Obsah (8)
§ 50§ 9Artikel 6§ 38§ 64§ 25a§ 5§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-431/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG – wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses werden zusammengefasst wie folgt:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses werden zusammengefasst wie folgt: „Sie haben es als das
§ 9Abs.1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufene Organ in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass zumindest vom *** bis *** im Tierhaltungsbetrieb ***" im Standort "***" in ***, ***, rund 54.300 Legehennen in vor dem *** gebauten Käfigen
Artikel 6
der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, gehalten wurden und diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, dass„Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass zumindest vom *** bis *** im Tierhaltungsbetrieb ***" im Standort "***" in ***, ***, rund 54.300 Legehennen in vor dem *** gebauten Käfigen
Artikel 6
der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, gehalten wurden und diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, dass ° den Tieren kein geeignetes Material zum Scharren und Picken, wie z.B. Einstreu, zur Verfügung gestanden ist und ° im Tierbereich in der Lichtphase nicht überall eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux, sondern in den beiden unteren Etagen lediglich Werte von 2 Lux bzw. 5 Lux erreicht wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §38 Abs.1 Zi.1i Vm § 5 Abs.1 iVm Abs.2 Zi.13 und §13 Abs.2 Tierschutzgesetz iVm Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 und Zi.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung §38 Absatz eins, Zi.1i römisch fünf m Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zi.13 und §13 Absatz 2, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 und Zi.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung
§ 38Abs.1 Z.1 TSch
G wird über Sie eine Geldstrafe von € 1.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 288 Stunden) verhängt.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG wird über Sie eine Geldstrafe von € 1.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 288 Stunden) verhängt. II)römisch zwei)
§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VSt
G hat der Beschwerdeführer
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz - VStG hat der Beschwerdeführer € 120,- an Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu tragen. (§ 52 Abs 8 VwGVG).€ 120,- an Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu tragen. (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatbeschreibung: 1. Sie haben es als das
§ 9Abs.
1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ des *** mit Sitz in ***1. Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ des *** mit Sitz in *** ***, ***, in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass zumindest von *** bis *** im Tierhaltungsbetrieb "*** ***" im Standort "***" in ***, ***, rund 54.300 Legehennen in vor dem *** gebauten Käfigen
Artikel 6
der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, gehalten wurden und diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, da entgegen Anlage 6 Zi. 6.3.2.2 der
- Tierhaltungsverordnung den Tieren kein geeignetes Material zum Scharren und Picken wie z.B. Einstreu zur Verfügung gestanden ist. Dadurch konnten die Hühner ihren Trieben nicht nachgehen, da jedes Huhn Scharren und Picken will, da es sich hierbei um angeborene Verhaltensweisen handelt. Das Scharren und Picken ist ebenfalls für die Körperpflege des Huhnes sehr wichtig, weshalb den Hühnern bei Fehlen eines geeigneten Einstreues über einen längeren Zeitraum Leiden zugefügt werden können.
- Sie haben es als das
§ 9Abs.
1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ des *** mit Sitz in ***2. Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ des *** mit Sitz in *** ***, ***, in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass zumindest von *** bis *** im Tierhaltungsbetrieb "*** ***" im Standort "***" in ***, ***, rund 54.300 Legehennen in vor dem *** gebauten Käfigen
Artikel 6
der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, gehalten wurden und diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, da entgegen Anlage 6 Zi. 2.
- der
- Tierhaltungsverordnung im Tierbereich in der Lichtphase nicht überall eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux, sondern in den beiden unteren Etagen lediglich Werte von 2 Lux bzw. 5 Lux erreicht wurde. Dadurch war der Tag-Nachtrhythmus für die Hühner nicht gegeben. Da es sich bei Hühnern um tagaktive, äußerst lichtliebende Tiere handelt, wird den Hühnern aufgrund solcher Lichtverhältnisse auf Dauer Leiden zugefügt.“ Ihre Entscheidung stützt die Erstbehörde auf die Befundaufnahme seitens der Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaft X vom ***. Ihre Entscheidung stützt die Erstbehörde auf die Befundaufnahme seitens der Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. Sie stellten fest, dass im gegenständlichen Betrieb 54300 Legehennen in 7 Reihen untergebracht seien, wobei die wandständigen Reihen über 4 Etagen verfügten, die
- Reihe von außen über 5 Etagen und die drei mittleren Reihen über 6 Etagen verfügten. Es seien Scharrmatten (46 x 24 cm) in den Käfigen vorhanden, die jedoch über kein Scharrmaterial verfügten. Eine Überprüfung mittels Luxmeter Testoterm 0500 habe ergeben, dass in den 2 unteren Etagen die Lichtverhältnisse (mindestens 20 Lux) weder im Bereich der Käfigfläche noch im Bereich der Futterrinne vorliegen würden. Die Beleuchtung erfolge durch Neonröhren und Hängelampen, die eine maximale Lichtstärke von 1 – 5 Lux ergebe. Die Mindestlichtintensität sei für die lichtliebenden und tagaktiven Tiere für eine artgerechte Haltung von wesentlicher Bedeutung und bedeute die mangelnde Lichtstärke Leiden für die Tiere. In seiner Rechtfertigung bestritt der Beschwerdeführer seine Haltereigenschaft nicht, sondern bestätigte die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass er als Tierhalter gem. § 13 Abs. 2 TSchG Sorgfaltspflichten habe. Er bestritt aber, dass jede Sorgfaltspflichtverletzung schon zu Leiden der Tiere führe. Er legte vielmehr eine Bestätigung der Betreuungstierärztin ***, ***, ***, vor, wonach diese als Gegenmaßnahme für beginnenden Kannibalismus