RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-387/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – BH X – vom ***, Zl. ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***, am Sitz der BH X, zu der trotz ordnungsgemäßer, fristgerechter Ladung unentschuldigt weder der Beschwerdeführer noch sein ausgewiesener Rechtsvertreter anwesend waren, in deren Abwesenheit gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG schlussendlich verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung wie folgt und daher zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – BH römisch zehn – vom ***, Zl. ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***, am Sitz der BH römisch zehn, zu der trotz ordnungsgemäßer, fristgerechter Ladung unentschuldigt weder der Beschwerdeführer noch sein ausgewiesener Rechtsvertreter anwesend waren, in deren Abwesenheit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG schlussendlich verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung wie folgt und daher zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 151 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 151 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision in Rechten im Umfang der Tatanlastung 1) nicht zulässig, genauso wenig eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Umfang der Spruchpunkte 2) und 3). Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision in Rechten im Umfang der Tatanlastung 1) nicht zulässig, genauso wenig eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Umfang der Spruchpunkte 2) und 3). Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 986 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 986 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH X vom ***, Zl. *** wurden über den Beschuldigten, ***, wegen dreier konkret angelasteter Übertretungen aus dem Bereich der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) i.d.g.F. unter jeweiliger Anwendung der Strafnorm des § 99 leg.cit. Geldstrafen im Gesamtausmaß von 755 Euro verhängt, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfalle differenziert, in der Gesamtsumme betragend 333 Stunden, verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 80 Euro ausgewiesen wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH römisch zehn vom ***, Zl. *** wurden über den Beschuldigten, ***, wegen dreier konkret angelasteter Übertretungen aus dem Bereich der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) i.d.g.F. unter jeweiliger Anwendung der Strafnorm des Paragraph 99, leg.cit. Geldstrafen im Gesamtausmaß von 755 Euro verhängt, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfalle differenziert, in der Gesamtsumme betragend 333 Stunden, verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 80 Euro ausgewiesen wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers fristgerecht ein Rechtsmittel, wurde der Bescheid der BH X seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet, dass die Meldungsleger nicht als Zeugen einvernommen worden seien, durchaus zugestanden werde, etwas schneller als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren zu sein, nicht jedoch in dem Ausmaß, welches angelastet worden sei, es sich im gegenständlichen Fall um ein Dauerdelikt handle, welches durch einen Gesamtvorsatz getragen werde, sodass nur wegen einer Tat zu bestrafen gewesen wäre, übrigens keine ausreichend konkrete Tatanlastung erfolgt sei und werde Gegen dieses Straferkenntnis erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers fristgerecht ein Rechtsmittel, wurde der Bescheid der BH römisch zehn seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet, dass die Meldungsleger nicht als Zeugen einvernommen worden seien, durchaus zugestanden werde, etwas schneller als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren zu sein, nicht jedoch in dem Ausmaß, welches angelastet worden sei, es sich im gegenständlichen Fall um ein Dauerdelikt handle, welches durch einen Gesamtvorsatz getragen werde, sodass nur wegen einer Tat zu bestrafen gewesen wäre, übrigens keine ausreichend konkrete Tatanlastung erfolgt sei und werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das LVwG NÖ eine mündliche Verhandlung fristgerecht anberaumt, zu der nachweislich korrekt und vollständig sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter geladen wurden, von Letzterem am *** eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Richter des LVwG NÖ telefonisch erfolgte – verwiesen wird auf den zeitnah erstellten Aktenvermerk – Beilage A – des Aktes, wo seitens des Rechtsvertreters vehement eine Vertagung der Verhandlung begehrt wurde und *** sich bemüßigt sah, dahingehend eine Voreingenommenheit des „Verhandlungsrichters“ zu ersehen und Letzteren sohin wegen Befangenheit abzulehnen. Zu der ursprünglich anberaumten Verhandlung am *** ist bei fristgerechtem Aufruf weder der Beschwerdeführer noch sein ausgewiesener Rechtsvertreter anwesend gewesen, trotz Zuwarten keine Entschuldigung hinsichtlich einer allfälligen Nichtteilnahme erfolgte, die Verhandlung sohin gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienenen