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Art. 130§ 17§ 37§ 57§ 38§ 24§ 62RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1103/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
dem mit der Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von ***, vom November ***, GZ ***, in der ergänzten Fassung vom Jänner *** und März *** und entsprechend der Gutachten der Amtssachverständigen zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon nicht ergeben. In Spruchpunkt A.2 wurde der abfallrechtliche Konsens für die Recyclinganlage definiert. Es erfolgte eine Befristung des Anlagenbetriebs „bis ***“. Im Spruchpunkt A.3 wurden Auflagen vorgeschrieben. Die Einstufung des genehmigten Behandlungsverfahrens wurde in Spruchpunkt A.4 vorgenommen. Spruchpunkt A. bezieht sich auf die Bestellung eines Bauaufsichtsorgans. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 38 AWG 2002 erfolgte in Spruchpunkt C. die naturschutzrechtliche Genehmigung des Projektes. Im Spruchpunkt D. wurden die Kosten des konzentrierten Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben. In Spruchpunkt A.2 wurde der abfallrechtliche Konsens für die Recyclinganlage definiert. Es erfolgte eine Befristung des Anlagenbetriebs „bis ***“. Im Spruchpunkt A.3 wurden Auflagen vorgeschrieben. Die Einstufung des genehmigten Behandlungsverfahrens wurde in Spruchpunkt A.4 vorgenommen. Spruchpunkt A. bezieht sich auf die Bestellung eines Bauaufsichtsorgans. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 38, AWG 2002 erfolgte in Spruchpunkt C. die naturschutzrechtliche Genehmigung des Projektes. Im Spruchpunkt D. wurden die Kosten des konzentrierten Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die am *** in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführte mündliche Verhandlung und gab die in dieser Verhandlung erstatteten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom *** wieder. Auch wurde in der Begründung die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des *** in der mündlichen Verhandlung festgehalten. In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik, Maschinenbau, Grundwasserhydrologie, Naturschutz und Umwelthygiene schlüssig und nachvollziehbar seien. Aus ihnen ergebe sich, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche, keine Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen hervorrufen und die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen würden. Zu den in der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen des *** verwies die Abfallrechtsbehörde auf die umwelthygienische Beurteilung des medizinischen Amtssachverständigen. Ein zusätzliches medizinisches Gutachten sei daher nicht notwendig gewesen. Die behauptete Gesundheitsgefährdung könne durch das Gutachten ausgeschlossen werden, weshalb die Einwendungen als unbegründet anzusehen seien. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte *** die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache selbst entscheidet; in eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründet wurden diese Anträge ua wie folgt: „3.1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, VwSlG 3315 A/1945) ist ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen der eingehalten Gutachten der Amtssachverständigen bezogen und eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Betriebslärm und andere Emmissionen der Recyclinganlage verneint. In gegenständlicher Rechtssache hat die belangte Behörde unterlassen Ermittlungen zu wesentlichen, entscheidungsrelevanten Punkten durchzuführen, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Gesundheitsgefährdungen infolge von zu erwartenden Lärm- und Staubbelästigungen hingewiesen hat. Die Begründung der Behörde, dass eine ergänzende Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens nicht erforderlich war, weil die umwelthygienische Beurteilung von einem medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt wurde, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht auf die zu erwartende Gesamtbelastung bei Kumulierung der Projekte (Gruben-, Hügeldeponie und Recyclinganlage) eine negative Belastungsreaktion infolge von Lärm- und Staubbeeinträchtigung hingewiesen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die gemeinsamen Immissionen Grubendeponie und Recyclinganlage den planungstechnischen Grundsatz nur in einem immissionspunkt (IP 1) einhalten können. Dies verdeutlicht sehr wohl den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass bei Kumulierung der Projekte zusätzliche negative Beeinträchtigungen für die Gesundheit zu erwarten sind. Die belangte Behörde wäre in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen weite Sachverständigengutachten, insbesondere eines medizinischen Gutachtens, einzuholen. Nach ständiger Rsp des VwGH ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige aus dem jeweiligen Gebiet und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Die belangte Behörde führt lediglich in der Begründung aus, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung weiterer Sachverständigergutachten oder zusätzlicher Erhebungen nicht ersichtlich war. Eine eingehende und stichhaltige Begründung wird nicht ausgeführt. Die belangte Behörde hätte in Entsprechung der gestellten Anträge die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Gebiet Medizin und Luftreinhaltetechnik nachkommen müssen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 30.4.2008, 2007/04/0097, nwN). Nach ständiger Rsp des VwGH ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige aus dem jeweiligen Gebiet und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Die belangte Behörde führt lediglich in der Begründung aus, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung weiterer Sachverständigergutachten oder zusätzlicher Erhebungen nicht ersichtlich war. Eine eingehende und stichhaltige Begründung wird nicht ausgeführt. Die belangte Behörde hätte in Entsprechung der gestellten Anträge die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Gebiet Medizin und Luftreinhaltetechnik nachkommen müssen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.4.2008, 2007/04/0097, nwN). Ebenso wurde im Ermittlungsverfahren besonders auf die Tatsache hingewiesen, dass sich das verfahrensgegenständliche Ausbreitungsgebiet im Hinblick auf den Luftschadstoff Staub im Sanierungsgebiet nach der Immissionsschatzgesetz – Luft – IG-L befindet. Auf diesen verfahrensrelevanten Umstand ist die Behörde in ihrer Begründung inhaltlich nicht eingegangen. Zu diesem Punkt wären weitere Feinstaubmessungen notwendig gewesen, um Feststellung zu einer allfälligen Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte treffen zu können. Diesbezüglich hat die erstinstanzliche Behörde die materielle Wahrheit nicht vollständig ermittelt, hätte die erstinstanzliche Behörde die ihr gebotenen Mitteln wahr genommen, so hätte sie diesen Sachverhaltsbereich erschlossen und feststellen müssen, dass durch die Kumulierung der Projekt eine unzumutbare Staub- und Lärmimmissionen ausgehen, welche den Beschwerdeführer an der Gesundheit schädigen. Beweis: PV einzuholendes medizinisches GutachtenBeweis: PV, einzuholendes medizinisches Gutachten Einzuholendes Sachverständigengutachten für Luftreinhaltetechnik 3.
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit Der angefochtene Bescheid ist rechtlich unrichtig, da die erstinstanzliche Behörde es – wie unter 3.