und Federzupfen „Verdunklung des Stalles“ angeordnet hätte, um Verletzungen der Tiere vorzubeugen. Somit würde die (sogar) veterinärmedizinisch angeordnete Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lichtstärke in der Lichtphase weniger Leiden bei den Tieren verursachen als die Beleuchtung der unteren Etagen mit der vorgeschriebenen Mindestlichtstärke von 20 Lux.In seiner Rechtfertigung bestritt der Beschwerdeführer seine Haltereigenschaft nicht, sondern bestätigte die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass er als Tierhalter gem. Paragraph 13, Absatz 2, TSchG Sorgfaltspflichten habe. Er bestritt aber, dass jede Sorgfaltspflichtverletzung schon zu Leiden der Tiere führe. Er legte vielmehr eine Bestätigung der Betreuungstierärztin ***, ***, ***, vor, wonach diese als Gegenmaßnahme für beginnenden Kannibalismus und Federzupfen „Verdunklung des Stalles“ angeordnet hätte, um Verletzungen der Tiere vorzubeugen. Somit würde die (sogar) veterinärmedizinisch angeordnete Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lichtstärke in der Lichtphase weniger Leiden bei den Tieren verursachen als die Beleuchtung der unteren Etagen mit der vorgeschriebenen Mindestlichtstärke von 20 Lux. Gegen dieses daraufhin erlassene Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde wie folgt erhoben: „In der umseits angeführten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom ***, das seinen Rechtsvertretern am *** zugestellt wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde An das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird die Beschwerde wie folgt begründet:
- Wie sich schon aus der Tatbeschreibung im bekämpften Bescheid und aus dem Hinweis auf die verletzten Rechtsvorschriften ergibt, geht die erstinstanzliche Behörde rechtsrichtig selbst davon aus, dass- das Fehlen von geeignetem Material zum Scharren und Picken und- das Fehlen einer Lichtstärke von mindestens 20 Luxnur dann Verwaltungsübertretungen darstellt, wenn dies für die Hennen ungerechtfertigt Leiden mit sich bringt.Zur Beurteilung dieser Frage fehlt der Behörde selbst das Fachwissen und ist zur diesbezüglichen Klärung unbedingt die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin erforderlich.Wie sich schon aus der Tatbeschreibung im bekämpften Bescheid und aus dem Hinweis auf die verletzten Rechtsvorschriften ergibt, geht die erstinstanzliche Behörde rechtsrichtig selbst davon aus, dass, - das Fehlen von geeignetem Material zum Scharren und Picken und, - das Fehlen einer Lichtstärke von mindestens 20 Lux, nur dann Verwaltungsübertretungen darstellt, wenn dies für die Hennen ungerechtfertigt Leiden mit sich bringt., , Zur Beurteilung dieser Frage fehlt der Behörde selbst das Fachwissen und ist zur diesbezüglichen Klärung unbedingt die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin erforderlich. Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines derartigen Gutachtens in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom *** auch beantragt, jedoch ist die erstinstanzliche Behörde diesem Antrag nicht nachgekommen.Es ist damit nicht ausreichend geklärt, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatbestandsmäßig erfüllt sind, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist.Dazu kommt, dass sich aus der Tatbeschreibung zu
- ergibt, dass die Behörde selbst Zweifel hat, ob durch das Fehlen von geeignetem Material zum Scharren und Picken den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, da die erstinstanzliche Behörde selbst davon ausgeht, dass dadurch Leiden konkret nicht zugefügt wurden, sondern dass dadurch nur „Leiden zugefügt werden können“.Allein dadurch fehlt es schon an der Tatbestandsmäßigkeit der zu
- vor-geworfenen Verwaltungsübertretung.Auch aus der Tatbeschreibung zu
- ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer dort vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig nicht erfüllt ist.Die erstinstanzliche Behörde geht selbst davon aus, dass nur durch ein dauerhaftes Fehlen einer Lichtstärke von mindestens 20 Lux den Tieren Leiden zugefügt werden; ein dauerhaftes Fehlen dieser Mindestlichtstärke kann dann nicht unterstellt werden, wenn der Tatzeitraum nur vom *** bis *** festgesetzt wurde; dieser begrenzte Zeitraum entspricht keinem Dauerzustand.Der Beschwerdeführer wiederholt den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Veterinärmedizin zum Beweis dafür, dass durch - das Fehlen von geeignetem Material für das Scharren und Picken und- das Fehlen einer Lichtstärke von mindestens 20 Luxden Tieren keine Leiden zugefügt wurden., Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines derartigen Gutachtens in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom *** auch beantragt, jedoch ist die erstinstanzliche Behörde diesem Antrag nicht nachgekommen., , Es ist damit nicht ausreichend geklärt, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatbestandsmäßig erfüllt sind, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist., , Dazu kommt, dass sich aus der Tatbeschreibung zu
- ergibt, dass die Behörde selbst Zweifel hat, ob durch das Fehlen von geeignetem Material zum Scharren und Picken den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, da die erstinstanzliche Behörde selbst davon ausgeht, dass dadurch Leiden konkret nicht zugefügt wurden, sondern dass dadurch nur „Leiden zugefügt werden können“., , Allein dadurch fehlt es schon an der Tatbestandsmäßigkeit der zu
- vor-, geworfenen Verwaltungsübertretung., , Auch aus der Tatbeschreibung zu
- ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer dort vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig nicht erfüllt ist., , Die erstinstanzliche Behörde geht selbst davon aus, dass nur durch ein dauerhaftes Fehlen einer Lichtstärke von mindestens 20 Lux den Tieren Leiden zugefügt werden; ein dauerhaftes Fehlen dieser Mindestlichtstärke kann dann nicht unterstellt werden, wenn der Tatzeitraum nur vom *** bis *** festgesetzt wurde; dieser begrenzte Zeitraum entspricht keinem Dauerzustand., , Der Beschwerdeführer wiederholt den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Veterinärmedizin zum Beweis dafür, dass durch , - das Fehlen von geeignetem Material für das Scharren und Picken und, - das Fehlen einer Lichtstärke von mindestens 20 Lux, den Tieren keine Leiden zugefügt wurden.
