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{'item': 'LVwG-AV-802/001-2014'}

Obsah (19)§ 11§ 28§ 46§ 25a§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 2§ 21a§ 293§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-802/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 11Abs.

2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ: ***, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bis 14.09.2016 erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bis 14.09.2016 erteilt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs.

2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Die Verwaltungsbehörde führt begründend aus, dass unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 5 NAG der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Die Verwaltungsbehörde führt begründend aus, dass unter Bezugnahme auf Paragraph 11, Absatz 5, NAG der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht.Der Beschwerdeführer habe am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht. Ein entsprechender Quotenplatz habe am *** zugeteilt werden können. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ***, geb. ***, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels seien zahlreiche Unterlagen beigelegt bzw. aufgrund des erfolgten Verbesserungsauftrages vorgelegt worden. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der unterhaltspflichtigen Ehegattin *** feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.286,03 für ein Ehepaar und € 132,34 für ein minderjähriges Kind erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der unterhaltspflichtigen Ehegattin *** feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.286,03 für ein Ehepaar und € 132,34 für ein minderjähriges Kind erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen hinzuzurechnen. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den Wert der freien Station in der Höhe von € 274,

  1. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen (Kreditrate € 614,--) abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag von € 339,94 müsse daher noch zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden, sodass die Ehefrau des Beschwerdeführers monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.758,31 zur Verfügung haben müsse. Der in Paragraph 293, ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den Wert der freien Station in der Höhe von € 274,
  2. Dieser Betrag sei daher von den regelmäßigen Aufwendungen (Kreditrate € 614,--) abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag von € 339,94 müsse daher noch zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden, sodass die Ehefrau des Beschwerdeführers monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.758,31 zur Verfügung haben müsse. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit *** bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils kurzfristig beschäftigt gewesen. Das gesamte Nettoeinkommen für die Monate Jänner *** bis Juni *** habe € 6.578,56 betragen. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Lohn in Höhe von € 1.096,
  3. Für die Monate Juli *** und August *** seien der Behörde trotz Aufforderung keine Einkommensnachweise übermittelt worden. Im September *** habe das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers € 1.786,08 betragen. Seit *** sei die Ehegattin des Beschwerdeführers bei „***“ geringfügig beschäftigt. Eine Arbeitsbestätigung oder ein Einkommensnachweis über dieses Arbeitsverhältnis sei jedoch nicht vorgelegt worden. Da die Behörde weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehefrau vom Beginn oder Ende eines Dienstverhältnisses in Kenntnis gesetzt worden sei und somit ein Nachweis eines den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden, festen und regelmäßigen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers bis dato nicht erbracht worden sei, könne der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die vorgelegte Einstellungszusage der „***“ entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Einstellungszusage bzw. eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages und könne nicht anerkannt werden. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu seinen Gunsten erfolgen. Nach erfolgter Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen würden. Es bestehen zwar in Österreich familiäre Bindungen aufgrund des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus, zumal das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege.Nach erfolgter Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen würden. Es bestehen zwar in Österreich familiäre Bindungen aufgrund des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus, zumal das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am *** mit der Firma *** einen rechtsverbindlichen Vorvertrag über eine Anstellung als Bauhelfer im Ausmaß von 39 Wochenstunden abgeschlossen habe. Laut diesem Vorvertrag beginne dieses Dienstverhältnis an dem der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte folgenden Monatsersten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers beziehe laufend Familienbeihilfe für ihr Kind ***, geb. ***. Die Familienbeihilfe werde in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ausbezahlt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei bei zwei Arbeitgebern aktuell und laufend beschäftigt. Laut angefochtenem Bescheid müssen monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.758,31 nachgewiesen werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vorvertrag weist zwar ohne Nennung einer konkreten Summe nur eine Entlohnung nach Kollektivvertrag und der vorgelegte Arbeitsvertrag der Firma *** lediglich ein Bruttogehalt aus. Selbst wenn man bei vorsichtiger Rechnung von einem Nettogehalt des Beschwerdeführers von € 700,-- und von einem Gesamtnettoeinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers von € 1.200,-- ausginge, wäre die Summe von € 1.758,31 deutlich übertroffen. In diese Berechnung sei die Familienbeihilfe in gesetzlicher Höhe noch nicht einmal eingerechnet. Er stelle sohin die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, den Erstaufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Vorvertrag sowie die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom *** vor, weiters eine Arbeitsbestätigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom ***, einen Auszahlungsnachweis für März ***, einen Anstellungsvertrag der Firma *** vom *** und eine Entgeltsabrechnung für März ***. Mit Schriftsatz vom *** legte der Beschwerdeführer weiters vor eine Wochengeldbescheinigung der NÖ GKK der Ehegattin des Beschwerdeführers, eine Auszahlungsbestätigung der NÖ GKK an die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde in Kopie und einen weiteren Vorvertrag in Kopie. Mit aufgetragenem Schriftsatz vom *** brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er einen gültigen und rechtsverbindlichen Vorvertrag über die Tätigkeit als Bauhelfer zu einem monatlich Gehalt von brutto € 1.843,-- abgeschlossen habe. Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wochengeldzahlungen der Kindesmutter mittlerweile ausgelaufen seien, ein Nettoverdienst von € 1.382,23 14 x jährlich bzw. von € 1.624,14 monatlich im Durchschnitt. Die Wochengeldzahlungen an die Ehegattin des Beschwerdeführers sind mittlerweile ausgelaufen. Sie werde bis voraussichtlich *** Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 33,-- zuzüglich einer Beihilfe von € 6,06 täglich, gerechnet auf 30 Tage sohin monatlich € 1.171,80 erhalten. Darin noch nicht enthalten sei die Familienbeihilfe für zwei Kinder. Diese betrage insgesamt € 117,30 für das ältere, € 109,70 für das jüngere und zusätzlich je € 6,70 („Geschwisterstaffelung“ pro Kind), sohin € 240,40 monatlich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei weiterhin aufrecht sozialversichert und plane sie nach Ablauf der Kinderbetreuungszeit wieder Arbeit zu suchen, könne aber derzeit noch keinen Vorvertrag hierüber vorlegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft samt darauf befindlichem Haus, sie müsse daher keine Mietzahlungen leisten. Für das zum Kauf aufgenommene Darlehen werden derzeit von der Ehefrau des Beschwerdeführers monatliche Rückzahlungen in Höhe von € 300,-- geleistet, daneben existiere noch ein weiterer Abstattungskredit mit monatlichen Raten von € 55,--. Unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse werde gezeigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung führen würde. Mit diesem Schriftsatz wurde ein weiterer Vorvertrag vom *** vorgelegt, eine Wochengeldbescheinigung vom ***, eine Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse über Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgesetz vom März ***, ein Versicherungsdatenauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Auszug des KSV vom ***, weiters eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom *** über das monatliche Pflegegeld betreffend ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den *** eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Mangels rechtzeitiger Beantragung eines Dolmetschs wurde die Verhandlung vorerst auf unbestimmte Zeit erstreckt. