RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1001/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend die Abweisung einer Berufung gegen eine Herrn *** und Frau *** erteilte Baubewilligung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom *** suchten Herr *** und Frau *** (im Folgenden: die Bauwerber) um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer überdachten Stiegenanlage mit Rampe und Schaffung von zwei PKW-Stellplätzen auf ihren Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, an. Die beiden Beschwerdeführer wurden als Nachbarn zu der für *** anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. In dieser Ladung vom *** findet sich folgender Zusatz: „Sie können in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung Ihre Rechte geltend machen. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** erklärten die Bauwerber, dass eine Änderung des Bauvorhabens derart stattfinden solle, dass im Hinblick auf die Stellplätze kein Anschnitt des Hanges am Böschungsfuß erfolge und der Stiegenaufgang nicht nur überdacht, sondern zur Gänze eingehaust werde. In der Folge wurde das Bauvorhaben am *** unter Vorlage eines abgeänderten Einreichplanes neuerlich beantragt. Die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer überdachten Stiegenanlage mit Rampe und Schaffung von zwei PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wurde beantragt. Wieder wurden die Beschwerdeführer zu einer für *** anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Der Zusatz für Nachbarn in dieser Ladung lautete abermals: „Sie können in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung Ihre Rechte geltend machen. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Einwendungen. Die eingereichten Baupläne hätten sich nicht geändert, vielmehr sei eine Verschlechterung zu befürchten, da die Dachkante in den Servitutsbereich rage. Im Hinblick auf die Einreichung im Jahr *** sei die fristgerechte Erledigung des Bauvorhabens zu prüfen. Die Schneelasten würden auf die *** und das Anwesen der Beschwerdeführer rutschen. Die Trockenheit, Stabilität und Sicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer erscheine gefährdet. Seit der Rampe bzw. dem Stiegenbau sei wiederholt das Wasser im Keller der Beschwerdeführer gestanden. Durch die geplante Überdachung werde diese Situation weiter verschlechtert. Der Verlauf des Regenwasserablaufes sei unklar. Die Höhe der gepflanzten Bäume würde ebenso das Gebäude bzw. die Liegenschaft gefährden und betrage der Abstand im Bereich des Servitutes nicht das vorgesehene Maß. Bereits bestehende Abstellplätze seien ohne Baubewilligung hergestellt worden. Nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung am *** erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Überdachung der bestehenden Stiegenanlage samt Rampe und Errichtung eines überdachten Vorplatzes neben dem Wohnhaus ***. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden „als unbegründet abgewiesen bzw. auf den Privatrechtsweg verwiesen“. Begründend wurde ausgeführt, die Einwendungen seien deshalb zurückzuweisen, da die subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 beim Lokalaugenschein am *** berücksichtigt bzw. in den Bauplänen bereits nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich Servitutsbereich, Betriebssicherheit der ***, Regenwasserableitung und Baumbepflanzung werde auf den Privatrechtsweg verwiesen.Begründend wurde ausgeführt, die Einwendungen seien deshalb zurückzuweisen, da die subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 beim Lokalaugenschein am *** berücksichtigt bzw. in den Bauplänen bereits nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich Servitutsbereich, Betriebssicherheit der ***, Regenwasserableitung und Baumbepflanzung werde auf den Privatrechtsweg verwiesen. In der fristgerecht erhobenen Berufung vom *** monierten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter abermals die Dachkante im Servitutsbereich, die Einreichung im Jahr *** und die Gefährdung der Betriebssicherheit der ***. Was die Statik betreffe, insbesondere die Fragen der Trockenheitsstabilität und Sicherheit des Gebäudes, so liege keine konkrete Gefährdung der Anrainer vor. Durch den wiederholten Wassereintritt im Keller seien hier konkrete unzulässige Immissionen zu befürchten. Auch die Baumhöhe gefährde das Nachbargebäude der Beschwerdeführer. Es liege ein Begründungsmangel vor. Ob die erteilten Auflagen erfüllt seien, sei nicht nachvollziehbar. Beantragt wurde, die