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{'item': 'LVwG-AV-865/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-865/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

der angefochtene Bescheid bestätigt.1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

der angefochtene Bescheid bestätigt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** stellten *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“)

*** an die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: „Behörde“) schriftlich das Ansuchen um bescheidmäßige Sondergenehmigung „für die Schlachtung meiner ganzjährig im Freien lebenden Rinder mittels Kugelschuss laut österr. Tierschutzschlachtverordnung“,

zwar aus einer Feuerwaffe auf der Weide. Bezüglich der Sachlage verwiesen sie auf ein beigelegtes Ansuchen an das Bundesministerium für Gesundheit um bescheidmäßige Genehmigung für ein mobiles Schlachten ihrer Freiland-Rinder. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass ganzjährige Freilandhaltung von ca. 70 Rindern im Herdenverband betrieben werde, wobei als oberste Priorität Tierschutz

Naturschutz in Einklang gebracht würden. „Um den Kreislauf zu schließen, wäre noch seitens der Regierung das scheinbar in Österreich unlösbare aber längst fällige Problem eine Angst-, Schmerz-, Stressfreie, …. „Schlachtung“ außerhalb einer Schlachtstätte außer für den Eigenbedarf, wie es z.B. in Deutschland erlaubt ist, zu genehmigen“. Das betäubte Rind würde in die nach den Vorgaben der Verordnung 853/2004/EG gebaute „mobile Schlachtanlage mit Transportfunktion“ verbracht werden. Dabei würde ein höherer Gesundheitsschutz

Menschenschutz gewährleistet, der bei der konventionellen Fließbandschlachtung nicht zu erreichen sei. Mit Schreiben vom *** stellten *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“)

*** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: „Behörde“) schriftlich das Ansuchen um bescheidmäßige Sondergenehmigung „für die Schlachtung meiner ganzjährig im Freien lebenden Rinder mittels Kugelschuss laut österr. Tierschutzschlachtverordnung“,

zwar aus einer Feuerwaffe auf der Weide. Bezüglich der Sachlage verwiesen sie auf ein beigelegtes Ansuchen an das Bundesministerium für Gesundheit um bescheidmäßige Genehmigung für ein mobiles Schlachten ihrer Freiland-Rinder. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass ganzjährige Freilandhaltung von ca. 70 Rindern im Herdenverband betrieben werde, wobei als oberste Priorität Tierschutz

Naturschutz in Einklang gebracht würden. „Um den Kreislauf zu schließen, wäre noch seitens der Regierung das scheinbar in Österreich unlösbare aber längst fällige Problem eine Angst-, Schmerz-, Stressfreie, …. „Schlachtung“ außerhalb einer Schlachtstätte außer für den Eigenbedarf, wie es z.B. in Deutschland erlaubt ist, zu genehmigen“. Das betäubte Rind würde in die nach den Vorgaben der Verordnung 853/2004/EG gebaute „mobile Schlachtanlage mit Transportfunktion“ verbracht werden. Dabei würde ein höherer Gesundheitsschutz

Menschenschutz gewährleistet, der bei der konventionellen Fließbandschlachtung nicht zu erreichen sei. Mit dem (nur) an die Beschwerdeführerin ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Behörde dieses Ansuchen abgewiesen, sich dabei auf Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 3 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009,

§ 10Abs.

7 des Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) gestützt

argumentiert, dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofs) zur Erzeugung von rotem Fleisch (Wiederkäuer, Schweine) außer in Ausnahmefällen (Notschlachtungen

unter außergewöhnlichen Umständen bei Bisons) grundsätzlich ausgeschlossen sei.Mit dem (nur) an die Beschwerdeführerin ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Behörde dieses Ansuchen abgewiesen, sich dabei auf Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch vier, Ziffer 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 3, der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,,

Paragraph 10, Absatz 7, des Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) gestützt

argumentiert, dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofs) zur Erzeugung von rotem Fleisch (Wiederkäuer, Schweine) außer in Ausnahmefällen (Notschlachtungen

unter außergewöhnlichen Umständen bei Bisons) grundsätzlich ausgeschlossen sei. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei nicht richtig, dass „in der EU" für die Erzeugung von rotem Fleisch grundsätzlich nur Schlachtungen innerhalb eines Schlachthauses zugelassen seien, außer es handle sich um Notschlachtungen bei verunfallten Tieren, oder unter außergewöhnlichen Umständen auch Bisons. Die Verantwortlichen

Gesetzgeber von Österreich setzten sich herzlos nicht für eine eindeutig klare Verbesserung der Schlachttechnologie

