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{'item': 'LVwG-AV-1057/001-2015'}

Obsah (8)Art. 133§ 17§ 3§§ 18Art. 130§ 34§ 35§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1057/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 34, 35 sowie § 70 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraphen 34, 35, sowie Paragraph 70, Niederösterreichische Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe I. Den vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde *** ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: römisch eins. Den vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde *** ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen: Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. .***, KG ***, mit der postalischen Grundstücksadresse ***, ***. Das genannte Grundstück und das diesem unmittelbar benachbarte Grst. Nr. .***, KG *** (***), bildeten zunächst ein einheitliches Grundstück. Nach dessen Grundstücksteilung im Jahr *** wurde das nunmehrige Grst. Nr. .*** samt dem darauf befindlichen Gebäude im Jahr *** von der Beschwerdeführerin käuflich erworben. Am *** fand auf dem Beschwerdeführergrundstück eine baubehördliche Überprüfung statt, im Zuge welcher laut der an Ort und Stelle aufgenommenen Niederschrift – soweit hier wesentlich – festgestellt wurde, dass das Grundstück Nr. .*** zum einen (nur) über den Wasseranschluss des benachbarten Grundstückes Nr. .***, und zwar über den auf dem Nachbargrundstück befindlichen Brunnen, versorgt werde, zum anderen die Schmutzwässer, sowie die Dachflächenwässer und Oberflächenwässer des Grst. Nr. .*** über die Abwasserleitungen des Grst. Nr. .***, in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet würden. In der Niederschrift vermerkt wurde ua., dass im Zuge der Herstellung eines eigenen Wasseranschlusses des Grst. Nr. .*** die Versorgungsleitung dieses Grundstückes von der Wasserversorgungsleitung des Grst. Nr. .*** abzutrennen sei und weiters seitens der Gemeinde mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abwasserleitungen nach genauer Feststellung der Sachlage weitere Gespräche geführt würden. Am *** erging an die Beschwerdeführerin folgender Bescheid: „[…]

§ 17des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl.

8230 in der derzeit geltenden Fassung und des § 62 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen hiermit für die Liegenschaft in ***, ***, der Anschluss an den in der Straße liegenden Schmutzwasserkanal aufgetragen.

Paragraph 17, des NÖ Kanalgesetzes 1977, Landesgesetzblatt 8230, in der derzeit geltenden Fassung und des Paragraph 62, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen hiermit für die Liegenschaft in ***, ***, der Anschluss an den in der Straße liegenden Schmutzwasserkanal aufgetragen. Die Herstellung des Anschlusses hat nach den Bedingungen für die Herstellung der Hauskanalleitung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, bis längstens *** zu erfolgen. Begründung

der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen ist bei Bestehen oder Neuverlegung eines Hauptkanales dem Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, mit Bescheid aufzutragen, die Gebäude

§ 3Abs.

2 NÖ Kanalgesetz mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen.

der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen ist bei Bestehen oder Neuverlegung eines Hauptkanales dem Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, mit Bescheid aufzutragen, die Gebäude

Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal umfasst die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft, im Falle des § 18 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz (Kanalverlegung über fremde Grundstücke) bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Er ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den gesetzlichen Bestimmungen herzustellen. Der Hauskanal umfasst die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz (Kanalverlegung über fremde Grundstücke) bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Er ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den gesetzlichen Bestimmungen herzustellen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. […]“ Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am *** zugestellt und erwuchs nach der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenlage sowie auch nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens in Rechtskraft. Am *** fand eine weitere baubehördliche Überprüfung am Beschwerdeführergrundstück statt. Der im Zuge dessen aufgenommenen Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen: „[…] Bei der heutigen Begehung vor Ort wurde einvernehmlich mit dem Vertreter der Grundeigentümerin Herrn […] die straßenseitige Zuleitung des Kanals- sowie des Wasseranschlusses vereinbart. Diese erfolgt ca. 1,0 m unter dem an der Grundstücksgrenze situierten Gasanschlusskasten der EVN. In weiterer Folge wird auf Eigengrund ein Putzschacht und ein Wasserzählerschacht in einem Abstand von ca. 2-3m von der Grundgrenze situiert. In den bestehenden Kanalanschluss darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden, das anfallende Oberflächenwasser muss entweder auf Eigengrund zu Versickerung gebracht werden, bzw. wird laut Herrn […] seitens der Grundeigentümerin an die Gemeinde herangetreten mit der Bitte eine entsprechende Straßenquerung zu genehmigen um das Ableiten der Oberflächenwässer in den auf der anderen Straßenseite liegenden Bach zu ermöglichen. Dabei weist die Gemeinde darauf hin, dass für eine solche Einleitung in ein offenes Gewässer auch eine entsprechende Zustimmung der zuständigen Behörde (Wasserrecht bzw. Wildbach) zu erwirken ist. Nach Angaben von Herrn […] wird nach Befahrung der Kanalleitungen am Grundstück (wurde heute zum Zeitpunkt der Begehung durch die Firma […] gerade erhoben) ein Bestandsplan samt aller notwendigen Leitungsführungen in ca. 2-3 Wochen vorgelegt.

Schreiben vom ***, sowie vom *** und vom *** wurde Frau *** aufgefordert Planunterlagen

§§ 18

und 19 der NÖ BO 1996 für die konsenslosen Abänderungen und Zubauten bei dem in ihrem Besitz befindlichen Objekt *** bei der Baubehörde vorzulegen und anschließend um nachträgliche Bewilligung anzusuchen.