- der Beschwerde aufgezeigt – unterlassen hat, die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Nur mit den entsprechenden Feststellungen kommt die Behörde zu einen Sachverhalt, der ihr es ermöglicht, richtige rechtliche Beurteilungen durchzuführen. Der erstinstanzliche Bescheid fußt daher auf einer materiell rechtlich unrichtigen Grundlage.“ Die Konsenswerberin gab durch ihre rechtsfreundliche Vertretung folgende Stellungnahme vom *** zur Beschwerdeschrift ab: „In umseits bezeichneter Rechtsangelegenheit bezieht sich die Genehmigungswerberin auf die ihr mit Schreiben des LH von NÖ vom *** übermittelte Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, vom *** gegen den Bescheid des LH von NÖ vom ***, *** (idF angefochtener Bescheid), und erstattet dazu nachstehende, „In umseits bezeichneter Rechtsangelegenheit bezieht sich die Genehmigungswerberin auf die ihr mit Schreiben des LH von NÖ vom *** übermittelte Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, vom *** gegen den Bescheid des LH von NÖ vom ***, *** in der Fassung angefochtener Bescheid), und erstattet dazu nachstehende S T E L L U N G N A H M E :
- In der erhobenen Beschwerde werden vom Beschwerdeführer (idF kurz Bf) als
- In der erhobenen Beschwerde werden vom Beschwerdeführer in der Fassung kurz Bf) als „Berufungsgründe“ (richtig: Beschwerdegründe) die Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts vorgebracht. In der Beschwerde finden sich allerdings keine Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl den mit „Inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ überschriebenen Pkt 3.2 der Beschwere), der Bf beschränkt sich dort nur auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern. Nach der Judikatur besteht aber weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren.
- Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Bf insbesondere die mangelhafte Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts geltend. Begründend führt der Bf aus, dass „die belangte Behörde in Entsprechung der bestehenden Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit angehalten gewesen [wäre], weiter[e] Sachverständigengutachten, insbesondere eines medizinischen Gutachtens, einzuholen.“ Weiters - so der Bf – wäre die Behörde nicht darauf eingegangen, „dass sich das verfahrensgegenständliche Ausbreitungsgebiet im Hinblick auf den Luftschadstoff Staub im Sanierungsgebiet nach der Immissionsschatzgesetz - Luft - IG-L befindet.“ Die vom Bf angezeigten Verfahrensmängel liegen nicht vor, dazu im Einzelnen: 2.1 Zunächst hat sich die Behörde auf vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten gestützt, die vom Bf auch in keiner Weise während der am *** abgehaltenen mündlichen Verhandlung kritisiert wurden (bei dieser Verhandlung war der Bf bereits rechtsfreundlich vertreten)! Dass die Gutachten unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich wären, wurde und wird vom Bf auch nicht behauptet (ebenso wenig wurde die fachliche Eignung der ASV in Frage gestellt). IdZ ist festzuhalten, dass die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der im Verfahren erstatteten Gutachten bereits vom LVwG NÖ mit seinem Erk vom 29.9.2015, LVwG-AV-871/001-2015, bestätigt wurden (die Gutachten beziehen sich auf die Verfüllung der Grubendeponie sowie die Recyclinganlage und beinhaltet eine kumulative Betrachtung der Betriebe). Nach den (auf fachlichen Grundlagen fußenden) Ermittlungsergebnissen ist demnach eine Gesundheitsgefährdung sowie unzumutbare Belästigungen auszuschließen. Die Beschwerde wird daher abzuweisen sein. Davon abgesehen ist der Bf den vorhandenen Gutachten (bis heute) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl dies von ihm nach der Judikatur verlangt wird. Mit der bloßen Behauptung, die festgestellten Umweltauswirkungen würden zu unzumutbaren Belästigungen bzw zu einer Gesundheitsgefährdung führen, vermag der Bf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Gutachten nicht zu widerlegen. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Bf auf das Erk des VwGH vom 30.4.2008, 2007/04/0097, nichts. Die zitierte Entscheidung spricht vielmehr gegen ihn, wurde im Anlassfall doch auf gleicher fachlicher Ebene repliziert und wurde der Bescheid insbesondere deshalb (iSd st Rspr) aufgehoben, weil sich die Behörde nicht ordnungsgemäß mit widersprechenden Gutachten auseinandergesetzt hat. Das ist im gegenständlichen Fall gerade nicht passiert. 2.2 Dem Beschwerdevorwurf, die Behörde sei nicht darauf eingegangen, „dass sich das verfahrensgegenständliche Ausbreitungsgebiet im Hinblick auf den Luftschadstoff Staub im Sanierungsgebiet nach der Immissionsschatzgesetz - Luft - IG-L befindet“, ist entgegenzuhalten, dass ein „Immissionsschatzgesetz“ nicht existiert. Der Vorwurf ist aber auch inhaltlich unzutreffend, er widerspricht zudem dem Akteninhalt: Sowohl der luftreinhaltetechnische als auch der humanmedizinische ASV haben zu dieser Thematik im Zuge der Verhandlung ausführlich Stellung genommen (vgl S 30 f sowie 35 ff der VHS) und festgehalten, dass es trotz der vorhandenen Ist-Belastung zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen wird. das verfahrensgegenständliche Ausbreitungsgebiet im Hinblick auf den Luftschadstoff Staub im Sanierungsgebiet nach der Immissionsschatzgesetz - Luft - IG-L befindet“, ist entgegenzuhalten, dass ein „Immissionsschatzgesetz“ nicht existiert. Der Vorwurf ist aber auch inhaltlich unzutreffend, er widerspricht zudem dem Akteninhalt: Sowohl der luftreinhaltetechnische als auch der humanmedizinische ASV haben zu dieser Thematik im Zuge der Verhandlung ausführlich Stellung genommen vergleiche S 30 f sowie 35 ff der VHS) und festgehalten, dass es trotz der vorhandenen Ist-Belastung zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen wird. Im Übrigen „[kommt] die Beschränkung auf einen irrelevanten Immissionsbeitrag nach § 20 Abs 3 IG-L 1997 […] erst ab 35 PM10-Überschreitungstagen zur Anwendung.“ Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, der Verweis auf das IG-L und die dort normierten zusätzlichen Genehmigungskriterien ist daher ohne Bedeutung.Im Übrigen „[kommt] die Beschränkung auf einen irrelevanten Immissionsbeitrag nach Paragraph 20, Absatz 3, IG-L 1997 […] erst ab 35 PM10-Überschreitungstagen zur Anwendung.“ Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, der Verweis auf das IG-L und die dort normierten zusätzlichen Genehmigungskriterien ist daher ohne Bedeutung.,