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sei und mit Frau *** verheiratet sei. Sie haben am *** in *** in Bosnien geheiratet und kennen einander bereits seit ***. Seine Frau sei in ***, *** wohnhaft und stammen zwei Kinder aus dieser Beziehung. *** sei am *** geboren und *** am ***. Beide Kinder leben durchgehend bei seiner Ehefrau und gebe es keine weiteren Kinder aus vorherigen Beziehungen. Seine Ehefrau beziehe für *** Pflegegeld in Höhe von ca. € 382,-- monatlich. *** sei ein autistisches Kind, deshalb bekomme sie auch das Pflegegeld. Dies bereits seit ca. zwei Jahren. Seine Frau bekomme Familienbeihilfe in Höhe von monatlich ca. € 507,--. *** gehe in den Kindergarten. Der Beschwerdeführer selbst habe eine Arbeit in Aussicht, wenn er in Österreich bleiben dürfe, dies bei ***. Er sei über einen Freund auf diese Firma aufmerksam gemacht worden. Es sei eine Arbeitszeit von 38 oder 40 Stunden vereinbart worden zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.800,--. Der Vorvertrag sei jetzt mittlerweile zweimal erneuert worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in ihrem Haus, dabei handle es sich um Eigentum. Das Haus gehöre zur Hälfte seiner Ehefrau, nämlich das Erdgeschoß des Hauses. Im Obergeschoß wohne die Schwester seiner Frau und deren Ehemann. Seine Ehefrau sei die Hälfteeigentümerin und die anderen beiden je zu einem Viertel. Das Erdgeschoß weise eine Quadratmeterfläche von ca. 100 m² auf und bestehe aus drei Zimmern und weiters aus einem Wohnzimmer, Küche, Bad und WC. Es gebe unter den Eigentümern eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Nutzung des Hauses. Das Haus sei eben in zwei Wohnungen unterteilt und das Erdgeschoß gehöre eben seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich einen Kredit aufnehmen müssen und betrage dieser € 140.000,--, wobei sich die Kreditrate auf monatlich € 600,-- belaufe. Der Kredit laufe auf seine Ehefrau und sei ihre Mutter Bürgin. Die Rate von € 600,-- zahle seine Ehefrau zurück. Seines Wissens habe seine Ehefrau keine weiteren Verbindlichkeiten. Über Vorhalt des KSV-Auszuges aus dem Jahr *** gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es sich bei diesem Kredit um die Anschaffung eines Fernsehers und eines Kühlschrankes gehandelt habe und sei die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schuldnerin. Mitschuldnerin sei ihre Mutter. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Schulden oder Verbindlichkeiten. Er komme alle drei Monate nach Österreich und verlasse Österreich dann wieder. Er habe Verwandte in Bosnien, zumal seine Mutter und sein Bruder dort leben. Sie leben zusammen, sofern der Beschwerdeführer in Bosnien sei. Das Verhältnis zu ihnen sei ausgezeichnet und habe er auch Freunde in seiner Heimat. In Österreich habe er aber seine Familie. Er habe auch, seitdem er in Österreich aufhältig sei, sehr viele Freunde gefunden. In seiner Freizeit gehe der Beschwerdeführer gerne Fußballspielen, dies mit Freunden. Ein- bis zweimal in der Woche gehe er zum Training. Die Freunde treffe er aber auch sonst auf einen Kaffee. Wenn er sich nicht gerade mit Freunden treffe, verbringe er die Zeit zu Hause mit den Kindern. Er spiele mit ihnen, bringe sie in den Kindergarten, sie essen gemeinsam, etc. Der Beschwerdeführer wolle deswegen in Österreich bleiben, da ihm seine eigene Familie wichtiger sei, als die Verwandten in seiner Heimat. Zu den unterschiedlichen Unterschriften auf den Vorverträgen gab der Beschwerdeführer an, dass es immer seine Unterschrift auf den Vorverträgen sei. Er unterschreibe ab und an eben unterschiedlich. Wenn der Beschwerdeführer in Bosnien sei, arbeite er in der Privatwirtschaft, wenn es Arbeit gebe. Wenn er in Österreich sei, lebe er bei seiner Frau und habe sie Einkünfte. Er werde darüber hinaus auch von seiner Mutter, die Pensionistin sei, unterstützt. Er sei außerdem beim bosnischen AMS gemeldet und arbeite immer wieder privat, wenn es etwas zu tun gebe. Was seine Frau betreffe, so habe sie eine Einkommen von ca. € 2.000,-- im Monat. Dabei handle es sich eben um das Kinderbetreuungsgeld. Das Pflegegeld werde sowohl für die Bedürfnisse der Familie, als auch für das pflegebedürftige Kind verwendet. Die in der Verhandlung ebenfalls einvernommene Zeugin Frau *** gab an, dass sie bosnische Staatsangehörige sei und seit *** in Österreich lebe. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gekommen und habe sie seit ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel. Sie war zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich erst ein Jahr alt und sei sie durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Sie kenne den Beschwerdeführer aus Bosnien und habe ihn dort kennengelernt, dies im Jahr ***. Seit *** seien sie verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder, nämlich ein Mädchen und ein Bub, *** und ***. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer zu ihnen nach Österreich ziehe. Er habe nach der Hochzeit einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe Kinderbeihilfe für beide Kinder. Bei der Tochter betrage die Kinderbeihilfe monatlich € 307,--. Für den Sohn erhalte sie ca. € 150,-- bis € 160,-- monatlich. Für ihre Tochter bekomme sie weiters Pflegegeld in Höhe von € 380,-- monatlich. Im Monat erhalte sie ca. € 1.170,-- Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeld. Die Kinderbeihilfe erhalte sie ihres Wissens bis zum

