RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-478/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde der *** in *** und der *** in *** (Tschechien), beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde der *** in *** und der *** in *** (Tschechien), beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) den BESCHLUSS gefasst:
- Das Verfahren über die eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgesetzt.Das Verfahren über die eingebrachte Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgesetzt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe es in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten, dass diese im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an denen man vom Inland aus habe teilnehmen können, in der Zeit von *** (Aufstellungstag) bis *** (Kontrolltag) unter Verwendung desMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe es in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten, dass diese im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen man vom Inland aus habe teilnehmen können, in der Zeit von *** (Aufstellungstag) bis *** (Kontrolltag) unter Verwendung des 1) Eingriffsgegenstandes mit der Gehäusebezeichnung „***“ (von den Kontrollorganen mit der Nummerierung „1“ versehen) und des 2) Eingriffsgegenstandes mit der Gehäusebezeichnung „***“ (von den Kontrollorganen mit der Nummerierung „2“ versehen) veranstaltet habe. Der Erstbeschwerdeführerin wurden damit zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 3 GSpG angelastet und wurden über sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG Geldstrafen in der Höhe von 1.000 Euro je Spruchpunkt verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 6 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem festgestellt, dass diese gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über ihre Geschäftsführerin verhängten Geldstrafen samt Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand haftet.Der Erstbeschwerdeführerin wurden damit zwei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2, und 4 und Paragraph 3, GSpG angelastet und wurden über sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Geldstrafen in der Höhe von 1.000 Euro je Spruchpunkt verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 6 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem festgestellt, dass diese gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über ihre Geschäftsführerin verhängten Geldstrafen samt Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand haftet. In ihrem dagegen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel beantragten die Beschwerdeführerinnen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden seien, die Tatanlastung unschlüssig sei und den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG nicht genüge.In ihrem dagegen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel beantragten die Beschwerdeführerinnen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden seien, die Tatanlastung unschlüssig sei und den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG nicht genüge. Mit dem Straferkenntnis werde zudem in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 verstoßen. Unter Verweis auf die glücksspielrechtlichen Entscheidungen des EuGH (u.a. Rs C-390/12, Pfleger) und des OGH (Beschluss vom 27.11.2013, 2 Ob 243/12t) sei ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts (Art. 56ff AEUV) evident. Gemäß den Entscheidungen des EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht hätten die nationalen Gerichte und Behörden in der Auslegung des Art. 56 AEUV bei so restriktiven Maßnahmen, wie der Errichtung eines Monopols, die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zwingend anhand eines Fragenkatalogs zu prüfen. Vom Mitgliedstaat müsse der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem wären und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätten abhelfen können. Es sei zu prüfen, ob vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden könne, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs, insbesondere seine Werbeaktivitäten, maßvoll und begrenzt sei und das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner rechtlichen und praktischen Kohärenz genüge. Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich sei, werde auch vom OGH bestätigt.Mit dem Straferkenntnis werde zudem in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 verstoßen. Unter Verweis auf die glücksspielrechtlichen Entscheidungen des EuGH (u.a. Rs C-390/12, Pfleger) und des OGH (Beschluss vom 27.11.2013, 2 Ob 243/12t) sei ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts (Artikel 56 f, f, AEUV) evident. Gemäß den Entscheidungen des EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht hätten die nationalen Gerichte und Behörden in der Auslegung des Artikel 56, AEUV bei so restriktiven Maßnahmen, wie der Errichtung eines Monopols, die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zwingend anhand eines Fragenkatalogs zu prüfen. Vom Mitgliedstaat müsse der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem wären und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätten abhelfen können. Es sei zu prüfen, ob vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden könne, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs, insbesondere seine Werbeaktivitäten, maßvoll und begrenzt sei und das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner rechtlichen und praktischen Kohärenz genüge. Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich sei, werde auch vom OGH bestätigt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Rechtsvertreter nochmals auf die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes verwies. Die Zweitbeschwerdeführerin als Veranstalterin der im Gastgewerbelokal „***“ in *** dargebotenen Ausspielungen hat ihren Sitz in Tschechien, womit der vorliegende Fall zweifellos einen Unionsrechtsbezug aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt (vgl. die Erkenntnisse vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121, und vom 29.05.2015, Zl. Ro 2014/17/0049) ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Nicht sämtliche nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens haben unangewendet zu bleiben, wenn nur eine Regelung nicht unionsrechtskonform ist, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl. Ro 2015/17/0012). Ein Verstoß gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. VwGH vom 29.05.2015, Zl. Ro 2014/17/0049).Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt vergleiche die Erkenntnisse vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121, und vom 29.05.2015, Zl. Ro 2014/17/0049) ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Nicht sämtliche nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens haben unangewendet zu bleiben, wenn nur eine Regelung nicht unionsrechtskonform ist, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl. Ro 2015/17/0012). Ein Verstoß gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche VwGH vom 29.05.2015, Zl. Ro 2014/17/0049). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Urteilen vom 15.09.2011, Rs C-347/09 (Dickinger und Ömer), und vom 30.04.2014, Rs C-390/12 (Pfleger), die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers - Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung - sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig gemacht. Nach ersterem EuGH-Urteil ist zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann und ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können; dabei muss die Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen. Nach letzterem EuGH-Urteil muss das Gericht eine „Gesamtwürdigung der Umstände“ vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird; so ist z.B. zu erheben, ob die Kriminalität und/oder die Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist. Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH zur amtswegigen Prüfung der Unionsrechtskonformität der hier relevanten Regelungen des GSpG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 29.05.2015, Zl. 410287/42/Gf/Mu, ausgesprochen, dass die im Gegenstand Bezug habenden Monopolvorschriften des GSpG den Anforderungen des Art. 56 AEUV nicht entsprochen haben, weshalb aufgrund des im Erkenntnis detailliert dargestellten Widerspruchs der innerstaatlichen Regelungen zum Unionsrecht diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben haben.Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH zur amtswegigen Prüfung der Unionsrechtskonformität der hier relevanten Regelungen des GSpG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 29.05.2015, Zl. 410287/42/Gf/Mu, ausgesprochen, dass die im Gegenstand Bezug habenden Monopolvorschriften des GSpG den Anforderungen des Artikel 56, AEUV nicht entsprochen haben, weshalb aufgrund des im Erkenntnis detailliert dargestellten Widerspruchs der innerstaatlichen Regelungen zum Unionsrecht diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben haben. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde vom Bundesminister für Finanzen eine Revision eingebracht und ist das diesbezügliche Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zumal beim Landesverwaltungsgericht NÖ zahlreiche weitere Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz anhängig sind, in welchen die Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind, zu lösen ist, diese Frage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, liegen die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor, weswegen das gegenständliche Verfahren ausgesetzt wird.Zumal beim Landesverwaltungsgericht NÖ zahlreiche weitere Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz anhängig sind, in welchen die Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind, zu lösen ist, diese Frage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor, weswegen das gegenständliche Verfahren ausgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht NÖ hat dem Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitgeteilt. Die Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt und somit gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision ausgeschlossen ist. Dieser Beschluss kann in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Die Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt und somit gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine Revision ausgeschlossen ist. Dieser Beschluss kann in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.478.001.2014