GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die BH- X gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages der Tierschutzombudsfrau ein Tierhalteverbot auf Dauer und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei sowohl im Jahre *** durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als auch am ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ wegen Übertretung des § 5 des Tierschutzgesetzes bestraft worden. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die BH- römisch zehn gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages der Tierschutzombudsfrau ein Tierhalteverbot auf Dauer und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei sowohl im Jahre *** durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als auch am ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ wegen Übertretung des Paragraph 5, des Tierschutzgesetzes bestraft worden. Dem tritt der Beschwerdeführer damit entgegen, dass er die Haltung der Galloway Rinder aufgegeben hätte und wegen Überforderung auch nicht mehr beginnen würde. Ein Verbot der Haltung aller Tiere für die Zukunft sei daher unverhältnismäßig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und die Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaften Y und X Frau *** und Frau *** einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und die Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaften Y und römisch zehn Frau *** und Frau *** einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahre *** mit 150 Rindern deshalb überfordert gewesen zu sein, weil zum Einen extreme Kälte herrschte und andererseits seine Helfer, nämlich sein Stiefvater, von dem er die Herde übernommen hätte, ein Lehrling und eine weitere Helferin alle zu arbeiten aufgehört hätten. Alleine sei trotz eines 16 Stunden Tages die Versorgung unmöglich gewesen. Er habe deshalb im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft die Herde um 30 bis 40 Rinder verkleinert. Die Mäharbeiten habe er vom Maschinenring durchführen lassen, der Tierarzt habe ihn im Stich gelassen und sein Stiefvater falsch aufgeklärt, was die Haltung der Tiere betroffen hätte. So habe er z.B. gesagt, die Tiere seien so rubust, dass sie kein Wasser benötigten. Heute wisse er alles besser und die zahlreichen Todesfälle, denen er selbst fassungslos gegenübergestanden wäre, seien nur auf Selenmangel zurückzuführen, welches lebensnotwenig sei, jedoch im *** Futter nicht vorkomme. Jetzt würden Blutproben genommen und bei Mangel ein „Jahresdepot“ an Selen gespritzt. Demgegenüber gaben beide Amtstierärztinnen an, (*** bis ***, *** als Nachfolgerin) sie hätte unzählige Male die verschiedenen Weiden kontrolliert, auch nachdem Anrainer wegen der vor Durst schreienden Tiere immer wieder angerufen hätten, nie sei die Versorgung der Tiere in Ordnung gewesen. Meistens seien die natürlichen Gewässer (die im Übrigen wegen Verschmutzung gar nicht als Tränke geeignet seien) zugefroren gewesen und in den Tränken sei entweder gar kein Wasser gewesen oder es sei auch gefroren gewesen. Das Futter habe entweder gefehlt oder es seien teilweise Futterballen noch im Plastik vorgelegt worden, aus welchen verschimmeltes Futter hervorgekommen sei, nachdem die Tiere das Plastik gefressen hätten. Zuweilen sei nur wenig grobstieliges Futter in der Traufe gewesen. Die Unterstände seien entweder zu klein gewesen oder aber komplett gefroren verkotet gewesen, sodass den Tieren keine trockene Liegefläche zur Verfügung gestanden sei. Verbesserungsaufträge seien nie erfüllt worden. Nachdem einmal zugleich sieben verendete Rinder vorgefunden worden seien, sei die Reduktion bis auf neun Rinder vereinbart worden. Für diese sei der Stall am Hof adaptiert worden, jedoch habe eine Kontrolle ergeben, dass dieser hochgradig verschmutzt gewesen sei. (Gummistiefelhoch verkotet) Insgesamt seien in diesem Zeitraum 34 Rinder verendet. Schließlich habe Frau *** den Betrieb in der jüngsten Vergangenheit kontrolliert und zwar am ***, *** und am *** und eben die vorgeschilderten Missstände wiederum wahrgenommen. Ihr gegenüber trete immer nur der Beschwerdeführer als Tierhalter auf, die betriebsführende 17 jährige Tochter habe sie noch nie gesehen und auch keinerlei Kontakt mit ihr gehabt. Das Gericht hat nach Einsicht in den umfangreichen erstinstanzlichen Akt, darin enthalten zahlreiche Lichtbilder über die immer wieder beanstandeten Haltungsbedingungen der Rinder und der Hundehaltung (Anbindehaltung) des Beschwerdeführers im Zeitraum von *** bis *** Folgendes festgestellt: Seit dem Jahre *** fanden im Betrieb des Beschwerdeführers zahlreiche Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz statt, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer eine Herde von ca 100 Galloway Rindern übernommen hatte und die Zahl trotz Intervention noch weiter auf 150 Stück aufgestockt hat. Anlässlich dieser Kontrollen wurden Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, vor allem hinsichtlich § 5 des TSchG festgestellt. Trotz dringender Interventionen durch die Behörde kam es zwischenzeitig zu keiner Besserung in der Haltung der Galloway Rinder. Immer wieder waren zahlreiche Tiere mangelernährt oder es stand ihnen kein