  1. Lebensjahr. Das Pflegegeld sei befristet bis Mai ***, dies wegen der Pflegestufe
  2. Angeblich solle die Tochter danach wieder in die Pflegestufe 2 kommen, was die Zeugin aber nicht glauben könne. Ihre Tochter habe frühkindlichen Autismus. Die Zeugin sei derzeit nicht berufstätig. Sie habe Verkäuferin gelernt und habe sie im November *** aufgehört zu arbeiten. Derzeit lebe sie eben vom Karenzgeld, doch beabsichtige die Zeugin natürlich wieder arbeiten zu gehen. Ihre Tochter gehe in den Kindergarten, derzeit nur bis 13:00 Uhr. Sofern die Zeugin arbeiten gehen würde, würde die Tochter länger im Kindergarten bleiben, was auch (aus gesundheitlicher Sicht) möglich wäre. Sie lebe mit ihrer Familie in einem Zwei-Familien-Haus. Die eine Hälfte gehöre ihrer Schwester und ihrem Schwager, die andere Hälfte ihr. Das Haus habe sie vor ca. zwei Jahren erworben und müsse sie eine monatliche Rate von € 300,-- zurückzahlen. Über Vorhalt, dass eine monatliche Rate in Höhe von € 600,-- zu zahlen sei, gab die Zeugin ergänzend an, dass sie € 300,-- monatlich zahle und ihre Mutter ebenso € 300,--. De facto sei aber die monatliche Kreditrückzahlungsrate € 600,--. Bei dem Haus handle es sich um zwei begehbare Einheiten. Im Erdgeschoß wohne die Zeugin mit den Kindern auf ca. 100 m². Die Zeugin habe noch einen weiteren Kredit und zahle € 55,-- monatlich an Kreditrate zurück. Ansonsten habe sie keine Schulden und Verbindlichkeiten. Ihr Ehemann gehe in Bosnien keiner Beschäftigung nach, ebenso nicht, wenn er in Österreich aufhältig sei. Er habe in Bosnien keine fixe Arbeit und unterstütze die Zeugin den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht. Zum Vorvertrag könne die Zeugin angeben, dass sie in Kenntnis dieser Vorverträge sei. Sie seien damals zu dritt bei Herrn *** gewesen und kam es zum Abschluss des Vorvertrages. Das leere Vorvertragsformular sei von Herrn *** ausgefüllt und dann wieder an die Zeugin übergeben worden. Die Zeugin habe es dann dem Beschwerdeführer nach Bosnien geschickt, der den Vorvertrag ebenfalls unterzeichnet habe. Sie wisse nicht genau, in welcher Höhe die Entlohnung vereinbart gewesen sei. Sie glaube aber, dass es € 1.800,-- brutto monatlich gewesen seien, dies für eine Vollzeitbeschäftigung. Betriebskosten beim Haus fallen lediglich quartalsweise in Höhe von € 280,-- an. Dieser Betrag werde aber geteilt unter den Eigentümern und zahle die Zeugin die Hälfte dieses Betrages. Dabei handle es sich um Müllgebühren, etc. Zum Kreditvertrag gab die Zeugin ergänzend an, dass ihres Wissens auch ihre Mutter Kreditnehmerin sei. Doch bestätigt die Zeugin, dass sie monatlich für € 600,-- hafte, de facto aber nur € 300,-- monatliche zurückzahle – ebenso ihre Mutter. Gefragt zum Pflegegeld gab die Zeugin an, dass die Tochter Medikamente zum Schlafen benötige sowie besondere Nahrung. Sie gehe auch in Therapie in ***. Natürlich werde das Pflegegeld aber auch für das Familienleben verwendet – teils/teils. Die Zeugin beabsichtige wieder eine Arbeit aufzunehmen und werde die Tochter dann ganztägig im Kindergarten bleiben. Das Baby sei in der Krabbelstube. Sie könne aber natürlich nur Teilzeit arbeiten gehen und sei das auch ihre Absicht. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** ist einerseits der Zeuge *** erschienen sowie Herr *** für die Firma ***. Vom Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass Herr *** der neue potentielle Arbeitgeber sei und deswegen dieser zur Verhandlung stellig gemacht worden sei. Vorgelegt wurden der Vorvertrag vom *** sowie eine Kreditbestätigung der Frau *** vom ***, betreffend die Kreditrückzahlungen in Höhe von € 600,-- monatlich. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge *** gab im Wesentlichen an, dass er Geschäftsführer der *** sei und suchen sie derzeit Mitarbeiter, zumal sie expandieren. Die Firma beschäftige sich mit Metallhandel und Aufbereitung, Aluminiumdosen-Recycling. Eine Mitarbeiterin im Büro habe ihn an den Beschwerdeführer verwiesen und sei der Kontakt von Firmenseite hergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vorbeigekommen und sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer Anfang nächsten Jahres bei ihm in der Firma zu arbeiten beginnen könne. Er wäre als Arbeiter beschäftigt. Dies im Schichtbetrieb und als Tagarbeiter. Er wäre für die Aluminiumdosen-Aufbereitung zuständig, dies für die üblichen Angelegenheiten, Staplerfahren, Anlagenbetreuung, etc. Den vorgelegten Vorvertrag habe der Zeuge abgeschlossen. Dabei würde es sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis handeln. Es sei nicht seine Intention nur kurzfristig Personal aufzustocken, zumal er weitaus mehr Mitarbeiter benötige. Für die berufliche Tätigkeit benötige man keine Vorkenntnisse. Der Beschwerdeführer werde in der Firma geschult und sei vorerst „Helfer“. Man könne dann aber auch aufsteigen und bekomme der Beschwerdeführer den Staplerschein bezahlt und sämtliche notwendigen Dinge, die erforderlich seien für den Beruf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer, ***, ist am *** geboren und Staatsgehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist in ***, Bosnien und