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LVwG-S-3109/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3109/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 140,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 140,- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 17 Abs.1 und 96 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes iVm § 135 Abs.1 Z. 3 und 30 leg.cit. zu einer Geldstrafe von insgesamt € 700,--(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 70 Stunden) verurteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 17, Absatz eins und 96 Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 und 30 leg.cit. zu einer Geldstrafe von insgesamt € 700,--(Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 70 Stunden) verurteilt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 07:30 Uhr Ort: Gemeindestraße, KG ***, GSt.Nr. ***, nächst Haus *** , Bezirk *** NÖ Tatbeschreibung: Sie haben einen Rehbock erlegt,
  4. wobei die Schussabgabe auf einer Gemeindestraße erfolgt ist, somit die Jagd ohne Bewilligung dort ausgeübt, wo die Jagd ruht (öffentliche Anlage),
  5. und die Entfernung vom Schussabgabeort zu den nächst gelegenen Häusern etwa 110 Meter betragen hat und sich die Bewohner des Hauses *** dadurch in Ihrer Ruhe gestört gefühlt haben, obwohl an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden darf.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „Gegen das da. Straferkenntnis vom ***, ***, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE: Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten und bekämpft. Begründung: Die Schlüsse, die die Behörde aus den getroffenen Feststellungen des Akteninhalts zieht, entsprechen nicht der Rechtslage in NÖ. Die Behörde übersieht, dass § 96 Abs. 2 NÖ JG nicht von einem Begriff der „unmittelbaren Umgebung“ spricht, sondern von „nächster Umgebung“. Sohin ist nach dem NÖ JG „in der nächsten Umgebung von Wohngebäuden das Abgeben von Schüssen nicht gestattet. In den Schlüssen hält die Behörde aber fest, dass „durch die Schussabgabe in der unmittelbaren Umgebung der bewohnten Häuser die öffentliche Ruhe gestört worden wäre“. Bei der Ruhestörung sind nicht „subjektive Maßstäbe“ von Personen, die etwa schreckhaft oder ängstlich sind, anzulegen, sondern es ist von objektiven Maßstäben auszugehen.Die Behörde übersieht, dass Paragraph 96, Absatz 2, NÖ JG nicht von einem Begriff der „unmittelbaren Umgebung“ spricht, sondern von „nächster Umgebung“. Sohin ist nach dem NÖ JG „in der nächsten Umgebung von Wohngebäuden das Abgeben von Schüssen nicht gestattet. In den Schlüssen hält die Behörde aber fest, dass „durch die Schussabgabe in der unmittelbaren Umgebung der bewohnten Häuser die öffentliche Ruhe gestört worden wäre“. Bei der Ruhestörung sind nicht „subjektive Maßstäbe“ von Personen, die etwa schreckhaft oder ängstlich sind, anzulegen, sondern es ist von objektiven Maßstäben auszugehen. Ein einzelner Kugelschuss aus einer Jagdbüchse auf eine Entfernung von zumindest 100 Metern (dies ist unbestritten festgestellt worden) ist jedenfalls nicht in der Lage, die objektive Ruhe von Menschen zu stören, wenn er um 7.30 Uhr an einem Werktag abgegeben wird. Dabei ist festzuhalten, dass weder die Nacht-Kernzeit (von 24.00 bis 05.00 Uhr) noch die erweiterte Ruhezeit (von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr bzw. von 05.00 bis 07.00 Uhr) betroffen waren. Um 7.30 Uhr „am Land“ – also nicht in der Großstadt – ist „die Menschheit auf den Beinen“. Hier von einer objektiven Ruhestörung durch einen einzelnen Kugelschuss zu sprechen ist unrichtig und falsch. Dass sich die Anzeiger „verärgert“ zeigten, spricht auch dafür, dass sie sich vom