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LVwG-AV-689/001-2014

Obsah (4)§ 28§ 61§ 39§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-689/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl *** wurde die Zulassung des Fahrzeuges, Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, Marke: ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, Haftpflichtversicherer: ***, aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Zulassungsbesitzerin und nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl *** wurde die Zulassung des Fahrzeuges, Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, Marke: ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, Haftpflichtversicherer: ***, aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Zulassungsbesitzerin und nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt „die Behörde“ möge den Bescheid vom *** ersatzlos aufheben.Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt „die Behörde“ möge den Bescheid vom *** ersatzlos aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mitteilung des Haftpflichtversicherers, dass sie von der Verpflichtung zur Leistung bei Schäden, die mit dem genannten Fahrzeug verursacht werden würden, frei seien, aufgrund einer Zahlungsüberschneidung bzw. nicht zuordenbaren Zahlung erfolgt sei. Es bestehe für das Fahrzeug eine aufrechte Haftpflichtversicherung. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einholung einer aktuellen Auskunft der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft X, Beweis erhoben wurde.Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einholung einer aktuellen Auskunft der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die *** hat mit Schreiben vom *** angezeigt, dass sie aufgrund fehlender Prämieneinzahlung von der Verpflichtung zur Leistung bei Schäden, die mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, verursacht werden, frei ist. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - *** - hat der Versicherer die Behörde nicht darüber verständigt, dass wieder die Verpflichtung zur Leistung besteht. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Tatsache, dass der Versicherer, die *** ihre Leistungsfreiheit der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt hat, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht bestritten. Auch hat die belangte Behörde mit Mail vom *** bekanntgegeben, dass von der *** am *** eine weitere Nichthaftungsanzeige nach § 61 Abs. 4 KFG elektronisch eingelangt ist und bis zum *** keine gültige Versicherungsbestätigung vorgelegt wurde. Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nach Auskunft der Versicherung nach wie vor aufgrund fehlender Zahlungen keine Verpflichtung zur Leistung. Dies wurde seitens der belangten Behörde - der Bezirkshauptmannschaft X - am *** - telefonisch abermals bestätigt. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde muss daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, hat er doch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen belegen.Die Tatsache, dass der Versicherer, die *** ihre Leistungsfreiheit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt hat, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht bestritten. Auch hat die belangte Behörde mit Mail vom *** bekanntgegeben, dass von der *** am *** eine weitere Nichthaftungsanzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG elektronisch eingelangt ist und bis zum *** keine gültige Versicherungsbestätigung vorgelegt wurde. Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nach Auskunft der Versicherung nach wie vor aufgrund fehlender Zahlungen keine Verpflichtung zur Leistung. Dies wurde seitens der belangten Behörde - der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn - am *** - telefonisch abermals bestätigt. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde muss daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden, hat er doch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen belegen. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 61Abs.

3 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Versicherer, ist er von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm

§ 39Abs.

1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, dies unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Paragraph 61, Absatz 3, Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Versicherer, ist er von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (Paragraph 38, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm

Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, dies unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

§ 61Abs.

4 KFG hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssumme die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.

Paragraph 61, Absatz 4, KFG hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssumme die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Absatz 2,). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.

§ 44Abs.

1 lit. b KFG ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Behörde, die es zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die in § 61 Abs. 3 KFG angeführte Anzeige (dass er von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt habe oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung … (im Verzug sei) erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist bis spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges wieder besteht.

Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Behörde, die es zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die in Paragraph 61, Absatz 3, KFG angeführte Anzeige (dass er von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt habe oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung … (im Verzug sei) erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist bis spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges wieder besteht. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde ohne jede Grundlage lediglich aus dass eine aufrechte Haftpflichtversicherung besteht und dass es zu einer Zahlungsüberschneidung bzw. nicht zuordenbare Zahlung gekommen sei. Im Hinblick darauf, dass der Versicherer

§ 61Abs.

3 KFG der belangten Behörde angezeigt hat - und dies wiederholt - wegen Unterlassung der Zahlung durch den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein und der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hatte dazu Stellung zu nehmen davon aber wiederholt nicht Gebrauch gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick darauf, dass der Versicherer

Paragraph 61, Absatz 3, KFG der belangten Behörde angezeigt hat - und dies wiederholt - wegen Unterlassung der Zahlung durch den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein und der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hatte dazu Stellung zu nehmen davon aber wiederholt nicht Gebrauch gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicheRechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.689.001.2014

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