Schreiben vom ***, sowie vom *** und vom *** wurde Frau *** aufgefordert Planunterlagen

Paragraphen 18 und 19 der NÖ BO 1996 für die konsenslosen Abänderungen und Zubauten bei dem in ihrem Besitz befindlichen Objekt *** bei der Baubehörde vorzulegen und anschließend um nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Mittels Schreiben vom *** wurde Frau *** aufgefordert, die Planunterlagen bis spätestens heute, *** vorzulegen. […]“ Aus einem E-Mail der Wassermeisters der Marktgemeinde *** vom *** geht hervor, dass an dem genannten Tag die von der Gemeinde zum Grst. Nr. .***, KG ***, verlegten Wasser- und Kanalanschlüsse fertiggestellt waren, Schächte und Grabarbeiten zum Anschluss am Beschwerdeführergrundstück jedoch nicht vorgenommen wurden. Am *** erging folgendes Schreiben der Marktgemeinde *** an die Beschwerdeführerin, sowie an die Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. .***: „[…] Bei der am *** stattgefundenen Besprechung im Gemeindeamt *** teilen wir Ihnen zu den offenen Punkten folgendes mit: *** – E[…] L[...]: ● Der Antrag um nachträgliche Bewilligung der konsenslosen Zu- und Umbauten gem. § 18 und 19 NÖ BO 1996 ist bis *** samt aller notwendigen Planunterlagen vorzulegen.Der Antrag um nachträgliche Bewilligung der konsenslosen Zu- und Umbauten gem. Paragraph 18 und 19 NÖ BO 1996 ist bis *** samt aller notwendigen Planunterlagen vorzulegen. ● Bezüglich Wasserleitung muss die Zuleitung zum Grundstück Nr. *** von der Liegenschaft *** bis spätestens *** getrennt und verschlossen werden. Eine Bescheinigung der ausführenden Firma ist der Gemeinde vorzulegen. *** – ***: ● Bis *** ist ein Antrag mit Plänen und Baubeschreibung nach § 18 und 19 NÖ BO 1996 für eine nachträgliche Bewilligung der konsenslosen Zu- und Umbauten, welche in der Niederschrift vom *** sowie *** festgehalten wurden, vorzulegen.Bis *** ist ein Antrag mit Plänen und Baubeschreibung nach Paragraph 18 und 19 NÖ BO 1996 für eine nachträgliche Bewilligung der konsenslosen Zu- und Umbauten, welche in der Niederschrift vom *** sowie *** festgehalten wurden, vorzulegen. ● Der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist dieser bis *** herzustellen. Eine Bescheinigung der ausführenden Firma ist der Marktgemeinde *** danach umgehend vorzulegen. ● Die Siuierung der Kanalanlage am Grundstück und die ordnungsgemäße Aufteilung in Schmutzwasser und Regenwasser ist durch einen konzessionierten Fachmann zu bestätigen und der Gemeinde schriftlich ebenfalls bis *** vorzulegen. ● Ebenfalls ist eine Bescheinigung der ausführenden Firma über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung inkl. der Abtrennung der Wasserversorgung von der Zuleitung vom Nachbargrundstücke der Frau E[…] L[…] der Marktgemeinde *** durch eine konzessionierte Firma bis *** vorzulegen. […]“ Per E-Mail vom *** fragte die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde *** sinngemäß an, ob die Abwässer des Beschwerdeführergrundstückes in einem Mischwasserkanal abgeleitet werden könnten. Einem E-Mail des Kanalwartes der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist in Beantwortung einer dortigen Anfrage zu entnehmen, dass in der KG *** hinsichtlich der Kanalleitungen ein Trennsystem bestehe. Von der Gemeinde sei im November *** jeweils ein eigener Schmutz- sowie Regenwasseranschluss für das Grundstück *** hergestellt worden, da laut Angabe der Beschwerdeführerin eine Versickerung des Regenwassers auf Eigengrund nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Gemeinde aufgefordert worden, eine Trennung von Schmutz- und Regenwasser durchzuführen und sich an den vorgesehenen Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanal anzuschließen; hierfür sei eine Frist bis Ende Mai *** gesetzt worden. Einem E-Mail des Kanalwartes der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ist in Beantwortung einer dortigen Anfrage zu entnehmen, dass in der KG *** hinsichtlich der Kanalleitungen ein Trennsystem bestehe. Von der Gemeinde sei im November *** jeweils ein eigener Schmutz- sowie Regenwasseranschluss für das Grundstück *** hergestellt worden, da laut Angabe der Beschwerdeführerin eine Versickerung des Regenwassers auf Eigengrund nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Gemeinde aufgefordert worden, eine Trennung von Schmutz- und Regenwasser durchzuführen und sich an den vorgesehenen Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanal anzuschließen; hierfür sei eine Frist bis Ende Mai *** gesetzt worden. Einem weiteren E-Mail des Kanalwartes vom ***, gerichtet an die Beschwerdeführerin, ist zu entnehmen, dass nur in den Katastralgemeinden *** und *** ein Mischwasserkanal bestehe, in den restlichen Katastralgemeinden der Marktgemeinde *** bestehe ein Trennsystem. Aufgrund einer privaten Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. .*** sei für das Beschwerdeführergrundstück nunmehr ein eigener Kanalanschluss hergestellt worden; die Beschwerdeführerin sei verpflichtet worden, das Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal zu leiten und die Dachwässer auf Eigengrund versickern zu lassen oder in den Regenwasserkanal einzuleiten. Mit E-Mail der Marktgemeinde *** vom *** war der Beschwerdeführerin weiters mitgeteilt worden, dass eine Einleitung von Wässern, welche nicht als Abwasser gelten, in den Schmutzwasserkanal unzulässig sei. Einem ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist zu entnehmen, dass am *** eine Kanalberauchung des Grst. Nr. .***, KG ***, durchgeführt worden war, im Zuge derer festgestellt wurde, dass die auf diesem Grundstück anfallenden Dachwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal abgeführt worden seien; für die beiden Grst. Nrn. .*** und .***, KG ***, sei nur ein Anschluss vorhanden gewesen, dieser habe sich auf dem Grst. Nr. .*** befunden. Am *** sei im Zuge einer Kamerabefahrung im Bereich der beiden Grundstücke festgestellt worden, dass der Schmutzwasserkanal vom Anschluss an den öffentlichen Kanal auf dem Grundstück Nr. .*** zwei Abzweiger aufweise, an welchen das Grst. Nr. .*** angeschlossen sei.Einem ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ist zu entnehmen, dass am *** eine Kanalberauchung des Grst. Nr. .***, KG ***, durchgeführt worden war, im Zuge derer festgestellt wurde, dass die auf diesem Grundstück anfallenden Dachwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal abgeführt worden seien; für die beiden Grst. Nrn. .*** und .***, KG ***, sei nur ein Anschluss vorhanden gewesen, dieser habe sich auf dem Grst. Nr. .*** befunden. Am *** sei im Zuge einer Kamerabefahrung im Bereich der beiden Grundstücke festgestellt worden, dass der Schmutzwasserkanal vom Anschluss an den öffentlichen Kanal auf dem Grundstück Nr. .*** zwei Abzweiger aufweise, an welchen das Grst. Nr. .*** angeschlossen sei. Laut einem weiters im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail eines beauftragten Installationsunternehmens an die Marktgemeinde *** vom *** waren auf dem Grst. Nr. .***, KG ***, mehrere näher bezeichnete Verlegearbeiten betreffend den Anschluss an den Schmutzwasserkanal sowie den Regenwasserkanal der Gemeinde *** durchgeführt worden. Mit Bescheiddatum *** erging folgender erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an die Beschwerdeführerin: „[…] Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass folgende Unterlagen vorzulegen sind, andernfalls eine Benützungsuntersagung gem § 34 NÖ BO 2014 über Nichteinhaltung der OIB Richtlinie 3 Pkt. 3.