Kugelschuss nicht „ängstigten“ sondern sich über die Jagdausübung „vor ihrem Haus einfach ärgerten“. Dieser Umstand ist aber durch § 96 Abs. 1 oder 2 NÖ JG nicht geschützt – und es ist auch kein Straftatbestand, jemanden durch die Jagdausübung zu ärgern. Die Zeugen führten aus, dass sie den Kugelschuss als „rücksichtslos“ empfanden – sie artikulierten keineswegs eine Ruhestörung oder Gefährdung. Die Zeugen sagten auch aus, dass sie nicht „in der Ruhe gestört wurden“ sondern dass sie die Schussabgabe als nicht notwendig erachteten. Der Sachverständige vielmehr legte den Zeugen „eine Störung des Ruhebedürfnisses oder eine Belästigung in den Mund. Dies geht aus der Zeugenaussage überhaupt nicht hervor.Um 7.30 Uhr „am Land“ – also nicht in der Großstadt – ist „die Menschheit auf den Beinen“. Hier von einer objektiven Ruhestörung durch einen einzelnen Kugelschuss zu sprechen ist unrichtig und falsch. Dass sich die Anzeiger „verärgert“ zeigten, spricht auch dafür, dass sie sich vom Kugelschuss nicht „ängstigten“ sondern sich über die Jagdausübung „vor ihrem Haus einfach ärgerten“. Dieser Umstand ist aber durch Paragraph 96, Absatz eins, oder 2 NÖ JG nicht geschützt – und es ist auch kein Straftatbestand, jemanden durch die Jagdausübung zu ärgern. Die Zeugen führten aus, dass sie den Kugelschuss als „rücksichtslos“ empfanden – sie artikulierten keineswegs eine Ruhestörung oder Gefährdung. Die Zeugen sagten auch aus, dass sie nicht „in der Ruhe gestört wurden“ sondern dass sie die Schussabgabe als nicht notwendig erachteten. Der Sachverständige vielmehr legte den Zeugen „eine Störung des Ruhebedürfnisses oder eine Belästigung in den Mund. Dies geht aus der Zeugenaussage überhaupt nicht hervor. Richtig ist, dass sich beide Anzeiger „NICHT durch den Schuss gestört fühlten sondern über den Schuss ärgerten“. Falsch ist daher der Schluss, dass die Öffentliche ruhe durch den Kugelschuss gestört worden wäre. Punkt
  6. des Bescheides findet daher im Akteninhalt keine Grundlage ausser eine „eigenmächtige Fleißaufgabe des Sachverständigen“, der den Zeugen eine „Ruhestörung“ attestierte, die gar nicht vorlag. Aus diesen Gründen hätte Spruchpunkt
  7. überhaupt nicht im Bescheid enthalten sein dürfen. Erstaunlicherweise hatte der SV zwar mit den Zeugen ein Gespräch, mit mir als Partei bzw. Beschuldigter aber überhaupt nicht – und ebenso nicht mit dem zuständigen Jagdleiter. Auch daraus ist ersichtlich, dass der SV voreingenommen eine Aussage der Zeugen „umdeutete“ und mir zum Nachteil auslegte. Zu Spruchpunkt 1 – der Schussabgabe auf einer öffentlichen Straße – halte ich fest, dass ich selbst mit beiden Beinen nicht auf dem Asphaltband – sohin nicht auf der Fahrbahn – während der Schussabgabe stand. Ich war der Ansicht, dass ich dadurch nicht gegen die Bestimmung des NÖ JG – dass nämlich eine Schussabgabe von einer Öffentlichen Straße aus nicht zulässig sei – verstoßen würde. Mir war nicht bewusst, dass vom Grundbuchskörper auszugehen sei, wenn dieser in der Natur gar nicht erkennbar ist. Für mich war das Asphaltband der Bereich, den ich als Schütze „zu verlassen hätte“. Auch habe ich in meinem Umfeld viele Jäger befragt, und die gleiche Rechtsmeinung erhalten. Niemandem ist bewusst, dass der Grundbuchskörper von öffentlichem Gut für das Ruhen der Jagd maßgeblich sei – alle Personen glauben, es gehe um die „Anlage“ – nämlich um jenen Begriff, der auch im JG festgeschrieben ist. § 17 spricht ja nicht von „öffentlichem Gut“ sondern von einer „öffentlichen Anlage“ – die dahingehend interpretiert wird, dass öffentliche Straßen und Wege etc. darunter gemeint sind. Dass dazu auch ein nicht sichtbarer ganzer Grundbuchskörper gehören soll ist mir nicht klar, war mir