Wasser oder keine oder minderwertige Nahrung zur Verfügung. Auch die Unterstände für die ganzjährig im Freien gehaltenen Tiere fehlten oder entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch eine Reduktion der Tiere auf neun Stück brachte keine Besserung.Anlässlich dieser Kontrollen wurden Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, vor allem hinsichtlich Paragraph 5, des TSchG festgestellt. Trotz dringender Interventionen durch die Behörde kam es zwischenzeitig zu keiner Besserung in der Haltung der Galloway Rinder. Immer wieder waren zahlreiche Tiere mangelernährt oder es stand ihnen kein Wasser oder keine oder minderwertige Nahrung zur Verfügung. Auch die Unterstände für die ganzjährig im Freien gehaltenen Tiere fehlten oder entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch eine Reduktion der Tiere auf neun Stück brachte keine Besserung. Eine Verwaltungsübertretung betraf den im Hof des Beschwerdeführers angebundenen Husky. (§ 16 Abs.5 TSchG)Eine Verwaltungsübertretung betraf den im Hof des Beschwerdeführers angebundenen Husky. (Paragraph 16, Absatz 5, TSchG) Es kam zu zwei der oa Übertretungen des TSchG und zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen § 222 StGB.Es kam zu zwei der oa Übertretungen des TSchG und zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 222, StGB. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
G kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).
Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Absatz 2,). Die Verhängung eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund damals zweier rechtskräftiger Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Die Verhängung eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw. wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund damals zweier rechtskräftiger Bestrafungen nach Paragraph 5, TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er werde hinkünftig keine Galloway Rinder mehr halten, so stellt das erkennende Gericht fest, dass dies als reine Schutzbehauptung gewertet wird. Wenngleich er die Betriebsführung offenbar nach Verhängung des Tierhalteverbotes durch die belangte Behörde an seine nunmehr 17jährige Tochter, einer Gymnasiastin, übertragen hat, so ist nach Angaben der Amtstierärztin alleiniger Ansprechpartner nach wie vor der Beschwerdeführer, sodass davon ausgegangen wird, dass dieser nach wie vor auch Halter der Tiere ist. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis in jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch, wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis in jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch, wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Vielmehr kommt es auf die Befürchtung an, dass der Täter weiterhin Tiere quälen wird. Die von der belangten Behörde zutreffend festgestellte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Rinder weiterhin nicht ordnungsgemäß versorgen, sohin gegen § 5 des TSchG verstoßen, dass dadurch letztlich anderen Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss jedenfalls seitens des Gerichtes prognostiziert werden. Gerade wenn der Beschwerdeführer vorgibt, keine Rinder hinkünftig halten zu wollen, muss sichergestellt werden, dass auch im Falle eines Sinneswandels des Beschwerdeführers dieser eben hinkünftig keine Tiere mehr halten darf.Vielmehr kommt es auf die Befürchtung an, dass der Täter weiterhin Tiere quälen wird. Die von der belangten Behörde zutreffend festgestellte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Rinder weiterhin nicht ordnungsgemäß versorgen, sohin gegen Paragraph 5, des TSchG verstoßen, dass dadurch letztlich anderen Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss jedenfalls seitens des Gerichtes prognostiziert werden. Gerade wenn der Beschwerdeführer vorgibt, keine Rinder hinkünftig halten zu wollen, muss sichergestellt werden, dass auch im Falle eines Sinneswandels des Beschwerdeführers dieser eben hinkünftig keine Tiere mehr halten darf. § 5 Abs. 1 TSchG normiert ein allgemeines verwaltungsstrafbewehrtes (§ 38 Abs. 1) Verbot der Tierquälerei. Tierquälerei begeht, wer einem Tier – gleichgültig welcher Entwicklungsstufe – ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jede sorgfaltswidrige Handlung in Betracht. Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen eine Rechtsnorm (§ 5 Abs.2) oder eine Verkehrsnorm (zB Anforderungen an eine Haltung) verstößt oder vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur (hier: Tierhalter) abweicht; auf den Grad der Sorgfaltswidrigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die Tathandlung muss einen der in § 5 Abs 1 TSchG genannten Erfolge zurechenbarerweise nach sich ziehen. Die Tat muss schließlich ungerechtfertigt sein. Dies setzt zum einen das Fehlen von Rechtfertigungsgründen im engeren Sinn (Notstand), zum anderen aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung voraus. Letzteres ist anzunehmen, wenn die jeweilige (Tat-)Handlung zur Erreichung legitimierter Interessen geeignet und erforderlich ist (insbesondere kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht) und diese Interessen jene am Tierschutz im Einzelfall überwiegen (vgl Herbrüggen/Randl/Raschauer/Vessilli, Österreichisches Tierschutzrecht, Band I, Seite 38 ff). Paragraph 5, Absatz eins, TSchG normiert ein allgemeines verwaltungsstrafbewehrtes (Paragraph 38, Absatz eins,) Verbot der Tierquälerei. Tierquälerei begeht, wer einem Tier – gleichgültig welcher Entwicklungsstufe – ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jede sorgfaltswidrige Handlung in Betracht. Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen eine Rechtsnorm (Paragraph 5, Absatz 2,) oder eine Verkehrsnorm (zB Anforderungen an eine Haltung) verstößt oder vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur (hier: Tierhalter) abweicht; auf den Grad der Sorgfaltswidrigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die Tathandlung muss einen der in Paragraph 5, Absatz eins, TSchG genannten Erfolge zurechenbarerweise nach sich ziehen. Die Tat muss schließlich ungerechtfertigt sein. Dies setzt zum einen das Fehlen von Rechtfertigungsgründen im engeren Sinn (Notstand), zum anderen aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung voraus. Letzteres ist anzunehmen, wenn die jeweilige (Tat-)Handlung zur Erreichung legitimierter Interessen geeignet und erforderlich ist (insbesondere kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht) und diese Interessen jene am Tierschutz im Einzelfall überwiegen vergleiche Herbrüggen/Randl/Raschauer/Vessilli, Österreichisches Tierschutzrecht, Band römisch eins, Seite 38 ff). Unstrittig ist es seit Jahren (!) immer wieder zur Unterversorgung von Tieren bis zu deren Tod gekommen und können die ständigen Ausflüchte und Rechtfertigungsversuche keinesfalls diese Tierquälerei rechtfertigen oder entschuldigen. Die vom Beschwerdeführer immer wieder angegebene Überforderung mangels Personals hätte der Beschwerdeführer keinesfalls über einen derart langen Zeitraum zum Nachteil der Tiere anstehen lassen dürfen, sondern jedenfalls unverzüglich Abhilfe schaffen müssen, um so das Leiden der Tiere (durch Verhungern und Verdursten und der Unmöglichkeit sich hinzulegen) jedenfalls zu vermeiden. Die weitere Beiziehung eines veterinärmedizinischen Sachverständigen konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auch insferne feststeht, als den Tieren durch die Haltungsbedingungen des Beschwerdeführers jedenfalls Leiden zugefügt wurden. Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem konkreten Fall zu, ist zunächst festzustellen, dass es trotz der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren und strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 222 STGB nicht einmal ansatzweise zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen vor Ort kam. (Völlig unzureichende Futter- und Wasserversorgung) Dies lässt auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl der betroffenen Tiere und – in Zusammenschau mit dem Tierhalteverbot – auf eine Missachtung behördlicher Anordnungen schließen. Demnach kann der belangten Behörde auch hinsichtlich ihrer (negativen) Prognose nicht entgegen getreten werden, wobei aufgrund der langen Zeitspanne, auf die sich die Anlasstaten erstrecken, nicht anders als mit einem dauerhaften Tierhalteverbot vorgegangen werden konnte.Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem konkreten Fall zu, ist zunächst festzustellen, dass es trotz der durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren und strafgerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 222, STGB nicht einmal ansatzweise zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen vor Ort kam. (Völlig unzureichende Futter- und Wasserversorgung) Dies lässt auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl der betroffenen Tiere und – in Zusammenschau mit dem Tierhalteverbot – auf eine Missachtung behördlicher Anordnungen schließen. Demnach kann der belangten Behörde auch hinsichtlich ihrer (negativen) Prognose nicht entgegen getreten werden, wobei aufgrund der langen Zeitspanne, auf die sich die Anlasstaten erstrecken, nicht anders als mit einem dauerhaften Tierhalteverbot vorgegangen werden konnte. Das Verbot auf Dauer war daher jedenfalls aufrechtzuerhalten, da im Hinblick auf die seit Jahren bestehende bisherige mit enormem Leiden verbundene Rinderhaltung und das Lebensalter des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung der Haltungsumstände zu rechnen ist. Da auch hinsichtlich anderer Tiere Beanstandungen vorliegen, hat die belangte Behörde zu Recht das Tierhalteverbot für alle Tiere ausgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Anlasstaten auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. RIS-Justiz RS0042656) und es im Übrigen lediglich eine – auf den Einzelfall abstellende – Wertung zu treffen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vgl. insb. 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Anlasstaten auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vergleiche RIS-Justiz RS0042656) und es im Übrigen lediglich eine – auf den Einzelfall abstellende – Wertung zu treffen galt (zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind vergleiche insb. 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.937.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.