- In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom *** hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass die Einstreu laufend händisch vorgenommen werde; mit diesem Einwand hat sich die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb auch dadurch das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist.In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom *** hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass die Einstreu laufend händisch vorgenommen werde; mit diesem Einwand hat sich die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb auch dadurch das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist.,
- Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat sich die erstinstanzliche Behörde ausschließlich auf die Angaben in der Anzeige verlassen und hat sie selbst keinerlei Beweise aufgenommen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat oder nicht; dies ist unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung die zeugenschaftliche Vernehmung der Amtstierärztin, Frau *** beantragt hat.Auch dadurch ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.Bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat sich die erstinstanzliche Behörde ausschließlich auf die Angaben in der Anzeige verlassen und hat sie selbst keinerlei Beweise aufgenommen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat oder nicht; dies ist unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung die zeugenschaftliche Vernehmung der Amtstierärztin, Frau *** beantragt hat., , Auch dadurch ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.,
- Die erstinstanzliche Behörde hat in die Tatbeschreibung im bekämpften Straferkenntnis Zusätze aufgenommen, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** nicht enthalten waren, es handelt sich dabei um folgende Zusätze:4.1 Zu 1.:…. Dadurch konnten die Hühner ihren Trieben nicht nachgehen, da jedes Huhn Scharren und Picken will, da es sich hierbei um angeborene Verhaltensweisen handelt. Das Scharren und Picken ist ebenfalls für die Körperpflege des Huhnes sehr wichtig weshalb den Hühnern bei Fehlen eines geeigneten Einstreues über einen längeren Zeitraum Leiden zugefügt werden können.“Die erstinstanzliche Behörde hat in die Tatbeschreibung im bekämpften Straferkenntnis Zusätze aufgenommen, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** nicht enthalten waren, es handelt sich dabei um folgende Zusätze:, , 4.1 Zu 1.:, …. Dadurch konnten die Hühner ihren Trieben nicht nachgehen, da jedes Huhn Scharren und Picken will, da es sich hierbei um angeborene Verhaltensweisen handelt. Das Scharren und Picken ist ebenfalls für die Körperpflege des Huhnes sehr wichtig weshalb den Hühnern bei Fehlen eines geeigneten Einstreues über einen längeren Zeitraum Leiden zugefügt werden können.“ 4.2 Zu 2.:…. Dadurch war der Tag-Nachtrhythmus für die Hühner nicht gegeben. Da es sich bei Hühnern um tagaktive, äußerst lichtliebende Tiere handelt, wird den Hühnern aufgrund solcher Lichtverhältnisse auf Dauer Leiden zugefügt.“Durch diese Formulierungen sollen offenbar die den Tieren zugefügten Leiden zum Ausdruck kommen.Dazu ist zu sagen:- Ob bzw. wodurch einem Tier Leiden zugefügt werden, kann die erstinstanzliche Behörde selbst fachlich nicht beurteilen; dazu bedarf es eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Veterinärmedizin, das die erstinstanzliche Behörde nicht eingeholt hat.- Zu
- ist nur die Rede davon, dass „Leiden zugefügt werden können“, wodurch die Behörde selbst offen lässt, ob im gegenständlichen Fall Tieren konkrete Leiden zugefügt wurden oder nicht und damit auch offen lässt, ob das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist oder nicht.- Ein Tatzeitraum von *** bis *** ist kein Zeitraum, in dem Tieren auf Dauer Leiden zugefügt werden können; auch in Ansehung dieser Verwaltungsübertretung ist das Tatbild nicht erfüllt.- Es begründet einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel, dass die erstinstanzliche Behörde in die Tatbeschreibung im bekämpften Straferkenntnis Zusätze aufgenommen hat, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht enthalten waren, da dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, im erstinstanzlichen Verfahren zur vollständigen Tatbeschreibung Stellung nehmen zu können.Zu 2.:, …. Dadurch war der Tag-Nachtrhythmus für die Hühner nicht gegeben. Da es sich bei Hühnern um tagaktive, äußerst lichtliebende Tiere handelt, wird den Hühnern aufgrund solcher Lichtverhältnisse auf Dauer Leiden zugefügt.“, , Durch diese Formulierungen sollen offenbar die den Tieren zugefügten Leiden zum Ausdruck kommen., , Dazu ist zu sagen:, - Ob bzw. wodurch einem Tier Leiden zugefügt werden, kann die erstinstanzliche Behörde selbst fachlich nicht beurteilen; dazu bedarf es eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Veterinärmedizin, das die erstinstanzliche Behörde nicht eingeholt hat., - Zu
- ist nur die Rede davon, dass „Leiden zugefügt werden können“, wodurch die Behörde selbst offen lässt, ob im gegenständlichen Fall Tieren konkrete Leiden zugefügt wurden oder nicht und damit auch offen lässt, ob das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist oder nicht., - Ein Tatzeitraum von *** bis *** ist kein Zeitraum, in dem Tieren auf Dauer Leiden zugefügt werden können; auch in Ansehung dieser Verwaltungsübertretung ist das Tatbild nicht erfüllt., - Es begründet einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel, dass die erstinstanzliche Behörde in die Tatbeschreibung im bekämpften Straferkenntnis Zusätze aufgenommen hat, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht enthalten waren, da dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, im erstinstanzlichen Verfahren zur vollständigen Tatbeschreibung Stellung nehmen zu können. Gestellt wird der nachstehende Beschwerdeantrag: Das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht möge - in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das erstinstanzliche Straferkenntnis dahin abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird und - eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen.“ In den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwies Zeugin *** darauf, dass kurzfristig eingestallt worden war und laut Zeugnissen der Betrieb überbesetzt wäre. Da beim letzten Mal schon zu wenig Licht in den Stallungen vorhanden gewesen sei, wäre auch dieses überprüft worden und, wie laut Anzeige, sei vor allem in den unteren zwei Etagen es augenscheinlich zu finster gewesen und sei dies durch das Luxmeter verifiziert worden. In den unteren Etagen habe es manchmal gar keine Lux mehr angezeigt, sondern maximal noch zwei bis fünf Lux. Sie hätte das Licht aber senkrecht und waagrecht zu den Futterrinnen gemessen, was bedeute, dass sie dort gemessen habe, wo noch Lichteinfluss möglich gewesen sei. Hinten an der Wand habe man die Hühner gar nicht feststellen können, weil es dort komplett dunkel gewesen sei. Die Hühner hätten wegen des frischen Besatzes noch keinerlei Veränderungen am Federkleid gezeigt. Es seien üblicherweise 2 Damen am Vormittag von 09 Uhr bis 12.00 Uhr anwesend, welche ausschließlich mit dem Sortieren der Eier und dem Aussortieren von toten Hühnern beschäftigt seien. Es seien keine Vorrichtungen, die das Einbringen des Einstreumaterials erleichtert hätten, etwa Trichter oder sonstige Stützen oder Schaufeln, vorhanden gewesen. Aus technischen Gründen sei es ihrer Meinung nach gar nicht möglich, ab dem Besatz der Stallungen das Einstreumaterial immer wieder nachzufüllen. Dazu seien die Matten zu klein und der Besatz zu dicht. Es gebe auch extrem viele Käfige und es würden dort nur zwei Damen arbeiten. Zeuge *** gab an, dass die Legehennen etwa 14 Monate im Stall verblieben und sodann einem Schlachtbetrieb zugeführt würden, zum Tatzeitpunkt sei der Stall frisch besetzt gewesen. Es sei festgestellt worden, dass nur in den oberen mit 20 Lux ausgeleuchteten Käfigreihen verstärkt Kannibalismus auftrete, während in den dunklen unteren Reihen dies nicht passiere. Er habe daher die oberen Reihen mit einer dunklen Plane abgedeckt und dadurch zur Zeit auch oben keinen Kannibalismus mehr. Bezüglich des fehlenden Einstreumaterials verwies der Zeuge auf die massiven Probleme, die ein solches mit sich bringe, da sich mit der Zeit Kot auf den Matten ansammle und damit Krankheitserreger eingeschleppt und die Gefahr von Schmutzeiern entstünde. Deshalb würde auch kein Material eingebracht. 80 bis 90 % der Betriebe würden dies ebenso nicht tun. Der Beweis für ihn, dass durch seine Maßnahmen die Tiere weniger leiden als bei Umsetzung der Maßnahmen sei in der bestehenden Gesundheit der Tiere zu sehen. Amtssachverständiger *** erstattete nachstehendes Gutachten: „Es handelt sich bei den erhebenden Beamtinnen um veterinärsachverständige Zeugen. Sie haben eine Ausbildung im Tierschutzrecht und Tierschutz, die weit über die Ausbildung eines allgemeinen Veterinärmediziners hinausgeht und darüber auch eine Prüfung abgelegt – die sogenannte tierärztliche Physikatsprüfung. Den Tieren wird dadurch, dass sie in nahezu völliger Dunkelheit gehalten werden, jedenfalls Leiden zugefügt. Es ist nicht zutreffend, dass Leiden erst dort beginnen, wo Krankheitserscheinungen erkennbar sind. Diese wären sodann als Schaden zu bezeichnen. Vielmehr beginnen Leiden bereits dann, wenn das Wohlbefinden der Tiere über eine längere Zeit nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt wird. Eine schwere Beeinträchtigung des Wohlbefindens würde sogar den Tatbestand der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. In diesem Fall wurden aber nur Leiden vorgeworfen, und Leiden stellen eine wesentlich geringere Beeinträchtigung dar, als die Qualen im Sinne des § 222 StGB. Aus den Ausführungen der sachverständigen Zeugin ist zweifelsfrei zu schließen, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelte, dass die unteren Tiere deutlich zu wenig Licht zur Verfügung hatten. Zu der Rechtfertigung, dass dies zur Verminderung der Gefahr des Kannibalismus beträgt, ist festzuhalten, dass der Kannibalismus aus vielen verschiedenen Ursachen entsteht, Beispiele sind: ein Mangel an Scharrmaterial, Überbesatz, Lärmbelästigung oder andere Stresssituationen. Diese zu vermeiden ist Aufgabe des Tierhalters. In einzelnen Fällen müssen die Tiere auch auseinandergesperrt werden, auch gibt es Unterschiede in der Empfindlichkeit verschiedener Rassen oder Stämme oder auch nur Herden von Tieren. Den Tieren wird dadurch, dass sie in nahezu völliger Dunkelheit gehalten werden, jedenfalls Leiden zugefügt. Es ist nicht zutreffend, dass Leiden erst dort beginnen, wo Krankheitserscheinungen erkennbar sind. Diese wären sodann als Schaden zu bezeichnen. Vielmehr beginnen Leiden bereits dann, wenn das Wohlbefinden der Tiere über eine längere Zeit nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt wird. Eine schwere Beeinträchtigung des Wohlbefindens würde sogar den Tatbestand der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. In diesem Fall wurden aber nur Leiden vorgeworfen, und Leiden stellen eine wesentlich geringere Beeinträchtigung dar, als die Qualen im Sinne des Paragraph 222, StGB. Aus den Ausführungen der sachverständigen Zeugin ist zweifelsfrei zu schließen, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelte, dass die unteren Tiere deutlich zu wenig Licht zur Verfügung hatten. Zu der Rechtfertigung, dass dies zur Verminderung der Gefahr des Kannibalismus beträgt, ist festzuhalten, dass der Kannibalismus aus vielen verschiedenen Ursachen entsteht, Beispiele sind: ein Mangel an Scharrmaterial, Überbesatz, Lärmbelästigung oder andere Stresssituationen. Diese zu vermeiden ist Aufgabe des Tierhalters. In einzelnen Fällen müssen die Tiere auch auseinandergesperrt werden, auch gibt es Unterschiede in der Empfindlichkeit verschiedener Rassen oder Stämme oder auch nur Herden von Tieren. Die Maßnahme der Verdunklung des Stalles um Kannibalismus zu vermeiden hätte ja dann für alle Tiere ergriffen werden müssen und nicht nur für die unteren. Und wenn gar keine technischen Möglichkeiten bestehen, die unteren Tiere ordnungsgemäß zu beleuchten, erübrigt es sich, tierärztlich anzuordnen, dass die Tiere nicht ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechend in angemessen heller Umgebung gehalten werden.“ Der Beschwerdeführer legte am *** ein Privatgutachten des *** vor: „Ad 1: Zu kleine Scharrmatten und fehlende Einstreu: Es stimmt, die Einstreufläche in den Käfigen entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und Scharrmaterial war bei meiner Befundaufnahme ebenfalls nicht vorhanden. Nach der Tierhaltungs-VO sollte die Einstreufläche je Legehenne mindestens 250 cm betragen und darauf sollte Scharmaterial liegen. D. h. ein Drittel der Käfigfläche sollte mit einer Scharrmatte bedeckt sein und als Scharrmaterial werden z.B. Stroh, Hobelspäne oder Sand vorgeschlagen. Mit Stroh als Einstreu habe ich bei meinen Geflügelversuchen nur schlechte gesundheitliche Erfahrungen gemacht. Eine wasserundurchlässige bzw dichte Scharrmatte ist aus hygienischen Gesichtspunkten ungeeignet. Eine Scharrmatte, die der Tierhaltungs-VO entspricht, würde zu hoher Schmutzansammlung (Verkotung) im Käfig, zu hohen Anteilen an Schmutzeiern, schlechter Luft, Kotballen an den Zehen und Infektionen führen. Von 40 