zum Zeitpunkt auch nicht klar und wird nach wie vor von mir bestritten.Zu Spruchpunkt 1 – der Schussabgabe auf einer öffentlichen Straße – halte ich fest, dass ich selbst mit beiden Beinen nicht auf dem Asphaltband – sohin nicht auf der Fahrbahn – während der Schussabgabe stand. Ich war der Ansicht, dass ich dadurch nicht gegen die Bestimmung des NÖ JG – dass nämlich eine Schussabgabe von einer Öffentlichen Straße aus nicht zulässig sei – verstoßen würde. Mir war nicht bewusst, dass vom Grundbuchskörper auszugehen sei, wenn dieser in der Natur gar nicht erkennbar ist. Für mich war das Asphaltband der Bereich, den ich als Schütze „zu verlassen hätte“. Auch habe ich in meinem Umfeld viele Jäger befragt, und die gleiche Rechtsmeinung erhalten. Niemandem ist bewusst, dass der Grundbuchskörper von öffentlichem Gut für das Ruhen der Jagd maßgeblich sei – alle Personen glauben, es gehe um die „Anlage“ – nämlich um jenen Begriff, der auch im JG festgeschrieben ist. Paragraph 17, spricht ja nicht von „öffentlichem Gut“ sondern von einer „öffentlichen Anlage“ – die dahingehend interpretiert wird, dass öffentliche Straßen und Wege etc. darunter gemeint sind. Dass dazu auch ein nicht sichtbarer ganzer Grundbuchskörper gehören soll ist mir nicht klar, war mir zum Zeitpunkt auch nicht klar und wird nach wie vor von mir bestritten. Die Behörde hätte festhalten müssen, dass ich zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht auf der öffentlichen Anlage war – weil ich nicht auf dem Asphaltband stand – und zwar mit keinem meiner Beine. Da ich durch die Schussabgabe keinesfalls eine Gefährdung einer Person oder Sache ausgelöst habe, was sogar durch die verärgerten Anzeiger und durch die Einstellung der StA *** belegt ist, erscheint mir eine Bestrafung meiner Person überzogen und zu hart. Zumindest eine Ermahnung hätte gereicht, da die Schuld gering und die Folgen unbedeutend waren und die Rechtsmeinung, die ich bisher vertrete, nicht absurd oder weltfremd erscheint. Zusammenfassend halte ich fest, dass Spruchpunkt 2 falsch und unrichtig erfolgte, Spruchpunkt 1 überhart und tendentiell gegen mich ausgelegt wurde. Aus diesen Gründen halte ich fest, dass ich die vorgeworfene Tat in beiden Punkte in der beschriebenen Form nicht begangen habe – und dafür auch nicht bestraft werden darf. Eine Ermahnung zu Spruchpunkt 1 wäre die allerhöchste Auslegung gegen meine Person. Ich stelle die ANTRÄGE auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Einstellung des gegen ich laufenden Strafverfahrens. in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit dieses Teils und Abänderung des Punktes 1 – in Richtung Ermahnung meiner Person wegen Spruchpunkt
  8. in eventu auf Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend, dass eine Ermahnung wegen beider Spruchpunkte ausgesprochen wird.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei dem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen und ein Amtssachverständiger auf dem Gebiete des Jagd-und Forstwesens einvernommen wurden. Die als Zeugen einvernommenen Bewohner der Hauses in *** seien durch einen lauten Knall aufgeschreckt worden und hätten vom Fenster aus wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug etwa 100m weiter gefahren sei, sodann gerade hinunter zum erschossenen Rehbock gegangen sei, diesen hinauf zum Auto gezogen hätte. Er hätte auf ihre Beschimpfungen nicht reagiert, sondern sei davongefahren. Dem gegenüber wendete der Beschwerdeführer ein, er habe, was durch die Staatsanwaltschaft *** auch bestätigt sei, durch die Schussabgabe niemanden gefährdet. Er habe das Tier erlegt, weil es offensichtlich eine schiefe Nase von einem alten Verkehrsunfall gehabt hätte. Er