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{'item': 'LVwG-AV-301/001-2015'}

Obsah (19)§ 28§ 46§ 53b§ 25a§ 293§ 11§ 292§ 24§ 21aArt. 130§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-301/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 182,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit 182,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF. nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ die Familienzusammenführung mit dem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, ***, geb. ***, StA. ***, beabsichtigt sei. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden (vgl. E VwGH vom 03. März 2008, 2006/18/0364).Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, sei bereits höchstgerichtlich bestätigt worden vergleiche E VwGH vom 03. März 2008, 2006/18/0364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr *** habe der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, 1.307,89 Euro betragen und müsse für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von 134,59 Euro monatlich zur Verfügung stehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** habe der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, 1.307,89 Euro betragen und müsse für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von 134,59 Euro monatlich zur Verfügung stehen.

§ 11Abs.

5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte und nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte und nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, ***, betrage die monatliche Miete samt Betriebskosten ab *** 623,30 Euro. Laut Scheidungsurteil des „Amtsgericht *** Abteilung in ***“ vom *** sei die Beschwerdeführerin zu Unterhaltszahlungen von monatlich jeweils 100 KM für ihre beiden, aus der (ersten) Ehe mit *** stammenden Kinder, verpflichtet. Herr *** sei zur Rückzahlung eines Abstattungskredits in der Höhe von 13.000,-- Euro in monatlichen Raten zu je 172,-- Euro ab *** verpflichtet. Unter Berücksichtigung des Betrages von 278,72 Euro

§ 292Abs.

3, 2. Satz ASVG, sei ein Betrag von 618,83 Euro zum Richtsatz

§ 293

ASVG für ein Ehepaar mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind in der Höhe von insgesamt 1.442,48 Euro hinzuzurechnen.Unter Berücksichtigung des Betrages von 278,72 Euro

Paragraph 292, Absatz 3, 2, Satz ASVG, sei ein Betrag von 618,83 Euro zum Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind in der Höhe von insgesamt 1.442,48 Euro hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe sei ein monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens 2.061,31 Euro netto erforderlich. Von Herrn *** seien im Jahr *** durchschnittlich 1.712,66 Euro monatlich ins Verdienen gebracht worden. Dies liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz

§ 293

ASVG in der Höhe von 2061,31 Euro.Dies liege deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz

Paragraph 293, ASVG in der Höhe von 2061,31 Euro. Da trotz erteilter Verbesserungsaufträge ein Nachweis der Überweisung von Familienbeihilfe für den Zeitraum *** bis *** nicht vorgelegt worden sei, haben die tatsächlich aktuell Einkünfte des Herrn *** im Nachweiszeitraum nicht festgestellt werden können. Ebenso sei weder ein Dienstvertrag noch ein Dienstzettel trotz Verbesserungsauftrages vorgelegt worden. Bezüglich den, im Zuge der Antragstellung vorgelegten Kontoauszug vom ***, wonach per *** ein Guthaben in der Höhe von 6.000,-- Euro bestehe, sei die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom *** und *** aufgefordert worden, einen Nachweis über die Herkunft dieser Mittel sowie eine Bestätigung der Bank vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, wer über das Sparguthaben verfügungsberechtigt sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dass es sich um „Einsparungen von Vererbung“ sowie „Sparguthaben von Lohn ***“ handle. Da nicht habe festgestellt werden können, wie das Sparguthaben entstanden sei, noch wer darüber verfügungsberechtigt sei, liege kein tragfähiger Nachweis vor, dass dieses Guthaben tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet herangezogen werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das ausgewiesene Guthaben von Herrn *** zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes sowie der von ihm eingegangenen Kreditverbindlichkeiten benötigt werde. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen haben werde, könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Seitens der belangten Behörde wurde weiters das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz verneint und wurde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin festgestellt, der die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 NAG geboten erscheinen ließ.Seitens der belangten Behörde wurde weiters das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz verneint und wurde kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin festgestellt, der die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG geboten erscheinen ließ. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel die Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Scheidungsurteil vom *** zu Unrecht hinzu gerechnet habe. *** sei mittlerweile 24 Jahre alt und bestehe kein Unterhaltsanspruch mehr aus dem Scheidungsvergleich. *** sei noch unterhaltsberechtigt, lebe jedoch in Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin. Ein Unterhaltsanspruch aus dem Scheidungsvergleich bestehe bereits aus diesem Grund nicht. Darüber hinaus werde sie von der Behörde ohnehin bei der Berechnung der Unterhaltsmittel als im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind mit einem Betrag von 134,59 Euro berücksichtigt.Darüber hinaus werde sie von der Behörde ohnehin bei der Berechnung der Unterhaltsmittel als im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind mit einem Betrag von , 134,59 Euro berücksichtigt. Der Scheidungsvergleich sei auch aufgrund der neuerlichen Eheschließung der Eltern hinfällig. Der Anspruch auf Familienbeihilfe könne auch amtswegig aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben ermittelt werden. Die Nichtberücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe stelle daher eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht dar. Im Verfahren seien Nachweise von Barmitteln in der Höhe von 7.100,-- Euro in Vorlage gebracht worden. Diese Unterhaltsmittel seien auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels, laut VwGH vom 24. Juni 2010, 2008/21/0354, aufzuteilen. Selbst wenn man von der Richtigkeit des behördlich errechneten monatlichen Fehlbetrags von ca. 350,-- Euro ausginge, lägen bereits aufgrund der Ersparnisse die gesetzlich erforderlichen Unterhaltsmittel vor. Die Ersparnisse würden aus einer Erbschaft stammen. Im Verfahren sei die Quelle der Geldmittel angegeben worden. Die Unterhaltsmittel seien nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Behörde konkrete Anhaltspunkte hätte, dass diese aus illegalen Wellen stammen würden (VwGH 2009/22/0260). Verfügungsberechtigt sei über das auf seinen Namen lautende Konto der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin werde nach Erteilung des Aufenthaltstitels umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ein entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag werde nachgereicht. Beantragt wurde,

