RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-812/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG bestimmt: „
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt:, Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ §48 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: -Strichaufzählung Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie -Strichaufzählung Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ § 16 Abs. 1 Z. 1 und 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestimmt:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestimmt: Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
- Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; 5.Ziffer 5 Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen: 3.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist ausschließlich die Entscheidung über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde samt Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***. 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346).Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346). 3.
- Sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin als auch jenes der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Agrargebiet“ gewidmet. Diese Widmung erlaubt insbesondere Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie bspw. die Errichtung eines Schweinestalles für die Nutztierhaltung, die Errichtung einer Düngerstation etc., aber auch Einfamilienhäuser und Kleinwohnhäuser. Der Gesetzgeber hat bei dieser Widmungsart festgelegt, dass die Bevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen zulässigerweise ausgesetzt ist und diese auch hinzunehmen hat. Wird der Rahmen des im „Bauland-Agrargebiet“ Zulässigen eingehalten, darf auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser gegen Emissionen die Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht versagt werden (vgl. VfGH vom 3.3.1997, VfSlg 14.777). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im „Bauland-Agrargebiet“ ausgehenden Emissionen richtet sich stets nach der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ (vgl. VwGH vom 25.02.2005, 2003/05/0110).Sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin als auch jenes der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Agrargebiet“ gewidmet. Diese Widmung erlaubt insbesondere Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie bspw. die Errichtung eines Schweinestalles für die Nutztierhaltung, die Errichtung einer Düngerstation etc., aber auch Einfamilienhäuser und Kleinwohnhäuser. Der Gesetzgeber hat bei dieser Widmungsart festgelegt, dass die Bevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen zulässigerweise ausgesetzt ist und diese auch hinzunehmen hat. Wird der Rahmen des im „Bauland-Agrargebiet“ Zulässigen eingehalten, darf auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser gegen Emissionen die Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht versagt werden vergleiche VfGH vom 3.3.1997, VfSlg 14.777). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im „Bauland-Agrargebiet“ ausgehenden Emissionen richtet sich stets nach der Widmung „Bauland-Agrargebiet“ vergleiche VwGH vom 25.02.2005, 2003/05/0110). 3.
- Die gegenständliche Müllsammelstation mit Containern für Papier, Glas, Kunststoffe Alu bzw. Batterien ist sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Art der aufgestellten Behälter mit jenen vergleichbar, welche selbst in Wohnhausanlagen bzw. Siedlungen mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ zwingend vorgeschrieben werden und für das Zusammenleben von Menschen notwendig sind. Dass es sich bei den im gegenständlichen Projekt vorgesehenen gesammelten Abfällen um Rohstoffe handelt, welche einer Wiederverwertung zugeführt werden und welche in der Regel – im Gegensatz zu Bioabfällen bzw. Abfällen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb – gerucharm sind, ist im diesem Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten. Bezüglich der eingewendeten Geruchs- und Lärmbelästigungen durch die Aufstellung der Müllcontainer stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass im Grunde des § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen – wozu auch die Geruchs- und Lärmentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehältern gehört – von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130, VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0302). Bezüglich der eingewendeten Geruchs- und Lärmbelästigungen durch die Aufstellung der Müllcontainer stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass im Grunde des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen – wozu auch die Geruchs- und Lärmentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehältern gehört – von den Nachbarn hinzunehmen sind vergleiche VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130, VwGH vom 10.09.2008, 2007/05/0302). Wenn somit selbst bei der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ Immissionen von vorgeschriebenen Müllbehältern durch Nachbarn hinzunehmen sind, ist bei der Widmung „Bauland-Agrargebiet“, wo jedenfalls von einem höheren Ausmaß an Lärm- und Geruchsimmissionen auszugehen ist, bei der Sammlung von wiederverwertbaren Stoffen wie im gegenständlichen Fall von einer Ortsüblichkeit auszugehen. 3.
- Die Betriebszeiten wurden in der gegenständlichen Bewilligung durch die belangte Behörde mit 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt und der Bauwerberin vorgeschrieben, diese Betriebszeiten mit einer Hinweistafel kundzumachen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die Einschränkung der Betriebszeiten auf diesen Zeitraum sei völlig wirkungslos, da die Einhaltung nicht durchgehend kontrollierbar sei, und sich dritte Personen nicht daran halten würden, zeigen keine Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides auf. Sollten Benützer der Müllstation tatsächlich die Betriebszeiten nicht einhalten oder auch andere Abfälle, welche zu erhöhten Immissionen führen, entsorgen, so hat die Behörde sehr wohl die Möglichkeit, diesen Verfehlungen durch die Einleitung von Strafverfahren, zivilrechtlichen Verfahren bzw. die Vorschreibung weiterer Maßnahmen entgegenzuwirken. 3.
- Da die durch die Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.812.001.2015