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{'item': 'LVwG-AV-1295/002-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1295/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Die ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***

Beilagen /C und ./D) übermittelt. Dagegen hat *** rechtzeitig am *** einen Schlichtungsantrag bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eingebracht. Das Schlichtungsverfahren wurde zur Zahl *** geführt, brachte jedoch keine gütliche Einigung. Daher war *** gezwungen, gegen die beiden anfechtungsgegenständlichen und rechtswidrigen Zuschlagsentscheidungen den gegenständlichen Nachprüfungsantrag einzubringen. *** hat ein besonderes Interesse am verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren und an einem Vertragsabschluss für beide Lose. Sie hat ihr Interesse insbesondere durch die Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren und Angebotslegung für beide Lose aber auch durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sowie die Einleitung dieses Nachprüfungsverfahrens umfassend dargetan.*** hat im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren für beide Lose ein Angebot gelegt. *** wurden am *** beide anfechtungsgegenständlichen Zuschlagsentscheidungen vergleiche Beilagen /C und ./D) übermittelt. Dagegen hat *** rechtzeitig am *** einen Schlichtungsantrag bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eingebracht. Das Schlichtungsverfahren wurde zur Zahl *** geführt, brachte jedoch keine gütliche Einigung. Daher war *** gezwungen, gegen die beiden anfechtungsgegenständlichen und rechtswidrigen Zuschlagsentscheidungen den gegenständlichen Nachprüfungsantrag einzubringen. *** hat ein besonderes Interesse am verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren und an einem Vertragsabschluss für beide Lose. Sie hat ihr Interesse insbesondere durch die Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren und Angebotslegung für beide Lose aber auch durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sowie die Einleitung dieses Nachprüfungsverfahrens umfassend dargetan. Die Antragstellerin hat weiterhin größtes wirtschaftliches und strategisches Interesse an den Projekten. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der bislang angefallenen Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren, dem durchgeführten Schlichtungsverfahren sowie den bislang angefallenen Rechtsvertretungskosten aber auch den für diesen NPA entrichteten Pauschalgebühren. Das Interesse am Vertragsabschluss bekundet die Antragstellerin überdies durch den vorliegenden NPA samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Da die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für die Lose 1 und 2 aber auch sämtliche anderen Angebote der der *** vorgereihten Bieter - die genaue Reihung hat die Auftraggeberin nicht bekannt gegeben - bei richtiger rechtlicher Würdigung aufgrund von Ausschreibungswidrigkeiten aber auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises aber auch sonstiger Angebotsmängel auszuscheiden wären aber auch weil die Angebote der *** jeweils bei richtiger Bewertung jeweils mit den maximalen Qualitätspunkten zu bewerten gewesen wären, dürfte bei Einhaltung der Bestimmung des BVergG 2006 nur den Angeboten der Antragstellerin der Zuschlag erteilt werden. Gemäß § 5 Abs 1 NÖ Verg-NG kommt *** entsprechende Antragslegitimation zu. Der Antragslegitimation der *** lässt sich nun auch nicht wirksam entgegenhalten, dass die Angebote der *** angeblich lediglich an

  1. bzw
  2. Stelle zu reihen sind. Nach der herrschenden Meinung und auch ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden hat die Reihung der Angebote für die Frage der Antragslegitimation jedenfalls außer Betracht zu bleiben, weil die Vergabekontrollbehörde nicht zur Durchführung einer hypothetischen Bestbieterermittlung anstelle des Auftraggebers zuständig ist (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006[
  3. Lfg 2012] Rz 64 zu § 320 BVergG mit Verweis auf BVA 31.8.2006, N/0062-BVA/12/2006-22 = ZVB 2006/85 (mit Anm Reisner); UVS Tirol 17.6.2009,UVS-2009/27/1562-2 = UVSaktuell-Slg 2009/214; UVS Vlbg 29.4.2009, 314-006/09 = RPA-Slg 2009/32). Für die Frage der Antragslegitimation genügt das - auch in diesem Nachprüfungsantrag enthaltene - Vorbringen zum Ausscheiden aller vorgereihten Bieter, wenn es hinlänglich konkret ist und sich daraus ergibt, dass der Antragstellerin ein Schaden einzutreten droht (BVA 30.04.2009, N/0021-BVA/10/2009-28, zustimmend VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Dass der Antragstellerin ein Schaden einzutreten droht bzw bereits eingetreten ist, wurde nicht nur bereits im Verfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle dargelegt sondern wird auch nachfolgend näher aufgezeigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Verg-NG kommt *** entsprechende Antragslegitimation zu. Der Antragslegitimation der *** lässt sich nun auch nicht wirksam entgegenhalten, dass die Angebote der *** angeblich lediglich an
  4. bzw
  5. Stelle zu reihen sind. Nach der herrschenden Meinung und auch ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden hat die Reihung der Angebote für die Frage der Antragslegitimation jedenfalls außer Betracht zu bleiben, weil die Vergabekontrollbehörde nicht zur Durchführung einer hypothetischen Bestbieterermittlung anstelle des Auftraggebers zuständig ist (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, [
  6. Lfg 2012] Rz 64 zu Paragraph 320, BVergG mit Verweis auf BVA 31.8.2006, , N/0062-BVA/12/2006-22 = ZVB 2006/85 (mit Anmerkung Reisner); UVS Tirol 17.6.2009,, UVS-2009/27/1562-2 = UVSaktuell-Slg 2009/214; UVS Vlbg 29.4.2009, , 314-006/09 = RPA-Slg 2009/32). Für die Frage der Antragslegitimation genügt das - auch in diesem Nachprüfungsantrag enthaltene - Vorbringen zum Ausscheiden aller vorgereihten Bieter, wenn es hinlänglich konkret ist und sich daraus ergibt, dass der Antragstellerin ein Schaden einzutreten droht (BVA 30.04.2009, N/0021-BVA/10/2009-28, zustimmend VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027). Dass der Antragstellerin ein Schaden einzutreten droht bzw bereits eingetreten ist, wurde nicht nur bereits im Verfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle dargelegt sondern wird auch nachfolgend näher aufgezeigt. Beweis:  von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** (inkl Anlage), Beilage ./C;angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** , (inkl Anlage), Beilage ./C;  angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** (inkl Anlage), Beilage ./D;angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** , (inkl Anlage), Beilage ./D;  Auskunftspersonen ***, *** und ***, pA der Antragstellerin;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
  7. ENTSTANDENER BZW DROHENDER SCHADEN Wird dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidungen für die Lose 1 und 2 nicht stattgegeben, so steht zu befürchten, dass die Auftraggeberin dem falsch ermittelten Bestbieter, der ***, einem direkten Konkurrenten der Antragstellerin, den Zuschlag erteilen wird. Damit sind nicht nur die Aufwendungen von zumindest 250 Personenstunden a EUR 45,00 (Mischstundensatz) netto, die der Antragstellerin aus der bisherigen Beteiligung am Vergabeverfahren (insb Angebotserstellung, Konzepterstellung und Teilnahme an Fachgesprächen) entstanden sind, sowie die bisher angefallenen Kosten der rechtsfreundlichen Beratung sowohl im Schlichtungsverfahren als auch in Vorbereitung dieses NPA aber auch im weiteren Nachprüfungsverfahren und die an das LVwG NÖ zu entrichtenden Pauschalgebühren frustriert; es geht auch die Chance auf Zuschlag unter und damit neben dem branchenüblichen Gewinn nicht nur ein langjähriger Bestandskunde sondern auch wichtige und prestigeträchtige künftige Referenzprojekte verloren. Diese Chance ist so reell, dass sie als vermögenswert zu qualifizieren ist. Dies deshalb, weil die Angebote der Antragstellerin bei den Losen 1 und 2 bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2006 und der Ausschreibungsbestimmungen an die erste Stelle zu reihen gewesen wären. Beweis:  wie bisher;  Auskunftspersonen ***, *** und ***, pA der Antragstellerin;  eine Kostenaufstellung bzw eine nähere Erläuterung der bisherigen Beteiligungskosten der Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren kann jederzeit über Nachfrage nachgereicht werden; Auskünfte dazu kann auch die benannte Auskunftsperson geben;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
  8. BESTIMMTE BEZEICHNUNG DER VERLETZTEN RECHTE Die verfahrensgegenständlichen Zuschlagsentscheidungen verletzen die Antragstellerin insbesondere in folgenden - teils unionsrechtlich, teils durch das BVergG 2006 gewährleisteten - subjektiv-öffentlichen Rechten: ● Recht auf Bietergleichbehandlung bzw Nichtdiskriminierung; ● Recht auf Gewährleistung eines freien und lauteren Wettbewerbs; ● Recht auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren; ● Recht auf Einhaltung der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen, insb der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, der ÖNORM D 2050:2014 sowie der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben; ● Rechts auf Einhaltung eines dem BVergG 2006 entsprechenden Angebotsprüfung; insb einer dem BVergG 2006 entsprechenden Preisangemessenheitsprüfung; ● Recht auf vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung unter Einhaltung der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen; ● Recht auf Zuschlagserteilung an das Angebot der *** sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2; ● Recht auf Ausscheiden des Angebots der Mitbewerber sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2, ● Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens wegen nicht vergleichbarer Angebote.
  9. RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG 8.
  10. Allgemeines Die beiden angefochtenen Zuschlagsentscheidungen sind erkennbar rechtswidrig. So ist der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - aber auch der übrigen Mitbewerber - sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 schlichtweg unplausibel, was im Rahmen einer zwingend durchzuführenden vertieften Angebotsprüfung auffallen hätte müssen. Außerdem ist die Qualitätsbewertung -konkret die Schlechtbewertung der *** in beiden Losen - schlichtweg nicht nachvollziehbar. 8.
  11. Nicht plausibler Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsemfängerin 8.2.
  12. Vorbemerkung Vorauszuschicken ist, dass die Antragstellerin bereits seit rund 10 Jahren für die und zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeberin genau jene Leistungen erbringt, die nunmehr im Los 1 ausgeschrieben sind; dies in ca 85% der ausschreibungs- gegenständlichen Gebäude. Im Vergleich zu der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber auch den sonstigen, vermeintlich besser gereihten Mitbewerbern kennt die *** aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit für die Auftraggeberin den tatsächlich zu erwartenden Aufwand und die Räumlichkeiten bestens - sie weiß daher, dass gerade im Los 1 eine maschinelle Reinigung aufgrund der räumlichen Gegebenheiten weitestgehend ausgeschlossen ist - und konnte aufgrund dieser Erfahrungen realistisch kalkulieren. Gerade weil die Auftraggeberin ein wichtiger Bestandskunde der *** ist und der Antragstellerin viel daran liegt, diesen Bestands- und Referenzkunden zu halten, hat sich *** entschlossen, ein höchst kompetitives Angebot zu legen, das die bisherigen Vertragspreise um ca 10% bis 15% unterschreitet. Dies war freilich ausgehend von dem strengen Korsett der Ausschreibungsunterlagen, der ÖNORM D 2050:2014 und des Rahmenkollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger nur dadurch möglich, dass - nicht zuletzt aufgrund der Marktlage - Gewinnmargen deutlich reduziert wurden und die langjährigen Erfahrungen aus dem bisherigen Auftrag in die Kalkulation einfließen konnten. Faktum ist, dass die Mitbewerber gerade nicht auf langjährige Erfahrungen betreffend Reinigungsleistungen gerade in den ausschreibungsgegenständlichen Gebäuden zurückgreifen können; sie hatten allerdings die Möglichkeit einer umfassenden Objektbesichtigung. 8.2.
  13. Offenkundig unterbliebene bzw. mangelhafte vertiefte Angebotsprüfung Im Rahmen der Angebotsöffnung musste die Antragstellerin mit Verwunderung feststellen, dass die Preise nicht bloß der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sondern auch der preislich vorgereihten Mitbewerber auffallend gering sind. So liegt etwa der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beim Los 1 um 32,15% (!) unter jenem der Antragstellerin; beim Los 2 beträgt die Preisabweichung nach unten sogar 50,68% (!). Das ist für die Antragstellerin schon im Lichte der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, in der ÖNORM D 2050:2014 und im Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in keinster Weise erklärbar, aber vor allem auch durch die der *** seit mehr als 10 Jahren bestens bekannten Räumlichkeiten schlichtweg unmöglich. Faktisch gibt es nur 2 „Stellschrauben“, an denen ein Bieter „drehen“ kann. Dies sind einerseits der durch den Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben weitestgehend determinierte und nach unten hin durch gesetzliche Vorgaben begrenzte Stundensatz und andererseits der Leistungsumfang, der durch die ÖNORM D 2050:2014 pro Stunde nach oben hin begrenzt ist, aber auch die in der Ausschreibung vorgegebenen m²-Zahlen der Gebäude und die vorgegebene Reinigungsfrequenz ebenfalls weitestgehend determiniert ist. Dies müsste die Auftraggeberin eigentlich wissen. Faktum ist aber, dass mit den beiden möglichen „Stellschrauben“ keineswegs die Angebotspreise der Mitbewerber erklärt werden können; sie sind nur bei Nichteinhaltung von Ausschreibungsvorgaben aber auch arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben erzielbar. Dies hätte der Auftraggeberin zumindest bei einer bereits aufgrund der auffälligen Preisspreizung gebotenen vertieften Angebotsprüfung auffallen müssen. Gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 sind nämlich „Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen“ auszuscheiden. Ob ein nach § 125 Abs 3 Z 1 BVergG 2006 ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin - sie muss und wird sich wohl an den bisher gezahlten Preisen orientieren - sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. Nach der Rechtsprechung sind folgende Fälle zu unterschieden: Geringe Abweichung bis etwa 5 %, tolerierbare Abweichung bis etwa 15 % und grobe Abweichung ab etwa 15 %. Beim Vorliegen einer groben Abweichung besteht für den Auftraggeber die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung (

VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011 mit Verweis auf Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg 2009] Rz 28 zu § 125 BVergG 2006). Zuletzt hat auch die Vergabekammer Südbayern im Beschluss vom 14.08.2015, Az.: Z3-3-3194-1-34-05/15, ausführlich dargelegt, dass ab einer Abweichung von mehr als 20 % die „Aufgriffsschwelle“ für den Auftraggeber jedenfalls überschritten ist und schon aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (

Art 55

Abs 1 Vergabe-RL 2004/18/EG bzw Art 69 Abs 1 „neue“ Vergabe-RL 2014/24/EU) zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen werden muss.Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 sind nämlich „Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen“ auszuscheiden. Ob ein nach Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006 ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin - sie muss und wird sich wohl an den bisher gezahlten Preisen orientieren - sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. Nach der Rechtsprechung sind folgende Fälle zu unterschieden: Geringe Abweichung bis etwa 5 %, tolerierbare Abweichung bis etwa 15 % und grobe Abweichung ab etwa 15 %. Beim Vorliegen einer groben Abweichung besteht für den Auftraggeber die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung vergleiche VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011 mit Verweis auf Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg 2009] Rz 28 zu Paragraph 125, BVergG 2006). Zuletzt hat auch die Vergabekammer Südbayern im Beschluss vom 14.08.2015, Az.: Z3-3-3194-1-34-05/15, ausführlich dargelegt, dass ab einer Abweichung von mehr als 20 % die „Aufgriffsschwelle“ für den Auftraggeber jedenfalls überschritten ist und schon aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben vergleiche Artikel 55, Absatz eins, Vergabe-RL 2004/18/EG bzw Artikel 69, Absatz eins, „neue“ Vergabe-RL 2014/24/EU) zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen werden muss. Der Vergleich der Angebotspreise der gelegten Angebote zeigt jedoch, dass beim Los 1 grobe Abweichungen zwischen 12,64% und 32,15% im Vergleich zum Angebot der *** vorliegen, und beim Los 2 noch deutlich gröbere Abweichungen von 25,84% bis 50,68% im Vergleich zum Angebot der ***. Bereits aufgrund dieser Preisdifferenz wäre die Antragsgegnerin zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet gewesen. Dass eine dem § 125 Abs 3 bis 6 BVergG 2006 entsprechende vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden hat, ist auszuschließen. Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung die im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zu beantwortende entscheidende Frage, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (

zB VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016 unter Verweis auf VwGH 25.09.2012, 2008/04/0054 bzw VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082). Wie auch das Schlichtungsverfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle gezeigt hat, hat es offenbar keine vertiefte Angebotsprüfung unter Einbindung eines einschlägigen Sachverständigen gegeben.Dass eine dem Paragraph 125, Absatz 3 bis 6 BVergG 2006 entsprechende vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden hat, ist auszuschließen. Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung die im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zu beantwortende entscheidende Frage, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten ist vergleiche zB VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016 unter Verweis auf VwGH 25.09.2012, 2008/04/0054 bzw VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082). Wie auch das Schlichtungsverfahren vor der NÖ Schlichtungsstelle gezeigt hat, hat es offenbar keine vertiefte Angebotsprüfung unter Einbindung eines einschlägigen Sachverständigen gegeben. Wie nachstehend aufgezeigt wird, lassen sich bei ohnedies bloß 2 - noch dazu weitestgehend determinierten – „Stellschrauben“- Stundensatz einerseits und Leistungsaufwand andererseits - die Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht erklären. Im Rahmen einer sachverständig durchgeführten vertieften Angebotsprüfung hätte der Auftraggeberin jedenfalls auffallen können und müssen, dass entweder der durch den Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben aber auch kalkulatorische Vorgaben nach unten begrenzte theoretische „Mindeststundensatz“ deutlich unterschritten wurde oder aber die nach den Ausschreibungsvorgaben und insb der ÖNORM D 2050:2014 zwingend festgelegten maximalen Leistungswerte pro m² und Stunde deutlich überschritten werden aber auch die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten erhöhten Reinigungsfrequenzen nicht eingehalten werden. ln jedem dieser Fälle wären die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - Gleiches gilt auch für die der *** vorgereihten Mitbewerber - entweder wegen Widerspruchs des Angebots zu den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G 2006) oder aber wegen Widerspruchs zu zwingenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (

§ 129Abs 1 Z 3 BVerg

G 2006) auszuscheiden sind.Wie nachstehend aufgezeigt wird, lassen sich bei ohnedies bloß 2 - noch dazu weitestgehend determinierten – „Stellschrauben“- Stundensatz einerseits und Leistungsaufwand andererseits - die Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht erklären. Im Rahmen einer sachverständig durchgeführten vertieften Angebotsprüfung hätte der Auftraggeberin jedenfalls auffallen können und müssen, dass entweder der durch den Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben aber auch kalkulatorische Vorgaben nach unten begrenzte theoretische „Mindeststundensatz“ deutlich unterschritten wurde oder aber die nach den Ausschreibungsvorgaben und insb der ÖNORM D 2050:2014 zwingend festgelegten maximalen Leistungswerte pro m² und Stunde deutlich überschritten werden aber auch die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegten erhöhten Reinigungsfrequenzen nicht eingehalten werden. ln jedem dieser Fälle wären die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - Gleiches gilt auch für die der *** vorgereihten Mitbewerber - entweder wegen Widerspruchs des Angebots zu den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006) oder aber wegen Widerspruchs zu zwingenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006) auszuscheiden sind. Beweis:  von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  einzuholendes Gutachten eines einschlägigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus den Gebieten „Gebäudereinigung“ (FG 81.40) und „Kalkulation“ (FG 72.03) zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 8.2.3. Nichteinhaltung kollektivvertraglicher bzw arbeits-und sozialrechtlicher Vorgaben Schon nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen aber auch gemäß § 129 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 ist ein Angebot zwingend auszuscheiden, wenn es kollektivvertraglichen Bestimmungen widerspricht (

Pkt 15

(1)Teil A – Verfahrensregelungen der Ausschreibungsunterlage). Genau davon muss aber im gegenständlichen Fall ausgegangen werden.Schon nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen aber auch gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 ist ein Angebot zwingend auszuscheiden, wenn es kollektivvertraglichen Bestimmungen widerspricht vergleiche Pkt 15
(1)Teil A – Verfahrensregelungen der Ausschreibungsunterlage). Genau davon muss aber im gegenständlichen Fall ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des Rahmenkollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (insb Mindestlohn, Zulagen, Fahrtkostenvergütungen etc) aber auch arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben (insb direkte und umgelegte Lohnnebenkosten, lohngebundene Kosten etc) betragen die Mittellohnkosten - also die reinen Kosten - zumindest € 15,88 (

Grenzkostenrechnung Mittellohnkosten/Mindest-Stundensatz, Beilage ./F); dies entspricht auch den Literaturwerten (

die Mittellohnkosten im Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang, Praktische Baukalkulation4 [2013], S 167, Beilage ./G). Darin sind aber noch nicht kalkulatorische Erfordernisse wie insb Geschäftsgemeinkosten, Wagnis, Gewinn oder gar Material (zB kalkulierte Gerätschaften) enthalten. Ein realistischer und wirtschaftlich kalkulierter Stundenlohn liegt dabei noch deutlich höher. So werden etwa in der Kalkulationsliteratur - dies unter Berücksichtigung von (durchaus unterschreitbaren) Geschäftsgemeinkosten, Wagnis, Gewinn und Bauzinsen - Mittellohnpreise pro Stunde in der Höhe von € 22,60 angegeben (

Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang, Praktische Baukalkulation4 [2013], S 167, Beilage ./G).Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des Rahmenkollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (insb Mindestlohn, Zulagen, Fahrtkostenvergütungen etc) aber auch arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben (insb direkte und umgelegte Lohnnebenkosten, lohngebundene Kosten etc) betragen die Mittellohnkosten - also die reinen Kosten - zumindest € 15,88 vergleiche Grenzkostenrechnung Mittellohnkosten/Mindest-Stundensatz, Beilage ./F); dies entspricht auch den Literaturwerten vergleiche die Mittellohnkosten im Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang, Praktische Baukalkulation4 [2013], S 167, Beilage ./G). Darin sind aber noch nicht kalkulatorische Erfordernisse wie insb Geschäftsgemeinkosten, Wagnis, Gewinn oder gar Material (zB kalkulierte Gerätschaften) enthalten. Ein realistischer und wirtschaftlich kalkulierter Stundenlohn liegt dabei noch deutlich höher. So werden etwa in der Kalkulationsliteratur - dies unter Berücksichtigung von (durchaus unterschreitbaren) Geschäftsgemeinkosten, Wagnis, Gewinn und Bauzinsen - Mittellohnpreise pro Stunde in der Höhe von € 22,60 angegeben vergleiche Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang, Praktische Baukalkulation4 [2013], S 167, Beilage ./G). Von den nicht unterschreitbaren Mittellohnkosten bzw von den aus der Kalkulationsliteratur bekannten realistischen Werten können die Mitbewerber nur „meilenweit“ entfernt sein. Schon aus diesem Grund liegt nicht nur ein nicht plausibler Stundensatz und damit ausschreibungswidriger Gesamtpreis bzw ein nicht kostendeckendes Angebot vor (

§ 129Abs 1 Z 3 BVerg

G 2006); die Stundensatzkalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie der Mitbewerber widerspricht auch arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie Kalkulationsvorgaben aber auch den Ausschreibungsunterlagen und wäre auch deshalb zwingend auszuscheiden (

§ 129Abs 1 Z 3 BVerg

G 2006).Von den nicht unterschreitbaren Mittellohnkosten bzw von den aus der Kalkulationsliteratur bekannten realistischen Werten können die Mitbewerber nur „meilenweit“ entfernt sein. Schon aus diesem Grund liegt nicht nur ein nicht plausibler Stundensatz und damit ausschreibungswidriger Gesamtpreis bzw ein nicht kostendeckendes Angebot vor vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006); die Stundensatzkalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie der Mitbewerber widerspricht auch arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie Kalkulationsvorgaben aber auch den Ausschreibungsunterlagen und wäre auch deshalb zwingend auszuscheiden vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006).  Beweis: von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;Beweis: von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  Grenzkostenrechnung Mittellohnkosten/Mindest-Stundensatz Stundensatz, Beilage ./F;  Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang, Praktische Baukalkulation4 [2013], S 167, Beilage ./G;  Auskunftspersonen zum Angebot der *** *** und ***, pA der Antragstellerin;  einzuholendes Gutachten eines einschlägigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus den Gebieten „Gebäudereinigung“ (FG 81.40) und „Kalkulation“ (FG 72.03) zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 8.2.

  1. Missachtung von Frequenzvorgaben laut Ausschreibung Selbst wenn - was wohl kalkulatorisch nicht darstellbar und erklärbar wäre - der Angebotene Stundensatz den nicht unterschreitbaren Mittellohnkosten entspräche (dh ohne Geschäftsgemeinkosten, Wagnis oder Gewinn kalkuliert worden wäre), wären die kalkulierten Stunden jedenfalls unrealistisch und zu niedrig. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kalkulierte Stundenkontingent ist jedoch viel zu niedrig. Es lässt sich nur damit erklären, dass Ausschreibungsvorgaben nicht beachtet wurde. Nach Pkt 2.3.1.
  2. der Ausschreibungsunterlage (Teil C2 - Leistungsverzeichnis) sind in beiden Losen für die primären Raumkategorien „Büro“, „Besprechungsraum“ und „Gangflächen im gesamten Haus“ - erhöhte Frequenzen verpflichtend vorgeschrieben, konkret anstelle der ansonsten üblichen Frequenz von 2-maliger eine 3-malige wöchentliche Unterhaltsreinigung. Es muss davon ausgegangen werden, dass von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und den sonstigen Mitbewerbern ausschreibungswidrig mit lediglich 2-maliger Unterhaltsreinigung pro Woche für die Raumkategorien „Büro“, „Besprechungsraum“ und „Gangflächen im gesamten Haus“ kalkuliert wurde. Auch aus diesem Grund wären die Angebote der präsumtiven Zuschlagempfängerin und der übrigen vorgereihten Bieter von der Antragsgegnerin infolge Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen auszuscheiden gewesen (

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G 2006); dies abgesehen vom Ausscheiden infolge nicht plausibler Preiszusammensetzung (

§ 129Abs 1 Z 3 BVerg

G 2006).Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kalkulierte Stundenkontingent ist jedoch viel zu niedrig. Es lässt sich nur damit erklären, dass Ausschreibungsvorgaben nicht beachtet wurde. Nach Pkt 2.3.1.

  1. der Ausschreibungsunterlage (Teil C2 - Leistungsverzeichnis) sind in beiden Losen für die primären Raumkategorien „Büro“, „Besprechungsraum“ und „Gangflächen im gesamten Haus“ - erhöhte Frequenzen verpflichtend vorgeschrieben, konkret anstelle der ansonsten üblichen Frequenz von 2-maliger eine 3-malige wöchentliche Unterhaltsreinigung. Es muss davon ausgegangen werden, dass von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und den sonstigen Mitbewerbern ausschreibungswidrig mit lediglich 2-maliger Unterhaltsreinigung pro Woche für die Raumkategorien „Büro“, „Besprechungsraum“ und „Gangflächen im gesamten Haus“ kalkuliert wurde. Auch aus diesem Grund wären die Angebote der präsumtiven Zuschlagempfängerin und der übrigen vorgereihten Bieter von der Antragsgegnerin infolge Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen auszuscheiden gewesen vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006); dies abgesehen vom Ausscheiden infolge nicht plausibler Preiszusammensetzung vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006). Beweis:  von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  Ausschreibungsunterlagen (auszugsweise) vom ***, Teil C2 - Leistungsverzeichnis, insb Pkt 2.3.1.1., Beilage ./B;  einzuholendes Gutachten eines einschlägigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus den Gebieten „Gebäudereinigung“ (FG 81.40) und „Kalkulation“ (FG 72.03) zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 8.2.
  2. Missachtung der Vorgaben der ÖNORM D 2050:2014 Wenn man - was allerdings nicht einmal theoretisch der Fall sein kann – zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (aber auch der anderen preislich der *** vorgereihten Bieter) unterstellt, dass der Stundensatz den kalkulatorischen Mindestvorgaben entspräche und auch die Frequenzvorgaben der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt worden wären, sind die kalkulierten Stunden offensichtlich unrealistisch. Es kann nur gegen die Vorgaben der ÖNORM D 2050:2014 verstoßen worden sein. Die Anwendbarkeit der ÖNORM D 2050:2014 wird nicht nur in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig vorgegeben; sie ergibt sich auch aus der Rückfragenbeantwortung vom ***, insb Fragen 41 und 53, aber auch aus § 17 des Rahmenkollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Stand
  3. Jänner 2015), der die Leistungswerte der ÖNORM D 2050:2014 als „maximal zulässige [. . .] m²-Leistungen pro Stunde“ definiert. Diese Leistungswerte dürfen bei manueller Arbeit nicht überschritten werden; eine maschinelle Reinigung scheidet aber - und das wissen wir aus immerhin mehr als 10-jähriger Erfahrung - in rund 70 % bis 80 % der Flächen aufgrund des Verstellungsgrades bzw der Raumnutzung von vornherein aus, abgesehen davon, dass ohnedies nur mit den Maximalwerten der ÖNORM D 2050:2014 gerechnet werden darf. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass ein - ohnedies nur selten in Betracht kommender - Maschineneinsatz auch nicht zwingend bzw. automatisch eine höhere Flächenleistung gegenüber der manuellen Reinigung ergibt; dies schon aufgrund der Rüstzeiten, des Verstellungsgrades etc. Auch das hätte die Antragsgegnerin auffallen können und müssen. Jede Überschreitung der in der ÖNORM D 2050:2014 definierten Maximalleistungswerte pro m² und Stunde wäre als Widerspruch zu arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen und in der ÖNORM D 2050:2014 zu werten gewesen und müsste zwingend zum Ausscheiden der betreffenden Angebote führen (

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G 2006); dies abgesehen vom Ausscheiden infolge nicht plausibler Preiszusammensetzung (

§ 129Abs 1 Z 2 BVerg

G 2006).Wenn man - was allerdings nicht einmal theoretisch der Fall sein kann – zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (aber auch der anderen preislich der *** vorgereihten Bieter) unterstellt, dass der Stundensatz den kalkulatorischen Mindestvorgaben entspräche und auch die Frequenzvorgaben der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt worden wären, sind die kalkulierten Stunden offensichtlich unrealistisch. Es kann nur gegen die Vorgaben der ÖNORM D 2050:2014 verstoßen worden sein. Die Anwendbarkeit der ÖNORM D 2050:2014 wird nicht nur in den Ausschreibungsunterlagen eindeutig vorgegeben; sie ergibt sich auch aus der Rückfragenbeantwortung vom ***, insb Fragen 41 und 53, aber auch aus Paragraph 17, des Rahmenkollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Stand