Legehennen fallen wöchentlich etwa 25 kg Feuchtkot an. Etwa 1/3 würde auf der Scharrmatte zum Liegen kommen. Um Verkotung, hohe Anteile an Schmutzeiern, gesundheitliche Probleme usw. einigermaßen zu vermeiden, müssten die dichte Scharrmatten wöchentlich mindestens 2 Mal gründlich gereinigt werden. Das Scharren und Picken ist in keinem Hühnerstall für das Überleben der Tiere von Bedeutung, weil ausreichend Alleinfutter angeboten wird, sondern lediglich instinktives angeborenes Verhalten. Man kann einen Legehennenkäfig ausgestalten wie man will, ein einigermaßen natürliches Verhalten wird man auch im gesetzlich vorgeschriebenen ausgestalteten Käfig nie erreichen. Diesbezüglich ist die Bodenhaltung der Käfighaltung im Hinblick auf das Tierwohl vorzuziehen. In Tabelle 1 sind die Leistungsdaten von einer Einstallung im April *** und einer Einstallung im Juni *** auf dem Betrieb in ***, gelistet. Die Daten beider Legehennen-Bestände wurden ab der 22 Lebenswoche über einen Zeitraum von 411 Legetagen erhoben. Die Legeleistung lag in beiden Beständen auf hohem Niveau, ebenso der prozentuelle Anteil an Klasse A-Eiern. Der etwas höhere Futterverzehr/Legehenne und Tag bei den Tieren, die im Juni *** eingestallt wurden, hängt mit der höheren Legeleistung zusammen. Beide Legehennen-Bestände können als normalleistende Legehennen-Bestände betrachtet werden. Tabelle 1 Betriebsdaten von zwei Einstallungen Merkmale Einstallung April *** Juli *** Legehennen (LH), n 53.952 53.772 Lebensalter der LH bei Beginn, Wochen 22 22 Legedauer, d 411 411 Eier/d, n 42.928 44.553 Klasse A-Eier, n/d 40.250 41.794 Klasse A-Eier in % der Gesamteier 93,3 93,5 Bruch- und Schmutzeier % 6,7 6,5 Legeleistung % 86,0 89,3 Futterverzehr/LH/d,g 111 117 In Tabelle 2 sind die Käfigdaten vom Legehennen-Betrieb in ***, angeführt. Am *** und *** wurden 16 Wochen alte Junghennen angeliefert. Am *** lag der Junghellen-Bestand bei 54 026 Stück. Tabelle 2: Käfigdaten Reihen n Etagen n Käfige n ∑Käfige n Käfigfl. m² Scharrfl. m² Käfigfl. ∑m² LH ∑n 2 2 3 2 2 3 4 5 6 4 5 6 36 36 36 1 1 1 280 350 630 8 10 18 3,24 3,24 3,24 4,88 4,88 4,88 0,11 0,11 0,11 0,11 0,11 0,11 908 1135 2043 39,0 48,8 87,8 12.106 15.133 27.240 520 650 1.171 ∑ m² Mögliche Anzahl an Legehennen auf Grund der Käfigflächen n 4262 56.820 Ad 2: Den gesetzlichen Vorschriften wird die Stallbeleuchtung nicht gerecht. Während meines Rundganges bei der Befundaufnahme im Legehennenstall habe ich kein merklichen Unterschiede im Verhalten der Tiere in den oberen und unteren Etagen beobachtet. Sowohl in den unteren als auch in den oberen Etagen nahmen die Legehennen Futter aus den Futterrinnen auf. Es ist eine Tatsache, dass bei heller Beleuchtung die Gefahr von Kannibalismus deutlich höher ist als bei geringer Beleuchtung. Kannibalismus tritt aber nicht nur bei der Käfighaltung, sondern auch bei allen anderen Haltungsformen auf. Das Absenken der Lichtstärke in den Geflügelstallungen ist bei Auftreten von Kannibalismus gängige Praxis. Zusammenfassung: Der Begriff Leiden wird in den Stellungnahmen der ASV auf sehr niedrigem Niveau angenommen. Im Legehennenstall in ***, ***, entspricht das Platzangebot den gesetzlichen Vorschriften, die hohe Legeleistung weist auf gute Nährstoff- und Wasserversorgung hin. Die strenge Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Scharrmattenflächen und Lichtverhältnissen sind in der Praxis für die Legehennen oft von Nachteil.“ Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme führte der Privatgutachter aus, dass die Lichtstärke massiv reduziert werden müsse, wolle man Kannibalismus vermeiden, da die Tiere die kleinen Blutstropfen, die durch Verletzungen beim Übereinandersteigen der Hühner entstünden dann nicht gesehen würden, weshalb sich die Tiere auch nicht darauf stürzen würden. Auch die Bestimmung bezüglich des Einstreumaterials sei unumsetzbar, da der Mist eine Geruchsbelästigung, eine Schadstofferhöhung der Luft verursache, welcher stärkeres Leiden verursachen würde, als wenn die Tiere scharren könnten. Scharren bedeute Futtersuche und diese sei in der Käfighaltung nicht erforderlich. Mindestens die Hälfte der Eier würden im Kot liegen.(Schmutzeier). Scharren sei ein instinktives Verhalten, er habe beobachtet, dass die Küken bereits am
- Tag damit beginnen würden. Ergänzend dazu führte der Amtssachverständige aus, dass in Legehennenbetrieben regelmäßig gegen Kokzidiose geimpft werde und diese Krankheit dadurch habe gebannt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum, wenn Einstreumatten vorhanden seien, diese weniger hygienisch seien, weil darauf auch Sand liege, insbesondere weil der Sand auch regelmäßig ausgetauscht werden müsse. Die Verhaltensmuster der Tiere seien in diesem Fall sowohl durch das mangelnde Licht als auch durch das nicht vorhanden sein von Einstreu massiv behindert werde. Richtig sei, dass beides, weder das Licht noch die Einstreu für das rein physische Überleben und auch nicht für die Produktion der Eier unbedingt erforderlich seien, aber es sei doch eingeräumt worden, dass angeborene Verhaltensmuster eingeschränkt seien. Es sei aber einhellig davon auszugehen, dass rein praktisch alle angeborenen Verhaltensmuster massivst eingeschränkt worden seien, es bleibe den Tieren nur das Fressen von einem mehligen Futter. Dass dies das Wohlbefinden so stark einschränke, dass diese Art der Haltung als Zufügen von Leiden anzusehen sei, sei mit Sicherheit anzunehmen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Aussagen der als Zeugin vernommenen Amtstierärztin der BH X und auch aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben des weiteren Geschäftsführers des gegenständlichen Betriebes, ***, steht folgender Sachverhalt fest: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Aussagen der als Zeugin vernommenen Amtstierärztin der BH römisch zehn und auch aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben des weiteren Geschäftsführers des gegenständlichen Betriebes, ***, steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hielt im *** in ***, ***, am *** einen frischen Besatz von 54300 Legehennen in 7 Reihen, wobei die wandständigen über je 4 Etagen, die jeweils
