet werden können.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung vom *** gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen. Begründend führte dazu unter Zugrundelegung der im Spruch zitierten Bestimmung die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass der Beschwerdeführer trotz der Verfahrensanordnung vom *** keine Stellungnahme abgegeben hätte. Demnach hätte der Beschwerdeführer auch keine ausreichenden wirtschaftlichen Gründe vorgebracht oder nachgewiesen, aus denen hervorgehe, dass die unverzügliche Zahlung der Strafen unzumutbar wäre. Die bloße Behauptung gegenwärtiger großer finanzieller Schwierigkeiten alleine genüge nicht, vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass diese finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und sichergestellt erscheine, dass die Strafen innerhalb der Verjährungsfrist entrichtet werden können.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Mit der am *** erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag auf Gewährung einer Ratenvereinbarung von maximal 30,-- Euro stattgegeben werde. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er zurzeit Notstand in der Höhe von € 562,-- beziehe und er gleichzeitig einen Mietzins von € 362,-- bezahlen müsse, sodass ihm eine höhere Rate als 30,-- Euro eben zurzeit nicht möglich wäre. Da er jedoch zahlungswillig sei, ersuche der Beschwerdeführer neuerlich „um einen Ratenplan mit allen seinen bei der Bezirkshauptmannschaft X bekannten Strafakten“.Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er zurzeit Notstand in der Höhe von € 562,-- beziehe und er gleichzeitig einen Mietzins von € 362,-- bezahlen müsse, sodass ihm eine höhere Rate als 30,-- Euro eben zurzeit nicht möglich wäre. Da er jedoch zahlungswillig sei, ersuche der Beschwerdeführer neuerlich „um einen Ratenplan mit allen seinen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bekannten Strafakten“.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Akt zur Zl. ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Akt zur Zl. ***.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer *** hat in folgenden jeweils vor der Bezirkshauptmannschaft X geführten und jeweils rechtskräftig beendeten Verwaltungsstrafverfahren folgende, derzeit noch offene Strafbeträge und Kostenbeiträge gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu bezahlen:Der Beschwerdeführer *** hat in folgenden jeweils vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geführten und jeweils rechtskräftig beendeten Verwaltungsstrafverfahren folgende, derzeit noch offene Strafbeträge und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu bezahlen: *** € 75,-- *** € 1.040,60 *** € 798,60 *** € 1.040,60 *** € 85,-- *** € 1.040,60 *** € 863,60 *** € 983,60 *** € 913,60 *** € 786,60 *** € 1.040,60 Der Beschwerdeführer bezieht derzeit lediglich eine Notstandshilfe in der Höhe von € 562,-- monatlich und hat an monatlichen Fixkosten Miete in der Höhe von € 362,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit lediglich eine Notstandshilfe in der Höhe von , € 562,-- monatlich und hat an monatlichen Fixkosten Miete in der Höhe von , € 362,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer ist zwar hinsichtlich der obigen offenen Beträge zahlungswillig. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bloß vorübergehender Natur sind und demnach durch die Bewilligung von Zahlungsaufschub oder von Ratenzahlungen die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, bei Gewährung des beantragten Zahlungsaufschubes bzw. der beantragten Teilzahlung diese Beträge innerhalb der jeweiligen Vollstreckungsverjährungsfrist zu bezahlen.
  7. Beweiswürdigung: In den wesentlichen Bereichen ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Im konkreten ergeben sich die Feststellungen über die offenen Beträge in den angeführten rechtskräftig beendeten Verwaltungsstrafverfahren aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** selbst in Verbindung mit dem Akteninhalt. Die Höhe der offenen Beträge bzw. das Faktum der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren laut Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bzw. laut dem angefochtenen Bescheid vom *** blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.Im konkreten ergeben sich die Feststellungen über die offenen Beträge in den angeführten rechtskräftig beendeten Verwaltungsstrafverfahren aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom *** selbst in Verbindung mit dem Akteninhalt. Die Höhe der offenen Beträge bzw. das Faktum der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren laut Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bzw. laut dem angefochtenen Bescheid vom *** blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere was sein Einkommen in Verbindung mit den monatlichen Mietzinsbelastungen betrifft, wurde seinem eigenen Beschwerdevorbringen entnommen. Die weitere finanzielle Situation des Beschwerdeführers wurde von ihm trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X nicht dargetan. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung seiner finanziellen Situation, entweder was sein Einkommen oder was seine monatlichen Belastungen betrifft, eintreten wird.Die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere was sein Einkommen in Verbindung mit den monatlichen Mietzinsbelastungen betrifft, wurde seinem eigenen Beschwerdevorbringen entnommen. Die weitere finanzielle Situation des Beschwerdeführers wurde von ihm trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht dargetan. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung seiner finanziellen Situation, entweder was sein Einkommen oder was seine monatlichen Belastungen betrifft, eintreten wird. Schon alleine aus diesem Beschwerdevorbringen und dem daraus festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nicht bloß vorübergehend eine finanzielle schwierige Situation des Beschwerdeführers vorliegen kann und insbesondere auch durch eine Bewilligung von Zahlungsaufschub und/oder von Ratenzahlungen allfällige vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden würden. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beantragten Ratenhöhe in Verbindung mit der Höhe der gesamten offenen Geldstrafen ist offenkundig, dass es dem Beschwerdeführer unter keinen Umständen möglich sein würde, auch bei Bewilligung seines Antrages die offenen Beträge innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfristen zu bezahlen.