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Beantragt wurde,

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach Aufforderung durch das LVwG NÖ vom *** hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr *** vom *** bis *** an Lohnzahlungen 12.431,44 Euro und saisonbedingten Arbeitslosengeldbezug bis *** in der Höhe von 3.066,66 Euro erhalten habe.Nach Aufforderung durch das LVwG NÖ vom *** hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr *** vom *** bis *** an Lohnzahlungen , 12.431,44 Euro und saisonbedingten Arbeitslosengeldbezug bis *** in der Höhe von 3.066,66 Euro erhalten habe. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.722,01 Euro. Hinzu komme ein monatlicher Familienbeihilfebezug in der Höhe von 194,60 Euro. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.916,61 Euro.Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von , 1.916,61 Euro. Unter Berücksichtigung der Mietzahlungen von 614,53 Euro und einer Kreditrate in Höhe von 170,70 Euro ergebe sich ein Fehlbetrag zum erforderlichen Mindesteinkommen in der Höhe von 32,38 Euro. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Guthaben in der Höhe von 4.731,62 Euro. Der monatliche Fehlbetrag werde dadurch für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ausreichend gedeckt. Vorgelegt wurde ein Lohnzettel betreffend Herrn *** für den Zeitraum *** bis ***, eine Bezugsbestätigung des AMS vom *** über den Bezug von Arbeitslosengeld durch Herrn *** von *** bis *** (Tagsatz 37,86 Euro), Lohnzettel betreffend die Monate April bis einschließlich September ***, ein Kontoauszug über eine Gutschrift von 194,60 Euro (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ***), ein Kontoauszüge über die Überweisung eines Betrages von je 614,53 Euro an die *** vom *** und ***, ein Kontoauszug u.a. über eine Lastschrift (Rate) von 170,70 Euro, ein Auszug aus dem Steuerakt des Herrn *** für *** und ein Kontoauszug vom ***, lautend auf die Person der Beschwerdeführerin, ausweisend ein Guthaben in der Höhe von 4.731,62 Euro. Dieser Schriftsatz wurde samt Beilagen der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen vorgebracht, dass in den Lohnzetteln auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen enthalten seien (z.B. Taggeld). Es werde auf die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168, verwiesen. Die von Herrn *** erzielten Einkünfte lägen unter dem