- Reihe von außen über 5 Etagen und die 3 mittleren Reihen über 6 Etagen verlaufen. Bei der Kontrolle durch die beiden Amtstierärztinnen der BH X am *** war kein Einstreumaterial auf den 46 x 24 cm großen Scharrmatten vorhanden.Bei der Kontrolle durch die beiden Amtstierärztinnen der BH römisch zehn am *** war kein Einstreumaterial auf den 46 x 24 cm großen Scharrmatten vorhanden. Das mittels Luxmeter Testoterm 0500 überprüfte Licht im Stall ergab Folgendes: „Es wurde das Licht ca. 5 cm von der Futterrinne Richtung Käfig gemessen, als auch direkt über der Futterrinne, jeweils senkrecht als auch waagrecht. Es wurde festgestellt, dass die Lichtverhältnisse je nach Etage sehr unterschiedlich sind. In den oberen zwei bis drei Etagen entsprechen die Lichtverhältnisse einigermaßen, in den zwei unteren Etagen sind die erforderlichen 20 Lux bei weitem weder im Bereich Käfigfläche noch im Bereich Futerrinne gegeben. In der zweiten Etage (von unten gezählt) der mittleren Käfigreihe war die Lichtstärke bei Haltung des Luxmeters nach oben 4 Lux, nach vorne 6 Lux (ber. 5 Lux). Im Bereich der Futerrinne waren 21 Lux zu messen. In der untersten Etage waren bei Messung nach oben gehalten 1 Lux, nach vorne gehalten 2 Lux (ber. 1,5 Lux). In der
- Käfigreihe bei der Wand war in der
- Etage (von unten gezählt) 2 Lux nach oben, 3 Lux nach vorne (ber. 2,5 Lux) in der
- Etage 4 bzw. 5 Lux (ber. 45 Lux). Die Beleuchtung erfolgte durch Neonröhren und durch zusätzliche Hängelampen, die ebenfalls auf Höhe der Neonröhren angebracht waren. Diese könnten laut Mitarbeiter abgelassen werden. Dies ist jedoch arbeitstechnisch nicht machbar, da bei hängenden Lampen der Futterwagen nicht durchfahren kann. Mit dem vorhandenen Beleuchtungssystem kann in den unteren Etagen nicht die erforderliche Lichtstärke erreicht werden. Aufgrund der Lichtverhältnisse ist der Tag-Nachtrhythmus nicht gegeben. Da es sich bei den Hühnern um tagaktive, äußerst lichtliebende Tiere handelt, ist die Gewährleistung der Mindestlichtintensität von wesentlicher Bedeutung für eine artgerechte Tierhaltung. Aktivitäten wie Futter- und Wasseraufnahme sowie Komfort- und Sozialverhalten sind erst ab einer bestimmten Lichtintensität möglich. Aufgrund solcher Lichtverhältnisse wird den Tieren auf Dauer Leiden zugefügt werden. Verstoß: gegen Anlage 6.2.
- der
- Tierhaltungsverordnung sowie § 13
(2)und § 5
(2)13 TSCHG, da den Hühnern bei dauernder Haltung in Dunkelheit Leiden zugefügt werden.“Verstoß: gegen Anlage 6.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung sowie Paragraph 13,
(2)und Paragraph 5,
(2)13 TSCHG, da den Hühnern bei dauernder Haltung in Dunkelheit Leiden zugefügt werden.“ Dadurch wurde der Anlage 6 Z 6.3.2.
- der
- Tierhaltungsverordnung nicht entsprochen, wonach Käfige mit einem geeigneten Material zum Scharren und Picken ausgestattet sein müssen. Weiters wurde den Tieren auch dadurch Leiden zugefügt, als sie gem. Anlage 6.2.
- der
- Tierhaltungsverordnung im Tierbereich eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux in der Lichtphase haben müssen.Dadurch wurde der Anlage 6 Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2, der
- Tierhaltungsverordnung nicht entsprochen, wonach Käfige mit einem geeigneten Material zum Scharren und Picken ausgestattet sein müssen. Weiters wurde den Tieren auch dadurch Leiden zugefügt, als sie gem. Anlage 6.2.
- der
- Tierhaltungsverordnung im Tierbereich eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux in der Lichtphase haben müssen. Im Hinblick auf die – im Übrigen unbestritten gebliebenen – Feststellungen der Amtstierärztinnen im Zuge ihrer Kontrolle und durch die Angaben des Zeugen *** im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel, dass die hier verfahrensgegenständlichen Legehennen kein, zumindest aber zuwenig Einstreumaterial zur Verfügung hatten, obwohl dieses zum Picken und Scharren erforderlich ist. Diesbezüglich ist auch an die Angaben der Amtstierärztin anzuknüpfen, der zufolge in den Käfigen zwar Matten zur Verfügung standen, diese aber kein – bis zu wenig – Einstreumaterial aufwiesen. Hinsichtlich des Zufügens von Leiden durch mangelndes Einstreumaterial und in der Folge Unmöglichkeit des Pickens und Scharrens für die Tiere ist auf die Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zu verweisen. Auch das beigebrachte Gegengutachten bestreitet nicht, dass die Tiere durch diese Haltung leiden, sondern spricht von wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse. Zum Vorwurf des mangelnden Lichtes, zumindest in den unteren Reihen der Käfige, hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige ebenso damit verbundenes Leiden für die Tiere konstatiert. Dass die spruchgemäße Luxstärke – gemessen mit einem technischen Hilfsmittel – vorhanden war, ergibt sich ebenso aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Amtstierärztin und wiederum aus den Angaben des Zeugen ***. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergibt sich zusammengefasst ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis richtig vorgeworfen worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die hier relevanten Bestimmungen der Anlage 6 der I. Tierhaltungsverordnung und der des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 80/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Anlage 6 der römisch eins. Tierhaltungsverordnung und der des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, lauten wie folgt: Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist EINSTREU Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen. Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z.B. Stroh, Holzspäne oder Sand). LICHT In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. § 5 Tierschutzgesetz lautet:Paragraph 5, Tierschutzgesetz lautet:
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer (…) 13.die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; (…) § 13 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes lautet:Paragraph 13, Absatz 2, des Tierschutzgesetzes lautet: Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. § 38 Tierschutzgesetz lautet:Paragraph 38, Tierschutzgesetz lautet:
(1)Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt ,...., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt ,...., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Während der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar begründet hat, dass es sich bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen der
