GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 24,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 156,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 24,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 156,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.) 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom *** wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von € 12,--bestraft.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 mit Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von € 12,--bestraft. Folgende Tat wurde angelastet: „Zeit: ***, 11:19 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. 131 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz.“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, im erstinstanzlichen Verfahren die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens dafür beantragt zu haben, dass der Beschwerdeführer die vor Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte. Dadurch hätten die aufgeworfenen Fragen bzw. die bestrittenen Tatsachen leicht aufgeklärt werden können und hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte. Es sei weder der eine noch der andere Beweis aufgenommen worden und daher das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft. Auch die Einvernahme des zweiten Messorganes sei beantragt worden und sei nicht erfolgt. Es hätte ein *** auch die Radaranzeige unterfertigt. Die Beweisaufnahme durch das zweite Messorgan hätte zeigen können, dass die Angaben des ersten Messorganes nicht zutreffend gewesen seien und daher als Grundlage des Verwaltungsstrafverfahrens nicht verwendet werden hätten dürfen. Auch werde als Verfahrensmangel kritisiert, dass die ergänzende Befragung des *** nicht in Form einer Einvernahme erfolgt sei, sondern dieser lediglich eine Stellungnahme per E-Mail abgegeben hätte. Ein solches Schreiben könne eine behördliche Einvernahme nicht ersetzen, welche erforderlich gewesen wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, von wem dieses Schriftstück abgefasst worden sei. Weiters sei die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h unrichtig. Es könne eben nicht mehr festgestellt werden, mit welcher Fahrgeschwindigkeit der Beschwerdeführer die Messstelle passiert hätte. Es würde auch ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 lit. c Mess- und Eichgesetz vorliegen, da die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgerätes eigenmächtig geändert worden sei. Das Radargerät hätte lediglich die Nummer *** aufgewiesen und der Zusatz „Radar Stand, ***“ sei eine nicht vom Amt für Eich- und Vermessungswesen vergebene Bezeichnung. Deshalb sei die Verwendung des Messgerätes ausgeschlossen und dürfe die Messung nicht als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Es könne auch nicht festgestellt werden, von wem dieses Schriftstück abgefasst worden sei. Weiters sei die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h unrichtig. Es könne eben nicht mehr festgestellt werden, mit welcher Fahrgeschwindigkeit der Beschwerdeführer die Messstelle passiert hätte. Es würde auch ein Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, Mess- und Eichgesetz vorliegen, da die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgerätes eigenmächtig geändert worden sei. Das Radargerät hätte lediglich die Nummer *** aufgewiesen und der Zusatz „Radar Stand, ***“ sei eine nicht vom Amt für Eich- und Vermessungswesen vergebene Bezeichnung. Deshalb sei die Verwendung des Messgerätes ausgeschlossen und dürfe die Messung nicht als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Ein weiterer Grund, weshalb das eingesetzte Messgerät nicht eingesetzt werden hätte dürfen, sei, dass keine abgesicherte Protokollierung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorgelegen sei. Es seien vom Messorgan vorweg Beurteilungen vorgenommen worden und nicht die Aussagen durch die Behörde überprüft worden. Es obliege auch nicht dem Messorgan, rechtliche Beurteilungen vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hätte die erstinstanzliche Behörde überhaupt keine Möglichkeit gehabt, anhand konkreter Tatsachen zu Behauptungen des Behördenorgans eine Überprüfung vorzunehmen und, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben, den beantragten Beweis aufzunehmen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen oder mit einer Ermahnung vorzugehen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist am ***, 11:19 Uhr, auf der ***, Autostraße, nächst Strkm. *** im Freiland im Gemeindegebiet ***, in Fahrtrichtung ***, auf dem ersten Fahrstreifen mit einer durch Standmessung mittels Radargerät *** gemessenen Geschwindigkeit von 138 km/h gefahren. Nach Abzug der Messtoleranz von 5% ergibt sich eine gefahrene Geschwindigkeit von 131 km/h, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle war 100 km/h. Das Geschwindigkeitsmessgerät hat die Identifikationsnummer ***. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht auf Grund der Radaranzeige des Messbeamten vom ***, des Eichscheines vom *** für das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät ***, und der vor der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen gemachten und der schriftlichen Angaben des Messbeamten ***. Für die Erwägungen maßgeblich war der bis *** gültige Eichschein für das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät *** und der Umstand, dass die Messung von einem langjährig im Straßendienst tätigen und im Umgang mit derartigen Messgeräten sachkundigen und besonders geschulten Polizeibeamten durchgeführt wurde. Für dessen Qualifikation spricht die langjährige Zugehörigkeit zum Exekutivdienst, der Beamte ist Gruppeninspektor, und die sehr detaillierten Ausführungen über den Messvorgang. Dem gegenüber wird das Beschwerdevorbringen, dass die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführerfahrzeuges nicht mehr festgestellt werden hätte können, als Schutzbehauptung gewertet. Weiters wird in der Beschwerde ein bloßer Verdacht geäußert, dass ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 lit. c Mess- und Eichgesetz vorliegen würde, da die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgerätes eigenmächtig geändert worden sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür können – bis auf die Behauptung der Abweichung von der Nr. *** des verwendeten Radargerätes durch den Zusatz „Radar Stand, ***“ – in der Beschwerde nicht gemacht werden.Weiters wird in der Beschwerde ein bloßer Verdacht geäußert, dass ein Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, Mess- und Eichgesetz vorliegen würde, da die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgerätes eigenmächtig geändert worden sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür können – bis auf die Behauptung der Abweichung von der Nr. *** des verwendeten Radargerätes durch den Zusatz „Radar Stand, ***“ – in der Beschwerde nicht gemacht werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als, 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. . . .“ § 99 Abs. 2d StVO:Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO: „. . .