habe abwärts geschossen und sei durch die zum Haus ansteigende Böschung ausreichend Kugelfang gegeben gewesen. Außerdem habe er nicht in Richtung der Häuser geschossen. Sowohl den Zeugen als auch dem Beschwerdeführer wurde die im Akt einliegenden Lichtbilder des Tatortes vorgehalten und haben die Zeugen die Position des Fahrzeuges, neben welchem der Schuss abgegeben wurde und die Position des verendeten Rehbockes – wie durch die Polizeiinspektion *** dargestellt – bestätigt, während der Beschwerdeführer die Position des Rehbockes weiter östlich in Richtung Gabelung der Gemeindestraße mit der Zufahrtsstraße zum Anwesen ua der Zeugen *** angab. Der jagdfachliche Amtssachverständige *** hat nachstehendes Gutachten erstattet: „Jagdfachliches Gutachten Befund: Der gefertigte Amtssachverständige für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen, nutzte die landesinterne GIS Anwendung „Jagd-GIS“, das Bezirksjagdverwaltungsprogramm (BJ) und sichtete einschlägige Fachliteratur zum Thema Kugelschuss und Kugelfang. Gutachten:
  9. Zu bestrafen ist, wer die Jagd auf einer öffentlichen Anlage ausübt, auf der die Jagd ruht. Der Beschwerdeführer (BF) hat unbestritten am *** vom Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut der Marktgemeinde ***) aus, einen Kugelschuss auf ein Stück Rehwild (Rehbock) abgegeben. Auch wenn nicht direkt aus dem Auto heraus geschossen wurde, kann der Schuss nur vom öffentlichen Gut (Straße mit zugehörigen Böschungen) aus abgegeben worden sein. Die Schussabgabe war Teil der damalig aktiven Jagdausübung des BF, zumal er mit dem Schuss ein Stück Rehwild erlegen wollte, das sich auf dem Wiesengrundstück Nr. ***, KG *** aufhielt. Die Erlegung eines Stück Wildes ist grundsätzlich Teil der Jagdausübung, wobei der Jäger von seinem Standort die jagdliche Handlung mit der Schussabgabe einleitet und diese mit der Erlegung des beschossenen Wildtieres beschließt.
  10. Zu bestrafen ist, wer örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd missachtet und an Orten, an denen die Jagd etwa das Leben von Menschen gefährden würde, trotzdem jagt. Der BF gab aus seiner Jagdwaffe, einem Repetiergewehr der Marke *** im Kaliber .243 mit einem Teilmantelrundkopf- Geschoss der Marke *** einen Schuss in Richtung des Einzelgehöftes bzw. der Wirtschaftsgebäude der Familie *** ab. Ein Teilmantelrundkopfgeschoss zählt zu den bleihaltigen Deformationsgeschossen einfacher Bauart. Aus den Unterlagen, vor Allem durch die Aufnahme Bild Nr. 4 der polizeilichen Ermittlungen und den ordentlichen Ortsangaben der Zeugen *** ist für den unterfertigten ASV für Jagdwesen eindeutig nachvollziehbar, dass im mittelbaren Hinterland des beschossenen Wildstückes ein Wohngebäude und ein Wirtschaftsgebäude liegen. Die beiden Gebäude liegen oberhalb des Erlegungsortes auf einer Seehöhe von etwa 826 m. Der Standort des BF bei Schussabgabe kann mit etwa 823 m Seehöhe und der Erlegungsort mit etwa 820 m Seehöhe angegeben werden. Der BF schoss demnach annähernd waagrecht bzw. ganz leicht abwärts geneigt auf den Rehbock, der etwa 6 m tiefer als das Häuserniveau unter den Gebäuden im Wiesengrund stand. Als Kugelfang diente der Boden des Wiesengrundstücks, das zu den Gebäuden hin ansteigt. Aus jagdfachlicher Sicht bietet gründiger Wiesenboden in Gegenhanglage in der Regel ausreichend guten Kugelfang, das abgefeuerte Projektil wird bei Verfehlung des Ziels in den Boden eindringen und die Geschossenergie vollständig absorbiert. Jedoch wurde es aus Sicht des unterfertigten ASV für Jagdwesen vom BF gänzlich ignoriert, dass bei einem Schuss in Richtung bewohnter Hausanlagen oder Gehöfte neben der Gefährdung durch einen totalen Fehlschuss und damit verbundener