  1. und 3.2 der Baulichkeiten per *** in Kraft tritt:Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz ordnet an, dass folgende Unterlagen vorzulegen sind, andernfalls eine Benützungsuntersagung gem Paragraph 34, NÖ BO 2014 über Nichteinhaltung der OIB Richtlinie 3 Pkt. 3.
  2. und 3.2 der Baulichkeiten per *** in Kraft tritt: ● Der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist bis *** herzustellen. Eine Bescheinigung der ausführenden Firma ist der Marktgemeinde *** danach umgehend vorzulegen. ● Die Sanierung der Kanalanlage am Grundstück und die ordnungsgemäße Aufteilung in Schmutzwasser und Regenwasser ist durch einen konzessionierten Fachmann zu bestätigen und der Gemeinde schriftliche ebenfalls bis *** vorzulegen. ● Ebenfalls ist eine Bescheinigung der ausführenden Firma über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung inkl. der Abtrennung der Wasserversorgung von der Zuleitung vom Nachbargrundstück der Frau […] der Marktgemeinde ***druch eine konzessionierte Firma bis *** vorzulegen. Wenn die oben geforderten Unterlagen nicht termingerecht am Gemeindeamt *** einlangen, tritt die Benützungsuntersagung für die Baulichkeit ***, *** , Grundstück(en) Nr. .***, KG ***, EZ *** in Kraft. […]“ Begründend führte der Bürgermeister hierzu nach Wiedergabe des § 34 NÖ BO 2014 aus, seitens der Marktgemeinde *** sei sofort nach Bekanntwerden der Missstände aufgrund der Anfrage der Nachbarin des Grst. Nr. .* über den Verlauf des Kanal- und Wasseranschlusses eine baubehördliche Überprüfung für den *** anberaumt worden. Es sei festgestellt worden, dass die beiden Liegenschaften (gemeint wohl das Grst. Nr. .*** und das Grst. Nr. .***, beide KG ***) eine gemeinsame Wasserversorgung und einen gemeinsamen Wasseranschluss besäßen, sowie, dass auf der Liegenschaft (gemeint wohl: Grst. .***) ein Brunnen vorhanden sei. Es sei eine sofortige Abtrennung des Brunnenanschlusses am Grundstück Nr. .*** vorgeschrieben worden, dies sei mittlerweile erledigt. Es sei weiters festgestellt worden, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht dem letztgültigen Planstand im Bauakt entspreche und die Entsorgung der Oberflächen- und Schmutzwässer nicht ordnungsgemäß getrennt durchgeführt werde. Es sei ein zusätzlicher Termin am *** zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** vereinbart worden, bei dem die Ableitung der Oberflächen- und Schmutzwässer erörtert werden sollte. Mit Schreiben vom ***, ***, sowie *** sei die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert worden, Unterlagen über die „Bestandsgebäude“ sowie die Darstellung der Abwasserentsorgung vorzulegen. Am *** habe trotz nicht vorgelegter Planunterlagen vor Ort ein Gespräch über die Herstellung eines Wasser- und Kanalanschlusses des Beschwerdeführergrundstückes stattgefunden, im Zuge dessen die fehlenden Unterlagen beanstandet worden seien. Die Vorlage der Bestandspläne zur Situierung der Kanalanschlüsse in einem Zeitraum von 3 Wochen sei angekündigt worden. Die Marktgemeinde *** habe in der Zwischenzeit einen Wasser- und Kanalanschluss zum Beschwerdeführergrundstück hergestellt; am *** sei eine neuerliche Besprechung durchgeführt worden, im Zuge derer „neuerlich Termine über die Abtrennung der Wasserversorgung des Grundstückes *** […] vom Grundstück *** […] vorgeschrieben“ worden seien. Weiters sei „der ordnungsgemäße Anschluss an den Schmutz- und Regenwasserkanal sowie die Trennung aller Schmutzwasseranschlüsse und Regenwasseranschlüsse am Grundstück ebenfalls bis *** vorgeschrieben“ worden. Diese Punkte seien jeweils durch eine konzessionierte Fachfirma zu bestätigen. Da bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die angeführten Fristen nicht eingehalten worden seien bzw. keine entsprechenden Bestätigungen von konzessionierten Fachfirmen vorlägen, müsse die Benützung des Bauwerkes per *** untersagt werden, soferne die angeführten Bestätigungen bis dahin nicht vorlägen.Begründend führte der Bürgermeister hierzu nach Wiedergabe des Paragraph 34, NÖ BO 2014 aus, seitens der Marktgemeinde *** sei sofort nach Bekanntwerden der Missstände aufgrund der Anfrage der Nachbarin des Grst. Nr. .* über den Verlauf des Kanal- und Wasseranschlusses eine baubehördliche Überprüfung für den *** anberaumt worden. Es sei festgestellt worden, dass die beiden Liegenschaften (gemeint wohl das Grst. Nr. .*** und das Grst. Nr. .***, beide KG ***) eine gemeinsame Wasserversorgung und einen gemeinsamen Wasseranschluss besäßen, sowie, dass auf der Liegenschaft (gemeint wohl: Grst. .***) ein Brunnen vorhanden sei. Es sei eine sofortige Abtrennung des Brunnenanschlusses am Grundstück Nr. .*** vorgeschrieben worden, dies sei mittlerweile erledigt. Es sei weiters festgestellt worden, dass das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht dem letztgültigen Planstand im Bauakt entspreche und die Entsorgung der Oberflächen- und Schmutzwässer nicht ordnungsgemäß getrennt durchgeführt werde. Es sei ein zusätzlicher Termin am *** zwischen der Beschwerdeführerin und dem zuständigen Mitarbeiter der Marktgemeinde *** vereinbart worden, bei dem die Ableitung der Oberflächen- und Schmutzwässer erörtert werden sollte. Mit Schreiben vom ***, ***, sowie *** sei die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert worden, Unterlagen über die „Bestandsgebäude“ sowie die Darstellung der Abwasserentsorgung vorzulegen. Am *** habe trotz nicht vorgelegter Planunterlagen vor Ort ein Gespräch über die Herstellung eines Wasser- und Kanalanschlusses des Beschwerdeführergrundstückes stattgefunden, im Zuge dessen die fehlenden Unterlagen beanstandet worden seien. Die Vorlage der Bestandspläne zur Situierung der Kanalanschlüsse in einem Zeitraum von 3 Wochen