Fleischqualität, vor allem aber für die Tiere

die damit arbeitenden Menschen ein. Warum habe Österreich keine nationale Sonderregelung zu Anhang III der Verordnung, wie sie gemäß deren Art. 10 erlaubt sei, erlassen? Vielmehr habe es den Anschein, dass die „mafiösen Strukturen in der gesamten Fleischwirtschaft“ nicht nur geduldet, sondern sogar noch unterstützt würden. Aufgrund der einsetzbaren mobilen Schlachtanlage würden die Anforderungen der EU-Hygieneverordnung

die Höchstdauer von 60 Sekunden bei Bolzenschutzbetäubung

Entbluteschnitt eingehalten. Im Gegensatz dürfe Fleisch aus Notschlachtungen seit Juni *** ohne besondere Extra- Kennzeichnung für den menschlichen Verzehr

Export freigegeben werden. Auf freigegebenes Fleisch aus der Jagd von wildlebenden Tieren für den menschlichen Verzehr

die Gesetzeslage in dieser Branche wolle man gar nicht näher eingehen. Verwiesen werde ausdrücklich auf die angefügten Parlamentarischen Anfragen des EU-Abgeordneten ***. Nach gesundem Volks-

Rechtsempfinden dürfte so eine klare Verbesserung der konventionellen Schlachtmethode überhaupt keine Thematik darstellen.In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei nicht richtig, dass „in der EU" für die Erzeugung von rotem Fleisch grundsätzlich nur Schlachtungen innerhalb eines Schlachthauses zugelassen seien, außer es handle sich um Notschlachtungen bei verunfallten Tieren, oder unter außergewöhnlichen Umständen auch Bisons. Die Verantwortlichen

Gesetzgeber von Österreich setzten sich herzlos nicht für eine eindeutig klare Verbesserung der Schlachttechnologie

Fleischqualität, vor allem aber für die Tiere

die damit arbeitenden Menschen ein. Warum habe Österreich keine nationale Sonderregelung zu Anhang römisch drei der Verordnung, wie sie gemäß deren Artikel 10, erlaubt sei, erlassen? Vielmehr habe es den Anschein, dass die „mafiösen Strukturen in der gesamten Fleischwirtschaft“ nicht nur geduldet, sondern sogar noch unterstützt würden. Aufgrund der einsetzbaren mobilen Schlachtanlage würden die Anforderungen der EU-Hygieneverordnung

die Höchstdauer von 60 Sekunden bei Bolzenschutzbetäubung

Entbluteschnitt eingehalten. Im Gegensatz dürfe Fleisch aus Notschlachtungen seit Juni *** ohne besondere Extra- Kennzeichnung für den menschlichen Verzehr

Export freigegeben werden. Auf freigegebenes Fleisch aus der Jagd von wildlebenden Tieren für den menschlichen Verzehr

die Gesetzeslage in dieser Branche wolle man gar nicht näher eingehen. Verwiesen werde ausdrücklich auf die angefügten Parlamentarischen Anfragen des EU-Abgeordneten ***. Nach gesundem Volks-

Rechtsempfinden dürfte so eine klare Verbesserung der konventionellen Schlachtmethode überhaupt keine Thematik darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Das Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 130/2015 (LMSVG), lautet auszugsweise:Das Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, (LMSVG), lautet auszugsweise: „§ 2

(1)Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. …
(2)Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung

Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. … § 4

(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen

Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. …Paragraph 4,

(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen

Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. … § 10

(1)Lebensmittelunternehmer haben für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, zu beantragen, wenn eine solche nachParagraph 10,
(1)Lebensmittelunternehmer haben für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, zu beantragen, wenn eine solche nach
  1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
  2. einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, oder
  3. einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder
  4. einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss
  5. einem gemäß dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, gefassten Beschluss vorgeschrieben ist. …“ Zu den in § 4 Abs. 1 LMSVG genannten Rechtsakten gehört u.a. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-VO); diese lautet auszugsweise:Zu den in Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG genannten Rechtsakten gehört u.a. die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-VO); diese lautet auszugsweise: „Artikel 1
(1)Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse

Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs. …„Artikel 1

(1)Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004,. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse

Verarbeitungserzeugnisse tierischen , Ursprungs. …

(3)Diese Verordnung gilt nicht für
  1. a)die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;
  2. b)die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;
  3. c)die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben; … ANHANG IIIANHANG römisch drei BESONDERE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT I: FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN … KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind: 1. Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden. 2.
  4. a)Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b)

c) genannt sind

die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

  1. b)In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen
  2. i)außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere
  3. i)außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel römisch sechs notgeschlachtete Tiere
  4. ii)im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere,

ii) im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt römisch drei geschlachtete Tiere,

iii) frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.iii) frei lebendes Wild gemäß Abschnitt römisch vier Kapitel römisch zwei. c) Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, lauten: „§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen

Bedingungen für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern. § 2

(1)Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom
  1. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom
  2. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.Paragraph 2,
(1)Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom
  1. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom
  2. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.
(2)Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Allgemeine Informationen: a) Name

Adresse des Unternehmens;

  1. b)Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);
  2. c)Name

Adresse des Betriebes. 2. Betriebsverantwortlichkeit: Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung

Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum). 3. Betriebsart

Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit. 4. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-

Lagerräume mit Position der Maschinen

Geräte, woraus der Produktfluss

die Personalbewegung ersichtlich sind. 5. Auflistung der Maschinen

Geräte entsprechend des Produktionsflusses. 6. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-

Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse

Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).

  1. Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
  2. Reinigungs-

Desinfektionsplan.

  1. Schädlingsbekämpfungsplan.
  2. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
  3. Angaben über das Aus-

Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung

Lagerung befasste Personal.

  1. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz – TMG, BGBl. I Nr. 141/
  2. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,.
  3. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich

anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten. … 13. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Erzeugnissen zwischen Österreich

anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten. … § 3

(1)Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1

2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-

Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit

Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom

  1. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom
  2. Mai 2004,

Artikel 31Abs.

2 lit. b

c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art

Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen. …“Paragraph 3,

(1)Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins

2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-

Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit

Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom

  1. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom
  2. Mai 2004,

Artikel 31

Absatz 2, Litera b

c der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art

Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen. …“ Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2013 (TSchG), lautet auszugsweise:Das Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (TSchG), lautet auszugsweise: „§ 32

(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.„§ 32
(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
(2)Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung

Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse

Fähigkeiten besitzen. …

(5)Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist

die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. …“ Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit

Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006 (Tierschutz-Schlachtverordnung), die mit 1.10.2015 außer Kraft trat, lautete auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit

Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2006, (Tierschutz-Schlachtverordnung), die mit 1.10.2015 außer Kraft trat, lautete auszugsweise: „§ 3. Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten

Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden

schwerer Angst verschont bleiben. … § 9.

(1)Wird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen

Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden. Bei Einhufern

Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 einzuhalten. …“Paragraph 9,

(1)Wird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen

Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des Paragraph 3, eingehalten werden. Bei Einhufern

Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, einzuhalten. …“ Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 312/2015 (Tierschutz-Schlachtverordnung), ist seit 1.10.2015 in Kraft

enthält laut deren § 1 Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015, (Tierschutz-Schlachtverordnung), ist seit 1.10.2015 in Kraft

enthält laut deren Paragraph eins,

  1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,
  2. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.11.2014 Seite 6, a) hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen

der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt), a) hinsichtlich der in Artikel 21, Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, geforderten Schulungen

der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),

  1. b)hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt), 2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich 2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich
  2. a)das Aufbewahren, Schlachten

Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten-

Schalentieren,

  1. b)das Töten von Futtertieren,
  2. c)das Schlachten von Geflügel, Kaninchen

Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters,

  1. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (
  2. Abschnitt). Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom
  3. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise (im Folgenden: Tierschutz-VO):Die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates vom
  4. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise (im Folgenden: Tierschutz-VO): „Artikel 1

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung

damit zusammenhängende Tätigkeiten. … Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. a)'Tötung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt; …
  2. f)'Betäubung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs-

Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt; …

  1. j)'Schlachtung' die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;
  2. k)'Schlachthof' einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird

in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt; … k) 'Schlachthof' einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird

in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, fällt; … Artikel 3

(1)Bei der Tötung

damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress

Leiden verschont. … Artikel 7

(1)Die Tötung

damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress

Leiden zu verschonen.

(2)Die Unternehmer stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen

ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen: … Artikel 10 Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen

Hasen

die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung

Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1

7 Absatz 1 Anwendung. Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen

Hasen sowie Schweinen, Schafen

Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung

Aufsicht des Besitzers handelnden Person für den privaten Eigenverbrauch. finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1

- sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird - 3.2 Anwendung. …Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen

Hasen sowie Schweinen, Schafen

Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung

Aufsicht des Besitzers handelnden Person für den privaten Eigenverbrauch. finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang römisch drei Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1

- sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird - 3.2 Anwendung. … Artikel 14

(1)Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung

Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen. …Artikel 14

(1)Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung

Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang römisch zwei entsprechen. … Artikel 26

