GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 182,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit 182,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF. nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ die Familienzusammenführung mit dem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, ***, geb. ***, StA. ***, beabsichtigt sei. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden (vgl. E VwGH vom 03. März 2008, 2006/18/0364).Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden vergleiche E VwGH vom 03. März 2008, 2006/18/0364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz
Für das Jahr *** habe der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, 1.307,89 Euro betragen und müsse für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von 134,59 Euro monatlich zur Verfügung stehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** habe der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, 1.307,89 Euro betragen und müsse für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von 134,59 Euro monatlich zur Verfügung stehen.
5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte und nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte und nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, ***, betrage die monatliche Miete samt Betriebskosten ab *** 623,30 Euro. Laut Scheidungsurteil des „Amtsgericht *** Abteilung in ***“ vom *** sei die Beschwerdeführerin zu Unterhaltszahlungen von monatlich jeweils 100 KM für ihre beiden, aus der (ersten) Ehe mit *** stammenden Kinder, verpflichtet. Herr *** sei zur Rückzahlung eines Abstattungskredits in der Höhe von 13.000,-- Euro in monatlichen Raten zu je 172,-- Euro ab *** verpflichtet. Unter Berücksichtigung des Betrages von 278,72 Euro
3, 2. Satz ASVG, sei ein Betrag von 618,83 Euro zum Richtsatz
ASVG für ein Ehepaar mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind in der Höhe von insgesamt 1.442,48 Euro hinzuzurechnen.Unter Berücksichtigung des Betrages von 278,72 Euro
Paragraph 292, Absatz 3, 2, Satz ASVG, sei ein Betrag von 618,83 Euro zum Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind in der Höhe von insgesamt 1.442,48 Euro hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe sei ein monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens 2.061,31 Euro netto erforderlich. Von Herrn *** seien im Jahr *** durchschnittlich 1.712,66 Euro monatlich ins Verdienen gebracht worden. Dies liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz
ASVG in der Höhe von 2061,31 Euro.Dies liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz
Paragraph 293, ASVG in der Höhe von 2061,31 Euro. Da trotz erteilter Verbesserungsaufträge ein Nachweis der Überweisung von Familienbeihilfe für den Zeitraum *** bis *** nicht vorgelegt worden sei, haben die tatsächlich aktuell Einkünfte des Herrn *** im Nachweiszeitraum nicht festgestellt werden können. Ebenso sei weder ein Dienstvertrag noch ein Dienstzettel trotz Verbesserungsauftrages vorgelegt worden. Bezüglich den, im Zuge der Antragstellung vorgelegten Kontoauszug vom ***, wonach per *** ein Guthaben in der Höhe von 6.000,-- Euro bestehe, sei die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom *** und *** aufgefordert worden, einen Nachweis über die Herkunft dieser Mittel sowie eine Bestätigung der Bank vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, wer über das Sparguthaben verfügungsberechtigt sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dass es sich um „Einsparungen von Vererbung“ sowie „Sparguthaben von Lohn ***“ handle. Da nicht habe festgestellt werden können, wie das Sparguthaben entstanden sei, noch wer darüber verfügungsberechtigt sei, liege kein tragfähiger Nachweis vor, dass dieses Guthaben tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet herangezogen werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das ausgewiesene Guthaben von Herrn *** zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes sowie der von ihm eingegangenen Kreditverbindlichkeiten benötigt werde. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen haben werde, könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Seitens der belangten Behörde wurde weiters das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz verneint und wurde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin festgestellt, der die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Vm Abs. 5 NAG geboten erscheinen ließ.Seitens der belangten Behörde wurde weiters das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz verneint und wurde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin festgestellt, der die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG geboten erscheinen ließ. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel die Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Scheidungsurteil vom *** zu Unrecht hinzu gerechnet habe. *** sei mittlerweile 24 Jahre alt und bestehe kein Unterhaltsanspruch mehr aus dem Scheidungsvergleich. *** sei noch unterhaltsberechtigt, lebe jedoch in Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin. Ein Unterhaltsanspruch aus dem Scheidungsvergleich bestehe bereits aus diesem Grund nicht. Darüber hinaus werde sie von der Behörde ohnehin bei der Berechnung der Unterhaltsmittel als im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind mit einem Betrag von 134,59 Euro berücksichtigt.Darüber hinaus werde sie von der Behörde ohnehin bei der Berechnung der Unterhaltsmittel als im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind mit einem Betrag von , 134,59 Euro berücksichtigt. Der Scheidungsvergleich sei auch aufgrund der neuerlichen Eheschließung der Eltern hinfällig. Der Anspruch auf Familienbeihilfe könne auch amtswegig aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben ermittelt werden. Die Nichtberücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe stelle daher eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht dar. Im Verfahren seien Nachweise von Barmitteln in der Höhe von 7.100,-- Euro in Vorlage gebracht worden. Diese Unterhaltsmittel seien auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels, laut VwGH vom 24. Juni 2010, 2008/21/0354, aufzuteilen. Selbst wenn man von der Richtigkeit des behördlich errechneten monatlichen Fehlbetrags von ca. 350,-- Euro ausginge, lägen bereits aufgrund der Ersparnisse die gesetzlich erforderlichen Unterhaltsmittel vor. Die Ersparnisse würden aus einer Erbschaft stammen. Im Verfahren sei die Quelle der Geldmittel angegeben worden. Die Unterhaltsmittel seien nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Behörde konkrete Anhaltspunkte hätte, dass diese aus illegalen Wellen stammen würden (VwGH 2009/22/0260). Verfügungsberechtigt sei über das auf seinen Namen lautende Konto der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin werde nach Erteilung des Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ein entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag werde nachgereicht. Beantragt wurde,
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Beantragt wurde,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach Aufforderung durch das LVwG NÖ vom *** hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr *** vom *** bis *** an Lohnzahlungen 12.431,44 Euro und saisonbedingten Arbeitslosengeldbezug bis *** in der Höhe von 3.066,66 Euro erhalten habe.Nach Aufforderung durch das LVwG NÖ vom *** hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr *** vom *** bis *** an Lohnzahlungen , 12.431,44 Euro und saisonbedingten Arbeitslosengeldbezug bis *** in der Höhe von 3.066,66 Euro erhalten habe. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.722,01 Euro. Hinzu komme ein monatlicher Familienbeihilfebezug in der Höhe von 194,60 Euro. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.916,61 Euro.Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von , 1.916,61 Euro. Unter Berücksichtigung der Mietzahlungen von 614,53 Euro und einer Kreditrate in Höhe von 170,70 Euro ergebe sich ein Fehlbetrag zum erforderlichen Mindesteinkommen in der Höhe von 32,38 Euro. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Guthaben in der Höhe von 4.731,62 Euro. Der monatliche Fehlbetrag werde dadurch für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ausreichend gedeckt. Vorgelegt wurde ein Lohnzettel betreffend Herrn *** für den Zeitraum *** bis ***, eine Bezugsbestätigung des AMS vom *** über den Bezug von Arbeitslosengeld durch Herrn *** von *** bis *** (Tagsatz 37,86 Euro), Lohnzettel betreffend die Monate April bis einschließlich September ***, ein Kontoauszug über eine Gutschrift von 194,60 Euro (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ***), ein Kontoauszüge über die Überweisung eines Betrages von je 614,53 Euro an die *** vom *** und ***, ein Kontoauszug u.a. über eine Lastschrift (Rate) von 170,70 Euro, ein Auszug aus dem Steuerakt des Herrn *** für *** und ein Kontoauszug vom ***, lautend auf die Person der Beschwerdeführerin, ausweisend ein Guthaben in der Höhe von 4.731,62 Euro. Dieser Schriftsatz wurde samt Beilagen der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen vorgebracht, dass in den Lohnzetteln auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen enthalten seien (z.B. Taggeld). Es werde auf die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168, verwiesen. Die von Herrn *** erzielten Einkünfte lägen unter dem
ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von 2.061,31 Euro, dessen Berechnung dem angefochtenen Bescheid entnommen werden könne.Diese hat in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen vorgebracht, dass in den Lohnzetteln auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen enthalten seien (z.B. Taggeld). Es werde auf die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168, verwiesen. Die von Herrn *** erzielten Einkünfte lägen unter dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von 2.061,31 Euro, dessen Berechnung dem angefochtenen Bescheid entnommen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass auf Grund der bisher immer nur saisonal ausgeübten Erwerbstätigkeit des Familienerhalters dieser auch in Zukunft über einen mehrmonatigen Zeitraum hindurch seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug von Leistungen der Gebietskörperschaften bestreiten werden müsse, welche die Höhe seiner Erwerbseinkünfte nicht überschreiten dürften. Mangels vorliegender Dienstverträge könne nicht festgestellt werden, für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden sei. Im Hinblick auf das Guthaben von 4.731,62 Euro wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wer über das Konto verfügungsberechtigt sei, noch wie das Guthaben entstanden sei. Für die belangte Behörde sei es wahrscheinlich, dass es sich dabei um den Teil eines Abstattungskredites in der Höhe von 13.000,-- Euro handle. Im Verfahren sei ein Kontoauszug vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass ein Einmalbetrag von 6.000,-- Euro bar einbezahlt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen *** und ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ zur Zahl *** und in den gegenständlichen Akt des LVwG NÖ, auf deren Verlesung allseits verzichtet wurde. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung vom *** ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn ***, ***, *** in ***, als Arbeitgeber und Frau ***, ***, ***, als Arbeitnehmerin, vorgelegt. Weiters vorgelegt wurden ein Bescheid des Amtsgerichts in *** vom ***, Nummer: ***, über die Einantwortung in den Nachlass der verstorbenen ***, geborene ***, bestehend aus zwei Grundstücken („Obstgarten“ und „Ackerland“) mit einer Fläche von 3040 m² und 74.400 m² und ein Bescheid des Amtsgerichts in *** vom ***, Nummer: ***, über die Einantwortung in den Nachlass des verstorbenen ***, im Wesentlichen bestehend aus 5 Grundstücken, unter anderem dem „Flurstück“ Nr. ***, genannt „***“, Wald