- Aus der Sicht der Genehmigungswerberin ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Nach der Judikatur ist die Durchführung einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Nachdem der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben wurde und der Bf im Hinblick auf den erhobenen Sachverhalt kein substanzielles Vorbringen erstattet hat (der Bf fordert - ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der ohnehin vorliegenden Gutachten - bloß die Einholung weiterer Stellungnahmen und wendet sich - allerdings nicht auf gleicher fachlicher Ebene - nur gegen die fachliche Beurteilung durch die ASV), kann von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
- Schließlich geht aus den in der Beschwerde unter Pkt
- gestellten „Beschwerdeanträgen“ nicht ausdrücklich hervor, ob mit dem Hauptantrag des Bf die Aufhebung oder Abänderung des bekämpften Bescheids begehrt wird. In Zusammenschau mit den (unsubstantiierten und - aus der Sicht der Genehmigungswerberin - unbegründeten) Beschwerdeausführungen wird davon ausgegangen werden können, dass primär die Abweisung des Genehmigungsantrags begehrt wird. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage werden gestellt die A N T R Ä G E : Das LVwG NÖ wolle - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, - die Beschwerde von *** als unbegründet abweisen und - aussprechen, dass eine Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig ist, da zu den aufgeworfenen Rechtsfragen höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, von der die Behörde nicht abgewichen ist.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Konsenswerberin, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde nachstehende Unterlagen mit der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen: - Auszug der Emissionsanalyse und Immissionsprognose, erstellt von der *** vom ***, insbesondere Seite 35, aus welchem hervorgeht, dass im Gutachten ua der Immissionspunkt „IP 2 – *** bewertet wurde, - Seite 1, 5 und 7 des Schalltechnischen Gutachtens vom *** des oben genannten Ingenieurbüros, welche die Lage des Messpunktes MP1 mit „***, ***“ beschreibt. Weiters wurden mit diesem Schreiben Luftbilder aus dem IMAP im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt, auf welchen einerseits die örtliche Lage der Gebäude mit den Liegenschaftsanschriften ***, *** (Wohnhaus des Beschwerdeführers) und ***, andererseits die Entfernung dieser Gebäude zur beantragten Abfallbehandlungsanlage dargestellt sind. Zu diesen Unterlagen gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme am *** ab: „Die Heranziehung eines unterschiedlichen Messpunktes durch die *** kann zwar nicht erklärt, es kann aber auch kein Widerspruch darin gesehen werden. Im schalltechnischen Gutachten der *** vom *** wird vom nähesten Wohnhaus auf der östlichen Strassenseite , MP 1,***, ausgegangen. In der Emissionsanalyse und Immissionsprognose- Staub-und gasförmige Luftschadstoffe- der *** vom *** wird als IP2 die *** (nähestes Wohnhaus westlich der ***) verwendet. Auch wenn die anderen 2 Messpunkte in beiden Betrachtungen gleich sind, besteht keine Verpflichtung bei der Beurteilung zweier verschiedener Fachbereiche immer die gleichen Messpunkte heranzuziehen. Auch war zum Zeitpunkt beider Untersuchungen durch die *** noch nicht bekannt, dass Herr *** (wohnhaft in ***, ***) Beschwerde erheben wird, da er erstmals in der Genehmigungsverhandlung vom *** durch seine rechtsfreundliche Vertretung Einwendungen erhob. Es wird daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“ Weiters gab zu diesen Unterlagen die Konsenswerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung folgende Stellungnahme am *** ab: „In umseits bezeichneter Rechtsangelegenheit bezieht sich die Genehmigungswerberin auf die ihr mit Anschreiben vom ***, LVwG-AV-1103/001-2015, übermittelten Unterlagen und erstattet dazu innerhalb offener Frist sowie in Ergänzung zu ihrem Vorbringen vom *** nachstehende S T E L L U N G N A H M E : Die Immissionen auf den Beschwerdeführer wurden bereits im zu LVwG-AV-871/001-2015 protokollierten Verfahren vor dem LVwG NÖ (rechtskräftig) behandelt. Dort wurde die Beschwerde (auf der Grundlage der vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten, die im behördlichen Verfahren eingeholt wurden) mit Erk vom 29.9.2015 abgewiesen. Bereits deshalb wird die Beschwerde auch im gegenständlichen Verfahren ohne Einholung von weiteren Gutachten abzuweisen sein (zur rechtmäßigen Annahme der Messpunkte siehe insbesondere Seite 14 des zitierten Erk des LVwG, zur Mitberücksichtigung der Recyclinganlage vgl Seite 17 des Erk). der Messpunkte siehe insbesondere Seite 14 des zitierten Erk des LVwG, zur Mitberücksichtigung der Recyclinganlage vergleiche Seite 17 des Erk). Unabhängig davon hält die Genehmigungswerberin fest, dass sowohl der Emissionsanalyse und Immissionsprognose über staub- und gasförmige Luftschadstoffe der *** vom ***, ***, als auch der Schalltechnische Gutachten der *** vom ***, ***, worst-case-Annahmen zugrunde liegen. Die unterschiedlichen Bezugspunkte sind auf die unterschiedlichen Medien (Luft einerseits, Schall andererseits) und den damit verbundenen unterschiedlichen Berechnungsmodellen zurückzuführen. Diese differenzierte Betrachtungsweise entspricht dem Stand der Technik und wurde auch von keinem beigezogenen ASV beanstandet. Das Gegenteil ist der Fall: Die Immissionspunkte wurden von den ASV als maßgebliche Bezugspunkte angesehen.