Gefahr eines Abprallers bzw. Querschlägers das zusätzliche Risiko des unberechenbaren Geschoßsplitters auftreten kann, der den Wildkörper bei einem Treffer auf der Ausschussseite in „Schussrichtung“ verlässt, ohne dass seine genaue Richtung bzw. Geschwindigkeit auch nur annähernd abgeschätzt werden kann. „Teilzerlegungsgeschosse sind von Haus aus so konstruiert, dass sich ein Teil des Geschosse in Splitter aufteilt. Aber auch bei reinen Deformationsgeschossen können Fahnen oder Teile des deformierten Geschosses ausbrechen oder abbrechen und den Körper als Splitter durchdringen. Diese Splitter durchschlagen teilweise den gesamten Körper und können auch aus dem Wildkörper austreten. (…) Je nach Größe können Geschoßsplitter ein hohes Energiepotential mit absolut tödlicher Wirkung haben. Damit können Menschen oder andere Wildtiere ernsthaft verletzt werden, die sich im Nahraum des Ausschusses befinden. (…) Nichtsdestotrotz können Geschoßsplitter innerhalb von ein paar Hundert Metern nicht unerhebliche Verletzungen bei Mensch oder Tier verursachen und diese sogar töten. (STEINHAUSER Norbert, 2014, „Geschoßwirkung und Kugelfang beim Büchsenschuss“; Österreichischer Jagd- und Fischerei-Verlag) Dieser Umstand ist vor Abgabe jeden Büchsenschusses in die Sicherheitsüberlegungen mit ein zu beziehen. STEINHAUSER führt in diesem Zusammenhang Beim Thema „Kugelfang“ aus: „Manchmal hätte man vor sich zwar Kugelfang, aber in der gedachten Verlängerung befindet sich ein verbautes Gebiet, eine Straße oder Autobahn, ein Fußballfeld, ein Wanderweg, ein am Feld arbeitender Landwirt mit seinem Traktor usw. Ein Schuss könnte überall dort einen Menschen gefährden und muss daher unterbleiben – trotz Kugelfang im Nahbereich.“ Im ggs. Fall muss die Situation ähnlich beurteilt werden. Es handelt sich hier nicht um ein „Restrisiko“, welches oft nur rein rechnerisch besteht, sondern um eine reale Gefährdung von Menschen durch mögliche Splitterung des Geschosses trotz oder gerade wegen dem erfolgreichen Treffer aus dem Jagdgewehr. Abgesehen von anderen jagdfachlichen Überlegungen, etwa zum Standort des Rehbockes in nächster Umgebung (30 m) zum einzelnen Wohngebäude und dem damit verbundenen Verbotes des Beschießens desselbigen, ist es für den gefertigten ASV eindeutig, dass der BF diesen Schuss aus Gründen der möglichen bzw. realen Gefährdung des Hinterlandes durch Geschoßsplitter unterlassen hätte müssen. Wenn STEINHAUSER von einer Gefährdungszone durch Splitter mit ein paar hundert Metern hinter dem Ausschuss ausgeht, ist die Gefährdung von Menschen im ggs. Fall, wo der Rehbock etwa 40 – 50 m vor und leicht unter dem Gehöft stand eindeutig gegeben. Anmerkung: Wüssten die Betroffenen um die reale, o.a. Gefahr, wäre auch ihre Empfindung darüber eine andere. Auch wenn der Wiesenboden hinter dem Rehbock einen geeigneten Kugelfang darstellt, ist es für den gefertigten ASV eindeutig, dass der BF genau in Richtung des einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäude geschossen hat und damit gem. den o.a. Ausführungen eine Gefährdung von Menschenleben riskiert hat. Hätten sich zu dem Zeitpunkt der Schussabgabe Personen im Nahbereich des Gehöftes im Freien befunden, wären sie durch allfällig möglich auftretende Splitter höchst gefährdet gewesen. Da davon ausgegangen werden muss, dass sich um die angegebene Tageszeit bereits Personen im Freien befinden, hätte der Schuss nicht abgegeben werden dürfen.“ Nachstehender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Am ***, gegen 07.30 Uhr erlegte der Beschwerdeführer von der Gemeindestraße in *** aus, auf dem Grundstück Nr.