  1. Jänner 2015), der die Leistungswerte der ÖNORM D 2050:2014 als „maximal zulässige [. . .] m²-Leistungen pro Stunde“ definiert. Diese Leistungswerte dürfen bei manueller Arbeit nicht überschritten werden; eine maschinelle Reinigung scheidet aber - und das wissen wir aus immerhin mehr als 10-jähriger Erfahrung - in rund 70 % bis 80 % der Flächen aufgrund des Verstellungsgrades bzw der Raumnutzung von vornherein aus, abgesehen davon, dass ohnedies nur mit den Maximalwerten der ÖNORM D 2050:2014 gerechnet werden darf. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass ein - ohnedies nur selten in Betracht kommender - Maschineneinsatz auch nicht zwingend bzw. automatisch eine höhere Flächenleistung gegenüber der manuellen Reinigung ergibt; dies schon aufgrund der Rüstzeiten, des Verstellungsgrades etc. Auch das hätte die Antragsgegnerin auffallen können und müssen. Jede Überschreitung der in der ÖNORM D 2050:2014 definierten Maximalleistungswerte pro m² und Stunde wäre als Widerspruch zu arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen und in der ÖNORM D 2050:2014 zu werten gewesen und müsste zwingend zum Ausscheiden der betreffenden Angebote führen vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006); dies abgesehen vom Ausscheiden infolge nicht plausibler Preiszusammensetzung vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006).  Beweis: von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;Beweis: von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  einzuholendes Gutachten eines einschlägigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus den Gebieten „Gebäudereinigung“ (FG 81.40) und „Kalkulation“ (FG 72.03) zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 8.2.
  2. Ergebnis Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch die preislich vor *** gereihten Mitbewerber absolut unplausible Preise angebotenen haben. Es wurden offensichtlich kollektivvertragliche aber auch arbeits- und sozialrechtliche und kalkulatorische Mindestvorgaben nicht eingehalten, was bereits zum Ausscheiden gemäß § 129 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 führen hätte müssen. Außerdem wurden offenbar von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber auch von den anderen Mitbewerbern nicht bloß die Ausschreibungsvorgaben zu Frequenzen und Reinigungsqualität aber auch die Aufwandsvorgaben der ÖNORM D 2050:2014 nicht berücksichtigt, was wiederum zum Ausscheiden gemäß § 129 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 führen hätte müssen. Hätte die Auftraggeberin eine ordnungsgemäße vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, hätten ihr die Mängel in den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber auch der anderen Bieter nicht bloß auffallen können sondern auch müssen. Dies gilt für beide Lose gleichermaßen.Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch die preislich vor *** gereihten Mitbewerber absolut unplausible Preise angebotenen haben. Es wurden offensichtlich kollektivvertragliche aber auch arbeits- und sozialrechtliche und kalkulatorische Mindestvorgaben nicht eingehalten, was bereits zum Ausscheiden gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 führen hätte müssen. Außerdem wurden offenbar von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber auch von den anderen Mitbewerbern nicht bloß die Ausschreibungsvorgaben zu Frequenzen und Reinigungsqualität aber auch die Aufwandsvorgaben der ÖNORM D 2050:2014 nicht berücksichtigt, was wiederum zum Ausscheiden gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 führen hätte müssen. Hätte die Auftraggeberin eine ordnungsgemäße vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, hätten ihr die Mängel in den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber auch der anderen Bieter nicht bloß auffallen können sondern auch müssen. Dies gilt für beide Lose gleichermaßen. 8.
  3. Nicht nachvollziehbare Qualitätsbewertung 8.3.
  4. Mangelhaftigkeit der Zuschlagsentscheidung Gemäß § 131 Abs 1 BVergG 2006 muss die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung unter anderem die Gründe für die Ablehnung des Angebotes und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots enthalten. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen für die Lose 1 und 2 nicht bzw nur bedingt. Der Antragstellerin wurden lediglich nichtssagende Worthülsen mitgeteilt. Somit ist die Antragstellerin in ihrem Recht gemäß § 131 BVergG 2006 verletzt, bereits am Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen zu verfügen, die es ermöglichen sollen, die Zuschlagsentscheidung auf ihre Korrektheit zu überprüfen (

BVA 18.09.2009, N/0084-BVA/13/2009-41).Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 muss die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung unter anderem die Gründe für die Ablehnung des Angebotes und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots enthalten. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen für die Lose 1 und 2 nicht bzw nur bedingt. Der Antragstellerin wurden lediglich nichtssagende Worthülsen mitgeteilt. Somit ist die Antragstellerin in ihrem Recht gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 verletzt, bereits am Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen zu verfügen, die es ermöglichen sollen, die Zuschlagsentscheidung auf ihre Korrektheit zu überprüfen vergleiche BVA 18.09.2009, N/0084-BVA/13/2009-41). Faktisch ist für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar, warum die Auftraggeberin ihr als langjährigen und erfolgreichen Auftragnehmer vielfach auffallend schlechte Bewertungen gegeben hat, die präsumtive Zuschlagsempfängerin demgegenüber immer auffallend wohlwollend bewertet hat. Die Schlechtbewertung verwundert auch deshalb, weil *** als Marktführer und mehrfach ausgezeichnetes und ISO-zertifiziertes, ja sogar - anders als der Mitbewerb - EMAS-zertifiziertes Unternehmen für seine hoch qualitative Leistungserbringung bekannt ist. Noch nie wurden wir von einem Auftraggeber derart schlecht bewertet. Beweis:  von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** (inkl Anlage), Beilage ./C;angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** , (inkl Anlage), Beilage ./C;  angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** (inkl Anlage), Beilage ./D;angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** , (inkl Anlage), Beilage ./D;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 8.3.

  1. Nicht nachvollziehbare Bewertungen Die von der Auftraggeberin in beiden angefochtenen Zuschlagsentscheidungen gegebenen Begründungen für die Besserbewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bzw die Schlechtbewertung der *** sind vielfach Plattitüden, ohne erkennbare inhaltliche Aussage; sie decken sich sogar weitestgehend bei den Angeboten. Dies zeigt sich besonders gut an folgenden Beispielen, wobei die nicht nachvollziehbare Schlechtbewertung der *** bei beiden Losen erfolgt: ● Das Start-up- und Qualitätssicherungskonzept der Antragstellerin beim Los 1 wurde lediglich mit Gut (80 Punkten) bewertet, das Start-up- und Qualitätssicherungskonzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde hingegen mit Sehr Gut (100 Punkten) bewertet. Ziel des Start-up- und Qualitätssicherungskonzeptes ist vor allem die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der Start-up Phase und der laufenden Leistungserbringung auf höchstem Qualitätsniveau. ln der Zuschlagsentscheidung vom *** wird sowohl für das Los 1 als auch für das Los 2 ausgeführt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen reibungslosen Ablauf der Reinigungsleistungen sicherstellen kann und die wesentlichen Meilensteine der Start-up Phase stringent und sachlogisch erkannt und strukturiert hat. Zum Start-up- und Qualitätssicherungskonzept der *** führt die Antragsgegnerin für beide Lose aus, dass die *** den Aufbau- und die Ablauforganisation klar und nachvollziehbar dargestellt hat und dass die wesentlichen Meilensteine der Startup Phase umfassend, sachlogisch und stringent definiert wurden. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass *** der bisherige Auftragnehmer im Los 1 ist und schon aus diesem Grund die Start-up-Phase rein faktisch von *** bestmöglich gemeistert werden kann; es kann schon denklogisch keine Reibungsverluste oder Anlaufschwierigkeiten beim „Wechsel“ auf *** geben. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die präsumtiven Zuschlagsempfängerin gerade beim Los 1 besser bewertet werden kann als ***; während *** als bisherige Dienstleisterin den reibungslosesten Ablauf bzw die Übergabe der Reinigungsleistungen schon faktisch immer garantieren kann, ist das bei einem Newcomer gerade nicht möglich. Ebenso wenig nachvollziehbar, wie *** bei Los 1 und Los 2 - und zwar wortgleich - bewertet werden kann, wenn doch *** beim Los 1 anders als beim Los 2 bereits bisheriger langjähriger Dienstleister war. Zum Qualitätssicherungskonzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werden in der Zuschlagentscheidung „besondere Maßnahmen“, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität sorgen soll, genannt. Welche „besondere Maßnahmen“ die präsumtive Zuschlagsempfängerin ergreifen wird, wird nicht erwähnt, sodass die Behauptung der Auftraggeberin nicht nachvollzogen werden kann. Auch das Qualitätssicherungskonzept der *** stellt nach Ansicht der Kommission eine effiziente Qualitätssicherung dar. Anhand dieser Beurteilung ist nicht nachvollziehbar warum das Start-up- und Qualitätssicherungskonzept der *** lediglich mit Gut (80 Punkten), jenes der präsumtiven Zuschlagsempfänger hingegen mit Sehr Gut (100 Punkten) bewertet wurde. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass *** für seine hohen Qualitätsstandards am Markt bekannt ist und auch für die Auftraggeberin seit mehr als 10 Jahren die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen unbeanstandet erbringt. *** hätte jedenfalls - und zwar sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 - die Bestnote und damit Maximalpunkteanzahl erhalten müssen. ● Bei der Erstellung des Garagenkonzeptes hatten die Bieter faktisch keinen Gestaltungspielraum; in Pkt 2.9 der Ausschreibungsunterlage (Teil C2 - Leistungsverzeichnis) waren nicht bloß die Häufigkeit sondern auch die Art der durchzuführenden Reinigungsarbeiten vorgegeben. Die Qualität des Garagenreinigungskonzeptes Los 1 der *** ist nach den Ausführungen der Auftraggeberin vollständig und hat den notwendigen Tiefgang; ferner sind die dargestellten Maßnahmen nach Ansicht der Kommission „zielführende Mittel, um die Garagenreinigung mit einer möglichst geringen Nutzerbeeinträchtigung sowie ressourcenschonend sicherzustellen“. Warum das Angebot der *** nur mit Gut (80 Punkten) und nicht - wie beider präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Sehr Gut (100 Punkten) – bewertet wurde, wird nicht dargelegt und ist auch nicht nachvollziehbar. Die Besserbewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Das Angebot der *** beim Los 1 hätte jedenfalls mit der Bestnote und damit Maximalpunkteanzahl bewertet werden müssen. ● Sowohl im Los 1 als auch im Los 2 wurden die Fachgespräche der *** (nahezu) durchgehend schlechter bewertet jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die positive Bewertung der Fachgespräche der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist für *** wesensgemäß mangels Teilnahmemöglichkeit von vornherein nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Die Schlechtbewertung der *** ist jedoch für *** nicht zuletzt aufgrund des Ablaufs der Fachgespräche unerklärlich. Dabei ist für das Subkriterium „Fachgespräch - Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ hervorzuheben, dass sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 im Wesentlichen dieselben Ausführungen erfolgten. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum ein und dasselbe von der Auftraggeberin unterschiedlich bewertet wurde. Die Auftraggeberin vermag beim Los 1 nicht darzulegen, welche Ausführungen ihr - vor allem im Unterschied zum Los 2 - gefehlt haben; ebenso wenig vermag die Auftraggeberin darzulegen. Beim Los 2 ist es geradezu falsch: So erkennt die Auftraggeberin, dass „strukturiert und nachvollziehbar alle wesentlichen Maßnahmen wie Farbsysteme mit Piktogrammen, Schulungen, Dosieranlagen und Kontrollen [dargelegt wurden], die sicherstellen, dass die verwendeten Reinigungsmitteln bestimmungsgemäß eingesetzt werden.“ Dies steht im Widerspruch zur Behauptung, dass keine „Besonderen Maßnahmen“ dargelegt worden wären. Hierbei ignoriert die Auftraggeberin, dass *** - und zwar im Gegensatz zum Mitbewerber - EMAS-zertifiziert ist und damit verpflichtend bereits besondere taugliche Maßnahmen etabliert hat und haben muss. Wenn die Auftraggeberin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als „besondere Maßnahmen“ anrechnet, dass eine unsachgemäße Verwendung verhindert wird, so hätte dies auch der *** angerechnet werden müssen, immerhin hat es dazu sehr wohl nachvollziehbare Ausführungen gegeben, die die Auftraggeberin noch dazu anhand der jahrelangen Leistungserbringung tatsächlich als richtig verifizieren kann. Das Angebot der *** hätte beim Subkriterium „Fachgespräch - Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 jedenfalls mit der Bestnote und damit Maximalpunkteanzahl bewertet werden müssen.Sowohl im Los 1 als auch im Los 2 wurden die Fachgespräche der *** (nahezu) durchgehend schlechter bewertet jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die positive Bewertung der Fachgespräche der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist für *** wesensgemäß mangels Teilnahmemöglichkeit von vornherein nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Die Schlechtbewertung der *** ist jedoch für *** nicht zuletzt aufgrund des Ablaufs der Fachgespräche unerklärlich. , , Dabei ist für das Subkriterium „Fachgespräch - Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ hervorzuheben, dass sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 im Wesentlichen dieselben Ausführungen erfolgten. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum ein und dasselbe von der Auftraggeberin unterschiedlich bewertet wurde. Die Auftraggeberin vermag beim Los 1 nicht darzulegen, welche Ausführungen ihr - vor allem im Unterschied zum Los 2 - gefehlt haben; ebenso wenig vermag die Auftraggeberin darzulegen. Beim Los 2 ist es geradezu falsch: So erkennt die Auftraggeberin, dass „strukturiert und nachvollziehbar alle wesentlichen Maßnahmen wie Farbsysteme mit Piktogrammen, Schulungen, Dosieranlagen und Kontrollen [dargelegt wurden], die sicherstellen, dass die verwendeten Reinigungsmitteln bestimmungsgemäß eingesetzt werden.“ Dies steht im Widerspruch zur Behauptung, dass keine „Besonderen Maßnahmen“ dargelegt worden wären. Hierbei ignoriert die Auftraggeberin, dass *** - und zwar im Gegensatz zum Mitbewerber - EMAS-zertifiziert ist und damit verpflichtend bereits besondere taugliche Maßnahmen etabliert hat und haben muss. Wenn die Auftraggeberin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als „besondere Maßnahmen“ anrechnet, dass eine unsachgemäße Verwendung verhindert wird, so hätte dies auch der *** angerechnet werden müssen, immerhin hat es dazu sehr wohl nachvollziehbare Ausführungen gegeben, die die Auftraggeberin noch dazu anhand der jahrelangen Leistungserbringung tatsächlich als richtig verifizieren kann. Das Angebot der *** hätte beim Subkriterium „Fachgespräch - Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 jedenfalls mit der Bestnote und damit Maximalpunkteanzahl bewertet werden müssen., Beim Subkriterium „Fachgespräch - Themenbereich Sicherheitsvorkehrungen“ wurde *** beim Los 1 mit Gut und beim Los 2 mit Befriedigend bewertet; dies obwohl sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 im Wesentlichen dieselben Ausführungen erfolgten. Abgesehen davon, dass diese unterschiedliche Bewertung schon von vornherein unschlüssig und falsch ist, verkennt die Auftraggeberin, dass *** ua EMAS-zertifiziert ist und daher die besten Sicherheitsvorkehrungen was die Auftraggeberin auch aus der jahrelangen Zusammenarbeit wissen muss - etabliert hat. Bei richtiger Bewertung hätte das Angebot der *** beim Subkriterium „Fachgespräch - Themenbereich Sicherheitsvorkehrungen“ sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 jedenfalls mit der Bestnote und damit Maximalpunkteanzahl bewertet werden müssen. Das bereits Ausgeführte - Ungleichbehandlung derselben Ausführungen zwischen den Losen 1 und 2 und Nichtberücksichtigung bereits zertifizierter Abläufe - gilt im Übrigen auch für die Subkriterium „Fachgespräch - Themenbereich Organisation“ und „Fachgespräch- Themenbereich Qualitätssicherung“. Bei richtiger Bewertung hätte das Angebot der *** bei beiden Subkriterien sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 jedenfalls jeweils mit der Bestnote und damit Maximalpunkteanzahl bewertet werden müssen. Die Qualitätsbewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin lässt sich für die Antragstellerin überhaupt nicht nachvollziehen. Gerade jene Punkte, die die Auftraggeberin zum Teil als „Besondere Maßnahmen“ hervorhebt, sind bei *** Selbstverständlichkeiten bzw. durch die Ausschreibungsvorgaben ohnedies vorgegeben. Nach Einsicht in den Vergabeakt behält sich *** ein ergänzendes Vorbringen zur Fehlbewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowohl beim Los 1 als auch beim Los 2 vor. Beweis:  von der Antragsgegnerin I der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;von der Antragsgegnerin römisch eins der vergebenden Stelle vorzulegender Vergabeakt;  angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** (inkl Anlage), Beilage ./C;angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** , (inkl Anlage), Beilage ./C;  angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** (inkl Anlage), Beilage ./D;angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** , (inkl Anlage), Beilage ./D;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. 8.3.
  2. Ergebnis Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen in puncto Qualitätsbewertung formal mangelhaft begründet sind. Abgesehen davon ist die Qualitätsbewertung - vor allem die Schlechtbewertung der *** - weder beim Los 1 noch beim Los 2 nachvollziehbar; die gegebenen Begründungen sind im Wesentlichen inhaltsleer und auch unschlüssig. Bei richtiger Bewertung hätte *** bei allen Qualitätssubkriterien jeweils die volle Punkteanzahl erhalten müssen; dies sowohl beim Los 1 als auch beim Los
  3. Auch aus diesem Grund sind die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen rechtswidrig. 8.
  4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeführten Zuschlagsentscheidungen rechtswidrig und daher zurückzunehmen bzw für nichtig zu erklären sind. Diesem Ergebnis lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Angebote der *** angeblich lediglich an
  5. bzw
  6. Stelle zu reihen sind. Dies schon deshalb, weil sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch die der ISS vorgereihten Bieter schon wegen nicht plausibler Angebotspreise gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 aber auch wegen Verletzung sowohl der Ausschreibungsunterlagen und arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden sind. Abgesehen davon hat die Reihung der Angebote laut der - ohnedies als rechtswidrig angefochtenen - Bestbieterermittlung bei der Beurteilung der Antragslegitimation jedenfalls außer Betracht zu bleiben. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörden, eine korrekte Bestbieterermittlung anstelle des öffentlichen Auftraggebers durchzuführen (

Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [

  1. Lfg 2012] Rz 64 zu § 320 BVergG 2006).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeführten Zuschlagsentscheidungen rechtswidrig und daher zurückzunehmen bzw für nichtig zu erklären sind. Diesem Ergebnis lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Angebote der *** angeblich lediglich an
  2. bzw
  3. Stelle zu reihen sind. Dies schon deshalb, weil sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch die der ISS vorgereihten Bieter schon wegen nicht plausibler Angebotspreise gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 aber auch wegen Verletzung sowohl der Ausschreibungsunterlagen und arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden sind. Abgesehen davon hat die Reihung der Angebote laut der - ohnedies als rechtswidrig angefochtenen - Bestbieterermittlung bei der Beurteilung der Antragslegitimation jedenfalls außer Betracht zu bleiben. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörden, eine korrekte Bestbieterermittlung anstelle des öffentlichen Auftraggebers durchzuführen vergleiche Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [
  4. Lfg 2012] Rz 64 zu Paragraph 320, BVergG 2006).
  5. ZUR RECHTZEITIGKElT UND ZULÄSSIGKElT DES ANTRAGS Gemäß § 11 Abs 1 NÖ Verg-NG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischen Weg oder mittels Telefax binnen 10 Tagen einzubringen. Die nunmehr angefochtenen Zuschlagsentscheidungen für das Los 1 und das Los 2 datiert vom ***; die 10-tägige Stillhalte- und Anfechtungsfrist wurde korrekt mit *** angegeben.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Verg-NG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischen Weg oder mittels Telefax binnen 10 Tagen einzubringen. Die nunmehr angefochtenen Zuschlagsentscheidungen für das Los 1 und das Los 2 datiert vom ***; die 10-tägige Stillhalte- und Anfechtungsfrist wurde korrekt mit *** angegeben. Die Antragstellerin hat - entsprechend ihrer Verpflichtung gemäß § 9 Abs 3 NÖ VergNG - am ***, also rechtzeitig, einen Schlichtungsantrag an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge gestellt; das Schlichtungsverfahren wurde zur Zahl *** geführt. Am *** fand schließlich vor der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eine mündliche Schlichtungsverhandlung statt, wobei keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (

Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom ***, Beilage ./H).Die Antragstellerin hat - entsprechend ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ VergNG - am ***, also rechtzeitig, einen Schlichtungsantrag an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge gestellt; das Schlichtungsverfahren wurde zur Zahl *** geführt. Am *** fand schließlich vor der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eine mündliche Schlichtungsverhandlung statt, wobei keine gütliche Einigung erzielt werden konnte vergleiche Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom ***, Beilage ./H). Gemäß § 11 Abs 7 NÖ Verg-NG wird die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge anhängig ist, nicht in die Fristen gemäß § 11 Abs 1 und Abs 2 NÖ Verg-NG eingerechnet. Der vorliegende Nachprüfungsantrag erfolgt mithin rechtzeitig.Gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Verg-NG wird die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge anhängig ist, nicht in die Fristen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Verg-NG eingerechnet. Der vorliegende Nachprüfungsantrag erfolgt mithin rechtzeitig. Beweis:  wie bisher;  Schlichtungsakt der NO Schlichtungsstelle zur Zahl ***;  (nachzureichendes) Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom ***, Beilage ./H;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