sei angekündigt worden. Die Marktgemeinde *** habe in der Zwischenzeit einen Wasser- und Kanalanschluss zum Beschwerdeführergrundstück hergestellt; am *** sei eine neuerliche Besprechung durchgeführt worden, im Zuge derer „neuerlich Termine über die Abtrennung der Wasserversorgung des Grundstückes *** […] vom Grundstück *** […] vorgeschrieben“ worden seien. Weiters sei „der ordnungsgemäße Anschluss an den Schmutz- und Regenwasserkanal sowie die Trennung aller Schmutzwasseranschlüsse und Regenwasseranschlüsse am Grundstück ebenfalls bis *** vorgeschrieben“ worden. Diese Punkte seien jeweils durch eine konzessionierte Fachfirma zu bestätigen. Da bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die angeführten Fristen nicht eingehalten worden seien bzw. keine entsprechenden Bestätigungen von konzessionierten Fachfirmen vorlägen, müsse die Benützung des Bauwerkes per *** untersagt werden, soferne die angeführten Bestätigungen bis dahin nicht vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** keine Folge gegeben. Begründend führt die Berufungsbehörde hierzu zusammengefasst aus, wenn die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass sie zur Ableitung vom Schmutzwässern und Regenwässern in den Schmutzwasserkanal berechtigt sei, weil die von ihr laufend bezahlte Kanalbenützungsgebühr auf Basis des Mischsystems vorgeschrieben werde, so finde diese Rechtsansicht in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Deckung. Handle es sich beim öffentlichen Kanal um ein Mischsystem im Form einer gemeinsamen Führung des Schmutzwassers und des Regenwassers, so beschränke sich die Anschlussverpflichtung auch für den Fall, dass Regenwässer nicht am Grundstück selbst entwässert würden, auf die Herstellung eines gemeinsamen Hauskanales bis zum öffentlichen Kanal. Überall dort, wo die öffentliche Kanalführung in Schmutz- und Regenwasser getrennt sei, werde die Anschlussverpflichtung für den Fall, dass Regenwässer nicht am Grundstück selbst entwässert werden könnten, zweigeteilt auferlegt. Im vorliegenden Fall sei die bescheidmäßige Verpflichtung des Anschlusses an das bestehende Kanalsystem gegenüber den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin erfolgt. Anlässlich der Teilung des Grundstückes unter der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei offenbar übersehen worden, dass in Ermangelung der Möglichkeit der Entwässerung auf Eigengrund der Beschwerdeführerin die Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal zweigeteilt „ausgeführt/fortgeführt“ hätte werden müssen. Es sei demgemäß seitens der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom *** der Anschluss an den in der Straße liegenden Schmutzwasserkanal aufgetragen worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtswirkung dieses für die Beschwerdeführerin bindenden Bescheides werde auch nicht durch die Art und Weise der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr beseitigt. Diese werde nicht, wie von der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig behauptet, auf Basis des Mischsystems vorgeschrieben. Aus der Textierung dieser Vorschreibung könne nicht gefolgert werden, dass die Einleitung von Regenwässern in den Schmutzwasserkanal auch dort zulässig sei, wo ein eigener Regenwasserkanal bestehe. Mit dieser Vorschreibung werde vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass Regenwässer eingeleitet würden, sodass sich die für Schmutzwässer vorgeschriebene Gebühr um 10% erhöhe. Sei ein Trennsystem vorhanden, erfolge diese erhöhte Vorschreibung aufgrund der Einleitung in den Regenwasserkanal; sei ein Mischsystem vorhanden, erfolge die erhöhte Vorschreibung aufgrund der Einleitung in den Mischwasserkanal. Die Vorschreibung selbst sehe in beiden Fällen gleich aus; der Umkehrschluss sei daher unzulässig. Selbst bei Vorhandensein eines Regenwasserkanales nämlich sei die Einleitung bzw. Anbindung an diesen nicht zwingend, sofern die Regenwässer auf Eigengrund versickern könnten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden zur unstrittigen Abtrennung der Wasserversorgung sowie die ebenfalls vorgelegten Urkunden betreffend ein gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes und schließlich eingestelltes Strafverfahren seien irrelevant. Der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, welcher auf Grundlage des rechtskräftigen Bescheides der Marktgemeinde *** vom ***, mit welchem die Herstellung des Anschlusses an die Hauskanalleitung aufgetragen worden sei, ergangen sei, sei frei von Verfahrens- und Begründungsmängeln ergangen. In der von der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde ficht diese den Berufungsbescheid der Marktgemeinde *** vom *** wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und stellt den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, entgegen der Rechtsansicht der Behörde bestehe ein ordnungsgemäßer Anschluss an die öffentliche Kanalanlage. Der Anschluss sei in einem Mischsystem ausgeführt, bei welchem Schmutz- und Regenwasser gemeinsam in den Schmutzwasserkanal abgeleitet würden; dies entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Es würden zwei Rechnungen näher genannter Firmen zum Beweis für die durchgeführte Überprüfung durch diese Fachunternehmen vorgelegt. Aus einer der beiden Rechnungen gehe hervor, dass ein ordnungsgemäßes und dichtes funktionsfähiges System bestehe, weiters werde dadurch die ordnungsgemäße Abtrennung der Wasserversorgung nachgewiesen. Das vorhandene Mischsystem funktioniere ordnungsgemäß; es gehe davon keine Umweltgefährdung aus, das vom Dach ablaufende Regenwasser laufe ordnungsgemäß in den Mischkanal. Die von der Beschwerdeführerin bezahlte Kanalbenützungsgebühr werde auf Basis des Mischsystems vorgeschrieben. Die vorgelegten Rechnungen dienten als Bescheinigungen, für Bescheinigungen nach der niederösterreichischen Bauordnung bestünden keine besonderen Formvorschriften. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die vorgelegten Unterlagen und die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprächen; ein Rechtsgrund für eine Benützungsuntersagung bestehe nicht. Auch sei der Beschwerdeführerin bis dato kein Nachweis übermittelt worden, wonach die bescheidmäßige Verpflichtung des Anschlusses an das bestehende Kanalsystem bereits gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin erfolgt sei, wie im Berufungsbescheid festgehalten. Der diesbezügliche Bescheid sei trotz Ersuchen bis dato nicht ausgefolgt worden. Der Bescheid vom ***, mit welchem der Anschluss an den in der Straße liegenden Schmutzwasserkanal aufgetragen worden sei, hätte nicht erlassen werden dürfen, da ein ordnungsgemäßer Anschluss an die öffentliche Kanalanlage bestehe. Ihrer Kenntnis nach sei die Beschwerdeführerin die einzige Liegenschaftseigentümerin, der bescheidweise aufgetragen worden sei, den Anschluss an den in der Straße liegenden Schmutzwasserkanal durch Schaffung eines Trennsystems herzustellen; auch die anderen Anrainer verfügten über Mischsysteme. Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom *** zog die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurück. Mit Schreiben vom *** reichte die Marktgemeinde *** über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sämtliche Verwaltungsakten betreffend die Kanalanschlussverpflichtung des Grundstückes *** sowie ***, KG ***, vorzulegen, einen Verwaltungsakt nach. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  3. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ §§ 34, 35, 45 und 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraphen 34, 35, 45 und 70 Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: „§ 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ „§ 45 Wasserver- und -entsorgung
(1)Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.
(2)Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(3)Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
  1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
  2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage - den Regeln der Technik entspricht und - zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
  3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet. Die Entscheidung der Gemeinde nach Z 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.Die Entscheidung der Gemeinde nach Ziffer eins, ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen. Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(4)Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:
  1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen undlandwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (Paragraph 3, Ziffer 13, des NÖ Bodenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und
  2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt. Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss). Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden. Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.
(5)Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten. Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.
(6)Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen.“ § 17 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9 in der Fassung LGBl. Nr. 100/2015 lautet:Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2015, lautet: „§ 17 Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1)Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2)Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(2)Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach Paragraph 11, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(3)Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.
(4)Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbindung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderlichen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezüglicher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu veranlassen.
(4)Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbindung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderlichen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezüglicher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den Bestimmungen des Absatz 3, zu veranlassen.
(5)Die Behebung von Verstopfungen des außerhalb des Gebäudes befindlichen Teiles des Hauskanales oder der Anschlußleitung darf nur durch Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer hat hiefür der Gemeinde die Selbstkosten zu vergüten, für die Räumung der Anschlußleitung jedoch nur dann, wenn die Verstopfung nachweislich durch im Haus wohnhafte Personen verschuldet worden ist (z. B. durch Hineinwerfen von Abfällen, Fetzen usw.). Verstopfungen des im Gebäude befindlichen Teiles des Hauskanales können auf Ersuchen ebenfalls von Beauftragten der Gemeinde gegen Vergütung der Selbstkosten behoben werden. Die Kosten sind vom Bürgermeister (Magistrat) unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes festzusetzen und dem Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben.
(6)Wird für zwei oder mehrere Liegenschaften ein gemeinsamer Hauskanal und eine gemeinsame Anschlußleitung errichtet, so treffen die nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen sämtliche Eigentümer dieser Liegenschaften anteilsmäßig entsprechend der für die einzelnen Liegenschaften festgesetzten Kanalbenützungsgebühr. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“„§ 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“ […]“.