§ 293

ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von 2.061,31 Euro, dessen Berechnung dem angefochtenen Bescheid entnommen werden könne.Diese hat in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen vorgebracht, dass in den Lohnzetteln auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen enthalten seien (z.B. Taggeld). Es werde auf die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168, verwiesen. Die von Herrn *** erzielten Einkünfte lägen unter dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Richtsatz in der Höhe von 2.061,31 Euro, dessen Berechnung dem angefochtenen Bescheid entnommen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass auf Grund der bisher immer nur saisonal ausgeübten Erwerbstätigkeit des Familienerhalters dieser auch in Zukunft über einen mehrmonatigen Zeitraum hindurch seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug von Leistungen der Gebietskörperschaften bestreiten werden müsse, welche die Höhe seiner Erwerbseinkünfte nicht überschreiten dürften. Mangels vorliegender Dienstverträge könne nicht festgestellt werden, für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden sei. Im Hinblick auf das Guthaben von 4.731,62 Euro wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wer über das Konto verfügungsberechtigt sei, noch wie das Guthaben entstanden sei. Für die belangte Behörde sei es wahrscheinlich, dass es sich dabei um den Teil eines Abstattungskredites in der Höhe von 13.000,-- Euro handle. Im Verfahren sei ein Kontoauszug vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass ein Einmalbetrag von 6.000,-- Euro bar einbezahlt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen *** und ***. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ zur Zahl *** und in den gegenständlichen Akt des LVwG NÖ, auf deren Verlesung allseits verzichtet wurde. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung vom *** ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn ***, ***, *** in ***, als Arbeitgeber und Frau ***, ***, ***, als Arbeitnehmerin, vorgelegt. Weiters vorgelegt wurden ein Bescheid des Amtsgerichts in *** vom ***, Nummer: ***, über die Einantwortung in den Nachlass der verstorbenen ***, geborene ***, bestehend aus zwei Grundstücken („Obstgarten“ und „Ackerland“) mit einer Fläche von 3040 m² und 74.400 m² und ein Bescheid des Amtsgerichts in *** vom ***, Nummer: ***, über die Einantwortung in den Nachlass des verstorbenen ***, im Wesentlichen bestehend aus 5 Grundstücken, unter anderem dem „Flurstück“ Nr. ***, genannt „***“, Wald