Herzegowina, wohnhaft. Seit *** ist er mit Frau *** verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie haben einander im Jahr *** kennengelernt. Seine Frau ist in ***, ***, wohnhaft. Sie kam bereits im Alter von einem Jahr nach Österreich und hatte seit ihrer Einreise in Österreich durchgehend einen Aufenthaltstitel. Seit April *** ist die Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Aus der Ehe stammen zwei Kinder. ***, geboren am *** und ***, geboren am ***. Die Kinder leben bei der Ehefrau des Beschwerdeführers. Bei dem Haus handelt es sich um ein Eigentumsobjekt, was zur Hälfte im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers steht. Je ein Viertel gehört der Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Schwager. Bezüglich der Nutzung des Objektes existiert eine vertragliche Regelung und handelt es sich hiebei um zwei separat begehbare Wohneinheiten. Die Wohneinheit im Erdgeschoß wird von der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers genutzt und weist diese eine Grundfläche von ca. 100 m² auf, bestehend aus drei Zimmern sowie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC. Sofern sich der Beschwerdeführer in Österreich zwecks Besuch seiner Familie aufhält, ist er ebenso an der genannten Anschrift wohnhaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers musste für die Anschaffung der Liegenschaft und des Eigentumsobjektes einen Kredit in Höhe von € 146.353,06 aufnehmen und hat die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Mutter als Mitschuldnerin diesen Kredit aufgenommen. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt derzeit € 600,--. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch ihre Mutter haften für den Kredit solidarisch. Bislang zahlte sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch ihre Mutter monatlich je € 300,-- und ist dies auch in Zukunft so vorgesehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen weiteren Kredit aushaften und zahlt diesbezüglich eine Rate von monatlich € 55,--. Weitere Verbindlichkeiten existieren nicht. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Schulden oder Verbindlichkeiten, weder in Österreich noch in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer hat einen Vorvertrag im Jahr *** mit der *** abgeschlossen. Dieser Vorvertrag wurde zweimal erneuert. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer mit Herrn ***, Geschäftsführer der Firma ***, einen Vorvertrag abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre vorerst als Helfer für 40 Stunden die Woche beschäftigt und für die Aluminiumdosen-Aufbereitung zuständig. Der Beschwerdeführer würde vom Unternehmen einen Staplerschein bezahlt erhalten und würde im Unternehmen eingeschult werden. Der Beschwerdeführer würde eine Entlohnung von monatlich € 1.800,-- brutto erhalten. Sobald der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel hätte, könnte er mit der Arbeit beginnen. Der Vorvertrag mit der *** wurde bereits aufgelöst. ***, die Tochter des Beschwerdeführers, ist autistisch. Deswegen bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Mai *** Pflegegeld in Höhe von € 382,90 monatlich – dies jedenfalls bis Mai ***. Danach wird eine neuerliche Prüfung hinsichtlich der Pflegestufe erfolgen – entweder erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin Stufe 3 oder aber Pflegegeld der Stufe
  3. Das Pflegegeld wird teils für den Pflegebedarf des Kindes teils aber auch zur Deckung des Unterhalts für die Familie verwendet. Des Weiteren erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 240,
  4. Wochengeld bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers keines mehr. Darüber hinaus bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld in Höhe von monatlich € 1.171,80, dies bis März ***. Der Beschwerdeführer stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Antrag wurde am *** aus der Warteliste entnommen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Gegen ihn wurde bislang kein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt – weder in Österreich noch in einem anderen EWR-Staat. Der Beschwerdeführer hat den Kurs A1-Grundstufe Deutsch 1 am *** mit „Sehr gut“ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Österreich. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Bosnien. Er hat in Österreich zahlreiche neue Freunde gefunden. Seine Freizeit verbringt er – wenn er in Österreich aufhältig ist – vorwiegend mit der Familie oder mit Freunden, geht Fußballspielen, Kaffeetrinken, etc. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich - unter Bezugnahme auf die hier verbrachte Zeit – gut integriert. Weitere Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat (mit Ausnahme seiner Mutter und seinem Bruder) bestehen nicht. Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Familie in Österreich leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beabsichtigt im Jahr *** wieder einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Räumlichkeiten des Hauses entsprechen hinsichtlich der Größe und der Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zwei erwachsene Personen und zwei Kinder. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Frau mitversichert und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Personalien des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und den Kindern beruhen auf den vorgelegten Urkunden sowie den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung und den erstellten und im Akt einliegenden EKIS-Datenauszügen. Darüber hinaus befinden sich die Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde, etc. im Verfahrensakt, sodass Obiges zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen im Zusammenhang mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in ***, ***, von welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers Hälfteeigentümerin ist, basieren auf den vorgelegten Grundbuchsauszügen und dem Kaufvertrag sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin im Beschwerdeverfahren. Auch legte das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, betreffend der Beschaffenheit und der Größe der Wohneinheit im Erdgeschoß, obigen Feststellungen zugrunde und hatte an den diesbezüglichen Angaben keine Zweifel. Dass der Beschwerdeführer einen verbindlichen Vorvertrag mit der Firma *** abgeschlossen hat, ergab sich aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung. Dieser bestätigte das Vorbringen des Beschwerdeführers und konnte auf dieser Grundlage Obiges festgestellt werden. Gleich verhält es sich mit dem vereinbarten Bruttolohn, zumal dieser einerseits am Vorvertrag angeführt ist und andererseits auch vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Die Feststellung hinsichtlich der Bezüge (Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld sowie Familienbeihilfe) der Ehefrau finden ihre Stütze in den vorgelegten Unterlagen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie im vorgelegten Bescheid hinsichtlich des Pflegegeldes für die minderjährige *** und dem Vorbringen in den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren. Dass das Pflegegeld sowohl für die Familie als auch für die minderjährige *** verwendet wird, konnte auf Basis der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung konstatiert werden. Diese gab glaubwürdig an, dass das Geld sowohl für die Betreuung der minderjährigen *** verwendet wird, als auch für die Deckung des Unterhalts für die gesamte Familie. Hinsichtlich der genauen Höhe dieser Beträge bestanden ebenfalls keine Zweifel, zumal sich diese auch aus den vorgelegten Urkunden ergaben. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine monatliche Kreditrate in Höhe von € 300,-- bezahlt und auch ihre Mutter monatlich € 300,-- entrichtet, ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Abstattungskreditvertrag vom ***, welcher im Akt einliegend ist. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Mutter die Kreditnehmer sind. Dass sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch ihre Mutter monatlich je € 300,-- zurückzahlen und die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht € 600,--, konnte auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der Verhandlung festgestellt werden. Es fanden sich auch keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte im Verfahrensakt, sodass das erkennende Gericht den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers folgte. Darüber hinaus wurde eine Kreditbestätigung vom *** der *** vorgelegt, welche eine monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von € 600,-- ausweist und sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch ihre Mutter als Kreditnehmer anführt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung, mit den Verwandten und Freunden sowohl in der Heimat als auch in Österreich, basieren ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau mitversichert ist, ergibt sich aus den Kopien der E-Card und des Versicherungsdatenauszuges der Ehefrau, welche im Akt einliegend sind und an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand. Dass gegen den Beschwerdeführer kein fremdenpolizeiliches Verfahren bis dato geführt wurde und auch sonst kein Erteilungshindernis iSd § 11 Abs. 1 NAG vorliegt basiert auf den erstellten EKIS-Datenauszügen und fand sich diesbezüglich auch kein gegenteiliger Hinweis im gesamten Verfahren. Dass gegen den Beschwerdeführer kein fremdenpolizeiliches Verfahren bis dato geführt wurde und auch sonst kein Erteilungshindernis iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt basiert auf den erstellten EKIS-Datenauszügen und fand sich diesbezüglich auch kein gegenteiliger Hinweis im gesamten Verfahren. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 2 NAG:Paragraph 2, NAG:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Ziffer eins Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […] 6.Ziffer 6 Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […] 9.Ziffer 9 Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10.Ziffer 10 Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 8 NAG:Paragraph 8, NAG:
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 2.Ziffer 2 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 11 NAG:Paragraph 11, NAG:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23