  1. ENTRICHTUNG DER PAUSCHALGEBÜHREN Die Pauschalgebühren betragen gemäß § 1 Abs 1 Z 10 NÖ Vergabe-PauschalgebührenVO für Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge Die Pauschalgebühren betragen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-PauschalgebührenVO für Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,00 für den NPA und € 800,00 für den EV-Antrag. Dies gilt nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidungen losweise getrennt bekannt gibt und in einem Nachprüfungsantrag in verschiedenen Begehren mehrere gemeinsam ausgeschriebene Lose bekämpft werden (so Möslinger-Gehmayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [
  2. Lfg 2009] Rz 113 zu § 322 BVergG 2006 insb unter Verweis auf BVA 4.10.2006, N/0069-BVA/04/2006-28). Daher wurden vor Einbringung des vorliegenden verfahrenseinleitenden Schriftsatzes Pauschalgebühren in Höhe von insg € 2.400,00 (€ 1.600,00 für den NPA und € 800,00 für den EV-Antrag) unwiderruflich an das LVwG NÖ überwiesen.€ 1.600,00 für den NPA und € 800,00 für den EV-Antrag. Dies gilt nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidungen losweise getrennt bekannt gibt und in einem Nachprüfungsantrag in verschiedenen Begehren mehrere gemeinsam ausgeschriebene Lose bekämpft werden (so Möslinger-Gehmayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [
  3. Lfg 2009] Rz 113 zu Paragraph 322, BVergG 2006 insb unter Verweis auf BVA 4.10.2006, N/0069-BVA/04/2006-28). Daher wurden vor Einbringung des vorliegenden verfahrenseinleitenden Schriftsatzes Pauschalgebühren in Höhe von insg € 2.400,00 (€ 1.600,00 für den NPA und € 800,00 für den EV-Antrag) unwiderruflich an das LVwG NÖ überwiesen. Sollte das LVwG NÖ trotz des aus Sicht der Antragstellerin eindeutigen Wortlauts der NÖ Vergabe-PauschalgebührenVO zu einer anderen Gebührenermittlung kommen, darf schon jetzt bekannt gegeben werden, dass die Antragstellerin selbstverständlich einer weiteren Gebührenvorschreibung umgehend nachkommen wird. Beweis:  wie bisher;  Überweisungsbestätigung vom ***, Beilage ./1 ;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
  4. VERSTÄNDIGUNG DER AUFTRAGGEBERIN Wenngleich eine Verständigung der Auftraggeberin nicht notwendig ist, wurden dennoch im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom *** sowohl die Auftraggeberin als auch die vergebende Stelle von der Einbringung dieses NPA von der Einleitung des Vergabekontrollverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Ordnung halber wurde der vergebenden Stelle auch eine Abschrift des NPA vorab zur Kenntnis übermittelt (

E-Mail vom ***, Beilage ./J).Wenngleich eine Verständigung der Auftraggeberin nicht notwendig ist, wurden dennoch im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom *** sowohl die Auftraggeberin als auch die vergebende Stelle von der Einbringung dieses NPA von der Einleitung des Vergabekontrollverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Ordnung halber wurde der vergebenden Stelle auch eine Abschrift des NPA vorab zur Kenntnis übermittelt vergleiche E-Mail vom ***, Beilage ./J). Beweis:  wie bisher;  Verständigung Auftraggeberin/vergebende Stelle mit E-Mail vom ***, Beilage ./J;  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

  1. ANTRÄGE Aus all diesen Gründen stellt die Antragstellerin die Anträge, das LVwG möge a. der Antragstellerin im weitest zulässigen Ausmaß Akteneinsicht in alle von der Antragsgegnerin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes gewähren; b. eine mündliche Verhandlung abhalten; c. die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom *** im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im Zentralraum NÖ“ betreffend das Los 1 für nichtig erklären; d. die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom *** im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im Zentralraum NÖ“ betreffend das Los 2 für nichtig erklären; e. die Auftraggeberin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter verpflichten. […] BEILAGENVERZEICHNIS Beilage ./A EU-weite Vergabebekanntmachung vom ***, *** Beilage ./B Ausschreibungsunterlagen (auszugsweise) vom ***, Teil A - Verfahrensregelungen und Teil C - Leistungsverzeichnis;Beilage ./B Ausschreibungsunterlagen (auszugsweise) vom ***, Teil A -, Verfahrensregelungen und Teil C - Leistungsverzeichnis; Beilage ./C angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom *** (inkl Anlage);Beilage ./C angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 vom, *** (inkl Anlage); Beilage ./D angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom *** (inkl Anlage);Beilage ./D angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend Los 2 vom, *** (inkl Anlage); Beilage ./E Rückfragenbeantwortung vom ***; Beilage ./F Grenzkostenrechnung Mittellohn kosten/Mindest-Stundensatz Beilage ./G Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang, Praktische Baukalkulation 4 [2013], S 167;Beilage ./G Muster K3-Blätter für Gebäudereiniger aus Wolkerstorfer/Lang,, Praktische Baukalkulation 4 [2013], S 167; Beilage ./H nachzureichendes Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom ***;Beilage ./H nachzureichendes Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom, ***; Beilage ./I Überweisungsbestätigung vom ***; Beilage ./J Verständigung der Auftraggeberin/vergebenden Stelle vom ***“. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, LVwG-AV-1295/002-2015, wurde gegenüber der AST unter Hinweis darauf, dass im eingebrachten Antrag die Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen betreffend die Lose 1 und 2 begehrt werde sowie im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf diese beiden Auftraggeberentscheidungen gestellt worden sei, der Auftrag erteilt, ihre Anträge durch Einzahlung der Pauschalgebühren für den jeweils zweiten Antrag zu verbessern, welchem Auftrag die AST noch am *** durch Einzahlung der jeweils fehlenden Pauschalgebühr nachgekommen ist. Mit Beschluss vom
  2. Dezember 2015, LVwG-AV-1295/001-2015, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Dem AG wurde bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsverfahren, längstens jedoch bis einschließlich ***, untersagt, betreffend die Lose 1 und 2 den Zuschlag im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Die AG hat folgende Stellungnahme zu den Anträgen der ASTabgegeben: „ln umseits bezeichneter Vergaberechtssache hat die Antragsgegnerin (Auftraggeberin) die ***, ***, ***, mit ihrer Vertretung beauftragt und letztere beruft sich gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die erteilte Vollmacht.„ln umseits bezeichneter Vergaberechtssache hat die Antragsgegnerin (Auftraggeberin) die ***, ***, ***, mit ihrer Vertretung beauftragt und letztere beruft sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die erteilte Vollmacht. ln Entsprechung der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom *** erstattet die Antragsgegnerin fristgerecht nachstehende Stellungnahme:
  3. Vollständigkeit der Zuschlagsentscheidungen Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Auftraggeberin in ihren Zuschlagsentscheidungen für Los 1 sowie Los 2 sowohl die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Antragstellerin - durch Übermittlung der entsprechenden Auszüge aus den Bewertungsprotokollen der Kommission - als auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots ausreichend bekannt gegeben. Gem § 131 Abs 1 BVergG sind Gründe für die Ablehnung eines Angebots sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben,Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Auftraggeberin in ihren Zuschlagsentscheidungen für Los 1 sowie Los 2 sowohl die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Antragstellerin - durch Übermittlung der entsprechenden Auszüge aus den Bewertungsprotokollen der Kommission - als auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots ausreichend bekannt gegeben. Gem Paragraph 131, Absatz eins, BVergG sind Gründe für die Ablehnung eines Angebots sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben, "sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde." Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidungen musste die Auftraggeberin ihre Verpflichtung zu Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des präsumtiven Bestbieters berücksichtigen. Gerade in jenen Bereichen, in denen das Angebot der präsumtiven Bestbieterin besondere Merkmale im Vergleich zur Antragstellerin bzw den übrigen Bietern aufweist, weil die präsumtive Bestbieterin hier besondere Überlegungen zB besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung oder Garagenreinigung angestellt hat (

dazu im Detail Punkt 3 unten), durfte die Auftraggeberin diese der Antragstellerin daher nicht bekannt geben.Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidungen musste die Auftraggeberin ihre Verpflichtung zu Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des präsumtiven Bestbieters berücksichtigen. Gerade in jenen Bereichen, in denen das Angebot der präsumtiven Bestbieterin besondere Merkmale im Vergleich zur Antragstellerin bzw den übrigen Bietern aufweist, weil die präsumtive Bestbieterin hier besondere Überlegungen zB besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung oder Garagenreinigung angestellt hat vergleiche dazu im Detail Punkt 3 unten), durfte die Auftraggeberin diese der Antragstellerin daher nicht bekannt geben. Im Übrigen betrifft die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des BVA vom *** eine Zuschlagsentscheidung, in der lediglich die Punkte, die die Antragstellerin und die in Aussicht genommene Bestbieterin bei den einzelnen Subkriterien enthalten haben, angeführt hat, ohne diese verbal zu begründen. Dies ist gegenständlich keineswegs der Fall. Die der Antragstellerin mit den Zuschlagsentscheidungen übermittelten Auszüge aus den Bewertungsprotokollen enthalten jeweils eine verbale Begründung der jeweiligen Benotung. So wird etwa bei der Benotung mit „Befriedigend“ - das bedeutet entsprechend den Festlegungen in der Ausschreibung, dass die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) in den wesentlichen Bereichen gänzlich nachgewiesen wurde, wobei Mängel durch einzelne besondere Merkmale ausgeglichen werden - von der Kommission immer begründet, welche Aspekte genannt wurden und welche Mängel die Beantwortung nach Ansicht der Kommission aufgewiesen hat. Bei einer Benotung mit „Gut“ - das bedeutet, dass die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) zur Gänze erfüllt wurde - findet sich im Protokoll ebenfalls die entsprechende verbale Begründung. Schließlich widerspricht schon die Tatsache, dass die Antragstellerin aufgrund der vorliegenden Zuschlagsentscheidungen in der Lage war, einen umfangreichen Nachprüfungsantrag einzubringen, ihrer eigenen Argumentation, wonach sie nicht alle Informationen gehabt habe, um die Zuschlagsentscheidungen zu prüfen und einen Nachprüfungsantrag einzubringen. Beweis: vorgelegter Vergabeakt, insbesondere Zuschlagsentscheidungen vom ***. 2. Vertiefte Preisprüfung Die Auftraggeberin führt für die Vergabe von Reinigungsleistungen im Zentralraum Niederösterreich ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durch. Die Vergabe erfolgt in zwei Losen. Die Angebotsöffnung hat am *** stattgefunden. Dabei haben für das Los 1 sieben Bieter und für Los 2 zehn Bieter rechtzeitig ein Angebot gelegt. Die angebotenen Gesamtpreise stellen sich in aufsteigender Reihenfolge je Los wie folgt dar: Los 1 *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** Los 2 *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** *** EUR *** Das Angebot der *** ist somit preislich sowohl in Los 1 als auch in Los 2 an letzter Stelle (7. und 10. Stelle) gereiht. Nach erfolgter Bewertung der Angebote entsprechend den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen (

dazu im Detail Punkt

  1. unten) ist das Angebot der *** in beiden Losen an vorletzter Stelle gereiht.Das Angebot der *** ist somit preislich sowohl in Los 1 als auch in Los 2 an letzter Stelle (
  2. und
  3. Stelle) gereiht. Nach erfolgter Bewertung der Angebote entsprechend den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen vergleiche dazu im Detail Punkt
  4. unten) ist das Angebot der *** in beiden Losen an vorletzter Stelle gereiht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Maßstab für eine vertiefte Preisprüfung nicht das Angebot des teuersten Bieters und dessen Abweichungen zu den übrigen Bietern. Vielmehr ist nach ständiger Judikatur dann vertieft zu prüfen, wenn das erfolgreiche Angebot zum Angebot des nächstgereihten Bieters bzw zum Mittelwert des zweit- und drittgereihten Bieters eine "grobe" Abweichung ergibt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall: Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich, war die präsumtive Bestbieterin in Los 1 preislich an zweiter Stelle gereiht und somit nicht das günstigstes Preisangebot Auch weist das Angebot der präsumtiven Bestbieterin zum Angebot des drittgereihten Bieters keine groben Abweichungen auf. Das gleiche gilt auch für das Los 2, auch hier gibt es bei den drei ersten Angeboten keine groben Abweichungen. Vielmehr handelt es sich bei den Angeboten der Antragstellerin in beiden Losen um preisliche "Ausreißer". Die Behauptung der Antragstellerin, es seien im gegenständlichen Fall alle anderen Bieter auszuscheiden, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere weil die einzige Begründung daraus abgeleitet wird, dass die Antragstellerin der jetzige Auftragnehmer einzelner Objekte des Loses 1 ist und daher der einzige Bieter sein soll, der richtig kalkulieren kann. Diese Argumentation ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - völlig aus der Luft gegriffen. Die Antragstellerin führt außerdem nur pauschal an, dass die Angebote der übrigen vor ihr gereihten Bieter aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises aber auch "sonstiger Angebotsmängel" auszuscheiden seien. Welche Angebotsmängel das sein sollen, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. Offensichtlich hat sich die Antragstellerin bei ihrer Angebotslegung selbst verkalkuliert und will nunmehr durch reine Scheinbehauptungen ohne jegliche Grundlage ihr eigenes - überhöhtes -Angebot rechtfertigen. Tatsache ist, dass die Auftraggeberin nach der Angebotsöffnung die Angebotsprüfung sämtlicher Angebote durchgeführt hat. Die Eignungsprüfung hat ergeben, dass im Los 1 das Angebot eines Bieters und im Los 2 die Angebote von zwei Bietern mangels finanzieller I wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie mangelnder technischer Leistungsfähigkeit auszuscheiden sind. Diese Angebote wurden in weiterer Folge rechts kräftig vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden.Tatsache ist, dass die Auftraggeberin nach der Angebotsöffnung die Angebotsprüfung sämtlicher Angebote durchgeführt hat. Die Eignungsprüfung hat ergeben, dass im Los 1 das Angebot eines Bieters und im Los 2 die Angebote von zwei Bietern mangels finanzieller römisch eins wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie mangelnder technischer Leistungsfähigkeit auszuscheiden sind. Diese Angebote wurden in weiterer Folge rechts kräftig vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden. Weiters wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin von der Auftraggeberin auch eine vertiefte Prüfung der Angebote - insbesondere auch vor dem Hintergrund der neuen ÖNORM D 2050 - durchgeführt. Diese vertiefte Prüfung hat Herr ***, kaufmännischer Direktor des *** und zuständig für die Gebäudereinigung im *** sowie sämtlichen Landespflegeheimen, durchgeführt. Die vertiefte Prüfung hat ergeben, dass die Angebote der präsumtiven Bestbieterin sowie die Angebote der übrigen Bieter ausschreibungskonform sind und die kollektivvertraglichen als auch arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben wie Leistungswerte und Mindeststundensatz eingehalten werden. Die unrichtige Behauptung der Antragstellerin, die Auftraggeberin habe keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, verwundert umso mehr, als die Antragstellerin selbst im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zur Aufklärung in Hinblick auf die Einhaltung der Leistungswerte gemäß ÖNORM D 2050:2014 aufgefordert wurde. Da die Leistungswerte gemäß ÖNORM D 2050:2014 erst seit
  5. Jänner 2015 verbindlicher Bestandteil des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sind, hat die Auftraggeberin darüber hinaus auch einen externen Experten, die *** (im Folgenden kurz „***“) hinzugezogen. *** ist seit 19 Jahren im Bereich Facility-Management Beratung tätig und begleitet laufend Reinigungsdienstleistungsausschreibungen für öffentliche Auftraggeber. *** wurde mit der Überprüfung der Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen - zusätzlich zur bereits durchgeführten vertieften Prüfung des Auftraggebers - beauftragt. Auch dieser externe Experte kommt zu dem Ergebnis, dass das Angebot der präsumtiven Bestbieterin sowie die Angebote der übrigen Bieter die kollektivvertraglichen Vorgaben, insbesondere die Leistungswerte der ÖNORM D 2050:2014, einhalten. Dass die Behauptungen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar und darüber hinaus auch widersprüchlich zu ihrem eigenen Angebot sind, zeigt sich auch vor folgendem Hintergrund: Die Antragstellerin behauptet in ihrem Nachprüfungsantrag, dass gegenständlich eine maschinelle Reinigung nicht möglich sei und ein Maschineneinsatz nicht automatisch eine höhere Flächenleistung gegenüber der manuellen Reinigung ergeben würde (

Punkt 8.2.5 des Nachprüfungsantrags). Tatsache ist, dass die Antragstellerin im Rahmen der vertieften Preisprüfung aufgefordert wurde, die Einhaltung der Leistungswerte in verschiedenen Raumgruppen aufzuklären. Die Überschreitung der manuellen Leistungswerte erklärt die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom *** mit dem Einsatz eines Reinigungsgerätes, das nach Ansicht der Antragstellerin auch in anderen Objekten eingesetzt werden könne. Demnach ist entgegen den nunmehrigen Ausführungen der Antragstellerin der Einsatz von Reinigungsgeräten gegenständlich möglich und führt auch nach Ansicht der Antragstellerin gleichzeitig zu einer höheren Flächenleistung.Die Antragstellerin behauptet in ihrem Nachprüfungsantrag, dass gegenständlich eine maschinelle Reinigung nicht möglich sei und ein Maschineneinsatz nicht automatisch eine höhere Flächenleistung gegenüber der manuellen Reinigung ergeben würde vergleiche Punkt 8.2.5 des Nachprüfungsantrags). Tatsache ist, dass die Antragstellerin im Rahmen der vertieften Preisprüfung aufgefordert wurde, die Einhaltung der Leistungswerte in verschiedenen Raumgruppen aufzuklären. Die Überschreitung der manuellen Leistungswerte erklärt die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom *** mit dem Einsatz eines Reinigungsgerätes, das nach Ansicht der Antragstellerin auch in anderen Objekten eingesetzt werden könne. Demnach ist entgegen den nunmehrigen Ausführungen der Antragstellerin der Einsatz von Reinigungsgeräten gegenständlich möglich und führt auch nach Ansicht der Antragstellerin gleichzeitig zu einer höheren Flächenleistung. Schließlich hat auch die Schlichtungsstelle im Schlichtungsverfahren festgestellt, dass die Prüfung der Angebote durch den Auftraggeber bzw den durch ihn beigezogenen externen Sachverständigen nachvollziehbar vorgenommen wurde und kein Anlass für das Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin besteht. ln diesem Zusammenhang ist die Behauptung der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag (Seite 17 Abs 2), das Verfahren vor der Schlichtungsstelle habe gezeigt, dass keine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden habe, schlichtweg falsch.Schließlich hat auch die Schlichtungsstelle im Schlichtungsverfahren festgestellt, dass die Prüfung der Angebote durch den Auftraggeber bzw den durch ihn beigezogenen externen Sachverständigen nachvollziehbar vorgenommen wurde und kein Anlass für das Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin besteht. ln diesem Zusammenhang ist die Behauptung der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag (Seite 17 Absatz 2,), das Verfahren vor der Schlichtungsstelle habe gezeigt, dass keine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden habe, schlichtweg falsch. Beweis: vorgelegter Vergabeakt, insbesondere Angebotsöffnungsprotokoll vom ***; Protokolle Eignungsprüfung; Vertiefte Angebotsprüfung der Auftraggeberin vom ***; Vertiefte Angebotsprüfung der *** vom ***; Niederschrift der Schlichtungsverhandlung vom ***. Aufklärungsschreiben der Antragstellerin vom ***; Herr *** pA Landesklinikum *** pA ***, *** als Zeuge; Herr *** pA ***, *** als Zeuge. 3. Nachvollziehbare Qualitätsbewertung 3.1 Wesentliche Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen Zur Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien Fachgespräch, Start-up- und Qualitätssicherungskonzept sowie Garagenreinigungskonzept wird in Teil A Punkt 18.4.2 der Ausschreibungsunterlagen Folgendes bestimmt: "Die Bewertung der einzelnen nicht messbaren subjektiven Zuschlagskriterien erfolgt nach dem Schulnotensystem entsprechend der Erreichung des Erfüllungsgrads. Daraus ergeben sich die jeweiligen Punkte. Der ErfOIIungsgrad wird durch nachfolgende Beschreibungen definiert: Schulnote Erfüllungsgrad Beschreibung Punkte Punkte Sehr Gut über das geforderte Maß hinaus Das bedeutet ein erreichtes Kompetenzniveau, das einerseits die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) zur Gänze erfüllt und andererseits durch besondere Merkmalen überzeugt. 100 Punkte 25 Punkte Gut Im geforderten Maß Das bedeutet ein erreichtes Kompetenzniveau, das die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) zur Gänze erfüllt. 80 Punkte 20 Punkte Befriedigend in ausgeglichenen Maß Das bedeutet ein erreichtes Kompetenzniveau, bei dem die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) in den wesentlichen Bereichen gänzlich nachgewiesen wird, wobei Mängel durch einzelne besondere Merkmale ausgeglichen werden. 60 Punkte 15 Punkte Genügend überwiegend Das bedeutet ein erreichtes Kompetenzniveau, das die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) in den wesentlichen Bereichen überwiegend nachweist. Mängel sind vorhanden. 40 Punkte 10 Punkte Nicht genügend unzureichend Das bedeutet, ein erreichtes Kompetenzniveau, das die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) in den wesentlichen Bereichen nicht nachweist oder wenn die Kommission aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage ist, die Zielvorgabe zu bewerten. 0 Punkte 0 Punkte Hinsichtlich der zu erarbeitenden Konzepte wurde in der Ausschreibungsunterlage die jeweilige Aufgabenstellung definiert und festgelegt, welche Deskriptoren für die Bewertung herangezogen werden: Bewertung