  1. Klasse mit einer Fläche von 35.220 m². Der Beschwerdeführerin wurde jeweils ein Anteil von 1/7 in ihr Eigentum übertragen. Kopien dieser Bescheide wurden in beglaubigter Übersetzung dem LVwG NÖ und der belangten Behörde als Beilage zum Schriftsatz vom ***, per E-Mail gesendet am ***, übermittelt. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde weiters ein Schriftstück mit der Betitelung „ABTRETUNG“, welches kein Datum trägt, geschlossen zwischen Frau *** und Frau ***, über die Abtretung eines Grundstückes mit der Nr. ***, genannt „***“, Wald
  2. Klasse, mit einer Fläche von 5.030 m² über einen Abtretungspreis von 7.000 Euro vorgelegt. Die entsprechende, notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom *** wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 7.000,-- Euro von Frau *** bezahlt bekommen hat. Vorgelegt wurde weiters eine Auskunft des KSV 1870 vom ***, betreffend Herrn ***. Der Vertreter der belangten Behörde hat in der Verhandlung vom *** dazu ausgeführt, auf die in der Verhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen schriftlich bzw. mündlich in der nächsten fortgesetzten Verhandlung zu replizieren. Mit Schriftsatz, datiert mit ***, übermittelt an das LVwG NÖ und die belangte Behörde per E-Mail am ***, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr *** in der Zeit von *** – ***, *** – ***, *** – ***, *** - ***, *** – ***, *** – *** und *** – *** im Schengengebiet aufgehalten habe. Laut Schengenkalkulator verblieben ihr daher zum Stichtag *** noch 15 „legale“ Tage. Vorgelegt wurden kopierte Seiten aus dem Reisepasse der Beschwerdeführerin, welche seit der „letzten“ Vorlage neue Eintragungen enthalten sollen. Weiters wurde vorgebracht, dass der im KSV-Auszug aufscheinende Kredit der Regulierung der durch die Übersiedlung entstehenden Kosten diene. Die von der Behörde angenommene Kreditaufnahme zum Nachweis der vorhandenen Unterhaltsmittel sei falsch und werde ausdrücklich bestritten. Die Beschwerdeführerin habe Liegenschaftsvermögen von mehr als 12.500 m² geerbt. Das Vorhandensein von Barmittel sei daher nachvollziehbar. Familie *** verfüge über weiteres Liegenschaftsvermögen in Bosnien. So werde im Zentrum der Heimatstadt ein in ihrem Besitz befindliches Büro errichtet, welches vermietet werde. Zu den von der Behörde reklamierten, nicht zu berücksichtigenden Taggeldern werde darauf verwiesen, dass diese laut dem von der Behörde selbst zitierten VwGH Erkenntnis zur Hälfte der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen sei. Dies ergebe eine durchschnittliche monatliche Korrektur von 65,83 Euro brutto. Inwiefern die weiteren Zulagen nicht berücksichtigt werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der Ehegatte sei saisonbedingt wiederholt arbeitslos gewesen, da es branchenbedingt witterungsbedingte Zeiten gebe, in welchen die Abmeldung der Arbeitnehmer für den Dienstgeber günstiger sei. Diese qualifiziere seine Tätigkeit aber nicht als Saisonarbeit. Diese saisonbedingte Arbeitslosigkeit sei aber durch die Einbeziehung der AMS-Bezüge bei der Berechnung der Unterhaltsmittel ohnehin berücksichtigt worden. Seitens der belangten Behörde wurde keine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom *** vorgelegten bzw. mit Schriftsatz am *** übermittelten Urkunden erstattet. In der am *** fortgesetzten mündlichen Verhandlung haben die Parteienvertreter kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin hat, unter Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin, ausgesagt wie folgt: „Es ist korrekt, dass ich mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung mit Herrn *** anstrebe. Ich war mit Herrn *** schon früher einmal verheiratet. Ich glaube, unsere erste Ehe hat von *** – *** gedauert. Wir sind jetzt seit *** wieder verheiratet. Mein Mann hat früher bei seiner Arbeit öfters auswärts gearbeitet, das bedeutet, dass er oft bis zu drei Monaten nicht nach Hause gekommen ist. Er hat früher in Bosnien und Kroatien gearbeitet, bevor er nach Österreich gegangen ist. Als mein Mann nach Österreich gegangen ist, waren wir nicht mehr verheiratet. In der Zeit, wo wir geschieden waren, hatten wir auch Kontakt, und zwar telefonisch aber auch persönlich. Unsere Tochter ist krank geworden, weshalb sich unsere Kontakte auch intensiviert haben. Wir haben uns mehrmals im Jahr getroffen, je nach Bedarf, wenn es etwas zu besprechen gab. Telefonisch hatten wir sicherlich monatlich Kontakt. Es ist richtig, dass die Kinder in dieser Zeit beim Vater gelebt haben. Wir sind dann wieder, insbesondere durch die Krankheit meiner Tochter, in näheren Kontakt gekommen und haben uns unsere Kinder wieder zusammengebracht. Die Idee, wieder zu heiraten, ist von beiden gekommen. Das hat sich dann einfach so ergeben. Seit der Eheschließung sehen wir uns immer, wenn sich die Gelegenheit bietet. Ich habe die Möglichkeit, drei Monate lang in Österreich zu sein. Den Rest der Zeit muss ich in Bosnien verbringen. Ich versuche, so viel Zeit wie möglich hier zu verbringen, deswegen nutze ich diese drei Monate, die ich hier sein darf, nicht in voller Länge aus. Wenn mein Mann eine Woche z.B. frei hat, reise ich wieder mit ihm aus der europäischen Union aus, da diese Tage dann nicht auf die Dreimonatsfrist angerechnet werden.“ Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ergänzend ausgeführt, dass die mit der Urkundenvorlage angeführten Zeiträume des Aufenthalts in Österreich von ihm persönlich aufgrund der Stempel im Reisepass angefertigt worden seien. Über weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter gab die Beschwerdeführerin an: „Ich habe in Bosnien eine Mittelschule besucht, mit dem Bildungszweig Tischler. Mit dieser Ausbildung hätte ich in Bosnien als Tischlerin arbeiten dürfen. Ich möchte in Österreich arbeiten, muss aber zuerst noch die Sprache erlernen. Herrn *** habe ich über meinen Sohn kennen gelernt, der schon lange mit ihm arbeitet.“ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter, ob sich die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Buffetkraft mit ihren derzeitigen Deutschkenntnissen zutrauen würde, für den Fall, dass sie den Aufenthaltstitel heute erteilt bekäme, gab diese an: „Ich würde aufgrund des Vorvertrages als Küchenhilfe bzw. als Putzhilfe beginne. Ich müsste zuerst meine Deutschkenntnisse verbessern, um wirklich als Buffetkraft arbeiten zu können. In Österreich lebe ich gemeinsam mit meinem Ehemann in dessen Wohnung gemeinsam mit meinen beiden Kindern. Beide Kinder leben noch mit uns im gemeinsamen Haushalt. Ich habe damals von meinem Erbe 7.000 Euro überwiesen. Davon sind noch 4.000 Euro da. Wie der Verhandlungsleiter auf die Zahl 6.000 kommt, weiß ich nicht.“ Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ein Kontoauszug über ein Guthaben in der Höhe von 4.566 Euro, datiert mit 02.12.2015, vorgelegt. Das Konto lautet auf ***. Der Kontoauszug wurde dem Vertreter der belangten Behörde zur Einsicht übergeben. Dazu wurde kein Vorbringen erstattet. Der Kontoauszug wurde zum Akt genommen. Betreffend die vorgelegte Erklärung, welche notariell beglaubigt ist, abgegeben von Frau ***, betreffend das Erbe am Grundstück Nr. *** „***“ Wald 3 wird festgestellt, dass der Ausdruck „verliehen“ oben falsch übersetzt wurde. Die im Verfahren beigezogene gerichtliche zertifizierte Dolmetscherin gab unter Vorlage des bosnischen Originals an, dass der Ausdruck „abgetreten“ laute. Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an: „Ich habe keine Sorgepflichten. Meine Eltern sind bereits gestorben. Betreffend meine Kinder macht das alles mein Ehemann. Es gibt keine neuerliche Entscheidung betreffend die Unterhaltsverpflichtung. Meiner Meinung nach hat das aber nur die Zeit gegolten, als wir geschieden waren. Ich habe in der Zeit auch meinen Beitrag zu den Kindern geleistet. Ich habe bereits im Jänner *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.“ Der Zeuge, Herr ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, *** in ***, verheiratet mit der Beschwerdeführerin, hat nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte angegeben wie folgt: „Ich bin mit Frau *** seit *** verheiratet. Das erste Mal waren wir von *** – *** verheiratet. Unsere erste Ehe wurde geschieden, weil ich früher sehr viel ausgegangen bin. Ich hatte ich der Zeit auch einige andere Beziehungen. Ich bin *** nach Österreich gekommen. Ich habe ein Familienvisum erhalten. Ich war in Österreich auch verheiratet. Ich war in Österreich mit Frau *** verheiratet. Aus dieser Ehe stammen keine Kinder. Die Ehe hat von *** – *** gedauert. Ich habe in dieser Zeit bei Frau *** im *** Bezirk in *** gewohnt. In dieser Zeit hat von meinen Kindern mein Sohn bei uns gewohnt. Zuerst ein Jahr nicht und dann ist er gekommen. Von *** – *** lebte meine Tochter in Bosnien. Meine Tochter ist, obwohl mir die Erziehung und der Schutz laut Scheidungsurteil anvertraut wurden, in Bosnien geblieben, weil sie noch in die Volksschule gegangen ist und noch sehr an der Mutter gehangen ist. Sie hat bei meiner Schwester und bei ihrer Mutter gelebt. Frau *** wollte nach Bosnien zurückkehren. Ich wollte hier blieben. Der Kontakt zu meiner nunmehrigen Ehefrau ist über unsere beiden Kinder entstanden. Meine Tochter war sehr auf ihre Mutter fixiert und ist über unsere Kinder dann der Kontakt wieder intensiver geworden. Über den intensiveren Kontakt ist die Liebe wieder aufgeflackert und wir haben dann gemeinsam entschieden, es noch einmal gemeinsam zu versuchen und zu heiraten. Ich kann das heute nicht mehr genau sagen, aber ich würde ungefähr schätzen, dass ich im Schnitt einmal im Monat meine Tochter in Bosnien besucht habe, in der Zeit, wo ich von meiner Frau geschieden war. Meine Frau ist dann auch dazugekommen und so hatten wir Kontakt zueinander. Meine Frau darf drei Monate in Österreich sein und muss dann wieder für drei Monat ausreisen. In dieser Zeit fahre ich zu ihr nach Bosnien, wenn ich Zeit habe. Ich arbeite eine Woche kurz