***, aus einer Entfernung von ca 110 Metern einen etwa 4-5 Jahre alten 15-16 kg schweren Rehbock, wobei die Entfernung des Tieres zum gegenüber liegenden Anwesen der Zeugen etwa 30 bis 40 Meter betrug. Durch die 6 Meter ansteigende Wiese zum Anwesen hin war Kugelfang gegeben. Die Schussrichtung nach Angaben des Amtssachverständigen für Jagdwesen annähernd waagrecht bzw leicht abwärts geneigt auf das Tier. Zur Schussrichtung ist anzuführen, dass hier den Angaben der Zeugen zu folgen war, die die Position des Rehbockes unmittelbar nach der Schussabgabe als gegenüber ihres Hauses in einer Entfernung von etwa 30-40 Metern wahrnahmen und den Beschwerdeführer dabei beobachteten, als er etwa 100 m mit dem Fahrzeug weiterfuhr, um senkrecht über die Böschung zum Rehbock zu gelangen. Zweifelsfrei lag das Anwesen der Zeugen daher in Schussrichtung und befand sich nach Angaben der Zeugin *** die in westlicher Richtung liegenden Nachbarn sogar außerhalb des Hauses bei der Schussabgabe und befindet sich das Anwesen dieser weiteren Nachbarn ebenso in Schussrichtung. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 1 erster Halbsatz NÖ JagdG umfasst das Jagdrecht u.a. die Befugnis, dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Nach § 1 Abs. 2 NÖ JagdG unterliegt das Jagdrecht den Beschränkungen nach diesem Gesetz. Im Abschnitt V des NÖ JagdG „Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote“ findet sich neben verschiedenen Verboten u.a. die mit „Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd“ übertitelte Regelung des § 96 NÖ JadgG. Nach deren Absatz 1 darf an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Gemäß Paragraph eins, erster Halbsatz NÖ JagdG umfasst das Jagdrecht u.a. die Befugnis, dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, NÖ JagdG unterliegt das Jagdrecht den Beschränkungen nach diesem Gesetz. Im Abschnitt römisch fünf des NÖ JagdG „Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote“ findet sich neben verschiedenen Verboten u.a. die mit „Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd“ übertitelte Regelung des Paragraph 96, NÖ JadgG. Nach deren Absatz 1 darf an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Wenngleich der Beschwerdeführer umfangreich ausführt, es komme nicht darauf an, dass sich die Zeugen wegen des Schusses geärgert hätten und habe der Schuss die öffentliche Ruhe keineswegs gestört. Außerdem sei der Schuss nicht in der „nächsten Umgebung“ abgegeben worden, dennoch übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht eine Übertretung des § 96 Abs.2 NÖ Jagdgesetz (In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden. ) angelastet hat, sondern eine Übertretung nach Abs.1 leg.cit., wonach die Schussabgabe jedenfalls zu unterbleiben hat, wenn ua. eine Gefährdung des Lebens von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Gefährdung hat der jagdliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darin gesehen, dass ein Schussabgabe in Häuserrichtung – wie hier vorliegend -jedenfalls eine Gefährdung von Menschen darstellt, weil neben der Gefährdung durch einen totalen Fehlschuss und damit verbundener Gefahr eines Abprallers bzw. Querschlägers das zusätzliche Risiko des unberechenbaren Geschoßsplitters auftreten kann, der den Wildkörper bei einem Treffer auf der Ausschussseite in „Schussrichtung“ verlässt, ohne dass seine genaue Richtung bzw. Geschwindigkeit auch nur annähernd abgeschätzt werden kann. Wenngleich der Beschwerdeführer umfangreich ausführt, es komme nicht darauf an, dass sich die Zeugen wegen des Schusses geärgert hätten und habe der Schuss die öffentliche Ruhe keineswegs gestört. Außerdem sei der Schuss nicht in der „nächsten Umgebung“ abgegeben worden, dennoch übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht eine