Parteien sowie des von der Nichtteilnahme entschuldigten Vertretes der belangten Behörde erfolgte, der beschwerdeabweisende Spruch des Erkenntnisses verkündet wurde und dahingehend präzisierend auszuführen ist:Zu der ursprünglich anberaumten Verhandlung am *** ist bei fristgerechtem Aufruf weder der Beschwerdeführer noch sein ausgewiesener Rechtsvertreter anwesend gewesen, trotz Zuwarten keine Entschuldigung hinsichtlich einer allfälligen Nichtteilnahme erfolgte, die Verhandlung sohin gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienenen Parteien sowie des von der Nichtteilnahme entschuldigten Vertretes der belangten Behörde erfolgte, der beschwerdeabweisende Spruch des Erkenntnisses verkündet wurde und dahingehend präzisierend auszuführen ist: I.römisch eins. Zum schriftlich eingebrachten Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit: Ein Befangenheitsgrund nach § 6 VwGVG liegt in der Person des Verhandlungsrichters nicht vor. Ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 6, VwGVG liegt in der Person des Verhandlungsrichters nicht vor. § 6 leg.cit. bestimmt unter anderem, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben. Paragraph 6, leg.cit. bestimmt unter anderem, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben. Das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das davon betroffene Organ selbst zu beurteilen. , Das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das davon betroffene Organ selbst zu beurteilen. Der Befangenheitsgrund ist in der Anzeige an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des Verwaltungsgerichtes steht auch dem Rechtsvertreter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. analog VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0215 u.a.).Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an der Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche analog VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0215 u.a.). Ein Befangenheitsgrund liegt gegenständlich entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG i.V.m. § 6 VwGVG in der Person des entscheidenden Richters nicht vor:Ein Befangenheitsgrund liegt gegenständlich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, VwGVG in der Person des entscheidenden Richters nicht vor: Weder ist dieser Richter in Sachen beteiligt, die Angehörige betreffen, noch liegt gegenständlich eine Verwaltungsstrafsache vor, in denen er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder ist, und liegen insbesondere nach Z. 3 obig zitierter Norm keine wichtigen Gründe vor, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, überdies der Richter nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die BH X mitgewirkt hat. Weder ist dieser Richter in Sachen beteiligt, die Angehörige betreffen, noch liegt gegenständlich eine Verwaltungsstrafsache vor, in denen er als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder ist, und liegen insbesondere nach Ziffer 3, obig zitierter Norm keine wichtigen Gründe vor, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, überdies der Richter nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die BH römisch zehn mitgewirkt hat. Wenn *** seinen in Übrigen völlig unzulässigen und rechtlich irrelevanten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit eines Richters unter anderem damit begründet, dass der Richter ihm gegenüber folgende Aussage getätigt hätte: „Wüsste er sowieso schon was los ist“, so ist festzuhalten, dass diese Formulierung nicht und schon gar nicht in Zusammenhang mit der telefonisch gestellten Vertagungsbitte gefallen ist, die Unrichtigkeit dieser Behauptung zwei zufällig das Gespräch über Raumlautsprecher mitverfolgende Richter des LVwG NÖ bestätigen können. Ob und inwieweit diese unrichtige, durch Zeugenaussagen widerlegbare vorsätzliche, falsche Behauptung disziplinarrechtlich durch den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu würdigen ist, bleibt einer allfällig seitens des Richters zu erstattenden Anzeige an den Disziplinarausschuss der RAK vorbehalten. Da keinerlei Befangenheitsgrund in der Person des die Verhandlung führenden und die Entscheidung treffenden Richters des LVwG NÖ vorliegt, kein subjektives Recht des Rechtsanwaltes auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit besteht, erübrigt sich näheres Eingehen auf diesbezügliches Vorbringen und muss das LVwG NÖ den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon darauf hinweisen, dass das alleinige Nichtnachkommen eines auch – als lebensnah anzusehenden, vorliegenden in Verschleppungsabsicht, um in die Verjährung zu gelangenden Vertagungsgesuches – keine Befangenheit in der Person des Richters begründet. Dass die Diktion, der Umgangston, und insbesondere die telefonische Kontaktaufnahme durch *** in schwer verständlicher verwaschener Sprache erfolgte, rundet das Bild der unrichtigen Behauptung, welches die Grundlage für den gestellten Befangenheitsantrag bildet, ab, und ist durch obig angeführte Zeugen aus der Richterschaft verifizierbar. II. römisch zwei. Zum materiell-rechtlichen Vorbringen: Sämtliches im Rechtsmittel erstattetes