“ Außerdem hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zu diesen Beweismitteln folgende Stellungnahme am *** abgegeben: „In der Emmissionsanalyse und Immissionsprognose vom *** (***) wurde der Immissionspunkt IP2 (***) im Hinblick auf die Zusatzbelastungen und im Schalltechnischen Gutachten ebenso MP1 (*** = Wohnhaus des Beschwerdeführers) untersucht. Diesen Erkenntnissen folgend kann möglicherweise der Rückschluss gezogen werden, dass keine Zusatzbelastung für das vom Beschwerdeführer genützte Grundstück besteht, weil am Immissionspunkt „IP 2“, welcher näher an der projektierten Anlage liegt, keine Zusatzbelastung zu erwarten ist. Jedoch ist für die rechtsrichtige Beurteilung des gegenständlichen Antrages zu berücksichtigen, dass infolge der Kumulierung der projektbezogenen Lärmimmissionen (Grubendeponie, Recyclinganlage und Hügeldeponie) das Verwaltungsgericht angehalten ist eine humanmedizinische Stellungnahme einzuholen. Durch die plan- und projektgemäß Betriebsführung der Anlage, insbesondere durch diese zu erwartenden Staub- und Lärmbelästigungen, ist von unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Belästigungsreaktionen für den Beschwerdeführer auszugehen. Mit Bescheid vom *** (GZ ***) weist ausdrücklich die Tatsache hin, dass die gemeinsamen Immissionen Grubendeponie und Recyclinganlage den planungstechnischen Grundsatz lediglich am Immissionspunkt 1 einhalten können. Eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels in den anderen beiden Immissionspunkten wurde richtigerweise festgehalten. Die von der Behörde im Bescheid aus lärmtechnischer Sicht erteilten Auflagen Nr. 31 und 32 verdeutlichen ebenfalls, dass bei Einsatz eines Radlader sowie Betrieb der Recyclinganlage jeweils unter Volllast Überschreitungen des Schallpegels erwartet werden. In den Ergebnistabellen des Schalltechnischen (Ergänzungs-)Gutachtens vom *** wird durch Projektergänzungen ein stetiger Anstieg des Lärmpegels verdeutlicht. Sohin hält der Beschwerdeführer die gestellten Anträge auf Einholung von Gutachten aus den Gebieten der Humanmedizin sowie Luftreinhaltetechnik weiterhin aufrecht.“
- Entscheidungsrelevante Feststellungen: Mit Schreiben vom *** stellte die *** unter Vorlage der Projektsunterlagen der ***, ***, vom ***, betitelt mit „Bodenaushub-Grubendeponie im Abbaugebiet ‚***‘ in der KG ***“, den Antrag auf Durchführung des Bewilligungsverfahrens für die vorgesehene Bodenaushub-Grubendeponie im Abbaugebiet „***“ in der KG ***. Mit diesem Projekt wurde eine Bodenaushubdeponie mit einem Verfüllvolumen von 300.000 m³ beantragt, die eine Gesamtfläche von ca. 38.750 m² umfasst. Die jährliche Verfüllmenge wurde mit 90.000 m³ projektiert. Die maximale Fahrfrequenz soll drei LKW pro Stunde betragen. Auf dem Areal soll ein dieselbetriebener Radlader eingesetzt werden, der bezüglich Luftschadstoffe die Grenzwerte
EU-Stufe III A einhält. Mit Schreiben vom *** stellte die *** unter Vorlage der Projektunterlagen der ***, ***, vom November ***, betitelt mit „Gedichtete Fläche zur Lagerung und Aufbereitung von Baurestmassen in der KG ***“ den Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung für die Bewilligung einer Recyclinganlage in der KG ***. Der Antrag betrifft eine Recyclinganlage mit Dichtfläche und Sickerwasserfassung und die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen (maximal Deponieklasse Baurestmassendeponie), die eine Jahresverarbeitungskapazität von 100.000 m3 (ca. 180.000
- t)umfasst. Die maximale Lagerkapazität wurde mit 25.000 m3 auf der Dichtfläche und 14.000 m3 auf der ungedichteten Lagerfläche projektiert. Die beantragte Anlage wird bereits seit ca. 20 Jahren betrieben und wurden keine Lärmbeschwerden bei der Abfallrechtsbehörde erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde nämlich Herrn *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beton- und Asphaltrecyclinganlage in der KG *** erteilt, deren Wasserrecht mit Bescheid vom ***, ***, für Erloschen erklärt wurde, weil die Anlage ohne Dichtfläche und Sickerwassereinrichtung errichtet worden ist.Der Antrag betrifft eine Recyclinganlage mit Dichtfläche und Sickerwasserfassung und die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen (maximal Deponieklasse Baurestmassendeponie), die eine Jahresverarbeitungskapazität von 100.000 m3 (ca. 180.000
- t)umfasst. Die maximale Lagerkapazität wurde mit , 25.000 m3 auf der Dichtfläche und 14.000 m3 auf der ungedichteten Lagerfläche projektiert. Die beantragte Anlage wird bereits seit ca. 20 Jahren betrieben und wurden keine Lärmbeschwerden bei der Abfallrechtsbehörde erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde nämlich Herrn *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beton- und Asphaltrecyclinganlage in der KG *** erteilt, deren Wasserrecht mit Bescheid vom ***, ***, für Erloschen erklärt wurde, weil die Anlage ohne Dichtfläche und Sickerwassereinrichtung errichtet worden ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** in Spruchpunkt I. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, auf einer Gesamtfläche von 38.750 m² mit einem Gesamtvolumen von 300.000 m³ (exkl. 50 cm Rekultivierungsschicht) (vermessen im eingebauten Zustand) erteilt. Es wurde vorgeschrieben, dass die Deponie
dem mit der Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von *** vom ***, GZ ***, in der ergänzten Fassung vom ***, zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon nicht ergeben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** in Spruchpunkt römisch eins. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, auf einer Gesamtfläche von 38.750 m² mit einem Gesamtvolumen von 300.000 m³ (exkl. 50 cm Rekultivierungsschicht) (vermessen im eingebauten Zustand) erteilt. Es wurde vorgeschrieben, dass die Deponie
dem mit der Bezugsklausel versehenen Projekt, erstellt von *** vom ***, GZ ***, in der ergänzten Fassung vom ***, zu errichten und zu betreiben ist, soweit sich aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen Abweichungen davon nicht ergeben. Die gegen diese behördliche Genehmigung erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- September 2015, LVwG-AV-871/001-2015, als unbegründet abgewiesen. Die Fa. *** plant weiters, auf der Oberfläche der „Grubendeponie“ eine „Hügeldeponie“ zu errichten. Ein diesbezüglicher Antrag auf Genehmigung für die „Hügeldeponie“ wurde zwar bei der Abfallbehörde bereits am *** gestellt, eine behördliche Erledigung dieses Antrages erfolgt jedoch bis dato nicht. Mit Schreiben des Projektanten vom *** wurde eine Emissionsanalyse und Immissionsprognose der *** über staubförmige Luftschadstoffe vom *** für die beantragte Bodenaushub-„Grubendeponie“, sowie ein schalltechnisches Gutachten der *** vom *** für die Bodenaushubgruben- und –hügeldeponie übermittelt. In der Emissions- und Immissionsprognose wurde die Zusatzbelastung unter anderem für den Emissionspunkt IP2 mit der Liegenschaftsadresse *** errechnet. Dem schalltechnischen Gutachten liegt eine Betriebszeit von Montag bis Freitag von 6:00 bis 18:00 Uhr zu Grunde. Weiters wurde der Betrieb eines Radladers und die Zu- und Abfahrt von