und eine Woche lang. Kurz bedeutet bis Donnerstag. Dann fahre ich auch oft nach Bosnien. Von Beruf bin ich Maurer. Ich verdiene ca. 2.000 Euro netto im Monat. Ich habe verschieden Zulagen, weil ich schwere Arbeit leiste. Aus den Arbeits- bzw. Lohnzetteln ergeben sich die Zulagen. Ich bekomme eine Zulage unter anderem aufgrund der Schwere der Arbeit und auch dafür, dass die Arbeit schmutzig ist. Den Kredit in Höhe von 13.000 Euro habe ich deshalb aufgenommen, weil ich von einer kleineren in eine größere Wohnung umgezogen bin, welche renoviert werden musste und auch ausgestattet werden musste. Einen Teil des Kredites habe ich auch in das Haus in Bosnien gesteckt, weil auch dieses herzurichten war. Das Haus in Bosnien ist auf meinen Namen geführt. Das Haus haben wir schon zu bauen begonnen, als wir das erste Mal verheiratet waren. Jetzt wohnt meine Frau dort. Wir haben wieder begonnen, das Haus fertig zu bauen. Das Haus mit der Liegenschaft hat, glaube ich, einen Wert von ca. 150.000 Euro. Ich zahle für meine Mietwohnung 600 Euro im Monat. In diesem Sommer wurde der Mietzins auf 490 Euro reduziert. Ob das im nächsten Jahr auch so sein wird, weiß ich nicht. Ich zahle für Betriebskosten, Strom und Heizung alle drei Monate 300 Euro. Die Rate für den Kredit beträgt 192 Euro. Der Kredit läuft, glaube ich, noch ca. ein Jahr.“ Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Ich habe meinen Aufenthaltstitel bereits verlängert und mir wurde zugesagt, dass ich am *** meine neue Karte ausgestellt bekomme. Bis dorthin ist mein bisheriger Aufenthaltstitel gültig. Die neue Karte kann ich im Gemeindeamt *** abholen. Ich habe dort auch um Erteilung des Visums angesucht. Dort wurde mir eben gesagt, dass ich es abholen kann.“ Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus: „Der Aufenthaltstitel des Herrn *** läuft mit *** aus. Bis dato wurde kein neuer Aufenthaltstitel erteilt bzw. keine Verlängerung vorgenommen, da dies im System aufscheinen würde.“ Weiter hat der Zeuge angegeben: „Ich habe keine Unterhaltsverpflichtungen, außer für meine Tochter und für meine Frau. Mein Sohn kümmert sich um sich selber. Bei mir in der Wohnung wohnen meine Frau, mein Sohn, meine Tochter und ich. Welchen Schultyp meine Tochter genau zur Zeit besucht, weiß ich nicht. Sie ist auf jeden Fall noch in Ausbildung. Ich gehe davon aus, dass sie nach Erreichen des
  3. Lebensjahres und dem Abschluss ihrer Ausbildung sich eine Arbeit suchen wird. Sie hat in Mathematik Nachhilfe gebraucht. Ich glaube nicht, dass sie eine weitere Ausbildung absolvieren wird.“ Die Zeugin, Frau ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, in ***, Tochter der Beschwerdeführerin, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte Folgendes an: „Ich besuche die höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***. Ich besuche derzeit die zweite Klasse und habe noch drei Jahre Ausbildung vor mir. Ich weiß noch nicht, ob ich diese Schule zu Ende mache. Ich weiß auch nicht, ob ich über meinen
  4. Geburtstag hinaus zuhause wohnen bleibe. Ich bin seit glaublich *** in Österreich. Davor habe ich in Bosnien in *** gewohnt. Ich habe dort hauptsächlich bei meiner Tante gelebt. Meine Eltern haben sich in der Zeit, in der sie geschieden waren, auch gesehen, wenn sie mich besucht haben. Wie oft diese gemeinsamen Besuche stattgefunden haben, weiß ich nicht.“ Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurden Kopien von Kontoauszügen, betreffend die Überweisung der Gehälter auf das Konto des Herrn ***, betreffend die Monate Februar bis November ***, vorgelegt. Diese wurden zum Akt genommen. Die Verhandlung wurde zur Überprüfung des Verlängerungsantrages, betreffend den Aufenthaltstitels des Herrn ***, sowie zur weiteren Einvernahme des Zeugen ***, auf unbestimmte Zeit vertagt. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom *** folgende Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft *** dem LVwG NÖ übermittelt: „Sehr geehrter Herr ***! Zu Ihrer Anfrage wird Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft X, Außenstelle ***, mitgeteilt, dass Herr ***, geb. ***, StA. Bosnien und Herzegowina, am *** bei der ha. Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, “Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, eingebracht hat. Sein derzeitiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ endet am ***. Dem Antrag von *** wurde stattgegeben und ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von *** bis *** erteilt. Herrn *** wurde im Zuge der Antragstellung und Überprüfung der Voraussetzungen mitgeteilt, dass er den Aufenthaltstitels ab *** bei der ha. Behörde abholen kann.“Zu Ihrer Anfrage wird Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Außenstelle ***, mitgeteilt, dass Herr ***, geb. ***, StA. Bosnien und Herzegowina, am *** bei der ha. Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, “Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, eingebracht hat. Sein derzeitiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ endet am ***. Dem Antrag von *** wurde stattgegeben und ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von *** bis *** erteilt. Herrn *** wurde im Zuge der Antragstellung und Überprüfung der Voraussetzungen mitgeteilt, dass er den Aufenthaltstitels ab *** bei der ha. Behörde abholen kann.“ In weiterer Folge haben die Verfahrensparteien ausdrücklich mit Schreiben vom *** bzw. *** auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Herrn ***, betreffend den im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag, verzichtet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Frau ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Die Antragstellerin verfügt über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis *** gültigen Reisepasses. Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom ***) vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom ***) vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist seit *** mit Herrn ***, geboren ***, whft. ***, ***, ***, verheiratet. Die Beschwerdeführerin und Herr *** waren zuvor schon einmal von *** bis *** verheiratet. Laut Scheidungsurteilt des Amtsgerichts in *** vom ***, Nummer:P. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zum Unterhalt der minderjährigen Kinder *** und *** monatlich jeweils 100 KM, beginnend mit ***, solange es Gründe dafür gibt oder bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts, zu zahlen. Herr *** ist im Besitz eines (verlängerten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von *** bis ***. Er ist Mieter einer Wohnung mit einer Fläche von 68 m², bestehend aus Vorzimmer, 2 Zimmer, Kabinett, Küche, Bad, WC und Abstellraum an der oben genannten Wohnadresse. Das Mietverhältnis ist unbefristet. Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** handelt es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** handelt es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die Miete beträgt monatlich 614,53 Euro zzgl. ca. 100,-- Euro für Strom und Heizung. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eltern von ***, geb. *** und ***, geb. ***. Beide wohnen mit Herrn *** im gemeinsamen Haushalt, wobei Herr *** einer unselbständigen Beschäftigung seit *** bei Herrn *** nachgeht. Er war auch schon davor, mit Unterbrechungen und zum Teil auch geringfügig, bei Herrn *** beschäftigt. *** befindet sich noch in schulischer Ausbildung. Herr *** bezieht Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich 194,60 Euro. Herr *** ist seit *** bei Architekten u. Stadtbaumeister ***, Hoch- u. Tiefbau, Brücken- und Tunnelbau, ***, ***, beschäftigt. Diese Beschäftigung war durch saisonbedingte Arbeitslosigkeit von *** bis *** unterbrochen. Herr *** ist seit *** unselbständig beschäftigt, immer wieder unterbrochen durch kurze Zeiten saisonbedingter Arbeitslosigkeit. Herr *** hat in den Monaten April bis November *** ein durchschnittliches Nettogehalt von 2.224,30 Euro (gerechnet auf 8 Monate) bezogen. Unter Einbeziehung des von *** bis *** bezogenen Arbeitslosendgeld in der Höhe von 3.066,66 Euro betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen 1.896,46 Euro, gerechnet auf 11 Monate. Im Gehalt sind unter anderem Taggelder enthalten, die monatlich durchschnittlich 126,84 Euro betragen. Dazuzurechnen ist noch der Bezug von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von insgesamt 194,60 Euro monatlich. Das ergibt ein durchschnittliches Einkommen von 2.091,06 Euro. Herr und Frau *** verfügen über ein Sparguthabe in der Höhe von 4.566,03 Euro. Aufgeteilt auf ein Jahr erhöht dies das monatliche Einkommen um 380,50 Euro auf 2.471,56 Euro. Die Beschwerdeführerin hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen mit Herrn ***, ***, *** in ***, über eine Tätigkeit als Buffetkraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 350,- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden. Herr *** haftet für eine Kreditverbindlichkeit in der Höhe von ursprünglich 13.000,-- Euro, wobei eine monatliche Rate von 172,-- Euro zu leisten ist. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folg: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Antragstellerin, ihres Ehemannes und deren Kindern. Die Höhe des von Herrn *** im Jahr *** bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen, ebenso wie die im Gehalt inkludierten Taggelder. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Herrn *** und seines Sohnes *** ergeben sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Betreffend das genannte Sparguthaben wurde im Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass dieses Guthaben aus einer Erbschaft und einer darauf folgenden Grundstücksabtretung resultiert. Die entsprechende, notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom *** wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Euro 7.000,00 von Frau *** bezahlt bekommen hat. Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046, ausgeführt, dass der

