RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1675/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 17.03 Uhr bis 19.47 Uhr, den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Ortsgebiet ***, *** nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt hätte. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift der §§ 9 Abs. 7, 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 17.03 Uhr bis 19.47 Uhr, den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Ortsgebiet ***, *** nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt hätte. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift der Paragraphen 9, Absatz 7, 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe , 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** gründe. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden sei, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen seiner Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden. Von der dem Beschwerdeführer gebotenen Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, hätte er keinen Gebrauch gemacht. Der gegenständliche Parkplatz sei jedenfalls weder mit einem Schranken versehen noch als Privatparkplatz gekennzeichnet, aufgrund dessen er als öffentlicher Parkplatz anzusehen sei. In subjektiver Hinsicht sei außerdem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.In subjektiver Hinsicht sei außerdem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass sowohl mildernd als auch erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass sowohl mildernd als auch erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des Paragraph 19, VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am *** erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich bezüglich der Parkerlaubnis seitens der Gemeinde von Herrn Bürgermeister *** die Erlaubnis eingeholt hätte, da es sich um einen Parkplatz der Gemeinde handle. Laut Flächenwidmungsplan, der der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer bereits vorgelegt worden sei, sei die Verkehrsfläche privat, obwohl sie öffentlich zugänglich sei. Auch bei der Bodenmarkierung handle es sich nicht um eine verordnete Markierung, sondern solle sie nur zur Orientierung dienen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur Zl. ***.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 9 Abs. 7 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:Paragraph 9, Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet: „
(7)Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.“ § 99 Abs. 3 lit. a StVO lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet: „
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist;wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist; (…)“ § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 31 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VStG lautet: „
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Akteninhaltes und der angeführten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Nicht nur im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern auch in den gesamten übrigen gegenüber dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde gesetzten Verfolgungshandlungen wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, das gegenständliche Kraftfahrzeug „nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt“ zu haben. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
- die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, somit in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- bzw. Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva). Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva). In Bezug auf die Bestimmung des § 9 Abs. 7 StVO vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Abgehung von der früheren Judikatur, wonach der Gesetzgeber dadurch das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellraumes anordne und damit zum Ausdruck bringe, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig sei, in nunmehr ständiger Judikatur, dass sich die normative Wirkung der Bodenmarkierungen in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich erstreckt, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. (z.B. VwGH 20.04.1989, 88/18/0346). Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem § 9 Abs. 7 StVO zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO, im Übrigen § 23 Abs. 1 und 2 StVO.In Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, StVO vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Abgehung von der früheren Judikatur, wonach der Gesetzgeber dadurch das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellraumes anordne und damit zum Ausdruck bringe, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig sei, in nunmehr ständiger Judikatur, dass sich die normative Wirkung der Bodenmarkierungen in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich erstreckt, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. (z.B. VwGH 20.04.1989, 88/18/0346). Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem Paragraph 9, Absatz 7, StVO zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 StVO, im Übrigen Paragraph 23, Absatz eins und 2 StVO. Der konkreten Spruchfassung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach sohin der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen „nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt“ hätte, ist in keiner Weise zu entnehmen, welche Regelung die vorhandene Bodenmarkierung im konkreten Fall vornahm und wo bzw. wie der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen abstellte, also welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des § 44a Z 1 VStG dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Vielmehr erschöpft sich diese Spruchfassung in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes, was dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu entkräften (VwGH 20.01.1989, 88/18/0345). Der gegenständliche Tatvorwurf entspricht somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.Der konkreten Spruchfassung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach sohin der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen „nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt“ hätte, ist in keiner Weise zu entnehmen, welche Regelung die vorhandene Bodenmarkierung im konkreten Fall vornahm und wo bzw. wie der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen abstellte, also welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Vielmehr erschöpft sich diese Spruchfassung in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes, was dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu entkräften (VwGH 20.01.1989, 88/18/0345). Der gegenständliche Tatvorwurf entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Im Hinblick auf die Tatzeit vom *** ist mittlerweile Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, sodass es dem erkennenden Gericht auch verwehrt ist, eine diesbezügliche notwendige Spruchberichtigung bzw. –ergänzung vorzunehmen. Vielmehr war aufgrund dessen das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.Im Hinblick auf die Tatzeit vom *** ist mittlerweile Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten, sodass es dem erkennenden Gericht auch verwehrt ist, eine diesbezügliche notwendige Spruchberichtigung bzw. –ergänzung vorzunehmen. Vielmehr war aufgrund dessen das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren demnach dem Beschwerdeführer auch nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren demnach dem Beschwerdeführer auch nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem stellen die hier beurteilten Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem stellen die hier beurteilten Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1675.001.2015