- Tierhaltungsverordnung um solche Mindesterfordernisse in der Haltung von Hühnern handelt, die bei auch nur geringfügiger Missachtung bereits Leiden bei den Tieren verursacht, weshalb die gegenständliche Haltungsform in den unteren Etagen mit nahezu völliger Dunkelheit gehaltenen Tieren, meint der Beschwerdeführer, dass die in der gegenständlichen Form erlaubte Käfighaltung derartige durch Dunkelheit verursachten Leiden vom Beschwerdeführer nicht verhindert werden konnten. Es sei Dunkelheit geradezu vom Betreuungsarzt angeordnet worden, um dem drohenden Kannibalismus und Federrupfen vorzubeugen. Dazu ist mit den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Mindesterfordernisse jedenfalls einzuhalten sind und zusätzlich im Sinne des § 13 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes darauf zu achten ist, dass die Tiere in einem ihren ethologischen und physiologischen Bedürfnissen gerechten Form gehalten werden. Keinesfalls kann es als artgerecht angesehen werden, den Tieren bei einer Lichtstärke von gemessenen 1-2 Lux den Tag – und Nachtrhythmus zu nehmen, ihnen als tagaktive Tiere die Futter- und Wasseraufnahme und ihr Komfort- und Sozialverhalten durch fehlendes Licht zu nehmen.Dazu ist mit den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Mindesterfordernisse jedenfalls einzuhalten sind und zusätzlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Tierschutzgesetzes darauf zu achten ist, dass die Tiere in einem ihren ethologischen und physiologischen Bedürfnissen gerechten Form gehalten werden. Keinesfalls kann es als artgerecht angesehen werden, den Tieren bei einer Lichtstärke von gemessenen 1-2 Lux den Tag – und Nachtrhythmus zu nehmen, ihnen als tagaktive Tiere die Futter- und Wasseraufnahme und ihr Komfort- und Sozialverhalten durch fehlendes Licht zu nehmen. Auch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten bescheinigt, dass die Stallbeleuchtung den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht wird, wie der Privatgutachter selbst augenscheinlich am *** feststellte. Den Ausführungen, wonach die strenge Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Scharrmatten und Licht für die Tiere „oft von Nachteil“ sei, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer diese – wie das Beweisverfahren ergab – zumindest fahrlässig nicht eingehalten hat, sodass die Tiere leiden. Eine weitere Reduktion des Lichtes als „Gegenmaßnahme“ für Kannibalismus unter den – hier offensichtlich – leidenden Tieren als gängige Praxis zu befürworten, kann vom erkennenden Gericht aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht als Rechtfertigungsgrund gewertet werden. Unstrittig stand auch den Tieren zum Kontrollzeitpunkt kein Einstreumaterial auf den Scharrmatten zur Verfügung und wird dies vom Amtssachverständigen als zur artgerechten Haltung unabdingbares Verhalten – Scharren und Picken – dargestellt, welches mangels Möglichkeit ebenso Leiden bei den Tieren verursacht. Hier verweist das Privatgutachten darauf, dass ein derartiges Material „nicht für das Überleben der Tiere“ erforderlich sei und begründet weiter, dass ausreichend Alleinfutter angeboten werde. Zudem müssten das Scharrmaterial 2x wöchentlich wegen der Kotansammlung ausgewechselt werden, weshalb auch hier die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ein Nachteil wäre. Hier meint der Privatgutachter offensichtlich den wirtschaftlichen Nachteil, der sich durch die Beschäftigung mehrerer Angestellten durch den Mehraufwand an Arbeit bei Einhaltung der Bestimmungen der
- Tierhaltungsverordnung ergibt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass aufgrund des vorgelegten Sachverständigen Gutachtens des *** sich ergebe, dass die vorgeworfenen Tatbestände solche seien, die im Rahmen der erlaubten Käfighaltung unvermeidbar seien, weshalb von einer fahrlässigen Zufügung von Leiden durch den Beschwerdeführer nicht gesprochen werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass nach den Angaben des Amtssachverständigen die nach der
- Tierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Anforderungen an die Käfighaltung absolute Mindestanforderungen darstellen, deren minimale Übertretung jedenfalls Leiden bei den so gehaltenen Tieren verursachen. Die nicht ordnungsgemäße Haltung hinsichtlich des fehlenden Lichtes in den hinteren Käfigreihen und hinsichtlich des fehlenden Scharrmaterials bedeutet zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig die vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an die Käfighaltung von Legehennen nicht einhielt, was keinesfalls der Intention des Tierschutzgesetzes entspricht. Die Beiziehung von Amtssachverständigen als Systembruch infolge der Weisungsgebundenheit liegt nicht vor. Würde die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie einen Befangenheitsgrund darstellen, wären diese Sachverständigen nicht mehr einsetzbar. Unter diesem Gedanken hat der VwGH auch die Weisungsgebundenheit des amtlichen Sachverständigen nicht für sich schon als Befangenheitsgrund erachtet (VwGH
- 1993, 92/06/0228; ZfVB 1984/1259). Auch nicht als Befangenheitsgrund wertete der VwGH den Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land selbst als Partei beteiligt ist, auftritt (VwGH
- 1993, 92/06/0228; ZfVB 1990/1854). Die Beiziehung von Amtssachverständigen als Systembruch infolge der Weisungsgebundenheit liegt nicht vor. Würde die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie einen Befangenheitsgrund darstellen, wären diese Sachverständigen nicht mehr einsetzbar. Unter diesem Gedanken hat der VwGH auch die Weisungsgebundenheit des amtlichen Sachverständigen nicht für sich schon als Befangenheitsgrund erachtet (VwGH
- 1993, 92/06/0228; ZfVB 1984/1259). Auch nicht als Befangenheitsgrund wertete der VwGH den Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land selbst als Partei beteiligt ist, auftritt (VwGH
- 1993, 92/06/0228; ZfVB 1990 aus 1854,). Andererseits hat der Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht, die die Fachkunde des Amtssachverständigen in Zweifel ziehen, insbesondere konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass das Wissen des Amtssachverständigen nicht dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung und Erkenntnis entspricht, bzw geringer zu bewerten ist, als das des Privatgutachters, welcher habilitierter Universitätslehrer war. Im Übrigen hat der Amtssachverständige seine besonderen Qualifikationen gerade im Hinblick auf das hier gegenständliche Gutachten durch Bekanntgabe seiner zusätzlichen veterinärmedizinischen Ausbildungen und Mitgliedschaft in nationalen und internationalen tierrechtlichen Gremien ausreichend kommuniziert. Nicht unerwähnt bleiben muss, dass der Amtssachverständige im Gegensatz zum Privatgutachter auch ausgebildeter Tierarzt ist. Unter Leiden sind nach herrschender Lehre alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden zu verstehen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Es handelt sich demnach um einen länger andauernden Zustand deutlichen körperlichen oder nicht körperlichen Unbehagens, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist. ( i.d.S Herbrüggen, österreichisches Tierschutzrecht im Lichte der europäischen Integration
(2003)60. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass der Beschwerdeführer die Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