Übertretung des Paragraph 96, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz (In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden. ) angelastet hat, sondern eine Übertretung nach Absatz eins, leg.cit., wonach die Schussabgabe jedenfalls zu unterbleiben hat, wenn ua. eine Gefährdung des Lebens von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Gefährdung hat der jagdliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darin gesehen, dass ein Schussabgabe in Häuserrichtung – wie hier vorliegend -jedenfalls eine Gefährdung von Menschen darstellt, weil neben der Gefährdung durch einen totalen Fehlschuss und damit verbundener Gefahr eines Abprallers bzw. Querschlägers das zusätzliche Risiko des unberechenbaren Geschoßsplitters auftreten kann, der den Wildkörper bei einem Treffer auf der Ausschussseite in „Schussrichtung“ verlässt, ohne dass seine genaue Richtung bzw. Geschwindigkeit auch nur annähernd abgeschätzt werden kann. Bei der Bestimmung des § 96 NÖ JagdG handelt es sich somit um eine Vorschrift, die nicht die Durchsetzung jagdlicher Grundsätze bei der Jagd zum Gegenstand hat, sondern um eine Norm, die nach ihrem erklärten Zweck dem Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie dem Schutz von Menschen vor Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit dient. Verboten wird jede sorglose oder das Leben anderer Menschen auch nur abstrakt gefährdende jagdliche Tätigkeit (Müller/Bauer/Horvath/Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien, Anm. zu § 96 NÖ JagdG).Bei der Bestimmung des Paragraph 96, NÖ JagdG handelt es sich somit um eine Vorschrift, die nicht die Durchsetzung jagdlicher Grundsätze bei der Jagd zum Gegenstand hat, sondern um eine Norm, die nach ihrem erklärten Zweck dem Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie dem Schutz von Menschen vor Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit dient. Verboten wird jede sorglose oder das Leben anderer Menschen auch nur abstrakt gefährdende jagdliche Tätigkeit (Müller/Bauer/Horvath/Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien, Anmerkung zu Paragraph 96, NÖ JagdG). Es wird die Jagdausübung auf Flächen untersagt, auf denen sie an sich erlaubt wäre, nach den Umständen des einzelnen Falles aber deshalb unzulässig ist, weil zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung die Sicherheit von Menschen gefährdet würde (Müller/Bauer/Horvath/Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien § 96 NÖ JagdG, N 272; siehe auch Abart/Lang/Obholzer, Tiroler Jagdrecht, Anm. 1 bis 3 zu dem ähnlich formulierten § 41 TirJagdG, 134). Es wird die Jagdausübung auf Flächen untersagt, auf denen sie an sich erlaubt wäre, nach den Umständen des einzelnen Falles aber deshalb unzulässig ist, weil zum Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung die Sicherheit von Menschen gefährdet würde (Müller/Bauer/Horvath/Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien Paragraph 96, NÖ JagdG, N 272; siehe auch Abart/Lang/Obholzer, Tiroler Jagdrecht, Anmerkung eins, bis 3 zu dem ähnlich formulierten Paragraph 41, TirJagdG, 134). § 96 Abs. 1 NÖ JagdG stellt somit an den Einzelnen die Aufgabe, die Voraussetzungen der Jagdausübung zu prüfen. Er darf die Jagd ortsbezogen bei der Gefährdung von Menschenleben als auch bei Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht ausüben. Das Verbot betrifft auch jene Örtlichkeiten, an denen eine Gefährdung von Menschen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Paragraph 96, Absatz eins, NÖ JagdG stellt somit an den Einzelnen die Aufgabe, die Voraussetzungen der Jagdausübung zu prüfen. Er darf die Jagd ortsbezogen bei der Gefährdung von Menschenleben als auch