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{'item': 'LVwG-AV-1157/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1157/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. **, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom *** bis *** in der Höhe von € 8.703,04 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. **, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum vom *** bis *** in der Höhe von € 8.703,04 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass die am *** verstorbene Mutter des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers in der Zeit vom *** bis *** auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 26.109,13 würden sich aus dem vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 50.662,94 (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 24.553,81 ergeben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, sei dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber der Nachlass nach Frau *** eingeantwortet worden. Der Wert des Nachlasses ergebe sich zum Zeitpunkt der Einantwortung aus Aktiva und Passiva aus dem gegenständlichen Beschluss des Bezirksgerichtes ***. Laut Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** sei Herr *** nicht zum Kostenersatz verpflichtet, da er lediglich Pflichtteilsberechtigter und als solcher bloßer Nachlassgläubiger sei. Er sei somit Geldgläubiger und komme ihm keine Erbenstellung zu. Für die nicht verjährten Sozialhilfekosten hafte ausschließlich der Erbe und daher der nunmehrige Beschwerdeführer. Da der Rechtsmittelwerber bereits eine Zahlung in der Höhe von € 17.406,09 geleistet habe, sei er zur Zahlung des Restbetrages von den vollständigen Sozialhilfekosten in der Höhe von € 26.109,13, in der Höhe von € 8.703,04 verpflichtet. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dazu sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass bereits mit Bescheid vom *** dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom *** bis *** ein Kostenersatz in der Höhe von € 17.406,09 vorgeschrieben worden sei. Da sich der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung als eingeantworteter Erbe bewusst gewesen sei, habe er diesen Betrag auch umgehend bezahlt. Mit Bezahlung der vorgeschriebenen Summe sei der Bescheid vom *** daher rechtskräftig und sei die Sache als entschiedene Sache zu beurteilen. Auf Grund der Rechtskraftwirkung dieses Bescheides sei daher eine neuerliche Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der angelaufenen Sozialhilfekosten für die stationäre Pflege der Verstorbenen für den gegenständlichen Zeitraum rechtmäßig nicht mehr möglich. Die neuerliche Vorschreibung des Differenzbetrages zwischen aufgelaufenen Sozialhilfekosten und bereits bezahlten Kosten des Beschwerdeführers in der Höhe von € 8.703,04 habe daher keine Rechtsgrundlage. Dazu sei ergänzend auszuführen, dass die Behörde ursprünglich dem lediglich Pflichtteilsberechtigten *** den nunmehr begehrten Kostenersatz vorgeschrieben habe, was von diesem jedoch bekämpft worden sei. Schlussendlich habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** entschieden, dass Herr *** als bloßer Nachlassgläubiger jedenfalls nicht zum Kostenersatz verpflichtet sei. Dieser Irrtum der Behörde könne jedoch nicht auf Kosten des Beschwerdeführers gehen. Dieser habe mit Zahlung der ihm vorgeschriebenen Kostenersatzsumme davon ausgehen können, seine Verpflichtungen gegenüber der Behörde gänzlich erfüllt zu haben. Da die nunmehrige Vorschreibung einer angeblichen Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers inhaltlich denselben Sachverhalt zu Grunde hat und die zusätzliche Zahlungsverpflichtung nicht auf einer Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften beruhe, sondern lediglich einem Irrtum der Behörde, liege in diesem Fall eine bereits entschiedene Sache vor. Die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung stehe einer neuerlichen Entscheidung in der Sache entgegen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** wurde der Amtssachverständige ersucht, den gegenständlichen Hälfteanteil am Wohnhaus in ***, ***, EZ ***, KG ***, das bereits zum Zeitpunkt des Verlassenschaftsverfahrens mit Gutachten von Herrn *** vom *** bewertet worden war, auf Grundlage dieses Gutachtens dahingehend zu prüfen ob das gegenständliche Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei, und wie hoch der Verkehrswert zum Stichtag *** (Einantwortungsbeschluss, mit welchem die Verlassenschaft den erblichen Sohn und nunmehrigen Beschwerdeführer zur Gänze eingeantwortet wurde) sei. Mit gutachtlicher Stellungnahme des Amtssachverständigen vom *** wurde mitgeteilt, dass der gerundete Verkehrswert für den Hälfteanteil an der gegenständlichen Liegenschaft € 98.300,-- lastenfrei betrage. Darüber hinaus wurde auch mitgeteilt, dass das im Akt inne liegende Gutachten von Herrn *** schlüssig und