1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Frau ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Die Antragstellerin verfügt über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis *** gültigen Reisepasses. Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom ***) vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom ***) vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist seit *** mit Herrn ***, geboren ***, whft. ***, ***, ***, verheiratet. Die Beschwerdeführerin und Herr *** waren zuvor schon einmal von *** bis *** verheiratet. Laut Scheidungsurteilt des Amtsgerichts in *** vom ***, Nummer:P. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zum Unterhalt der minderjährigen Kinder *** und *** monatlich jeweils 100 KM, beginnend mit ***, solange es Gründe dafür gibt oder bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts, zu zahlen. Herr *** ist im Besitz eines (verlängerten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von *** bis ***. Er ist Mieter einer Wohnung mit einer Fläche von 68 m², bestehend aus Vorzimmer, 2 Zimmer, Kabinett, Küche, Bad, WC und Abstellraum an der oben genannten Wohnadresse. Das Mietverhältnis ist unbefristet. Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** handelt es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** handelt es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die Miete beträgt monatlich 614,53 Euro zzgl. ca. 100,-- Euro für Strom und Heizung. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eltern von ***, geb. *** und ***, geb. ***. Beide wohnen mit Herrn *** im gemeinsamen Haushalt, wobei Herr *** einer unselbständigen Beschäftigung seit *** bei Herrn *** nachgeht. Er war auch schon davor, mit Unterbrechungen und zum Teil auch geringfügig, bei Herrn *** beschäftigt. *** befindet sich noch in schulischer Ausbildung. Herr *** bezieht Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich 194,60 Euro. Herr *** ist seit *** bei Architekten u. Stadtbaumeister ***, Hoch- u. Tiefbau, Brücken- und Tunnelbau, ***, ***, beschäftigt. Diese Beschäftigung war durch saisonbedingte Arbeitslosigkeit von *** bis *** unterbrochen. Herr *** ist seit *** unselbständig beschäftigt, immer wieder unterbrochen durch kurze Zeiten saisonbedingter Arbeitslosigkeit. Herr *** hat in den Monaten April bis November *** ein durchschnittliches Nettogehalt von 2.224,30 Euro (gerechnet auf 8 Monate) bezogen. Unter Einbeziehung des von *** bis *** bezogenen Arbeitslosendgeld in der Höhe von 3.066,66 Euro betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1.896,46 Euro, gerechnet auf 11 Monate. Im Gehalt sind unter anderem Taggelder enthalten, die monatlich durchschnittlich 126,84 Euro betragen. Dazuzurechnen ist noch der Bezug von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von insgesamt 194,60 Euro monatlich. Das ergibt ein durchschnittliches Einkommen von 2.091,06 Euro. Herr und Frau *** verfügen über ein Sparguthabe in der Höhe von 4.566,03 Euro. Aufgeteilt auf ein Jahr erhöht dies das monatliche Einkommen um 380,50 Euro auf 2.471,56 Euro. Die Beschwerdeführerin hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen mit Herrn ***, ***, *** in ***, über eine Tätigkeit als Buffetkraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 350,- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden. Herr *** haftet für eine Kreditverbindlichkeit in der Höhe von ursprünglich 13.000,-- Euro, wobei eine monatliche Rate von 172,-- Euro zu leisten ist. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folg: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Antragstellerin, ihres Ehemannes und deren Kindern. Die Höhe des von Herrn *** im Jahr *** bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen, ebenso wie die im Gehalt inkludierten Taggelder. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Herrn *** und seines Sohnes *** ergeben sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Betreffend das genannte Sparguthaben wurde im Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass dieses Guthaben aus einer Erbschaft und einer darauf folgenden Grundstücksabtretung resultiert. Die entsprechende, notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom *** wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Euro 7.000,00 von Frau *** bezahlt bekommen hat. Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046, ausgeführt, dass der
2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden dürfe. Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046, ausgeführt, dass der
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden dürfe. Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und Kosten für Strom und Heizung und der von Herrn *** zu leistenden Kreditraten. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn *** erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn *** erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn *** ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung, Kreditrate) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von 282,06 Euro ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von 2.064,26 Euro. Auf Grund der unselbständigen Beschäftigung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes, war dieser nicht zu berücksichtigen. *** wird im Juni *** das
GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten notwendig. Mit hg. Beschluss vom *** wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 182,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.301.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.