(1)Das Start-Up- und Qualitätssicherungskonzept hat daher durch inhaltliche Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenstellung - Zielvorgaben zu überzeugen, dh folgende Deskriptoren (keine Subkriterien) sind hier für die Bewertung relevant: a. An die Aufgabenstellung wurde zielführend und mit Tiefgang herangegangen; b. Die Ausarbeitung gibt eine klare und nachvollziehbare Antwort (Darstellung) auf die Aufgabenstellung; c. Die Ausarbeitung ist stringent und sachlogisch aufgebaut; d. Die wesentlichen Aspekte zur Beantwortung der Aufgabenstellung wurden vollständig behandelt. Zur Bewertung des Fachgesprächs mit den genannten Schlüsselpersonen "Objektleiter" wurden folgende Deskriptoren festgelegt: Bewertung
(1)Ziel bei diesem Zuschlagskriterium (Subkriterium) ist es, dass die Schlüsselpersonen durch fachliche Kompetenz im Hinblick auf die ausgeschriebenen Reinigungsleistungen überzeugen; dh folgende Deskriptoren (keine Subkriterien) sind für die Bewertung relevant a. Die Aufgaben/Fragen werden inhaltlich korrekt und vollständig beantwortet; b. Auf die Aufgaben/Fragen wird konkret eingegangen und bei der Beantwortung wird der konkrete Bezug zum gegenständlichen Projekt hergestellt; c. Die Beantwortung erfolgt strukturiert und es wird schlüssig und nachvollziehbar argumentiert. Beweis: vorgelegter Vergabeakt, insbesondere Teil A der Ausschreibungsunterlagen 3.2 Nachvollziehbare Bewertungen der Bewertungskommission Die Kommission hat ihre Bewertungen entsprechend den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen. Die Bewertung der Kommission ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Argumentation der Antragstellerin, sie hätte bereits deswegen besser bewertet werden müssen, weil sie in einzelnen Objekten des Los 1 der derzeitige Auftragnehmer ist, widerspricht klar dem vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter. Gegenständlich waren gem Teil A Punkt 18.5.2.1 die Inhalte der abgegebenen Konzepte sowie die Antworten der Objektleiterinnen im Rahmen der Fachgespräche zu bewerten. Nur das durfte daher Grundlage der Bewertung durch die Kommission sein. 3.2.1 Bewertung der Konzepte Die Antragstellerin behauptet in ihrem Schlichtungsantrag, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Antragstellerin für das Start-up - und Qualitätssicherungskonzept in Los 1 und Los 2 die gleiche Bewertung erhalten habe. Sie sei beim Los 1 der bisherige Auftragnehmer und hätte bereits aus diesem Grund bei Los 1 besser bewertet werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt, darf die Tatsache, dass die Antragstellerin bisheriger Auftragnehmer ist aus Gründen der Bietergleichbehandlung keinen Einfluss auf die Bewertung haben. Die Aufgabenstellung I Zielvorgaben an das Start-up- und Qualitätssicherungskonzept für Los 1 und Los 2 wurden in den Ausschreibungsunterlagen gleich definiert. Die Antragstellerin hat für Los 1 und Los 2 die gleichen Konzepte abgegeben. Die Antragstellerin hat für beide Konzepte die Note „Gut“ erhalten, weil sie nach Ansicht der Kommission die jeweilige Aufgabe (Zielvorgabe) zur Gänze erfüllt hat. Nach Ansicht der Kommission waren aber keine besonderen Merkmale erhalten, die ein „Sehr Gut“ und damit die Erreichung der Maximalpunkte in der Bewertung begründet hätten.Die Aufgabenstellung römisch eins Zielvorgaben an das Start-up- und Qualitätssicherungskonzept für Los 1 und Los 2 wurden in den Ausschreibungsunterlagen gleich definiert. Die Antragstellerin hat für Los 1 und Los 2 die gleichen Konzepte abgegeben. Die Antragstellerin hat für beide Konzepte die Note „Gut“ erhalten, weil sie nach Ansicht der Kommission die jeweilige Aufgabe (Zielvorgabe) zur Gänze erfüllt hat. Nach Ansicht der Kommission waren aber keine besonderen Merkmale erhalten, die ein „Sehr Gut“ und damit die Erreichung der Maximalpunkte in der Bewertung begründet hätten. Hingegen hat die Bestbieterin in ihrem Konzept für das Start-up- und Qualitätssicherungskonzept als auch Garagenreinigungskonzept - wie dies im Bewertungsprotokoll betreffend die präsumtive Bestbieterin auch begründet ist- nach Ansicht der Kommission die jeweilige Zielvorgabe (Aufgabe) zur Gänze erfüllt und andererseits durch besondere Merkmalen überzeugt. Diese besonderen Merkmale können jedoch wie bereits ausgeführt nicht bekannt gegeben werden, weil es sich hier um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der präsumtiven Bestbieterin handelt. 3.2.2 Bewertung der einzelnen Fachgespräche Die Antragstellerin behauptet in ihrem Nachprüfungsantrag zunächst, dass die Fachgespräche der Antragstellerin (nahezu) durchgehend schlechter bewertet wurden als jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Dazu ist festzustellen, dass die Objektleiterin der Antragstellerin im Los 2 durchaus auch bessere Bewertungen erhalten hat und zwar dann, wenn sie nach Ansicht der Kommission auch tatsächlich die Fragen entsprechend den Anforderungen besser beantwortet hat. So wurde die Antragstellerin in Los 2 bei der Frage 2 (Sicherheitsvorkehrungen) mit Gut bewertet und die präsumtive Bestbieterin lediglich mit "Befriedigend". Bei der Frage 3 (Organisation) in Los 2 wurde sowohl die präsumtive Bestbieterin als auch die Antragstellerin mit "Befriedigend" bewertet. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin in Hinblick auf eine angeblich nicht korrekte Bewertung der Antragstellerin sind nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht den Tatsachen. So behauptet die Antragstellerin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie in Los 1 und Los 2 zum Themenbereich „Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ unterschiedlich bewertet wurde, obwohl „im Wesentlichen dieselben Ausführungen“ erfolgt seien. Woher die Antragstellerin diese Behauptungen nimmt, ist völlig unklar. Die Frage zum Themenbereich „Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ lautete im Los 1: "Das *** ist EMAS zertifiziert. Was bedeutet das und welche Konsequenzen hat das für Sie als Reinigungsdienstleister?" Die Frage zum Themenbereich „Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte“ lautete im Los 2 wie folgt: Wie wird sichergestellt, dass die eingesetzten Reinigungshilfsmittel (Tücher, Mops, Geräte, etc.) von den Mitarbeitern bestimmungsgemäß eingesetzt werden? Bei diesen unterschiedlichen Fragen mussten naturgemäß auch die Antworten unterschiedlich sein. Auch die beiden Objektleiterinnen der Antragstellerin haben hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin unterschiedliche Antworten gegeben. Wie die Antragstellerin hier zu dem Schluss kommt, man müsste hier die Antworten in Los 1 und Los 2 gleich bewerten, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das gleiche gilt auch für die Ausführungen der Antragstellerin zum Themenbereich „Sicherheitsvorkehrungen“. Auch hier wurde in jedem Los eine andere Frage gestellt: So lautete die Frage in Los 1 wie folgt: „Im *** gibt es auch einige Lagerräume für Chemikalien. Welche Sicherheitsausrüstung stellen Sie Ihren Mitarbeiterinnen zur Verfügung?“ Die Frage in Los 2 lautete: „Welche Maßnahmen sind bei der Grundreinigung zu treffen, um Schäden am Inventar zu vermeiden, insbesondere bezüglich IT-Ausstattung, Bilder, Skulpturen etc?“ Abschließend ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Antragstellerin – wie im Übrigen auch andere Bieter – zertifiziert ist bzw bestimmte Maßnahmen für sie „selbstverständlich“ sind, keine Gewähr dafür ist, dass auch die handelnden Mitarbeiter sämtliche Maßnahmen oder Abläufe kennen. Grund des gegenständlichen Fachgesprächs war aber genau das herauszufinden, nämlich ob die später handelnden Objektleiterinnen ausreichende Fachkompetenz, die diese Tätigkeit erfordert, auch tatsächlich haben. Aus der gegenständlichen Bewertung ergibt sich weiters nicht, dass die genannten Objektleiterinnen der Antragstellerin „vielfach auffallend schlecht“ beurteilt wurden. Die Objektleiterinnen der Antragstellerin wurden durchgehend mit „Gut“ und „Befriedigend“ bewertet. Auch die Objektleiter der präsumtiven Bestbieterin haben bei einzelnen Fragenbeantwortungen ein „Gut“ bzw ein "Befriedigend" erhalten. Beweis: vorgelegter Vergabeakt, Protokoll der Kommissionssitzung für Los 1, Stand *** sowie Protokoll der Kommissionssitzung für Los 2, Stand ***. 4. Anträge Somit stellt die Antragsgegnerin die Anträge das Landesverwaltungsgericht NÖ möge a) den Antrag der Antragstellerin, die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin für Los 1 vom *** für nichtig zu erklären, abweisen; b) den Antrag der Antragstellerin, die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin für Los 2 vom *** für nichtig zu erklären, abweisen; c) sämtliche Unterlagen aus dem Vergabeakt, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der übrigen Bieter betreffen (und als solche auch gekennzeichnet wurden) sowie die Kostenschätzung von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin ausnehmen.“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin (im Folgenden: präs. ZE) hat mit Schriftsatz vom *** zu den Anträgen der AST folgende Stellungnahme abgegeben: „In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die *** bekannt, dass sie die Rechtsanwälte ***, ***, ***, ***, *** und ***, ***, ***, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erstattet gegen die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung folgende EINWENDUNGEN GEMÄSS §7 ABS. 2 NÖ VERG-NG: Der Eingang des Nachprüfungsverfahrens wurde am *** gemäß § 12 Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (kurz NÖVerG-NG) bekannt gemacht und am selben Tag der *** mitgeteilt. Die gegenständlichen begründeten Einwendungen sind daher rechtzeitig.Der Eingang des Nachprüfungsverfahrens wurde am *** gemäß Paragraph 12, Absatz 5, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (kurz NÖVerG-NG) bekannt gemacht und am selben Tag der *** mitgeteilt. Die gegenständlichen begründeten Einwendungen sind daher rechtzeitig. Die Durchführung des bekämpften Vergabeverfahrens entspricht den Bestimmungen des BVergG. Die Auftraggeberin hat keine rechtswidrigen Entscheidungen getroffen. Die Rechte der Antragstellerin wurden nicht verletzt. 1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Antragstellerin: 1.1. Kein rechtliches Interesse der präsumtiven Zuschlagsempfängerin: Wie Antragstellerin selbst dargestellt hat, wurde sie lediglich an 5. bzw. 7. Stelle bei den beiden Losen gereiht, sodass ihr keine Antragslegitimation zusteht, weil es ihr an einem rechtlichen Interesse mangelt. Eine Antragslegitimation hätte die Antragstellerin nur dann, wenn sämtliche ihr vorgereihten Bieter und Angebote auszuscheiden gewesen wären. Dies liegt jedoch nicht vor, sondern stellt die Antragstellerin bloße Vermutungen und Behauptungen an, ohne diese konkret auch nur ansatzweise darstellen zu können. Die Antragstellerin bleibt diesbezüglich lediglich auf der Ebene von Scheinbehauptungen "ins Blaue hinein" wenn sie vermeint, alle Angebote wären aufgrund "einer nichtplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises aber auch sonstiger Angebotsmängel" auszuscheiden und würden alle sowohl die gemäß Ausschreibung einzuhaltenden ÖNORMEN, Kollektivverträge und arbeits und sozialrechtlichen Bestimmungen missachten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.