nachvollziehbar gestaltet und die Bewertung nach anerkannten Bewertungsverfahren erfolgt sei. Auf Grund der Änderung des Stichtages habe sich nur eine geringfügige Änderung ergeben. Dieses Gutachten wurde sowohl dem Beschwerdeführervertreter als auch der Verwaltungsbehörde als Partei mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** zur Stellungnahme übermittelt. Beide Parteien haben bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichtes keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Frau ***, die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers, ist am *** verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl *** wurde *** zum Sachwalter für seine Mutter für alle Angelegenheiten gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl *** wurde *** zum Sachwalter für seine Mutter für alle Angelegenheiten gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Frau *** erhielt in der Zeit von *** bis *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 26.109,13 ergeben sich aus den Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 50.662,94 für die Jahre *** bis *** (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus der Pension in Höhe von insgesamt € 24.553,
  3. Die Mutter des Rechtsmittelwerbers hat auf Grund eines von ihr verfassten Testamentes vom *** den Beschwerdeführer zum Alleinerben eingesetzt und dessen Bruder auf den ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil beschränkt. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Nachlass nach Frau *** eingeantwortet, nachdem er auf Grund des Testamentes seiner Mutter vom *** zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Mit einem Pflichtteilberichtigungsübereinkommen zur Zl. *** (Niederschrift vom ***) wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder vereinbart, dass zur vollständigen Abgeltung des Pflichtteilsanspruches der Beschwerdeführer einen Einmalbetrag in der Höhe von € 35.000,-- an *** bezahlen werde. Die aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten in der Höhe von € 26.109,13 wurden von der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom *** im Verlassenschaftsverfahren zur Zl. *** als Forderung angemeldet. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** wurde Herrn *** ein Kostenersatz in der Höhe von € 8.703, 04 für die im Zeitraum von *** bis *** angefallenen Sozialhilfekosten vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ vom ***, *** behoben. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, berichtigt am ***, wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der Höhe von € 17.406, 09 für die im Zeitraum von *** bis *** angefallenen Sozialhilfekosten betreffend die Mutter vorgeschrieben. Aufgrund des ergänzenden Gutachtens vom Amtssachverständigen *** vom ***, das den Parteien nachweislich zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde, ergibt sich ein Verkehrswert für den gegenständlichen Hälfteanteil am Wohnhaus in ***, ***, KG *** in Höhe von gerundet € 98.300 lastenfrei. Die Höhe des Wertes des Nachlasses beträgt € 89.860,
  4. Mit Kaufvertrag vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer die gegenständliche Liegenschaft um € 170.000,-- verkauft. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***. Die Feststellung betreffend die Einsetzung von Herrn *** zum alleinigen Erben ergeben sich durch die Einsichtnahme des im Akt inne liegenden Testamentes der Verstorbenen Frau *** zur Zl. *** im zentralen Testamentsregister vom *** eingetragen sowie auf Grund Einsichtnahme in den Einantwortungsbeschluss vom ***, Zl. ***. Ebenso wurde Einsicht genommen in den im Akt inne liegenden Kaufvertrag betreffend den Verkauf des Hauses vom ***. Betreffend die Berechnung des Wertes des Nachlasses wurde Einsicht in die Vermögenserklärung in die im Akt inneliegende Niederschrift vom ***, Zl. ***, aufgenommen vor dem Notar *** Einsicht, genommen. Die angelaufenen Sozialhilfekosten wurden der Höhe und dem Grunde nach nicht bestritten. Betreffend den Verkehrswert für den gegenständlichen Hälfteanteil am Wohnhaus in ***, EZ ***, KG *** zum Stichtag *** wurde vom erkennenden Gericht ein ergänzendes Gutachten vom Amtssachverständigen eingeholt, das von den Parteien nicht bestritten wurde und daher auch als Grundlage zur Berechnung des Wertes des Nachlasses herangezogen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt hierüber rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 37 NÖ SHG lautet:Paragraph 37, NÖ SHG lautet: „Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  5. der Hilfeempfänger;
  6. die Erben des Hilfeempfängers
  7. die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers;
  8. Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
  9. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. § 38 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 38, NÖ SHG 2000 lautet: „