Vorbringen erweist sich als rechtlich völlig verfehlt: Das dem Beschwerdeführer angelastete deliktische Verhalten ist nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der zweifelsfreien, logisch nachvollziehbaren und mit der Amtskenntnis des Gerichtes in Einklang stehenden aussagekräftigen, zeitnah angefertigten fotografischen Aufnahmen als erwiesen anzusehen, ist damit in Verbindung zu bringen, dass die Übertretungen dem Grunde nach im vorliegenden Rechtsmittel nicht bestritten werden, offenbar bloß im Rahmen einer nicht näher konkretisierten Schutzbehauptung das Ausmaß der festgestellten zweifelsfreien Geschwindigkeitsüberschreitung bekämpft wird, ohne dahingehend zielführendes Vorbringen oder Behauptungen zu erstatten, sohin auch dahingehend weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt der ihnen obliegenden Mitwirkungsverpflichtung an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes trotz gebotener Gelegenheit vorsätzlich nicht nachgekommen sind. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der angelasteten Übertretungen betreffend den Täter ***, hat letztgenannter Lenker die ihm vorgehaltenen Delikte sowohl der Tatörtlichkeit, der Tatzeit und dem Geschwindigkeitsausmaß nach zweifelsfrei gesetzt und konnte aufgrund der im Akt erliegenden verfahrensrelevanten Unterlagen von allfällig weiteren, auch amtswegigen Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, da sich das LVwG NÖ ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte und die Einvernahme der Meldungsleger auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu keiner Verbreiterung einer allfällig günstigen Entscheidungsgrundlage in der Person des Beschwerdeführers führen hätte können. III. römisch drei. Zum behaupteten Vorliegen eines Dauerdeliktes: Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zu einer günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage bzw. zum Wegfall allfälliger Tatanlastungen in der Person des Rechtsmittelwerbers zu führen: § 22 VStG sieht unter anderem vor, dass dann, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Paragraph 22, VStG sieht unter anderem vor, dass dann, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Es gilt somit gegenständlich das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat – gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz – oder durch ein und dieselbe Tat mehr verschiedene Delikte verwirklicht werden – Idealkonkurrenz. Unter einem fortgesetzten Delikt versteht man eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzept des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. bspw. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0313 u.a.).Unter einem fortgesetzten Delikt versteht man eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzept des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche bspw. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0313 u.a.). Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet (vgl. bspw. VwGH vom 23.04.1974, 370/73 u.a.).Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet vergleiche bspw. VwGH vom 23.04.1974, 370/73 u.a.). Ein Dauerdelikt wird in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen sind. Es ist als erwiesen anzusehen, verwiesen wird auf die dahingehend völlig logische nachvollziehbare Anzeige der geschulten meldungslegenden Beamten in Verbindung mit der Ortskenntnis des Gerichtes, dass von einem Gesamtvorsatz in der Person des *** nicht gesprochen werden kann. Da es sicher ist, dass der angezeigte nunmehrige Beschwerdeführer nach der ersten Geschwindigkeitsübertretung im 80-km/h-Bereich seine Fahrgeschwindigkeit auf die zulässigen 80 km/h reduzierte, um offenbar von der ihm unbekannt, an dieser Tatörtlichkeit befindlichen stationierten Radarbox nicht erfasst zu werden, und er anschließend – außerhalb des Messbereiches der stationären Radarbox – seine Fahrgeschwindigkeit rasch erhöhte und die verordnete Geschwindigkeitsmessung im 80-km/h-Bereich – nicht beachtete, sind die in den Punkten 1) bis 3) des Straferkenntnisses konkret angelasteten Übertretungen als jeweilige Einzeldelikte entsprechend der Bestimmung des § 52 lit.a Z. 10a StVO zu ersehen, die gesondert einer Bestrafung als Einzeldelikte unterliegen. Da es sicher ist, dass der angezeigte nunmehrige Beschwerdeführer nach der ersten Geschwindigkeitsübertretung im 80-km/h-Bereich seine Fahrgeschwindigkeit auf die zulässigen 80 km/h reduzierte, um offenbar von der ihm unbekannt, an dieser Tatörtlichkeit befindlichen stationierten Radarbox nicht erfasst zu werden, und er anschließend – außerhalb des Messbereiches der stationären Radarbox – seine Fahrgeschwindigkeit rasch erhöhte und die verordnete Geschwindigkeitsmessung im 80-km/h-Bereich – nicht beachtete, sind die in den Punkten 1) bis 3) des Straferkenntnisses konkret angelasteten Übertretungen als jeweilige Einzeldelikte entsprechend der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zu ersehen, die gesondert einer Bestrafung als Einzeldelikte unterliegen. Somit erweist sich gegenständliches rechtlich nur rudimentär ausgeführtes Vorbringen ebenfalls als völlig verfehlt. IV.römisch