bei Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht ausüben. Das Verbot betrifft auch jene Örtlichkeiten, an denen eine Gefährdung von Menschen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. § 96 NÖ JagdG ist demnach nicht unter Heranziehung jagdlicher Erwägungen darüber auszulegen, wie die Gefährdung von Menschen vermieden werden kann, ohne die Erfolgsaussichten der Jagd zu beeinträchtigen, sondern allein unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck (siehe 8 Ob 532/87 zu § 15 Abs 6 DVKrnt JagdG bzw § 68 Krnt JagdG).Paragraph 96, NÖ JagdG ist demnach nicht unter Heranziehung jagdlicher Erwägungen darüber auszulegen, wie die Gefährdung von Menschen vermieden werden kann, ohne die Erfolgsaussichten der Jagd zu beeinträchtigen, sondern allein unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck (siehe 8 Ob 532/87 zu Paragraph 15, Absatz 6, DVKrnt JagdG bzw Paragraph 68, Krnt JagdG). Ebensowenig ist die einschränkende Auslegung zulässig, eine örtliche Beschränkung iSd § 96 Abs. 1 NÖ JagdG wäre ausschließlich an Orten mit „erhöhtem Menschenaufkommen“ gegeben, wie etwa beim Stattfinden öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen, oder Umzügen oder bei der Spargel- oder Weinernte. Ebensowenig ist die einschränkende Auslegung zulässig, eine örtliche Beschränkung iSd Paragraph 96, Absatz eins, NÖ JagdG wäre ausschließlich an Orten mit „erhöhtem Menschenaufkommen“ gegeben, wie etwa beim Stattfinden öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen, oder Umzügen oder bei der Spargel- oder Weinernte. Vielmehr ist auch die abstrakte Gefährdung eines einzelnen Menschen vom Schutzzweck des § 96 NÖ JagdG umfasst. Vielmehr ist auch die abstrakte Gefährdung eines einzelnen Menschen vom Schutzzweck des Paragraph 96, NÖ JagdG umfasst. Gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes ruht die Jagd:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes ruht die Jagd: - auf Friedhöfen, - in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten - auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des Paragraph 3 a, gehalten wird, - auf öffentlichen Anlagen. Eindeutig wurde der Schuss von der Gemeindestraße aus abgegeben, mag der Beschwerdeführer diesen auch vom Bankett aus und nicht vom Asphaltband aus, wie er einwendet, abgefeuert haben, da auch das Bankett noch als Teil der Fahrbahn und damit als öffentliches Gut (öffentliche Anlage) gewertet werden muss. Der Beschwerdeführer hat somit sowohl den Tatbestand des § 96 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes als auch den Tatbestand des § 17 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes somit erfüllt.Der Beschwerdeführer hat somit sowohl den Tatbestand des Paragraph 96, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes als auch den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes somit erfüllt. Es war dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach dem Vorgesagten nicht, wie vom Beschwerdeführer in eventu beantragt, möglich, von der Verhängung von Geldstrafen abzusehen und mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Weder ist von einem geringfügigen Verschulden des Schützen im Hinblick auf seine Schussabgabe auszugehen, noch sind die Folgen einer derartigen Übertretung als unbedeutend anzusehen. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen waren im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Nettoeinkommen (€ 3500,- mtl.) unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Annahme, dass keine erschwerenden Umständen vorliegen, als schuld-und tatangemessen zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3109.001.2015

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