FPG benötigen würde.Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 20 Abs. 1 NAG:Paragraph 20, Absatz eins, NAG: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a NAG:Paragraph 21 a, NAG:

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. § 46 Abs. 1 NAG:Paragraph 46, Absatz eins, NAG: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV): Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 9b NAG-DV:Paragraph 9 b, NAG-DV:

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Absatz 2,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1.Ziffer eins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2.Ziffer 2 Goethe-Institut e.V.; 3.Ziffer 3 Telc GmbH; 4.Ziffer 4 Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Absatz 3,Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. §293 ASVG:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 882,78 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 324,69 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 576,98 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden und ist er Ehegatte der Zusammenführenden

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG, welche einen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EU) hat.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden und ist er Ehegatte der Zusammenführenden

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG, welche einen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EU) hat. Der Beschwerdeführer ist

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG Familienangehörige und ist der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Der Beschwerdeführer ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehörige und ist der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG bestehen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG bestehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt, und somit kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der familienrechtlichen Situation und des Umstandes, dass seine Ehefrau Hälfteeigentümerin der oben genannten Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohnhauses ist, hat der Beschwerdeführer auch einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachgewiesen, wobei die Wohneinheit im Erdgeschoß als ortsüblich anzusehen ist, der Beschwerdeführer

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit der Ehefrau – sowie, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Nicht zuletzt wurde vom Beschwerdeführer auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs.

1 und 6 NAG i.V.m. § 9b NAG-DV erbracht.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt, und somit kein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der familienrechtlichen Situation und des Umstandes, dass seine Ehefrau Hälfteeigentümerin der oben genannten Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohnhauses ist, hat der Beschwerdeführer auch einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen, wobei die Wohneinheit im Erdgeschoß als ortsüblich anzusehen ist, der Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit der Ehefrau – sowie, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Nicht zuletzt wurde vom Beschwerdeführer auch der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV erbracht. Auch liegen die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig.Auch liegen die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig. Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen insbesondere im Zusammenhang mit dem gültigen Vorvertrag und unter Bezugnahme auf § 293 ASVG i.d.g.F. verfügt der Beschwerdeführer ab Erhalt des Aufenthaltstitels über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.371,

