GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister *** das Ansuchen der Beschwerdeführerin um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, durch Anbringen eines Steckschildes und Ausweitung der Öffnungszeiten auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister *** das Ansuchen der Beschwerdeführerin um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***, durch Anbringen eines Steckschildes und Ausweitung der Öffnungszeiten auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Die Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass im Zuge einer amtsinternen Vorbesprechung festgestellt worden sei, dass die Antragsbeilagen für eine Beurteilung nicht ausreichend seien und die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung, diese binnen drei Wochen der Behörde vorzulegen, nicht nachgereicht habe, weshalb das Anbringen der Beschwerdeführerin
3 AVG zurückzuweisen gewesen sei.Die Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass im Zuge einer amtsinternen Vorbesprechung festgestellt worden sei, dass die Antragsbeilagen für eine Beurteilung nicht ausreichend seien und die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung, diese binnen drei Wochen der Behörde vorzulegen, nicht nachgereicht habe, weshalb das Anbringen der Beschwerdeführerin
, Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei. Mit Beschwerde vom *** wendet sich die Rechtsmittelwerberin, anwaltlich vertreten, gegen diesen Bescheid, beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur meritorischen Entscheidung, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Genehmigung der beantragten Änderungen, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Zurückverweisung an die belangte Behörde, wobei dieser aufgetragen werden möge, ein ordentliches Ermittlungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des AVG durchzuführen und die Rechtssache sodann einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen; weiters macht sie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die vorgelegten Unterlagen entgegen der Ansicht der Behörde ausreichend seien, die Behörde sohin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe und die Beschwerdeführerin daher in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Zunächst ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Schreiben vom *** und *** hat die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister *** um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage am Standort ***, ***, durch die Anbringung eines Steckschildes und die Ausweitung der Öffnungszeiten angesucht. Diesem Ansuchen hat die Beschwerdeführerin eine Darstellung des Steckschildes der Brauerei ***, welche eine färbige Abbildung samt Abmessungen und ein „Bohrbild für die Montage“ beinhaltet hat, sowie eine diesbezügliche schriftliche Äußerung der Firma ***, wonach die Zuleitung zum Außenreklameschild ordnungsgemäß mit einer Kabelzuleitung im Rohr mit YM 3 x 1,5, geschaltet über Sicherungsautomat und Schutzschalter, errichtet worden sei, angeschlossen. Mit Schreiben vom *** teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die zu ihrem Ansuchen vorgelegten Unterlagen einer Vorbesprechung mit den befassten Amtssachverständigen, Sachverständigen und Behördenvertretern unterzogen worden seien und im Zuge dieser Vorbesprechung festgestellt worden sei, dass als für die Beurteilung des Vorhabens wesentliche Antragsbeilagen einerseits baubehördlich verwertbare technische Unterlagen (in Absprache mit der Baupolizei) und andererseits ein schalltechnisches Projekt (beinhaltend eine messtechnische Erhebung der bewerteten Standard-Schallpegeldifferenz und der Nachhallzeit in den Empfangsräumen [Wohnung(en), Nachbar(n)], eine messtechnische Erhebung von durch Körperschall induzierten Geräuschen [wie z.B. Ausklopfen Kaffeefilter oder Espressomaschine, Sesselrücken, Schritte mit spitzen Absätzen, etc.], Beurteilung der zu erwartenden Immissionen entsprechend der Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung Nr. 3 Blatt 1, Messung der Trittschalldämmung und Beurteilung
ÖNORM B 8115-2, gegebenenfalls Ausarbeitung von Maßnahmen) fehlen und innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens in vierfacher Ausfertigung der Behörde vorzulegen seien, andernfalls ihr Ansuchen
3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 zurückzuweisen wäre, da erst nach Vorlage der genannten Unterlagen die detaillierte Prüfung des Ansuchens auf Vollständigkeit und Beurteilbarkeit fortgesetzt werden könne. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auf die dem Schreiben beiliegende Mitteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** hingewiesen, wonach zur lärmtechnischen Beurteilung der Wohnnachbarschaft im baulichen Verbund mit der Betriebsanlage (Wohnungen über dem Lokal und Wohnungen in den benachbarten Gebäuden) die Ausarbeitung eines schalltechnischen Projektes erforderlich sei, welches folgende Punkte zu beinhalten habe:Mit Schreiben vom *** teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die zu ihrem Ansuchen vorgelegten Unterlagen einer Vorbesprechung mit den befassten Amtssachverständigen, Sachverständigen und Behördenvertretern unterzogen worden seien und im Zuge dieser Vorbesprechung festgestellt worden sei, dass als für die Beurteilung des Vorhabens wesentliche Antragsbeilagen einerseits baubehördlich verwertbare technische Unterlagen (in Absprache mit der Baupolizei) und andererseits ein schalltechnisches Projekt (beinhaltend eine messtechnische Erhebung der bewerteten Standard-Schallpegeldifferenz und der Nachhallzeit in den Empfangsräumen [Wohnung(en), Nachbar(n)], eine messtechnische Erhebung von durch Körperschall induzierten Geräuschen [wie z.B. Ausklopfen Kaffeefilter oder Espressomaschine, Sesselrücken, Schritte mit spitzen Absätzen, etc.], Beurteilung der zu erwartenden Immissionen entsprechend der Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung Nr. 3 Blatt 1, Messung der Trittschalldämmung und Beurteilung