§ 5Abs 1VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
Paragraph 5, Absatz eins römisch fünf, S, t, G, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des Tatzeitraumes ist davon auszugehen, dass die Leiden verursachenden Haltungsbedingungen nicht nur punktuell zum Kontrollzeitpunkt vorlagen, zumal diese Haltungsbedingungen vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurden, sondern eben als „nicht anders möglich“ und keinesfalls Leiden verursachend empfunden wurden, sodass der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Tatzeitraum zwischen dem Kontrollzeitpunkt und der Aufforderung zur Rechtfertigung annahm. Darüber hinaus stellt das erkennende Gericht fest, dass in diesem Betrieb die gleichen Haltungsbedingungen hinsichtlich mangelnder Lichtstärke und hinsichtlich des Fehlens von geeignetem Einstreumaterial bis dato nicht verbessert, sondern geradezu verschlechtert wurden, da nunmehr sogar die oberen Reihen verdunkelt wurden und überhaupt kein Scharrmaterial eingebracht wird. Für die Beurteilung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen können die vom Privatgutachter genannten offenkundig messbaren Leistungen der Tiere (Legeleistung, Futterverwertungsindex) als Indikator für das Wohlbefinden der Tiere jedenfalls nicht herangezogen werden, sondern war diesbezüglich dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten der Vorzug zu geben. Da der ASV auch alternative Möglichkeiten der Bekämpfung des Kannibalismus nachvollziehbar aufgezeigt hat, welche allerdings mit einem höheren wirtschaftlichen Aufwand durch den Beschwerdeführer verbunden wären, geht auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, eine Verdunklung der Lichtstärke und das Fehlen von Einstreumaterial bedeute für die Tiere weniger Leid als das Auftreten von Kannibalismus und Entstehen von Krankheiten durch Kotansammlung auf den Scharrmatten. Das Verbot der Tierquälerei findet sich in § 5 Abs. 1 TierschutzG 2005 und wird durch die demonstrative Auflistung von verschiedenen Tathandlungen in Abs. 2 legcit lediglich näher dargelegt. Auch die Erläuterungen (446 der Beilagen zu den Sten. Prot., XXII. GP., S. 32) weisen darauf hin, dass Abs. 2 eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Abs. 1 enthält. Ein Verstoß gegen das in § 5 TierschutzG 2005 enthaltene Verbot ist
§ 38Abs 1 Z 1 legcit unter Strafe gestellt. Die einzelnen, in § 5 Abs. 2 Tierschutz
G 2005 demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen demnach keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar.Das Verbot der Tierquälerei findet sich in Paragraph 5, Absatz eins, TierschutzG 2005 und wird durch die demonstrative Auflistung von verschiedenen Tathandlungen in Absatz 2, legcit lediglich näher dargelegt. Auch die Erläuterungen (446 der Beilagen zu den Sten. Prot., römisch 22 . GP., S. 32) weisen darauf hin, dass Absatz 2, eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen Absatz eins, enthält. Ein Verstoß gegen das in Paragraph 5, TierschutzG 2005 enthaltene Verbot ist
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, legcit unter Strafe gestellt. Die einzelnen, in Paragraph 5, Absatz 2, TierschutzG 2005 demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen demnach keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. (E.des VwGH vom 28.07.2010, GZ 2009/02/0344) Die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses waren zu einer Übertretung zusammenzuziehen, da davon auszugehen war, dass lediglich eine Übertretung vorliegt, wenn jemand hinsichtlich mehrerer Tiere in gleicher Weise gegen das Tierschutzgesetz verstößt oder durch mehrere sorgfaltswidrige Handlungen einen bestimmten verpönten Erfolg herbeiführt. Im vorliegenden Falle hat nun die belangte Behörde das gesamte, dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis der ersten Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erklärt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend geändert, dass an Stelle einer Verwaltungsübertretung zwei Verwaltungsübertretungen angenommen wurden. Da die nunmehr verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammengezogen wurde und die nunmehr verhängte Strafe nicht höher angesetzt wurde als die für das dieser Verwaltungsübertretung entsprechende Verhalten von der ersten Instanz verhängten Strafen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" nicht vor.Zur Vornahme der Korrektur des Spruches war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach § 44a Z 1 VStG verpflichtet.Die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses waren zu einer Übertretung zusammenzuziehen, da davon auszugehen war, dass lediglich eine Übertretung vorliegt, wenn jemand hinsichtlich mehrerer Tiere in gleicher Weise gegen das Tierschutzgesetz verstößt oder durch mehrere sorgfaltswidrige Handlungen einen bestimmten verpönten Erfolg herbeiführt. Im vorliegenden Falle hat nun die belangte Behörde das gesamte, dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis der ersten Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erklärt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend geändert, dass an Stelle einer Verwaltungsübertretung zwei Verwaltungsübertretungen angenommen wurden. Da die nunmehr verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammengezogen wurde und die nunmehr verhängte Strafe nicht höher angesetzt wurde als die für das dieser Verwaltungsübertretung entsprechende Verhalten von der ersten Instanz verhängten Strafen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" nicht vor., Zur Vornahme der Korrektur des Spruches war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verpflichtet. Die Einholung eines weiteren veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben, da kein Widerspruch zwischen beiden Gutachten vorliegt und der Sachverhalt ausreichend fachlich geklärt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Strafbemessung war festzuhalten: Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde bemessene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 7.500,-- beträgt und durch die Unterlassungen des Beschuldigten eine große Anzahl von Tieren betroffen war, war die verhängte Strafe zu bestätigen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Auch im Hinblick auf das vom Gericht in der mündlichen Verhandlung eingeschätzte Einkommen von € 3000,- monatlich netto, ergibt sich keine Veranlassung von der verhängten Strafe abzuweichen, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung derart erheblich sind und zumal ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt wurde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.431.001.2015