(2)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung vorgesehen sichergestellt werden soll, in folgenden Bereichen erlassen: a) Tötung von Tieren

damit zusammenhängende Tätigkeiten außerhalb des Schlachthofs: …“ Den obzitierten nationalen

unionsrechtlichen Vorschriften liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20.11.2013, 2013/10/0175, klargestellt hat, zusammengefasst ein Regelungsgehalt zu Grunde, wonach Tiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, grundsätzlich (dh. von näher genannten Ausnahmen abgesehen) nur von Lebensmittelunternehmern in hiefür nach den §§ 2

3 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung zugelassenen Betrieben (Schlachthöfen) geschlachtet werden dürfen, d.h. dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofs) – außer in den oben genannten, hier nicht relevanten Ausnahmefällen (Notschlachtung, Farmwild, frei lebendes Wild) – ausgeschlossen ist. Für die Erteilung einer bescheidmäßigen „Sondergenehmigung“ der Schlachtung mittels Kugelschuss auf der Weide, wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, bietet indes keine der obzitierten Bestimmungen eine taugliche Grundlage; weder das LMSVG, das TSchG (bzw die beiden zitierten Tierschutz-Schlachtverordnungen, nämlich weder jene vor dem 1.10.2015 noch die seit dem 1.10.2015 in Geltung stehende), die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, die Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 91/2006) oder die Fleischuntersuchungsverordnung (BGBl. II Nr. 109/2006) noch die LebensmittelhygieneVO oder die TierschutzVO sehen einen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor. Eine nationale Sonderregelung im Sinne des Art. 10 der Lebensmittelhygiene-VO („einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III“), die eine Schlachtung von Rindern auf der Weide ermöglicht hätte, wurde – wie die Beschwerde richtigerweise einräumt – bislang nicht erlassen. Auf die bescheidmäßige Zulassung eines Betriebes (eines Lebensmittelunternehmers) durch den Landeshauptmann im Sinne der §§ 2

3 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung ist der gegenständliche Antrag eindeutig nicht gerichtet. Ebenso wenig strebt die Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung im Sinne des § 32 TSchG an. Selbst die Beschwerde geht davon aus, dass es in Österreich aktuell keine rechtliche Grundlage für die angestrebte Bewilligung gibt. Den obzitierten nationalen

unionsrechtlichen Vorschriften liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20.11.2013, 2013/10/0175, klargestellt hat, zusammengefasst ein Regelungsgehalt zu Grunde, wonach Tiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, grundsätzlich (dh. von näher genannten Ausnahmen abgesehen) nur von Lebensmittelunternehmern in hiefür nach den Paragraphen 2

3 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung zugelassenen Betrieben (Schlachthöfen) geschlachtet werden dürfen, d.h. dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofs) – außer in den oben genannten, hier nicht relevanten Ausnahmefällen (Notschlachtung, Farmwild, frei lebendes Wild) – ausgeschlossen ist. Für die Erteilung einer bescheidmäßigen „Sondergenehmigung“ der Schlachtung mittels Kugelschuss auf der Weide, wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, bietet indes keine der obzitierten Bestimmungen eine taugliche Grundlage; weder das LMSVG, das TSchG (bzw die beiden zitierten Tierschutz-Schlachtverordnungen, nämlich weder jene vor dem 1.10.2015 noch die seit dem 1.10.2015 in Geltung stehende), die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, die Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,) oder die Fleischuntersuchungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,) noch die LebensmittelhygieneVO oder die TierschutzVO sehen einen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor. Eine nationale Sonderregelung im Sinne des Artikel 10, der Lebensmittelhygiene-VO („einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III“), die eine Schlachtung von Rindern auf der Weide ermöglicht hätte, wurde – wie die Beschwerde richtigerweise einräumt – bislang nicht erlassen. Auf die bescheidmäßige Zulassung eines Betriebes (eines Lebensmittelunternehmers) durch den Landeshauptmann im Sinne der Paragraphen 2

3 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung ist der gegenständliche Antrag eindeutig nicht gerichtet. Ebenso wenig strebt die Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung im Sinne des Paragraph 32, TSchG an. Selbst die Beschwerde geht davon aus, dass es in Österreich aktuell keine rechtliche Grundlage für die angestrebte Bewilligung gibt. Mangels Vorliegen eines entsprechenden Bewilligungstatbestandes wurde die Beschwerdeführerin dadurch, dass die Behörde ihrem Antrag nicht stattgegeben hat, nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt,

einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt,

einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab,

die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab,

die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.865.001.2015

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