Baubewilligung zu versagen. In der Folge wurde die Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** eingeholt. In seinem Schreiben vom *** verwies der Amtssachverständige zur Behauptung, dass durch das Bauvorhaben die Trockenheit, Stabilität und Sicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gefährdet erscheine, auf das bereits erstellte bautechnische Gutachten in der Verhandlungsschrift vom ***. Daraus sei zu entnehmen: Das Regenwasser der geplanten Überdachung werde in den Regenwasserkanal der Straße eingeleitet. Es verbleibe also nicht am Grundstück. Es sei ein statischer Nachweis des Bauwerkes gemäß den geltenden Eurocodes gefordert worden. Würden darüber hinaus allfällige Auswirkungen auf die Stabilität und Sicherheit ihres Gebäudes im Zuge der Bauphase befürchtet, so sei vor Durchführung der Arbeiten eine Beweissicherung gemäß § 7 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 vorzunehmen. In der Folge wurde die Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** eingeholt. In seinem Schreiben vom *** verwies der Amtssachverständige zur Behauptung, dass durch das Bauvorhaben die Trockenheit, Stabilität und Sicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gefährdet erscheine, auf das bereits erstellte bautechnische Gutachten in der Verhandlungsschrift vom ***. Daraus sei zu entnehmen: Das Regenwasser der geplanten Überdachung werde in den Regenwasserkanal der Straße eingeleitet. Es verbleibe also nicht am Grundstück. Es sei ein statischer Nachweis des Bauwerkes gemäß den geltenden Eurocodes gefordert worden. Würden darüber hinaus allfällige Auswirkungen auf die Stabilität und Sicherheit ihres Gebäudes im Zuge der Bauphase befürchtet, so sei vor Durchführung der Arbeiten eine Beweissicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 vorzunehmen. Der Inhalt dieser Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern förmlich und nachweislich mit Schreiben der Baubehörde vom *** zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist nicht. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand die Berufung der Beschwerdeführer ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem im Rahmen der Bauverhandlung am *** erstellten Gutachten auf die nach § 6 Abs. 2 maßgeblichen Kriterien (Lichteinfall) eingegangen sei bzw. diesen durch entsprechende Auflagen (bezüglich Trockenheit im Punkt 3 und bezüglich Statik durch Vorschreibung im Punkt 4 b) Rechnung getragen habe. Die übrigen in der Berufung wiederholten Einwendungen (Servitutsbereich, Betriebssicherheit der ***, Regenwasserableitung, Baumbepflanzung) seien in der Bauverhandlung auf den Privatrechtsweg verwiesen und ein entsprechender Verweis in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden. Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem im Rahmen der Bauverhandlung am *** erstellten Gutachten auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, maßgeblichen Kriterien (Lichteinfall) eingegangen sei bzw. diesen durch entsprechende Auflagen (bezüglich Trockenheit im Punkt 3 und bezüglich Statik durch Vorschreibung im Punkt 4 b) Rechnung getragen habe. Die übrigen in der Berufung wiederholten Einwendungen (Servitutsbereich, Betriebssicherheit der ***, Regenwasserableitung, Baumbepflanzung) seien in der Bauverhandlung auf den Privatrechtsweg verwiesen und ein entsprechender Verweis in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden. Als Neuerung sei in der Berufung zur Frage der Trockenheit und Stabilität des Gebäudes behauptet worden, dass durch wiederholten Wassereintritt in den Keller unzulässige Immissionen zu befürchten wären sowie Zweifel an der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen geäußert worden. Hiezu verwies die belangte Behörde auf die eingeholte Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom *** und die diesbezüglich nicht wahrgenommene Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Auch die früher erhobenen Einwendungen betreffend Beschädigung bzw. Verlegung von Grenzsteinen und Schadenszufügungen im Zuge der Bauarbeiten seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegenständlichen, fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** bringen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter – neben Wiederholungen von bereits bisher getätigten Einwendungen (Dachkante im Servitutsbereich, Einreichung im Jahr ***, Abrutschen der Schneelasten, Wassereintritt im Keller, Höhe der Bäume, Stellplätze ohne Baubewilligung) – im Wesentlichen vor, dass