  8. Rechtslage: § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „

(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.„
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ 7. Erwägungen: Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist somit einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung. Besteht aber die Annahme, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht statt zu geben (VwGH 20.05.1994, 94/02/0165); insbesondere liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, dass die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54b Abs. 2 VStG nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle (VwGH 22.03.1991, 90/18/0265). Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 leg. cit. kein Raum (VwGH 26.01.1995, 94/16/0303).Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist somit einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung. Besteht aber die Annahme, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht statt zu geben (VwGH 20.05.1994, 94/02/0165); insbesondere liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, dass die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle (VwGH 22.03.1991, 90/18/0265). Sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, leg. cit. kein Raum (VwGH 26.01.1995, 94/16/0303). Es kommt dabei auch nicht auf die Zahlungsbereitschaft bzw. –willigkeit des Bestraften an – dies auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen –, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe. Die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe eben an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 54b Rz 15).Es kommt dabei auch nicht auf die Zahlungsbereitschaft bzw. –willigkeit des Bestraften an – dies auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen –, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe. Die Anwendung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe eben an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 54 b, Rz 15). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur hat der Antragsteller auf Ratenzahlung in diesem Verfahren das Fehlen der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (VwGH 28.08.2007, 2004/17/0080; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191); den Bestraften trifft somit in diesem Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht. So hat der Bestrafte die für die Zahlungserleichterung geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen (VwGH 17.12.1992, 92/06/126); die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub oder Teilzahlung entsprechen zu können. Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehend die finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (VwGH 20.05.1994, 94/02/0165). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Vor allem ergibt sich aber aus seinem eigenen Beschwerdevorbringen, dass eben durch eine Bewilligung des Zahlungsaufschubes und/oder der Teilzahlung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht vermindert oder vermieden werden würden, sondern im Gegenteil von länger andauernden finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auszugehen ist, ja selbst nach dem eigenem Vorbringen und dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers keinesfalls davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die offenen Geldstrafen innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfristen zu bezahlen. In der gegebenen Situation ist vielmehr wohl von einer Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen auszugehen; jedenfalls ist keine zuverlässige Prognose dahingehend möglich, dass er diese Zahlung überhaupt leisten wird können. Die Bezirkshauptmannschaft X durfte demnach zu Recht davon ausgehen, dass nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, auf Grund dessen zu Recht dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde. Deshalb war der angefochtene Bescheid zu bestätigen, dies eben mit der Maßgabe, dass (auch) der Antrag auf Zahlungsaufschub dezitiert abzuweisen war. Es handelt sich hier lediglich um eine notwendige Konkretisierung des Spruchs; aus dem angefochtenen Bescheid an sich ist eindeutig erkennbar, dass die Bezirkshauptmannschaft X (eben zu Recht) den gesamten Antrag des Beschwerdeführers vom ***, der sich auch auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes richtete, abweisen wollte.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durfte demnach zu Recht davon ausgehen, dass nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, auf Grund dessen zu Recht dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde. Deshalb war der angefochtene Bescheid zu bestätigen, dies eben mit der Maßgabe, dass (auch) der Antrag auf Zahlungsaufschub dezitiert abzuweisen war. Es handelt sich hier lediglich um eine notwendige Konkretisierung des Spruchs; aus dem angefochtenen Bescheid an sich ist eindeutig erkennbar, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (eben zu Recht) den gesamten Antrag des Beschwerdeführers vom ***, der sich auch auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes richtete, abweisen wollte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt und widersprach der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt und widersprach der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird insbesondere auf die zahlreichen zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3141.001.2015

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