ÖNORM B 8115-2, gegebenenfalls Ausarbeitung von Maßnahmen) fehlen und innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt des Schreibens in vierfacher Ausfertigung der Behörde vorzulegen seien, andernfalls ihr Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 zurückzuweisen wäre, da erst nach Vorlage der genannten Unterlagen die detaillierte Prüfung des Ansuchens auf Vollständigkeit und Beurteilbarkeit fortgesetzt werden könne. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben auf die dem Schreiben beiliegende Mitteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** hingewiesen, wonach zur lärmtechnischen Beurteilung der Wohnnachbarschaft im baulichen Verbund mit der Betriebsanlage (Wohnungen über dem Lokal und Wohnungen in den benachbarten Gebäuden) die Ausarbeitung eines schalltechnischen Projektes erforderlich sei, welches folgende Punkte zu beinhalten habe: - messtechnische Erhebung der bewerteten Standard-Schallpegeldifferenz sowie der Nachhallzeit in den Empfangsräumen (Wohnung[en]), Nachbar[n]) - messtechnische Erhebung von durch Körperschall induzierten Geräuschen (wie z.B. Ausklopfen Kaffeefilter Espressomaschine, Sesselrücken, Schritte mit spitzen Absätzen, etc.) - Beurteilung der zu erwartenden Immissionen; Grundlage für die Beurteilung ist die Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung Nr. 3, Blatt 1 - Messung der Trittschalldämmung und Beurteilung
ÖNORM B 8115-2 - gegebenenfalls Ausarbeitung von Maßnahmen. Dieses Schreiben ist seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben. Mit Aktenvermerk vom *** wurde von der Behörde festgehalten, dass die Vorlage eines Lärmgutachtens selbstverständlich nicht von § 353 GewO umfasst sei, sondern lediglich die Beibringung einer Emissionserklärung, auf deren Basis der lärmtechnische Amtssachverständige seine Begutachtung durchführen kann.Mit Aktenvermerk vom *** wurde von der Behörde festgehalten, dass die Vorlage eines Lärmgutachtens selbstverständlich nicht von Paragraph 353, GewO umfasst sei, sondern lediglich die Beibringung einer Emissionserklärung, auf deren Basis der lärmtechnische Amtssachverständige seine Begutachtung durchführen kann. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde nicht hingewiesen. Mit dem angefochtenem Bescheid vom *** wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin sodann als unzulässig zurückgewiesen. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt, mittels welchem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar rekonstruieren lässt. Darüber hinausgehende Verfahrensschritte liegen nicht vor. Der so festgestellte Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:
GVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
O sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
Paragraph 353, GewO sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen: 1. in vierfacher Ausfertigung
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
der höchstgerichtlichen Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075).
der höchstgerichtlichen Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Dieser Anforderung wurde seitens der Behörde in keiner Weise entsprochen, da der Auftrag, „baubehördlich verwertbare technische Unterlagen“ vorzulegen, die Beschwerdeführerin nicht klar genug erkennen lässt, welche Eigenschaften der dem Anbringen beigelegten Darstellung des Steckschildes konkret fehlen und diese somit nicht in die Lage versetzt wurde nachzuvollziehen zu können, welche Unterlagen nunmehr von der Behörde verlangt werden bzw. wurden. Ferner ist der Auftrag, ein „schalltechnisches Projekt“ vorzulegen, als überschießend anzusehen, zumal ein derartiges Lärmprojekt, das detaillierte Angaben über die Schallabstrahlung der einzelnen Maschinen etc. im Hinblick auf die Nachbarschaft enthält, nicht dem Begriff der „erforderlichen technischen Unterlagen“
O unterstellt werden kann. Die Feststellung über Art und Ausmaß der zu erwartenden Immissionen ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 353 Pkt. 34)., Ferner ist der Auftrag, ein „schalltechnisches Projekt“ vorzulegen, als überschießend anzusehen, zumal ein derartiges Lärmprojekt, das detaillierte Angaben über die Schallabstrahlung der einzelnen Maschinen etc. im Hinblick auf die Nachbarschaft enthält, nicht dem Begriff der „erforderlichen technischen Unterlagen“
Paragraph 353, Ziffer 2, Litera a, GewO unterstellt werden kann. Die Feststellung über Art und Ausmaß der zu erwartenden Immissionen ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Paragraph 353, Pkt. 34). Die Zurückweisung des Antrages erfolgte somit nicht in Entsprechung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, da der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Verbesserungsauftrages nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren Antrag einer – gesetzlich gebotenen - Verbesserung zuzuführen (vgl. dazu VwGH 14.11.1989, 89/05/0076).Die Zurückweisung des Antrages erfolgte somit nicht in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, da der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Verbesserungsauftrages nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren Antrag einer – gesetzlich gebotenen - Verbesserung zuzuführen vergleiche dazu VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zitierte Judikatur).Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche zitierte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.792.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.