  1. In der Sache: 2.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Am
  3. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015 sowie durch LGBl. Nr. 89/2015, in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Am 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015, sowie durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015,, in Kraft getreten.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Aufgrund der genannten Übergangsbestimmung hat die belangte Behörde im Zuge der Erlassung des vorliegenden baupolizeilichen Auftrages am *** zu Recht die Bestimmungen der NÖ BO 2014 herangezogen. 2.2. Rechtliche Erwägungen: Mit dem bekämpften Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen vom Bürgermeister der Marktgemeinde ***

§ 34NÖ BO 2014 erlassenen baupolizeilichen Auftrag keine Folge.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dass dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben wird, als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (z.B. VwGH vom 19.3.1987, Zl. 86/02/0185, vom 28.1.1193, Zl. 92/04/0220 oder vom 27.11.1995, Zl. 93/10/0099). Mit dem bekämpften Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen vom Bürgermeister der Marktgemeinde ***

Paragraph 34, NÖ BO 2014 erlassenen baupolizeilichen Auftrag keine Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dass dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben wird, als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (z.B. VwGH vom 19.3.1987, Zl. 86/02/0185, vom 28.1.1193, Zl. 92/04/0220 oder vom 27.11.1995, Zl. 93/10/0099). Die Berufungsbehörde hat somit mit der nunmehr bekämpften Entscheidung vom

  1. Juli 2015 einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** in der Sache übereinstimmenden Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde damit zum einen aufgetragen, den Anschluss „an die öffentliche Kanalanlage“ herzustellen; weiters wurde ihr aufgetragen, der Marktgemeinde *** hierüber eine Bescheinigung der ausführenden Firma vorzulegen, sowie, eine Bestätigung durch einen konzessionierten Fachmann betreffend die Sanierung der Kanalanlage am Grundstück und die ordnungsgemäße Aufteilung in Schmutzwasser und Regenwasser, und weiters eine Bescheinigung einer konzessionierten Firma über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung inklusive der Abtrennung der Wasserversorgung von der Zuleitung vom Nachbargrundstück vorzulegen. Dies alles bis ***, andernfalls mit *** eine „Benützungsuntersagung gem § 34 NÖ BO 2014 über [die] Nichteinhaltung der OIB Richtlinie 3 Pkt. 3.
  2. und 3.2 der Baulichkeiten“ in Kraft trete.Der Beschwerdeführerin wurde damit zum einen aufgetragen, den Anschluss „an die öffentliche Kanalanlage“ herzustellen; weiters wurde ihr aufgetragen, der Marktgemeinde *** hierüber eine Bescheinigung der ausführenden Firma vorzulegen, sowie, eine Bestätigung durch einen konzessionierten Fachmann betreffend die Sanierung der Kanalanlage am Grundstück und die ordnungsgemäße Aufteilung in Schmutzwasser und Regenwasser, und weiters eine Bescheinigung einer konzessionierten Firma über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung inklusive der Abtrennung der Wasserversorgung von der Zuleitung vom Nachbargrundstück vorzulegen. Dies alles bis ***, andernfalls mit *** eine „Benützungsuntersagung gem Paragraph 34, NÖ BO 2014 über [die] Nichteinhaltung der OIB Richtlinie 3 Pkt. 3.
  3. und 3.2 der Baulichkeiten“ in Kraft trete. Der bekämpfte Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Zur ausgesprochenen Anschlussverpflichtung „an die öffentliche Kanalanlage“: § 34 NÖ BO 2014 bietet in Anbetracht der Sachlage keine gesetzliche Grundlage dafür, der Beschwerdeführerin die Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal aufzutragen. Die grundsätzliche Regelung der Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal ergibt sich -

der nunmehrigen Rechtslage nach der NÖ BO 2014 - aus deren § 45 Abs. 2 (vgl. ua. VwGH vom 24.2.1998, Zl. 98/05/0002, vom 24.3.1998, Zl. 98/05/0001, vom 3.7.2001, Zl. 2000/05/0035 mwN, sowie vom 28.2.2012, Zl. 2009/05/0268 zur Vorgängerbestimmung des § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996). Allenfalls nach der genannten Gesetzesbestimmung ist einem betroffenen Grundeigentümer

den nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 die Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall erweist sich die im bekämpften Bescheid ausgesprochene Anschlussverpflichtung angesichts des vorliegenden Verwaltungsgeschehens aber jedenfalls auch nicht als ausreichend konkretisiert und damit schon aus diesem Grund als nicht rechtskonform: Der Anordnung der belangten Behörde betreffend die Herstellung des Anschlusses „an die öffentliche Kanalanlage“ ist nicht zu entnehmen, ob damit die Herstellung eines Anschlusses an den bestehenden Schmutzwasserkanal, der Ausspruch betreffend eine Anschlussverpflichtung an den bestehenden Regenwasserkanal (in Form einer Vollziehungsverfügung), oder beides, gemeint sein soll. Für den ersteren Fall ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Hinblick auf den rechtskräftigen Anschlussverpflichtungsbescheid vom *** entschiedene Sache besteht. Jedenfalls mit diesem Bescheid (wenn nicht bereits zuvor z.B. im Zuge der Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Beschwerdeführergrundstück bestehende Gebäude) wurde der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig der Anschluss an den Schmutzwasserkanal der Gemeinde, und zwar bis ***, aufgetragen, sodass bei unveränderter Sachlage der Ausspruch einer neuerlichen Anschlussverpflichtung betreffend den Schmutzwasserkanal, darüberhinaus unter Festsetzung einer neuerlichen Leistungsfrist, rechtlich unzulässig ist. Betreffend den zweiten denkbaren Fall (Ausspruch betreffend Anschluss an den bestehenden Regenwasserkanal) ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung seit