(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
  2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
  3. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“ § 40 Abs. 2 NÖ SHG lautet:Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG lautet: „Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“„Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“ Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Testaments seiner Mutter Alleinerbe und hat auf Grund des Einantwortungsbeschlusses zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten betreffend den Verkehrswert für den gegenständlichen Hälfteanteil am Wohnhaus in ***, EZ ***, KG *** zum Stichtag *** ergibt sich ein Verkehrswert in Höhe von € 98.300,-- lastenfrei. Die mit §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 4 NÖ SHG geregelten Bestimmungen normierte Kostenersatzpflicht der Erben ist mit dem Wert des Nachlasses begrenzt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, 2013/10/0168).Die mit Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 4, NÖ SHG geregelten Bestimmungen normierte Kostenersatzpflicht der Erben ist mit dem Wert des Nachlasses begrenzt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, 2013/10/0168). Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss.Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Paragraph 531, ABGB), die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss. Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge des Erben nach dem Erblasser ein (siehe dazu Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, Seite 442,f). Ausgehend davon, dass der Erbe sohin erst mit dem Zeitpunkt der Rechtkraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden, ist für die Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend. Das heißt im gegenständlichen Fall der ***. Diesbezüglich wurde auch das oben angeführte ergänzende Gutachten eingeholt.Ausgehend davon, dass der Erbe sohin erst mit dem Zeitpunkt der Rechtkraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers werden, ist für die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG der Wert des Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend. Das heißt im gegenständlichen Fall der ***. Diesbezüglich wurde auch das oben angeführte ergänzende Gutachten eingeholt. Im Zeitraum von *** bis *** sind für die Pflege der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers Kosten in Höhe von € 26.109,13 angefallen. Der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag in Höhe von € 8.703,04 ist bis zum Entscheidungsdatum durch das erkennende Gericht nicht verjährt und wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenem Bescheid dem Rechtsmittelwerber erstmals vorgeschrieben. Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG haftet der Erbe des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG haftet der Erbe des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Der Wert des reinen Nachlasses zur Zeit der Einantwortung, das ist der Wert der Nachlassaktiven abzüglich der Erblasserschulden und der Erbfallsschulden, ausgenommen die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten (vgl. dazu u.a. 5Ob647/81 u.a.).Der Wert des reinen Nachlasses zur Zeit der Einantwortung, das ist der Wert der Nachlassaktiven abzüglich der Erblasserschulden und der Erbfallsschulden, ausgenommen die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten vergleiche dazu u.a. 5Ob647/81 u.a.). Der Wert des Nachlasses setzt sich daher wie folgt zusammen: Aktiva: (alle Werte in Euro angegeben) 98.300,-- und Guthaben 264,78 und 375,80, sind in Summe € 98.940,58 an Aktiva. Davon werden folgende Passiva abgezogen: Geldschulden in der Höhe von 1.423,08 und RA-Kosten in der Höhe von 1.200,-- Abgaben für Gemeinde in der Höhe von € 85,39 und € 432,29 und € 11,52 und Todfallskosten in Gesamtsumme von € 5.928,15. Summe: € 9.080,43. Der Wert des Nachlasses beträgt daher € 89.860,15 (€ 98.940,58 minus € 9.080,43). Die gegenständlich vorgeschriebenen Kosten sind nicht verjährt. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Einwand der entschiedenen Sache liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, wurden doch die nunmehr vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von € 8.703,04 dem Beschwerdeführer erstmals vorgeschrieben. Den Einwand der entschiedenen Sache könnte wenn, dann nur der Pflichtteilsberechtigte *** geltend machen, da diese Kosten nur ihm gegenüber vorgeschrieben wurden. Ihm gegenüber würde dann auch entschiedene Sache vorliegen. Dieser Bescheid wurde allerdings in der Folge vom Landesverwaltungsgericht NÖ aufgehoben wurde. Da der Wert des Nachlasses weit über dem nunmehr vorgeschriebenen Kostenersatz liegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt feststand und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1157.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.