bereits getätigte Einwendungen nicht wiederholt werden und von Amts wegen beachtet werden müssten. Die Mindestabstände von der Grundstücksgrenze (Bauwich) seien von Amts wegen zu beachten, aber jedenfalls auch aufgrund der Einwendungen des Anrainers. Es sei unklar, ob sich das Bauvorhaben ausschließlich im Bauland oder teilweise im Grünlandbereich bewege. Da die Bauwerber Änderungen im Bauvorhaben eingereicht hätten (beim ersten Verfahren waren zwei Abstellplätze enthalten) könne nicht durch beliebiges Modifizieren des Ansuchens das rechtliche Gehör der Anrainer unterlaufen werden. Mindestabstände würden vor allem dem Schutz der Anrainer dienen. Benachbarte Liegenschaften sollten demnach eine entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und sollten weiters die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume vor Lärmeinwirkung geschützt werden. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, mindestens 3 m betragen und einen 45°-Lichteinfall gewährleisten. Diese Argumente wären jedenfalls zu prüfen gewesen. Da die belangte Behörde die diesbezüglichen Einwendungen, die keinesfalls nur privatrechtliche Einwendungen seien, nicht behandelt habe, liege ein mangelhaftes Verfahren vor.
- Rechtslage: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2013: § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:3.2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: § 6 Parteien, Nachbarn und BeteiligteParagraph 6, Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…) § 48 ImmissionsschutzParagraph 48, Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. 3.
- NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015: § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…) 3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, , Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2013: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
- Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
- Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem
- Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
- Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am *** bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am *** in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ Bauordnung
- Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens ist die den Bauwerbern erteilte Baubewilligung, die sich ausdrücklich auf deren Antrag vom *** stützt. Insoweit die Beschwerdeführer eine fristgerechte Entscheidung im Hinblick auf den im Jahr *** gestellten Antrag monieren, verkennen sie, dass eben am *** unter Vorlage eines im Vergleich zu *** abgeänderten Einreichplanes ein neuer Antrag gestellt wurde und ausschließlich dieser den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildet. Da über den Antrag aus dem Jahr *** auf Grund der noch erforderlichen Verbesserungen des Einreichplanes von der Baubehörde nie abgesprochen und demnach keine Bewilligung erteilt wurde, kann ein solches (nicht erteiltes) Recht auch nicht erloschen sein. Die Ladung der Beschwerdeführer zu der für *** anberaumten Bauverhandlung enthielt folgenden Zusatz für Nachbarn: „Sie können in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung Ihre Rechte geltend machen. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ Diese Formulierung ist nicht geeignet, Präklusionswirkungen im Sinne des § 42 AVG 1991 zu begründen. Entsprechend ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116) können die Rechtsfolgen des § 42 AVG nämlich dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG - nicht auf diese in § 42 vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der persönlich zu verständigenden Nachbarn nur gegeben, sofern diese auch tatsächlich fehlerfrei geladen wurden, hinsichtlich jener, die mittels Edikt zu verständigen waren, sofern die Kundmachung fehlerfrei erfolgte. Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten (vgl. VwGH vom
- April 2003, Zl. 2002/05/0937, VwSlg Nr. 16.054/A). Dem Erfordernis einer gehörigen Ladung bzw. Kundmachung wird nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die in § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, sondern auf die in § 42 in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Dies war hier der Fall. Diese Formulierung ist nicht geeignet, Präklusionswirkungen im Sinne des Paragraph 42, AVG 1991 zu begründen. Entsprechend ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116) können die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG nämlich dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG - nicht auf diese in Paragraph 42, vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der persönlich zu verständigenden Nachbarn nur gegeben, sofern diese auch tatsächlich fehlerfrei geladen wurden, hinsichtlich jener, die mittels Edikt zu verständigen waren, sofern die Kundmachung fehlerfrei erfolgte. Eine Sanierung dieses Mangels kann auch nicht durch den Umstand der tatsächlichen Einlassung in die Sache in der Verhandlung eintreten vergleiche VwGH vom