  1. Jänner 1997 besteht hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern in Fällen wie dem vorliegenden der Grundsatz der Versickerung auf Eigengrund. Sofern eine Anschlussverpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswässern in den öffentlichen Kanal vor dem genannten Zeitpunkt nicht bestand, sieht das Gesetz eine amtswegige Verpflichtungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers zur Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalanlage seit
  2. Jänner 1997 nicht mehr vor. Nur für den Fall, dass Regenwässer aufgrund bestehender örtlicher Gegebenheiten auf Eigengrund nicht zur Versickerung gebracht werden können, ist deren Einleitung in die öffentliche Kanalanlage – im Falle des Vorliegens eines Mischsystems in den Mischwasserkanal, im Falle des Vorliegens eines Trennsystems in den Regenwasserkanal – vorgesehen. Ob der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängern für das Grundstück Nr. .***, KG ***, bereits zu einem Zeitpunkt vor dem
  3. Jänner 1997 die Einleitung – auch – von anfallenden Niederschlagswässern in die öffentliche Kanalanlage bescheidmäßig vorgeschrieben worden war, sodass infolge der nunmehrigen Kanalverlegung des Schmutz- und Regenwasserkanals an die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin eine Leistungsfrist für die Einleitung der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Regenwässer in Form einer Vollziehungsverfügung betreffend eine bereits bestehende Anschlussverpflichtung (vgl. VwGH vom 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, vom 30.6.1998, Zl. 98/05/0092, sowie vom 24.4.2003, Zl. 2002/07/0018) vorgeschrieben werden durfte, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Auch daraus ist zur Frage der Konkretisierung der mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochenen Anschlussverpflichtung „an die öffentliche Kanalanlage“ nichts zu gewinnen. Diese erweist sich daher in der vorliegenden Form und angesichts des zugrundeliegenden Sachverhaltes insgesamt als zu unbestimmt und daher rechtswidrig.Paragraph 34, NÖ BO 2014 bietet in Anbetracht der Sachlage keine gesetzliche Grundlage dafür, der Beschwerdeführerin die Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal aufzutragen. Die grundsätzliche Regelung der Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal ergibt sich -

der nunmehrigen Rechtslage nach der NÖ BO 2014 - aus deren Paragraph 45, Absatz 2, vergleiche ua. VwGH vom 24.2.1998, Zl. 98/05/0002, vom 24.3.1998, Zl. 98/05/0001, vom 3.7.2001, Zl. 2000/05/0035 mwN, sowie vom 28.2.2012, Zl. 2009/05/0268 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996). Allenfalls nach der genannten Gesetzesbestimmung ist einem betroffenen Grundeigentümer

den nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 die Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall erweist sich die im bekämpften Bescheid ausgesprochene Anschlussverpflichtung angesichts des vorliegenden Verwaltungsgeschehens aber jedenfalls auch nicht als ausreichend konkretisiert und damit schon aus diesem Grund als nicht rechtskonform: Der Anordnung der belangten Behörde betreffend die Herstellung des Anschlusses „an die öffentliche Kanalanlage“ ist nicht zu entnehmen, ob damit die Herstellung eines Anschlusses an den bestehenden Schmutzwasserkanal, der Ausspruch betreffend eine Anschlussverpflichtung an den bestehenden Regenwasserkanal (in Form einer Vollziehungsverfügung), oder beides, gemeint sein soll. Für den ersteren Fall ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Hinblick auf den rechtskräftigen Anschlussverpflichtungsbescheid vom *** entschiedene Sache besteht. Jedenfalls mit diesem Bescheid (wenn nicht bereits zuvor z.B. im Zuge der Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Beschwerdeführergrundstück bestehende Gebäude) wurde der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig der Anschluss an den Schmutzwasserkanal der Gemeinde, und zwar bis ***, aufgetragen, sodass bei unveränderter Sachlage der Ausspruch einer neuerlichen Anschlussverpflichtung betreffend den Schmutzwasserkanal, darüberhinaus unter Festsetzung einer neuerlichen Leistungsfrist, rechtlich unzulässig ist. Betreffend den zweiten denkbaren Fall (Ausspruch betreffend Anschluss an den bestehenden Regenwasserkanal) ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung seit

  1. Jänner 1997 besteht hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern in Fällen wie dem vorliegenden der Grundsatz der Versickerung auf Eigengrund. Sofern eine Anschlussverpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswässern in den öffentlichen Kanal vor dem genannten Zeitpunkt nicht bestand, sieht das Gesetz eine amtswegige Verpflichtungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers zur Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalanlage seit
  2. Jänner 1997 nicht mehr vor. Nur für den Fall, dass Regenwässer aufgrund bestehender örtlicher Gegebenheiten auf Eigengrund nicht zur Versickerung gebracht werden können, ist deren Einleitung in die öffentliche Kanalanlage – im Falle des Vorliegens eines Mischsystems in den Mischwasserkanal, im Falle des Vorliegens eines Trennsystems in den Regenwasserkanal – vorgesehen. Ob der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängern für das Grundstück Nr. .***, KG ***, bereits zu einem Zeitpunkt vor dem
  3. Jänner 1997 die Einleitung – auch – von anfallenden Niederschlagswässern in die öffentliche Kanalanlage bescheidmäßig vorgeschrieben worden war, sodass infolge der nunmehrigen Kanalverlegung des Schmutz- und Regenwasserkanals an die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin eine Leistungsfrist für die Einleitung der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Regenwässer in Form einer Vollziehungsverfügung betreffend eine bereits bestehende Anschlussverpflichtung vergleiche , VwGH vom 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, vom 30.6.1998, Zl. 98/05/0092, sowie vom 24.4.2003, Zl. 2002/07/0018) vorgeschrieben werden durfte, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Auch daraus ist zur Frage der Konkretisierung der mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochenen Anschlussverpflichtung „an die öffentliche Kanalanlage“ nichts zu gewinnen. Diese erweist sich daher in der vorliegenden Form und angesichts des zugrundeliegenden Sachverhaltes insgesamt als zu unbestimmt und daher rechtswidrig. Zum Auftrag betreffend die Vorlage von Unterlagen über den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage, betreffend die Sanierung der Kanalanlage am Grundstück und die ordnungsgemäße Aufteilung in Schmutzwasser und Regenwasser, sowie betreffend den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung: Mit der Vorschreibung der Vorlage der genannten Unterlagen mittels baupolizeilichem Auftrag

§ 34

NÖ BO 2014 scheint die belangte Behörde den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung zu verkennen:

§ 34Abs.

