GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Vorfallszeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren wäre. Es habe sich eine beteiligte Fahrzeuglenkerin beim Polizeiposten über sein Fahrverhalten beschwert. In der Anzeige ist er bereits als verdächtige Person angeführt. Somit war eine Lenkeranfrage nicht erforderlich und gar nicht mehr notwendig gewesen. Ungeachtet dessen habe er seinen Parteienvertreter durch die Vorlage der erteilten Vollmacht namhaft gemacht, auf welche er auch verwiesen habe. Auf Grund der Unbeschränktheit der Vollmacht ergäbe sich, dass dieser alle erforderlichen Auskünfte und Stellungnahmen abgeben könne. Somit habe er die Person benannt, welche die Auskunft erteilen kann. Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Vom Verwaltungsgericht wurde erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Auf Grund einer Meldung einer beteiligten Fahrzeuglenkerin bei der Polizeiinspektion Gresten hat diese Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet. Diese hat den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges am ***
2 KFG aufgefordert, Auskunft über den Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Vorfalles zu erteilen. Innerhalb der gesetzten Frist ist bei der Behörde lediglich eine Vollmachtsbekanntgabe durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten eingelangt.Auf Grund einer Meldung einer beteiligten Fahrzeuglenkerin bei der Polizeiinspektion Gresten hat diese Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet. Diese hat den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges am ***
Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert, Auskunft über den Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Vorfalles zu erteilen. Innerhalb der gesetzten Frist ist bei der Behörde lediglich eine Vollmachtsbekanntgabe durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten eingelangt. Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Der sohin Aufgeforderte ist verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Kann er die Auskunft nicht erteilen, so hat er jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Der sohin Aufgeforderte ist verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. Kann er die Auskunft nicht erteilen, so hat er jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Auch wenn der Beschuldigte bereits als Verdächtiger in einem Verfahren geführt wurde bzw. allenfalls auch ein Verfahren wegen des Grunddeliktes eingeleitet wurde, so hat dies noch nicht zur Folge, dass die Behörde nicht berechtigt wäre, eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu stellen. Das bloße Führen eines Verfahrens gegen einen Verdächtigen bedeutet nämlich noch nicht, dass die Lenkereigenschaft bereits zweifelsfrei feststeht und sich somit eine Lenkeranfrage erübrigen würde.Auch wenn der Beschuldigte bereits als Verdächtiger in einem Verfahren geführt wurde bzw. allenfalls auch ein Verfahren wegen des Grunddeliktes eingeleitet wurde, so hat dies noch nicht zur Folge, dass die Behörde nicht berechtigt wäre, eine Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zu stellen. Das bloße Führen eines Verfahrens gegen einen Verdächtigen bedeutet nämlich noch nicht, dass die Lenkereigenschaft bereits zweifelsfrei feststeht und sich somit eine Lenkeranfrage erübrigen würde. Auch die bloße Vollmachtsbekanntgabe kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht als Auskunft iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 gewertet werden. Einerseits geht aus dieser nämlich nicht hervor, ob der Rechtsvertreter nunmehr etwa als Lenker oder auskunftspflichtige Person benannt wird. Andererseits setzte die Bekanntgabe einer auskunftspflichtigen Person voraus, dass der Lenker eben die Auskunft nicht, die auskunftspflichtige Person diese jedoch sehr wohl erteilen kann. Warum im gegenständlichen Fall der Rechtsvertreter die Auskunft erteilen könnte, der Beschuldigte selbst jedoch nicht, ist nicht erkennbar. Somit entspricht die bloße Vollmachtsbekanntgabe innerhalb der Frist für die Auskunftserteilung nicht den Intentionen des § 103 Abs. 2 KFG 1967.Auch die bloße Vollmachtsbekanntgabe kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht als Auskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 gewertet werden. Einerseits geht aus dieser nämlich nicht hervor, ob der Rechtsvertreter nunmehr etwa als Lenker oder auskunftspflichtige Person benannt wird. Andererseits setzte die Bekanntgabe einer auskunftspflichtigen Person voraus, dass der Lenker eben die Auskunft nicht, die auskunftspflichtige Person diese jedoch sehr wohl erteilen kann. Warum im gegenständlichen Fall der Rechtsvertreter die Auskunft erteilen könnte, der Beschuldigte selbst jedoch nicht, ist nicht erkennbar. Somit entspricht die bloße Vollmachtsbekanntgabe innerhalb der Frist für die Auskunftserteilung nicht den Intentionen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967. Zur Strafbemessung ist festzustellen:
§ § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
Paragraph Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.843.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.