Das Erfordernis einer Bescheinigung für das Nichtvorliegen der Gründe, welche zu einem Ungültigwerden der Eichung führen, ist dem Maß- und Eichgesetz nicht zu entnehmen. Das Vorbringen des Fehlens einer solchen Bescheinigung geht daher ins Leere.Für den behaupteten Verlust der Gültigkeit der Eichung
Paragraph 48, Maß- und Eichgesetz sind im Verwaltungsstrafakt keine Anhaltspunkte enthalten. Das Erfordernis einer Bescheinigung für das Nichtvorliegen der Gründe, welche zu einem Ungültigwerden der Eichung führen, ist dem Maß- und Eichgesetz nicht zu entnehmen. Das Vorbringen des Fehlens einer solchen Bescheinigung geht daher ins Leere. Zum Vorbringen, es sei die Bezeichnung des Messgerätes mit „Radar Stand, ***“ geändert und damit § 48 Abs. 1 lit. c Mess- und Eichgesetz zuwidergehandelt worden, wird ausgeführt, dass dem nicht gefolgt werden kann. Das verwendete Radarmessgerät hat die Identifikation „***“ und ist diese auch im Eichschein vom *** enthalten. Auf dem Messprotokoll befindet sich ebenfalls diese Identifikationsnummer. Auch in der Radaranzeige vom *** wird diese Identifikationsnummer des Messgerätes angegeben. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit eindeutig daraus hervor, dass ein Radarmessgerät mit der Identifikation *** zur Messung der Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers verwendet wurde und der Eichschein dazu vorliegt. Zum Vorbringen, es sei die Bezeichnung des Messgerätes mit „Radar Stand, ***“ geändert und damit Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, Mess- und Eichgesetz zuwidergehandelt worden, wird ausgeführt, dass dem nicht gefolgt werden kann. Das verwendete Radarmessgerät hat die Identifikation „***“ und ist diese auch im Eichschein vom *** enthalten. Auf dem Messprotokoll befindet sich ebenfalls diese Identifikationsnummer. Auch in der Radaranzeige vom *** wird diese Identifikationsnummer des Messgerätes angegeben. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit eindeutig daraus hervor, dass ein Radarmessgerät mit der Identifikation *** zur Messung der Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers verwendet wurde und der Eichschein dazu vorliegt. Eine eigenmächtige Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. c Mess- und Eichgesetz liegt daher nicht vor. Der im Messprotokoll angeführte Zusatz „Radar Stand, ***“ dient nur intern für die Datenverarbeitung und ändert nichts an der Identifikation des verwendeten Messgerätes. Im E-Mail des Messbeamten vom *** wird dieser Umstand auch ausführlich dargelegt.Eine eigenmächtige Änderung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, Mess- und Eichgesetz liegt daher nicht vor. Der im Messprotokoll angeführte Zusatz „Radar Stand, ***“ dient nur intern für die Datenverarbeitung und ändert nichts an der Identifikation des verwendeten Messgerätes. Im E-Mail des Messbeamten vom *** wird dieser Umstand auch ausführlich dargelegt. Es wurde lediglich aus administrativen Gründen eine Bezeichnung hinzugefügt, die nicht den Charakter der Unzulässigkeit hat. Da ein zweites Messorgan nicht vorhanden war, konnte auch keine Einvernahme eines solchen durchgeführt werden. Der in der Radaranzeige vom *** angeführte *** war weder messender Beamter noch wird dieser, wie dies bei Anzeigen der Polizei auch angeführt ist, als Zeuge oder Auskunftsperson angegeben. Er hat, wie es gängige Praxis ist, die Radaranzeige in der Funktion als Dienststellenleiter unterschrieben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, nur eine ergänzende behördliche Einvernahme des Messbeamten, die aber angesichts der Darstellung des konkreten Geschehnisablaufes bei der Bedienung des Radargerätes auch durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden konnte. Es handelt sich um eine rein technische Funktionsbeschreibung des Gerätes, bei der es nicht auf den persönlichen Eindruck des Erklärenden ankommt, sondern auf die genaue Wiedergabe des Vorganges. Derartige Vorgänge können sogar schriftlich effektiver dargestellt werden, als wenn sie mündlich zuerst vorgebracht und anschließend in Form einer Niederschrift festgehalten werden. Zum Vorbringen, es könne nicht festgestellt werden, von wem eine Stellungnahme per E-Mail abgegeben worden sei, wird zum konkreten Fall festgehalten, dass dasE-Mail vom *** dem Messbeamten *** zugerechnet werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Absendeadresse „***“. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde zugestellt.Zum Vorbringen, es könne nicht festgestellt werden, von wem eine Stellungnahme per E-Mail abgegeben worden sei, wird zum konkreten Fall festgehalten, dass das, E-Mail vom *** dem Messbeamten *** zugerechnet werden kann. Dies ergibt sich schon aus der Absendeadresse „***“. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde zugestellt. Die in der Beschwerde geltend gemachten Unzulänglichkeiten bei der Radarmessung sind nicht hervorgekommen, wie oben bereits ausgeführt. Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine erwiesene Tatsache nicht mit absoluter Sicherheit erweislich sein muss. Eine Tatsache ist nicht erst dann als erwiesen anzusehen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. etwa Erkenntnis vom 22.03.2012, 2011/09/0004 mwN).Die in der Beschwerde geltend gemachten Unzulänglichkeiten bei der Radarmessung sind nicht hervorgekommen, wie oben bereits ausgeführt. Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine erwiesene Tatsache nicht mit absoluter Sicherheit erweislich sein muss. Eine Tatsache ist nicht erst dann als erwiesen anzusehen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche etwa Erkenntnis vom 22.03.2012, 2011/09/0004 mwN). Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da dem Begehren nicht stattzugeben war, sind für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Verfahrenskosten in der Höhe von€ 24,-- entstanden. Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt € 156,-- zu bezahlen.Da dem Begehren nicht stattzugeben war, sind für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Verfahrenskosten in der Höhe von, € 24,-- entstanden. Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt € 156,-- zu bezahlen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ist daher auch § 19 VStG anzuwenden.Es ist daher auch Paragraph 19, VStG anzuwenden. Erschwerend war nichts zu werten, mildernd konnte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt werden. Weiters wurden bei der Strafbemessung durchschnittliche Einkommensverhältnisse herangezogen sowie das Fehlen von Sorgepflichten und die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse mit „keine“. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt feststeht und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Beweiswürdigung nicht von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abweicht. Eine Befragung des Messbeamten *** als Zeugen durch den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter wurde nicht begehrt (, sondern lediglich eine neuerliche Befragung durch die Behörde), weshalb auch aus diesem Grund von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt feststeht und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Beweiswürdigung nicht von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abweicht. Eine Befragung des Messbeamten *** als Zeugen durch den Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter wurde nicht begehrt (, sondern lediglich eine neuerliche Befragung durch die Behörde), weshalb auch aus diesem Grund von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Die beantragten Beweise „Lokalaugenschein“ und „Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens“ waren da es sich um unzulässige Erkundungsbeweise handelt, nicht einzuholen. Die Einvernahme eines zweiten Messorganes konnte nicht erfolgen, da die Messung nur von einem Messorgan, nämlich***, durchgeführt wurde. Eine ergänzende Einvernahme des Messorganes konnte, wie oben dargelegt, unterbleiben.Die beantragten Beweise „Lokalaugenschein“ und „Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens“ waren da es sich um unzulässige Erkundungsbeweise handelt, nicht einzuholen. Die Einvernahme eines zweiten Messorganes konnte nicht erfolgen, da die Messung nur von einem Messorgan, nämlich, ***, durchgeführt wurde. Eine ergänzende Einvernahme des Messorganes konnte, wie oben dargelegt, unterbleiben.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.932.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.