2 NÖ BO 2014 darf die Behörde zwar ua. die Vornahme von Untersuchungen bzw. die Vorlage von Gutachten anordnen; nach dem Sinn des Gesetzes soll eine derartige Anordnung jedoch erst der Überprüfung des Bauwerkes durch die Baubehörde zum Zwecke der allfälligen darauffolgenden Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages für den Fall eines festgestellten Baugebrechens dienen. Für die Anordnung der Vorlage der Unterlagen und Bescheinigungen als Inhalt des baupolizeilichen Auftrages selbst ergibt sich dagegen aus § 34 der NÖ BO 2014 im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage; nach dem Verwaltungsgeschehen sowie den Ausführungen der Behörde selbst ist auch nicht ersichtlich, dass in einer zugrundeliegenden Baubewilligung oder einem zugrundeliegenden Anschlussverpflichtungsbescheid die Vorlage der genannten Unterlagen bereits bescheidmäßig angeordnet worden wäre. Wenn die Baubehörde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom *** auf stattgefundene Besprechungen mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den im Zuge der Besprechung aufgenommenen Niederschriften bzw. in der Folge an die Beschwerdeführerin ergangenen Aufforderungsschreiben nicht um bescheidmäßige Vorschreibungen gehandelt hat. Für den vorliegenden Sachverhalt festzuhalten ist in jedem Fall, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages

§ 34

der NÖ BO keine taugliche Rechtsgrundlage zur Vorschreibung der Vorlage der genannten Unterlagen bildet; ebenso vermag sich die Baubehörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht durch eine derartige Anordnung nicht zu entziehen.Mit der Vorschreibung der Vorlage der genannten Unterlagen mittels baupolizeilichem Auftrag

Paragraph 34, NÖ BO 2014 scheint die belangte Behörde den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung zu verkennen:

Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Behörde zwar ua. die Vornahme von Untersuchungen bzw. die Vorlage von Gutachten anordnen; nach dem Sinn des Gesetzes soll eine derartige Anordnung jedoch erst der Überprüfung des Bauwerkes durch die Baubehörde zum Zwecke der allfälligen darauffolgenden Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages für den Fall eines festgestellten Baugebrechens dienen. Für die Anordnung der Vorlage der Unterlagen und Bescheinigungen als Inhalt des baupolizeilichen Auftrages selbst ergibt sich dagegen aus Paragraph 34, der NÖ BO 2014 im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage; nach dem Verwaltungsgeschehen sowie den Ausführungen der Behörde selbst ist auch nicht ersichtlich, dass in einer zugrundeliegenden Baubewilligung oder einem zugrundeliegenden Anschlussverpflichtungsbescheid die Vorlage der genannten Unterlagen bereits bescheidmäßig angeordnet worden wäre. Wenn die Baubehörde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom *** auf stattgefundene Besprechungen mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den im Zuge der Besprechung aufgenommenen Niederschriften bzw. in der Folge an die Beschwerdeführerin ergangenen Aufforderungsschreiben nicht um bescheidmäßige Vorschreibungen gehandelt hat. Für den vorliegenden Sachverhalt festzuhalten ist in jedem Fall, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 34, der NÖ BO keine taugliche Rechtsgrundlage zur Vorschreibung der Vorlage der genannten Unterlagen bildet; ebenso vermag sich die Baubehörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht durch eine derartige Anordnung nicht zu entziehen. Zur Androhung eines Benützungsverbotes bei Nichtvorlage der bescheidmäßig genannten Unterlagen und Bescheinigungen:

§ 35Abs.

1 der NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

§ 35Abs.

3 leg.cit. hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerkes zu einem andern als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.

Paragraph 35, Absatz eins, der NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Paragraph 35, Absatz 3, leg.cit. hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerkes zu einem andern als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Die Erlassung eines Benützungsverbotes

der letztgenannten Bestimmung der NÖ BO 2014 scheidet für den vorliegenden Fall aus; dass eine Gefährdungssituation für Personen oder Sachen nach § 35 Abs. 1 leg. cit. vorliegt, weshalb im konkreten Fall eine Benützungsuntersagung für das in Rede stehende Gebäude auszusprechen wäre, hat die Behörde nicht dargelegt, sodass dieser Fall vorliegend nicht zu prüfen ist.Die Erlassung eines Benützungsverbotes

der letztgenannten Bestimmung der NÖ BO 2014 scheidet für den vorliegenden Fall aus; dass eine Gefährdungssituation für Personen oder Sachen nach Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. vorliegt, weshalb im konkreten Fall eine Benützungsuntersagung für das in Rede stehende Gebäude auszusprechen wäre, hat die Behörde nicht dargelegt, sodass dieser Fall vorliegend nicht zu prüfen ist. Ein von der Baubehörde ausschließlich wegen Nichtvorlage näher genannter Unterlagen und Bescheinigungen ausgesprochenes Benützungsverbot erweist sich in Anbetracht der dargestellten Sach – und Gesetzeslage jedenfalls als rechtsgrundlos. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1057.001.2015

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