- April 2003, Zl. 2002/05/0937, VwSlg Nr. 16.054/A). Dem Erfordernis einer gehörigen Ladung bzw. Kundmachung wird nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die in Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, sondern auf die in Paragraph 42, in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Dies war hier der Fall. Die Ladung der Beschwerdeführer enthielt den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 6 Niederösterreichische Bauordnung 1996 vor der am
- September 1999 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 8200-3 (vgl. VwGH vom
- April 2004, Zl. 2003/05/0026).Die Ladung der Beschwerdeführer enthielt den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 6, Niederösterreichische Bauordnung 1996 vor der am
- September 1999 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 8200-3 vergleiche VwGH vom
- April 2004, Zl. 2003/05/0026). Die Präklusionswirkungen des § 42 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) treten somit nur dann ein, wenn in der Ladung der Parteien auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wurde (vgl. hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 508/1999, vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war, sind die Beschwerdeführer nicht auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen beschränkt und sind somit grundsätzlich alle ihre getätigten Vorbringen zu beachten.Die Präklusionswirkungen des Paragraph 42, AVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) treten somit nur dann ein, wenn in der Ladung der Parteien auf die im Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wurde vergleiche hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 1999,, vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war, sind die Beschwerdeführer nicht auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen beschränkt und sind somit grundsätzlich alle ihre getätigten Vorbringen zu beachten. Gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs.2 leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn ist die belangte Behörde somit mit ihrer Ansicht im Recht, dass Servitutsrechte im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen (VwGH 13.11.2012, 2012/05/0193). Ebenso ist zur Betriebssicherheit auf der *** einerseits festzuhalten, dass Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097) und andererseits einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zusteht, er zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn oder des Straßenerhalters – jedoch nicht legitimiert ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Ebenso ist zur Betriebssicherheit auf der *** einerseits festzuhalten, dass Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097) und andererseits einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zusteht, er zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn oder des Straßenerhalters – jedoch nicht legitimiert ist vergleiche VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227). Darüber hinaus unterliegen Bäume nicht der NÖ Bauordnung und können somit auch nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Auf eine allenfalls bereits bestehende konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an (vgl. VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159). Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Auf eine allenfalls bereits bestehende konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an vergleiche VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159). In diesem Sinne geht der Einwand der angeblich ohne Baubewilligung bereits errichteten Abstellplätze ins Leere, zumal diese nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung sind. Insofern die Beschwerdeführer weiters vorbringen, durch Änderungen im Bauvorhaben würde das rechtliche Gehör der Anrainer unterlaufen, wurde bereits dargelegt, dass das „erste Verfahren“, worin die Schaffung von Abstellplätzen vorgesehen war, von dem hier gegenständlichen durch Antrag vom *** eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden ist. Darüber hinaus wäre eine Verletzung von Nachbarrechten durch eine Projektsänderung, welche sich bloß in einer Einschränkung des Verfahrensgegenstandes darstellt, ohnehin nicht denkbar. Mit dem Vorbringen einer allfälligen Gefährdung der Trockenheit und Stabilität des Gebäudes der Beschwerdeführer machen die Beschwerdeführer jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 ein Nachbarrecht geltend. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in diesem ihnen durch die NÖ Bauordnung gewährten Recht verletzt werden. Mit dem Vorbringen einer allfälligen Gefährdung der Trockenheit und Stabilität des Gebäudes der Beschwerdeführer machen die Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 ein Nachbarrecht geltend. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in diesem ihnen durch die NÖ Bauordnung gewährten Recht verletzt werden. Laut der dem Bauansuchen beiliegenden Baubeschreibung vom *** sollen die Dachwässer über Hängerinnen und Regenabfallrohre mit Einmündung in Regenwassersickerschächte auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. Der Sachverhalt wird jedoch in der Niederschrift vom *** derart dargestellt, dass die Regenwässer der Dachflächen in den Regenwasserkanal der Straße eingeleitet werden. Bei der Überdachung des Stiegenaufganges werden mindestens zwei Saumrinnen zur Flächenunterteilung montiert. Die Niederschrift wurde vom Bauwerber unterschrieben und wurde auch in der Folge (siehe insbesondere das zum Parteiengehör übermittelte Schreiben vom ***) von dieser Antragsänderung ausgegangen. Auf Grund der zeitlichen Abfolge und der offensichtlich auf den Willen der Bauwerber gestützten Antragsänderung ist daher festzustellen, dass der spätere in Verhandlung gezogene Verfahrensgegenstand, nämlich die Einleitung der Dachflächenwässer in den Regenwasserkanal, von der Baubewilligung umfasst ist. Wie bereits dargestellt, wurde vom bautechnischen Sachverständigen in der Bauverhandlung am *** ausgeführt, dass die Regenwässer der Dachflächen in den Regenwasserkanal der Straße eingeleitet werden. Bei der Überdachung des Stiegenaufganges werden mindestens zwei Saumrinnen zur Flächenunterteilung montiert. Auch in seiner Stellungnahme vom *** bezog sich der bautechnische Sachverständige hierauf. Die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Äußerungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs wurde von den Beschwerdeführern nicht wahrgenommen. Für das erkennende Gericht ist somit nicht ersichtlich, inwieweit das Gebäude der Beschwerdeführer in seiner Trockenheit gefährdet sein könnte, wenn die anfallenden Regenwässer der Dachflächen projektsgemäß in den Regenwasserkanal der Straße eingeleitet werden. Es wird nicht übersehen, dass nach den Angaben der Beschwerdeführer ein Wassereintritt in deren Keller stattgefunden habe, doch ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein kausaler Zusammenhang auszuschließen. Die Beschwerdeführer selbst bringen vor, dass die geplante Überdachung diesen (Anmerkung: bereits bestehenden) Zustand eindeutig verschlechtere. Sollten die Regenwässer abweichend von der erteilten Bewilligung abgeleitet werden, so wäre dies im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Projektgenehmigungsverfahren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Was eine mögliche Gefährdung der Statik des Gebäudes der Beschwerdeführer betrifft, so wurde neben der Thematik der Regenwasserableitung kein weiteres substantiiertes Vorbringen erstattet, worin sich eine solche Gefährdung begründen könne. In Anbetracht der Entfernung des Bauvorhabens von immerhin einigen Metern zum Gebäude der Beschwerdeführer ist eine solche Möglichkeit der Gefährdung auch nicht ersichtlich. Insoweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung von Leib und Leben durch abrutschende Schneelasten befürchten (was sie im gegenständlichen Verfahren nicht konkret vorgebracht haben), so darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.1.2010, Zl. 2009/05/0020, hingewiesen werden: „Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/05/0054). Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch Eisabwurf vom Mobilfunkmast käme es zu Belästigungen auf ihrem benachbarten Grundstück, stellt somit keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Einwendung dar, weil diese behauptete Immission in § 48 Abs. 1 Z. 2 BO nicht genannt ist. […] Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch im Recht, wenn sie behauptet, dass durch den zu befürchtenden Eisabwurf vom Mobilfunkmast Gefährdungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 BO drohen. Der 36 m hohe Rohrgittermast ist nur 2 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt. Der von der Berufungsbehörde befragte maschinenbautechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass ein Schnee- und Eisabwurf von diesem Bauwerk nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hält die von diesem Sachverständigen vorgeschlagene Maßnahme, am Mastfuß ein Warnschild, das auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweist, anzubringen, für ausreichend. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der benachbarte Grundstückseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 BO keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann im Hinblick auf die geplante Nähe des Rohrgittermastes zum Grundstück der Beschwerdeführerin die behauptete Gefährdung durch Eisabwurf nicht ausgeschlossen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2009, Zl. 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage). Eine Bewilligung des Rohrgittermastes am begehrten Standort wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2009, Zl. 2006/05/0283).“„Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, BO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/05/0054). Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch Eisabwurf vom Mobilfunkmast käme es zu Belästigungen auf ihrem benachbarten Grundstück, stellt somit keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende Einwendung dar, weil diese behauptete Immission in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO nicht genannt ist. […] Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch im Recht, wenn sie behauptet, dass durch den zu befürchtenden Eisabwurf vom Mobilfunkmast Gefährdungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO drohen. Der 36 m hohe Rohrgittermast ist nur 2 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt. Der von der Berufungsbehörde befragte maschinenbautechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass ein Schnee- und Eisabwurf von diesem Bauwerk nicht ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hält die von diesem Sachverständigen vorgeschlagene Maßnahme, am Mastfuß ein Warnschild, das auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweist, anzubringen, für ausreichend. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der benachbarte Grundstückseigentümer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann im Hinblick auf die geplante Nähe des Rohrgittermastes zum Grundstück der Beschwerdeführerin die behauptete Gefährdung durch Eisabwurf nicht ausgeschlossen werden vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2009, Zl. 2008/05/0166, betreffend eine auch nicht im Betrieb befindliche Windkraftanlage). Eine Bewilligung des Rohrgittermastes am begehrten Standort wäre dann unbedenklich, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgingen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2009, Zl. 2006/05/0283).“ Im gegenständlichen Fall befindet sich die geplante überdachte Stiegenanlage in einer Entfernung von 1,80 m am unteren Ende und 3,83 m am oberen Ende vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt. Die Höhe der Stiegenanlage beträgt inklusive Blechplattendeckung etwa 2,60 m und weist die Stiegenanlage eine Neigung in Richtung der *** (***) auf. Darüber hinaus lautet Auflage 1) des Bewilligungsbescheides, die Dachfläche des Stiegenaufganges mit Schneestoppern oder –rechen auszustatten. Unter Zugrundelegung dieser Umstände kann somit, insbesondere auch im Hinblick auf die geringe Höhe des Bauwerkes und den Umstand, dass unmittelbar an der Grundstücksgrenze jedenfalls ein Nebengebäude bis zu 3 m Höhe zulässig wäre, festgestellt werden, dass die Gefahren nicht über solche hinausgehen, die von jedem in Grenznähe befindlichen Bauwerk ausgehen. Gleiches gilt für den überdachten Vorplatz, dessen Überdachung im zum Grundstück der Beschwerdeführer nächstgelegenen Punkt eine Entfernung von etwa 2,20 m, eine Traufenhöhe von 3,485 m sowie ein nord-süd-verlaufendes Satteldach aufweist, sodass die Schneelasten zum überwiegenden Teil auf das Grundstück der Bauwerber rutschen werden. Eine über das übliche Maß hinausgehende Gefährdung kann somit auch hier nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde (erstmals) unter Hinweis auf den Zweck der Bauordnung vor: „…, weiters sollten die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume – so weit wie möglich – vor Lärmeinwirkung geschützt werden.