vier. Wenn in vorliegender Beschwerde unter anderem abschließend moniert wird, dass die Tatanlastung nicht ausreichend konkret sei, ist dieser Einwand gleichfalls als völlig rechtsirrig und verfehlt zu würdigen: Gegenständlich ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG deshalb ausreichend entsprochen, weil im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt, wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. grundlegende Entscheidung des VwGH im verstärkten Senat vom 13.06.1984, Slg 11466A uva.).Gegenständlich ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG deshalb ausreichend entsprochen, weil im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt, wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche grundlegende Entscheidung des VwGH im verstärkten Senat vom 13.06.1984, Slg 11466A uva.). Unter Bedachtnahme auf gegenständlich angelastetes Delikt ist das im Zuge der behördlichen Verfolgungshandlung konkrete Vorhalten des Tatortes und der Tatortumschreibung als durchaus ausreichend anzusehen, bezogen auf die obig wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen (vgl. analog VwGH vom 10.12.2001, 2000/10/0024 uva.).Unter Bedachtnahme auf gegenständlich angelastetes Delikt ist das im Zuge der behördlichen Verfolgungshandlung konkrete Vorhalten des Tatortes und der Tatortumschreibung als durchaus ausreichend anzusehen, bezogen auf die obig wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen vergleiche analog VwGH vom 10.12.2001, 2000/10/0024 uva.). Da im Bescheidspruch sohin alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angeführt wurden, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift notwendig sind, sind die Taten entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls ausreichend individualisiert und konkretisiert. Bemerkenswert ist auch, dass sich diesbezügliche Ausführungen im Rechtsmittel auf Worthülsen und keine konkret nachvollziehbaren Behauptungen oder Rechtsausführungen stützten, sich sohin weiteres Eingehen dahingehend erübrigt. Es war sohin sämtlichem Rechtsvorbringen jeglicher Erfolg zu versagen, hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen objektiv gesetzt und subjektiv in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit verwirklicht, daher der Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen war: V.römisch fünf. Zur Strafhöhe: Diese erweist sich seitens der BH X völlig rechtskonform in jedem Punkt des Straferkenntnisses:Diese erweist sich seitens der BH römisch zehn völlig rechtskonform in jedem Punkt des Straferkenntnisses: Unter Berücksichtigung der im § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe erweisen sich die seitens der BH X verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, sachlich gerechtfertigt differenziert, bezogen auf den unterschiedlich hohen Unrechts- und Schuldgehalt und selbst unter der Annahme der im Schätzungswege erhobenen knapp durchschnittlich anzusehenden Einkommensverhältnisse in der Person des Täters als persönlichkeitsadäquat. Unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG normierten Strafzumessungsgründe erweisen sich die seitens der BH römisch zehn verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, sachlich gerechtfertigt differenziert, bezogen auf den unterschiedlich hohen Unrechts- und Schuldgehalt und selbst unter der Annahme der im Schätzungswege erhobenen knapp durchschnittlich anzusehenden Einkommensverhältnisse in der Person des Täters als persönlichkeitsadäquat. Die erfolgte Strafzumessung und die vorzunehmende Bestätigung der Höhe der Geld- und der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafen, steht im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur und der darauf basierenden Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, ist mildernd das Vorliegen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend die zeitliche Dauer und Häufung der nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, verbunden mit dem dadurch erhöhten Gefährdungspotential für die Verkehrssicherheit auch anderer Verkehrsteilnehmer, so wie diese Vorgangsweise doch auf eine niedrige Gesinnungsart des Täters beim Lenken von Kraftfahrzeugen nachvollziehbar erscheinen lässt und im Wiederholungsfalle dieses Deliktes die amtswegige Durchführung einer Verkehrszuverlässigkeitsprüfung in der Person dieses Beschwerdeführers angeregt wird. Die vollinhaltliche Bestätigung der durchaus als moderat anzusehenden Strafen ist sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich. Es sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach § 54b VStG zu bezahlen.Es sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach Paragraph 54 b, VStG zu bezahlen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist im Umfang der Punkte 2) und 3) gemäß § 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu Punkt 1) eine Revision nach § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig ist. Die ordentliche Revision an den VwGH ist im Umfang der Punkte 2) und 3) gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu Punkt 1) eine Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.387.001.2014