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden dürfe. Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046, ausgeführt, dass der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden dürfe. Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und Kosten für Strom und Heizung und der von Herrn *** zu leistenden Kreditraten. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn *** erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn *** erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn *** ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung, Kreditrate) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von 282,06 Euro ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von 2.064,26 Euro. Auf Grund der unselbständigen Beschäftigung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes, war dieser nicht zu berücksichtigen. *** wird im Juni *** das

  1. Lebensjahr vollenden. Im Hinblick auf die anzustellende Einkommensprognose kann jedoch nicht festgestellt werden, ob Frau *** im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern wohnen bleiben wird oder ihre Ausbildung fortsetzt. Für die Prognose des erzielbaren Einkommens wird daher von gleichbleibenden Bedingungen ausgegangen. Wie oben festgestellt, hatte Herr *** im Jahr *** ein Einkommen von monatlich 2.471,56 Euro.Wie oben festgestellt, hatte Herr *** im Jahr *** ein Einkommen von , monatlich 2.471,56 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
  2. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  3. Juni 2011, 2009/22/0060). Entgegen der Berechnung des Einkommens durch die belangte Behörde war das Sparguthaben in oben festgestelltem Ausmaß auf Grund der zitierten Judikatur bei der Feststellung des Einkommens zu berücksichtigen. Dass Herr *** auch im Zeitraum, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, ein entsprechendes Einkommen haben wird, ergibt sich auch aus seinen bisherigen Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere zum aktuellen Arbeitgeber. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Herr *** nicht mehr weiterbeschäftigt werden sollte. Selbst wenn kein Dienstvertrag vorgelegt wurde, ist es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen, dass hier mit festen und regelmäßigen Einkommen zu rechnen ist. Dem Einwand der belangten Behörde, wonach Taggelder und Diäten nach der Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2009/22/0168, nur zur Hälfte als Einkommensbestandteil gewertet werden dürften, ist entgegen zu halten, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Judikatur, sich das monatliche Bruttoeinkommen um ca. 60,-- Euro verringert würde. Das Einkommen des Herrn *** läge dann immer noch über dem zu erreichenden Mindesteinkommen. Dabei wurde das auf Grund des Arbeitsvorvertrages zu erwartende Einkommen der Beschwerdeführerin noch gar nicht berücksichtigt. Auf Grund der neuerlichen Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn *** sind die Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführerin laut oben genanntem Scheidungsurteil nicht mehr relevant. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten notwendig. Mit hg. Beschluss vom *** wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 182,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen

§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten notwendig. Mit hg. Beschluss vom *** wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 182,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.301.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.