“ Diese als bloße Feststellung zu wertende Aussage erfüllt die Anforderungen an eine konkrete Einwendung nicht, zumal in keinster Weise ersichtlich ist, worauf sich eine allfällig geltend gemachte Lärmimmission beziehen könnte. Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden. Mangels Qualifikation als Einwendung ist dieses Vorbringen nicht weiter zu behandeln. Wenn die Beschwerdeführer die Einhaltung von Mindestabständen geltend machen, so ist hiezu folgendes festzustellen: Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 wird ein Nachbarrecht hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe gewährt, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 wird ein Nachbarrecht hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe gewährt, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Festzuhalten ist vorweg, dass mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Soweit die Beschwerdeführer verminderte Aussicht oder Sonneneinstrahlung geltend machen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Sonnenstand bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 27.2.2002, Zl. 2001/05/0909) und auch kein Nachbarrecht auf Beibehaltung der Aussicht ins Grüne besteht (VwGH 31.1.1995, Zl. 93/05/0056). Festzuhalten ist vorweg, dass mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Soweit die Beschwerdeführer verminderte Aussicht oder Sonneneinstrahlung geltend machen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Sonnenstand bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 27.2.2002, Zl. 2001/05/0909) und auch kein Nachbarrecht auf Beibehaltung der Aussicht ins Grüne besteht (VwGH 31.1.1995, Zl. 93/05/0056). Der bautechnische Sachverständige gab im Zuge der Bauverhandlung an, dass die Überdachung des Vorplatzes seitlich des Wohnhauses in der Bauweise erfolge, dass sich hier bezüglich des Lichteinfalles auf Grund des geplanten Seitenabstandes keine Auswirkungen auf bewilligte Hauptfenster bestehender Gebäude ergeben würden. Bei der Überdachung des Stiegenaufganges samt seitlich gelegener Rampe sei der freie Lichteinfall auf das vorhandene Fenster im Erdgeschoß im Schnitt B-B nachgewiesen. Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass den Nachbarn nicht nur hinsichtlich ihrer bereits bestehenden, sondern auch hinsichtlich ihrer künftigen zulässigen Hauptfenster das in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung gewährte Nachbarrecht zukommt. Wenngleich eine Prüfung des Belichtungsrechtes für künftige zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht durchgeführt wurde, so ist der Beschwerde aus folgendem Grund dennoch kein Erfolg beschieden:Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass den Nachbarn nicht nur hinsichtlich ihrer bereits bestehenden, sondern auch hinsichtlich ihrer künftigen zulässigen Hauptfenster das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung gewährte Nachbarrecht zukommt. Wenngleich eine Prüfung des Belichtungsrechtes für künftige zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht durchgeführt wurde, so ist der Beschwerde aus folgendem Grund dennoch kein Erfolg beschieden: Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück wird unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 39 Abs.4 bzw. § 107 Abs.4 NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerber, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser - im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend - für beide Grundstücke eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse I oder II festlegt. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück wird unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, bzw. Paragraph 107, Absatz 4, NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerber, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser - im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend - für beide Grundstücke eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse römisch eins oder römisch zwei festlegt. Demzufolge darf auf dem Grundstück der Bauwerber im gegenständlichen Fall bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs von 4 m gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe von 8 m errichtet werden, beim gesetzlichen Mindestbauwich von 3 m darf die höchstzulässige Gebäudehöhe 6 m betragen. Darüber hinaus darf gemäß § 51 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 