vier LKW pro Stunde berücksichtigt. Der Betrieb einer Recyclinganlage für Baurestmassen wurde in diesem Gutachten nicht untersucht. Im schalltechnischen Gutachten wurde unter anderem der Messpunkt MP1 im Freien an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft ***, ***, – der Wohnadresse des Beschwerdeführers – festgelegt. In weiterer Folge wurde das schalltechnische Gutachten am *** dahingehend am *** überarbeitet, als die Anlieferhäufigkeit nicht mit vier, sondern drei LKW pro Stunde angenommen wurde. Auch wurde der Einsatz einer Recyclinganlage für Baurestmassen berücksichtigt, für deren Schallleistungspegel ein LWA von 120 dB berechnet wurde. Als Hindernis wurde ein bereits bestehender Lärmschutzwall mit einer Höhe von ca. vier Meter in der Ausbreitungsrechnung beachtet. Es wurden jeweils die Betriebsgeräusche für die Betriebsvarianten „Grubendeponie & Recyclinganlage“, sowie „Hügeldeponie & Recyclinganlage“ prognostiziert. Eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Betriebsgeräusche zeigt, dass am Messpunkt RP1 die lautesten, zu erwartenden Betriebsgeräusche um mehr als 15 dB unterhalb des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation liegen. In der berechneten Betriebsvariante „Grubendeponie & Recyclinganlage“ liegt der für diese Betriebsweise rechnete LA,eq um 20,9 dB unterhalb des LA,eq der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation. Der im Genehmigungsverfahren von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Lärmtechnik kam in seinem in der Verhandlung am *** abgegebenen Gutachten unter Bezugnahme auf die vorgelegten schalltechnischen Unterlagen und der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 zum Schluss, dass durch den Betrieb der Grubendeponie alleine der sogenannte planungstechnische Grundsatz, der im Sinne der Richtlinie ein Irrelevanzkriterium darstellt, an allen betrachteten Immissionspunkten deutlich eingehalten werden kann. Beim gemeinsamen Betrieb von Grubendeponie und Recyclinganlage können die dadurch verursachten Immissionen den planungstechnischen Grundsatz lediglich am Immissionspunkt 1 einhalten. Am Immissionspunkt 2 wird dieses Ziel nur knapp verfehlt. Die energieäquivalenten Immissionen kommen mit 40 dB unterhalb des erhobenen Basispegels der Umgebung zu liegen und heben den energieäquivalenten Dauerschallpegel der Umgebung um etwa 1 dB an. Am Immissionspunkt 3 kommen die energieäquivalenten Immissionen mit 43 dB etwa 2 dB über den Basispegel der Umgebung zu liegen und erhöhen den energieäquivalenten Dauerschallpegel um etwa 2 dB. Für den Fall der Genehmigung erschien dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik die Vorschreibung folgender Auflagen als sinnvoll:
- Auf Aufforderung der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis über den projektsmäßig vorgesehenen Schallleistungspegel des eingesetzten Radladers von 104 dB bei Volllast durch ein technisches Büro oder einen Ziviltechniker entsprechender Fachrichtung vorzulegen.
- Auf Aufforderung der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis über den projektsmäßig vorgesehenen Schallleistungspegel der Recyclinganlage von 120 dB bei Volllast durch ein technisches Büro oder einen Ziviltechniker entsprechender Fachrichtung vorzulegen. Bei der mündlichen Verhandlung am *** wurde vom von der Abfallrechtsbehörde bestellten Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik die vorgelegte Emissions- und Immissionsprognose auf Nachvollziehbarkeit überprüft und festgehalten, dass zur Modellierung der zu erwartenden Emissionen auf die Grundlagen der einschlägigen Fachliteratur zurückgegriffen wurde. Das verwendete numerische Ausbreitungsmodell wurde als zulässig erachtet. Auch wurde darauf hingewiesen, dass sich die geplante Anlage(nerweiterung) in einem Sanierungsgebiet
Immissionsschutzgesetz-Luft befindet. Der im behördlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Umwelthygiene führte in der Verhandlung zu den vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik angegebenen Immissionszusatzbelastungen aus, dass die von der gegenständlichen Anlage ausgehende Feinstaubzusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine. Auch die österreichischen Grenzwerte für NO2 werden am stärksten belasteten Immissionspunkt IP1 eingehalten. Negative gesundheitliche Auswirkungen durch NO2 auf die Anrainer sind nicht abzuleiten. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik führte der Amtssachverständige für Umwelthygiene aus, dass
ÖAL Richtlinie 3.1 die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse als unverändert gelten, wenn der Planungstechnische Grundsatz eingehalten ist. Für den Betrieb der Grubendeponie ist dies an allen Immissionspunkten, für den Betrieb von Grubendeponie und Recyclinganlage ist dies nur für den IP1 der Fall. Für diese Fälle ist eine medizinische Beurteilung
ÖAL Richtlinie daher nicht erforderlich. Hinsichtlich der Immissionspunkte IP2 und IP3 führte der Amtssachverständige dieses Fachbereiches aus, dass durch die projektierten Betriebszeiten für den Betrieb der Recyclinganlage sichergestellt ist, dass die besonders erholungssensitiven Nachtrand- und Abendstunden von Lärmimmissionen ausgehend von der gegenständlichen Recyclinganlage nicht betroffen sind. Auch der selektive Betrieb der Anlage an den erholungssensitiven Samstagen an max. 10 Samstagen/Jahr ist als gelegentliches, zeitlich begrenztes Ereignis anzusehen. Eine Belästigung, welche als erheblich anzusehen wäre, lässt sich nicht ableiten. In der Verhandlung vom *** erhob der Beschwerdeführer folgende Einwendung: „Das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet sich südlich der zu bewilligenden Anlage. Das vorgelegte Projekt führt zu einer Lärm- und Staubbelastung die ortsunüblich und unzumutbar ist. Der Anrainer stellt daher den Antrag, dem Projekt die Bewilligung zu versagen. Bereits der bewilligte Teil der Betriebsanlage führt zu einer erheblichen Belastung der Wohnqualität des Beschwerdeführers. Die beantragte Erweiterung der Anlage, insbesondere die Recyclinganlage führen zu einer Umweltbelastung und damit zur Gesundheitsgefährdung.“ *** kann durch die verfahrensgegenständliche Recyclinganlage weder gesundheitlich gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den darin inne liegenden angeführten Gutachten. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die Behörde hätte trotz substantiierter Einwendungen auf weitere Erhebungen bzw. Beiziehung von Sachverständigen verzichtet, so ist darauf hinzuweisen, dass - wie festgestellt - die Liegenschaft des Beschwerdeführers beim lärmtechnischen Gutachten explizit als Messpunkt MP1 erfasst wurde. Zwar wurde bei der Emissionsanalyse und Immissionsprognose als Messpunkt die Liegenschaft mit der Adresse Hauptstraße 101 herangezogen und nicht das vom Beschwerdeführer bewohnte Grundstück mit der Liegenschaftsadresse ***. Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat aber ergeben, dass die Liegenschaft mit der Adresse *** näher zur projektierten Anlage liegt, als das vom Beschwerdeführer genutzte Grundstück. Wenn schon beim näher zur beantragten Abfallbehandlungsanlage liegenden Messpunkt keine Zusatzbelastung zu erwarten ist, welche die Gesundheit des Nachbarn beeinträchtigt bzw. diesen unzumutbar belästigt, dann kann sich der Beschwerdeführer umso weniger einer entsprechenden Belastung aussetzen. Dem Beschwerdevorbringen ist auch entgegenzuhalten, dass bei der Verhandlung am *** sehr wohl ein umwelthygienischer Amtssachverständiger, also ein Humanmediziner, anwesend war, der bei dieser Amtshandlung Befund und Gutachten erstattet hat. Auch wurde im Genehmigungsverfahren berücksichtigt, dass sich die verfahrensgegenständliche Anlage in einem Sanierungsgebiet
Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) befindet. Im Übrigen wurde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet, welches die Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit der im Genehmigungsverfahren der Abfallrechtsbehörde abgegebenen Gutachten in Zweifel ziehen könnte.
- Rechtslage und Erwägungen: Nach der am *** geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war die zeichnende Richterin lediglich für die abfallrechtlichen Aspekte der Beschwerde zuständig, sodass aus diesem Grund mit diesem Erkenntnis nur über die Spruchpunkte A.1, A.2, A.3, A.4, A. und (teilweise) D. abgesprochen werden kann. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt C. des angefochtenen Bescheides wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2015, LVwG-AV-1104/001-2015, hingewiesen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
§ 37Abs.
1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002).
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile , (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Das Recycling bzw. die Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen ist als Verwertungsverfahren zu verstehen (R5 des Anhanges 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002). Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals), und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie) zu subsumieren (RV 984 dB XXI. GP).Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals), und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie) zu subsumieren Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . GP). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die Recyclinganlage zwar im unmittelbaren Nahebereich zur genehmigten Grubendeponie bzw. beantragten Hügeldeponie errichtet und betrieben werden soll. Der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist aber enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht übertragbar (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2, Rz 178) und nicht per se aufgrund des lokalen Zusammenhanges von einer einheitlichen Behandlungsanlage auszugehen ist, die die Basis der Gesamtbetrachtung wäre.Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die Recyclinganlage zwar im unmittelbaren Nahebereich zur genehmigten Grubendeponie bzw. beantragten Hügeldeponie errichtet und betrieben werden soll. Der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist aber enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht übertragbar (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 2,, Rz 178) und nicht per se aufgrund des lokalen Zusammenhanges von einer einheitlichen Behandlungsanlage auszugehen ist, die die Basis der Gesamtbetrachtung wäre. Festzuhalten ist, dass eine dem § 3 Abs. 2 UVP-G vergleichbare Regelung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht existiert, und deshalb die vom Beschwerdeführer gewünschte Kumulierung der Vorhaben der Projektwerberin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur möglich wäre, wenn von einer Abfallbehandlungsanlage auszugehen ist.Festzuhalten ist, dass eine dem Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G vergleichbare Regelung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht existiert, und deshalb die vom Beschwerdeführer gewünschte Kumulierung der Vorhaben der Projektwerberin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur möglich wäre, wenn von einer Abfallbehandlungsanlage auszugehen ist. Ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und der Recyclinganlage samt Zwischenlager liegt aber nicht vor, weil die Recyclinganlage im Bereich des seit Jahren verfüllten Abbaufeldes „***“ im nordöstlichen Bereich der Grundstücke Nr. ***, Gst Nr. ***, Gst Nr. ***, Gst Nr. ***, Gst Nr. ***, Gst Nr. ***, ***, Gst Nr. ***, Gst Nr. ***, Gst Nr. *** und Gst Nr. ***, alle KG ***, betrieben werden soll/wird. Auch kann eine sachliche Verbindung ausgeschlossen werden, da in der Recyclinganlage nur aufbereitbare Baurestmassen, insbesondere Betonabbruch, Ziegelbruch und Asphaltaufbruch behandelt werden. Die bewilligte (Gruben-)Deponie ist entsprechend dem genehmigten Konsens der Deponieklasse „Bodenaushubdeponie“ zuzuordnen. Dementsprechend können die für die Recyclinganlage projektierten und genehmigten Abfallarten auf der Deponie nicht zur Ablagerung gelangen. Demnach kann an der behördlichen Entscheidung, die Recyclinganlage samt Zwischenlager als eigenständige, von der Deponie trennbare Abfallbehandlungs-anlage anzusehen und als gesonderte Abfallbehandlungsanlage zu genehmigen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur der verfahrensgegenständliche Bescheid über die abfallrechtliche Genehmigung der Recyclinganlage, sodass die zwischenzeitlich beantragte Hügeldeponie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht problematisiert werden kann. Somit sind die Aspekte betreffend die Hügeldeponie mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht in Behandlung zu nehmen.