  1. Bei einem 14maligen Bezug ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,52.Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen insbesondere im Zusammenhang mit dem gültigen Vorvertrag und unter Bezugnahme auf Paragraph 293, ASVG i.d.g.F. verfügt der Beschwerdeführer ab Erhalt des Aufenthaltstitels über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.371,
  2. Bei einem 14maligen Bezug ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,
  3. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von dem Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Haushaltsrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens, nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von dem Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Haushaltsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens, nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,58. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und die Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben würden, muss der Beschwerdeführer Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.596,-- erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlung, Kreditverbindlichkeiten, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Station in der Höhe von € 282,06 in Abzug zu bringen und muss der Beschwerdeführer sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.668,94 verfügen. Dies, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich € 355,-- hat. Zwar ist die Beschwerdeführerin (und auch ihre Mutter) Kreditnehmerin (betreffend die Liegenschaft) und haftet für den gesamten aushaftenden Kredit und die monatliche Kreditrate in Höhe von € 600,--, doch geht es bei der Berechnung der Verbindlichkeiten um die tatsächliche Belastung und nicht um eine allfällige Haftung und beträgt die tatsächliche Belastung hinsichtlich des Kredites betreffend der Liegenschaft € 300,-- monatlich.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,58. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und die Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben würden, muss der Beschwerdeführer Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.596,-- erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlung, Kreditverbindlichkeiten, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Station in der Höhe von € 282,06 in Abzug zu bringen und muss der Beschwerdeführer sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.668,94 verfügen. Dies, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich € 355,-- hat. Zwar ist die Beschwerdeführerin (und auch ihre Mutter) Kreditnehmerin (betreffend die Liegenschaft) und haftet für den gesamten aushaftenden Kredit und die monatliche Kreditrate in Höhe von € 600,--, doch geht es bei der Berechnung der Verbindlichkeiten um die tatsächliche Belastung und nicht um eine allfällige Haftung und beträgt die tatsächliche Belastung hinsichtlich des Kredites betreffend der Liegenschaft € 300,-- monatlich. Daneben waren aber jedenfalls auch die Familienbeihilfe (und das Pflegegeld) bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind sowohl Pflegegeld als auch Familienbeihilfe bei einem Erstantrag nur dann nicht mit zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsanspruch auf diese soziale Leistung der öffentlichen Hand erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Dies ist de facto nicht der Fall, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers sowohl die Familienbeihilfe als auch das Pflegegeld bereits bezieht. Diese soziale Leistung ist sohin unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer, sodass diese Beträge hinzuzurechnen sind. Beim Pflegegeld ist anzumerken, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung dann nicht statthaft wäre, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Für den Fall, dass krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, stünde dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden (vgl. VwGH vom 18.03.2010, 2008/22/0632).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind sowohl Pflegegeld als auch Familienbeihilfe bei einem Erstantrag nur dann nicht mit zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsanspruch auf diese soziale Leistung der öffentlichen Hand erst durch die Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Dies ist de facto nicht der Fall, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers sowohl die Familienbeihilfe als auch das Pflegegeld bereits bezieht. Diese soziale Leistung ist sohin unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer, sodass diese Beträge hinzuzurechnen sind. Beim Pflegegeld ist anzumerken, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung dann nicht statthaft wäre, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Für den Fall, dass krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, stünde dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit den Nachziehenden zur Verfügung und könnte für die Bestreitung des Unterhalts des Nachziehenden verwendet werden vergleiche VwGH vom 18.03.2010, 2008/22/0632). In diesem konkreten Fall war es aber ohnedies nicht erforderlich, das Pflegegeld bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer ein den Richtsatz übersteigendes monatliches Einkommen erzielen. Es liegt sohin auch diese Voraussetzung mittlerweile vor, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde obsolet ist. Der Beschwerdeführer wird

Vorvertrag monatlich € 1.600,52 ins Verdienen bringen. Berücksichtigt man lediglich noch die Familienbeihilfe und addiert diese zum Einkommen, ergibt sich daraus bereits ein monatliches Einkommen von € 1.840,92. Folglich übersteigt das zu erwartende Einkommen des Beschwerdeführers und der Ehefrau des Beschwerdeführers den erforderlichen Richtsatz deutlich, sodass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Erst recht wird der Richtsatz erreicht bzw. deutlich überschritten, wenn man einen Teil des Pflegegeldes noch hinzuzählen würde, sodass die Prognose, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, sodass eine Interessensabwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich ist. Erst recht wird der Richtsatz erreicht bzw. deutlich überschritten, wenn man einen Teil des Pflegegeldes noch hinzuzählen würde, sodass die Prognose, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, sodass eine Interessensabwägung iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich ist. Insgesamt werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ohne noch weiter die

§ 11Abs.

3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen.Insgesamt werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ohne noch weiter die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels bis zum *** gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Das vorgelegte Reisedokument weist eine Gültigkeit bis *** auf.

§ 20Abs.

1 NAG darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes des Antragstellers nicht übersteigen.Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels bis zum *** gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Das vorgelegte Reisedokument weist eine Gültigkeit bis *** auf.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes des Antragstellers nicht übersteigen. Somit war entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltstitel bis zum *** befristet zu erteilen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.802.001.2014

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