im seitlichen und hinteren Bauwich, somit auch direkt an der Grundstücksgrenze, ein Nebengebäude bis zu einer Höhe von 3 m errichtet werden. Demzufolge darf auf dem Grundstück der Bauwerber im gegenständlichen Fall bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs von 4 m gemäß Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe von 8 m errichtet werden, beim gesetzlichen Mindestbauwich von 3 m darf die höchstzulässige Gebäudehöhe 6 m betragen. Darüber hinaus darf gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 im seitlichen und hinteren Bauwich, somit auch direkt an der Grundstücksgrenze, ein Nebengebäude bis zu einer Höhe von 3 m errichtet werden. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der ihre zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber grundsätzlich zulässig sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde weder das zu Grunde gelegte Geländeniveau noch die im Einreichplan eingetragenen Höhenkotierungen des geplanten Vorhabens bestritten. Wenngleich weder in den Einreichunterlagen noch im Verfahren durch den Bausachverständigen eine Gebäudehöhenberechnung im Sinne des § 53 NÖ Bauordnung 1996 stattgefunden hat, so ist für das erkennende Gericht dennoch aus dem Einreichplan ersichtlich, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Belichtungsrecht nicht vorliegen kann. Der geringste Abstand der Stiegenanlage zum Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 1,80 m, die Höhe der Stiegenanlage inklusive Blechplattendeckung beträgt etwa 2,60 m. Im gegenständlichen Verfahren wurde weder das zu Grunde gelegte Geländeniveau noch die im Einreichplan eingetragenen Höhenkotierungen des geplanten Vorhabens bestritten. Wenngleich weder in den Einreichunterlagen noch im Verfahren durch den Bausachverständigen eine Gebäudehöhenberechnung im Sinne des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 stattgefunden hat, so ist für das erkennende Gericht dennoch aus dem Einreichplan ersichtlich, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Belichtungsrecht nicht vorliegen kann. Der geringste Abstand der Stiegenanlage zum Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 1,80 m, die Höhe der Stiegenanlage inklusive Blechplattendeckung beträgt etwa 2,60 m. Bereits aus dem Umstand, dass ein Nebengebäude bis zu 3 m Höhe direkt an der Grundgrenze zulässig wäre, ergibt sich, dass eine Verletzung des Belichtungsrechtes der Beschwerdeführer denkunmöglich ist. Der zur Grundgrenze der Beschwerdeführer nächstgelegene Punkt des überdachten Vorplatzes liegt in einer Entfernung von etwa 2,
- Die Traufenhöhe beträgt hier 3,485 m, die Firsthöhe 4,315 m. Legt man nun an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber (Gebäudehöhe von 6 m bei einem Abstand von 3 m bzw. Gebäudehöhe von 3 m direkt an der Grundgrenze) eine Belichtungstangente von 45 Grad, so ist ersichtlich, dass selbst die Firsthöhe von 4,315 (die im Sinne des § 53 NÖ Bauordnung errechnete Gebäudehöhe wäre geringer) bei einem Abstand von 2,20 m deutlich unterhalb dieser maximal zulässigen Schnittlinie zu liegen kommt. Bereits aus dem Umstand, dass ein Nebengebäude bis zu 3 m Höhe direkt an der Grundgrenze zulässig wäre, ergibt sich, dass eine Verletzung des Belichtungsrechtes der Beschwerdeführer denkunmöglich ist. Der zur Grundgrenze der Beschwerdeführer nächstgelegene Punkt des überdachten Vorplatzes liegt in einer Entfernung von etwa 2,
- Die Traufenhöhe beträgt hier 3,485 m, die Firsthöhe 4,315 m. Legt man nun an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber (Gebäudehöhe von 6 m bei einem Abstand von 3 m bzw. Gebäudehöhe von 3 m direkt an der Grundgrenze) eine Belichtungstangente von 45 Grad, so ist ersichtlich, dass selbst die Firsthöhe von 4,315 (die im Sinne des Paragraph 53, NÖ Bauordnung errechnete Gebäudehöhe wäre geringer) bei einem Abstand von 2,20 m deutlich unterhalb dieser maximal zulässigen Schnittlinie zu liegen kommt. Da die Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° des verfahrensgegenständlichen Vorhabens unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° eines zulässigen Hautgebäudes auf dem Baugrundstück liegt, kann der freie Lichteinfall auf dem Nachbargrundstück bzw. des Nachbargebäudes somit nicht weitergehend eingeschränkt werden als bei Einhaltung des Bauwichs, weshalb eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung zulässiger Gebäude der Beschwerdeführer auszuschließen ist. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1001.001.2015