§ 37Abs.
1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept
§ 57Abs.
4.
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept
Paragraph 57, Absatz 4, Nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 ist eine Genehmigung
§ 37
zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der
§ 38
anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ist eine Genehmigung
Paragraph 37, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der
Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
- Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
- Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten
den §§ 15 und 16 und
einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten
den Paragraphen 15 und 16 und
einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten. 6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. Die Parteistellung wurde in § 42 Abs. 1 AWG 2002 wie folgt normiert:Die Parteistellung wurde in Paragraph 42, Absatz eins, AWG 2002 wie folgt normiert: Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
§ 37Abs. 1 haben
Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, haben
- der Antragsteller,
- die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
- Nachbarn […] „Nachbarn“ sind
der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn geltend jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.„Nachbarn“ sind
der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn geltend jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Der Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO
- Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch einen – in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden – möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein auszuschließen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 42 E 6 mwN). Der Nachbarbegriff des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 entspricht im Wesentlichen jenem des Paragraph 75, Absatz 2, GewO
- Die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragen werden. Daher reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch einen – in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden – möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von vornherein auszuschließen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 42, E 6 mwN). Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass es zu keiner merkbaren Änderung der Umweltsituation durch Lärm oder sonstige Immissionen im Bereich einer im Nahebereich einer geplanten Abfallbehandlungsanlage gelegenen Liegenschaft kommt, kommt dem Eigentümer dieser Liegenschaft die Stellung eines Nachbarn nicht zu (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 42 E 6). Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass es zu keiner merkbaren Änderung der Umweltsituation durch Lärm oder sonstige Immissionen im Bereich einer im Nahebereich einer geplanten Abfallbehandlungsanlage gelegenen Liegenschaft kommt, kommt dem Eigentümer dieser Liegenschaft die Stellung eines Nachbarn nicht zu (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 42, E 6). Da das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnlage durch das beantragte Vorhaben grundsätzlich gefährdet oder belästigt werden könnte und die festgestellten Messpunkte deshalb im Behördenverfahren gewählt wurden, hat er durch seine rechtzeitig erhobenen, zulässigen Einwendungen seine Parteistellung nicht verloren, sodass ihm ein Beschwerderecht gegen den von ihm angefochtenen Bescheid zusteht. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist (VwGH vom 16.12.1998, 98/04/0109). Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (VwGH vom
- Mai 1990, 89/04/0225). Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich durch die Abfallbehandlungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert. Das gleiche gilt für die Genehmigung einer Behandlungsanlage, die ebenfalls nur bei „Unzumutbarkeit“ nicht erteilt werden darf (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f). Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich durch die Abfallbehandlungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert. Das gleiche gilt für die Genehmigung einer Behandlungsanlage, die ebenfalls nur bei „Unzumutbarkeit“ nicht erteilt werden darf (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 43, K 4 f). Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Den Gutachten der Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) zwar kein erhöhter Beweiswert zu. Diesen kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher entgegengetreten werden (vgl VwGH vom 19.03.2015, Ra 2015/06/0024). Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Den Gutachten der Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) zwar kein erhöhter Beweiswert zu. Diesen kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 19.03.2015, Ra 2015/06/0024). Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64ff). Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich damit bekämpft als er moniert, die Abfallrechtsbehörde hätte einen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin beizuziehen und weitere Feinstaubmessungen durchzuführen gehabt, hat er den Beweiswert der von der Verwaltungsbehörde (entgegen diesen Behauptungen) eingeholten Gutachten nicht in Frage gestellt. Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen und luftreinhaltetechnischen Gutachtens wird deshalb abgewiesen, insbesondere weil die Verwaltungsbehörde zu diesen Fachbereichen Gutachten eingeholt hat, deren Mangelhaftigkeit vom Einschreiter in keinster Weise geltend gemacht wurde. Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, Rz 64ff). Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich damit bekämpft als er moniert, die Abfallrechtsbehörde hätte einen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin beizuziehen und weitere Feinstaubmessungen durchzuführen gehabt, hat er den Beweiswert der von der Verwaltungsbehörde (entgegen diesen Behauptungen) eingeholten Gutachten nicht in Frage gestellt. Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen und luftreinhaltetechnischen Gutachtens wird deshalb abgewiesen, insbesondere weil die Verwaltungsbehörde zu diesen Fachbereichen Gutachten eingeholt hat, deren Mangelhaftigkeit vom Einschreiter in keinster Weise geltend gemacht wurde. Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH vom 23.01.2002, 2001/04/0135). Nachbarn können also nur zu jenen Immissionen subjektive Rechte geltend machen, die ihre tatsächliche Wohnlage betreffen. Zu den Ausführungen zu anderen Messpunkten in der Stellungnahme des Einschreiters im gerichtlichen Verfahren ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich diese auf Messergebnisse stützen, die nicht verfahrensrelevant sind, weil nur die Errichtung und der Betrieb der Recyclinganlage antrags- und somit beschwerdegegenständlich ist. Zum Themenbereich Lärmschutz ist darauf hinzuweisen, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sich im Betriebsanlagenrecht als taugliches Instrument etabliert hat. Zentrale Bedeutung hat das Kriterium des „planungstechnischen Grundsatzes“, der in ein dreistufiges Beurteilungsschema eingebettet ist: ● Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist. ● Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (diese Beurteilungsschwelle wird als „planungstechnischer Grundsatz“ bezeichnet); unterhalb dieser „Irrelevanzschwelle“ ist – in schalltechnischer Hinsicht – idR ohne Erfordernis vertiefender Untersuchungen (va in medizinischer Hinsicht) von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auszugehen. ● Wird diese Schwelle hingegen überschritten, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich. Daraus resultiert im Ergebnis ein sehr strenges Beurteilungskriterium, das Gesundheitsgefährdungen jedenfalls ausschließt, aber auch zu Belästigungs-schwellen typischer Lärmereignisse einen sehr großen „Sicherheitsabstand“ aufweist. Wird dieser planungstechnische Grundsatz eingehalten, bleibt nach allen anerkannten, insbesondere auch humanmedizinischen begründeten Beurteilungskriterien die Störungswirkung des projektbedingten (Zusatz-)Lärms unterhalb der einschlägigen Wahrnehmungs- und Irrelevanzschwellen und ist so gering, dass eine individuelle lärmmedizinische Überprüfung in aller Regel entbehrlich und das Vorhaben zumindest aus lärmtechnischer Sicht – ohne weitere Maßnahmen – genehmigungsfähig ist (so Bergthaler/Schock, Lärm und Nachbarschaft – der „planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 im Spiegel der Judikatur, RdU-U&T[2015]02, S30).Wird dieser planungstechnische Grundsatz eingehalten, bleibt nach allen anerkannten, insbesondere auch humanmedizinischen begründeten Beurteilungskriterien die Störungswirkung des projektbedingten (Zusatz-)Lärms unterhalb der einschlägigen Wahrnehmungs- und Irrelevanzschwellen und ist so gering, dass eine individuelle lärmmedizinische Überprüfung in aller Regel entbehrlich und das Vorhaben zumindest aus lärmtechnischer Sicht – ohne weitere Maßnahmen – genehmigungsfähig ist (so Bergthaler/Schock, Lärm und Nachbarschaft – der „planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 aus 2008, im Spiegel der Judikatur, RdU-U&T[2015]02, S30). Dem im behördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik ist eindeutig zu entnehmen, dass selbst bei einem gemeinsamen Betrieb von Grubendeponie und Recyclinganlage dieser planungstechnische Grundsatz am für den Beschwerdeführer relevanten Messpunkt MP1 eingehalten wird und somit eine unzumutbare Belästigung des Einschreiters durch Lärm ausgeschlossen ist. Zu diesem Immissionspunkt gab der medizinische Amtssachverständige der Vollständigkeit halber an, dass eine Beurteilung nicht erforderlich sei, da der planungstechnische Grundsatz bei diesem Immissionspunkt eingehalten wird. Da der projektsbedingte Zusatzlärm somit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt, kann eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Lärm ausgeschlossen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ging der im behördlichen Verfahren beigezogene Humanmediziner auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik davon aus, dass die durch das beantragte Projekt ausgehende Feinstaubzusatzbelastung keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine. Durch die Einhaltung der österreichischen Grenzwerte für NO2 konnten negative gesundheitliche Auswirkungen durch diesen Luftschadstoff nicht abgeleitet werden. Demnach ist die Rechtsfrage, ob der Einschreiter durch das beschwerde-gegenständliche Projekt durch Staub oder Lärm belästigt oder in seiner Gesundheit gefährdet wird, dahingehend zu beantworten, dass eine entsprechende Beeinträchtigung nicht vorliegt und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 diesbezüglich gegeben sind.Demnach ist die Rechtsfrage, ob der Einschreiter durch das beschwerde-gegenständliche Projekt durch Staub oder Lärm belästigt oder in seiner Gesundheit gefährdet wird, dahingehend zu beantworten, dass eine entsprechende Beeinträchtigung nicht vorliegt und die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, , Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 diesbezüglich gegeben sind. Die Prüfung der Richtigkeit der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass die von der belangten Behörde verwerteten Gutachten in den Fachbereichen Luftreinhaltetechnik, Lärmschutz und Umwelthygiene schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig sind und die konkrete Wohnlage des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurde. Der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren konnte deshalb auch ohne Einholung eines ergänzenden Gutachtens festgestellt werden. Da auf Grundlage der von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Gutachten zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Einschreiter durch das verfahrensgegenständliche Projekt durch Staub und Lärm weder in seiner Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt wird, kann an der behördlichen Entscheidung, dem Antrag auf Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage stattzugegeben, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines dahingehenden Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines dahingehenden Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. zur dem § 24 Abs. 4 VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG VwGH vom 27.05.2009, 2008/05/0270).Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- Mai 2007, Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend „ziemlich technische“ Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche zur dem Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG VwGH vom 27.05.2009, 2008/05/0270). Im vorliegenden Fall handelt sich um „hoch-technische“ bzw. um „ziemlich technische“ Fragen, zumal es im Wesentlichen um die Würdigung der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten geht. Überdies hat der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren weder die Richtigkeit noch Schlüssigkeit der von der Abfallrechtsbehörde in ihrer Entscheidung verwerteten Gutachten moniert.
§ 62Abs.
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Den Projektunterlagen, insbesondere dem Bestandslageplan vom März ***, GZ ***, ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Anlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, betrieben werden soll. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides jene Grundstücksnummern angeführt, welche sich auf die genehmigte Grubendeponie beziehen. Da es sich bei diesem beachtlichen Fehler offenbar um ein Versehen gehandelt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung des § 17 VwGVG entsprechend zu berichtigen. Den Projektunterlagen, insbesondere dem Bestandslageplan vom März ***, GZ ***, ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Anlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, betrieben werden soll. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides jene Grundstücksnummern angeführt, welche sich auf die genehmigte Grubendeponie beziehen. Da es sich bei diesem beachtlichen Fehler offenbar um ein Versehen gehandelt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung des Paragraph 17, VwGVG entsprechend zu berichtigen. Gleiches gilt für die Befristung des Anlagenbetriebes „bis ***“
Punkt A.
- des angefochtenen Bescheides, zumal vom Amtssachverständigen für Deponietechnik in seinem Gutachten eine Befristung des Betriebes auf 10 Jahre gefordert wurde. Die Frist war daher auf „***“ zu berichtigen. Zu der teilweise falschen Nummerierung der Auflagen im angefochtenen Bescheid ist zur Anregung der Konsenswerberin auf Abänderung auszuführen, dass es sich hierbei um nicht sinnentfremdende und unbeachtliche „Formatierungsfehler“ handelt, deren Berichtigung unterbleiben kann. Eine falsche Nummerierung macht die Auflagen auch nicht dergestalt unbestimmt, dass eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung unmöglich wäre, zumal die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheidspruch unmissverständlich und nachvollziehbar umschrieben sind (vgl. VwGH 23.04.1991, 91/07/0014). Zu der teilweise falschen Nummerierung der Auflagen im angefochtenen Bescheid ist zur Anregung der Konsenswerberin auf Abänderung auszuführen, dass es sich hierbei um nicht sinnentfremdende und unbeachtliche „Formatierungsfehler“ handelt, deren Berichtigung unterbleiben kann. Eine falsche Nummerierung macht die Auflagen auch nicht dergestalt unbestimmt, dass eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung unmöglich wäre, zumal die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheidspruch unmissverständlich und nachvollziehbar umschrieben sind vergleiche VwGH 23.04.1991, 91/07/0014).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1103.001.2015