RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-523/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch
- den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerden von ***, ***, ***, nunmehr vertreten durch RA Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, ***, *** sowie
- den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde der ***, ***, ***, sowie
- den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter , Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerden von ***, ***, ***, nunmehr vertreten durch RA Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, ***, *** sowie,
- den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter , Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde der ***, ***, ***, sowie
- den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Christian Gindl, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des ***, ***, ***,
- den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter , Mag. Christian Gindl, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde des ***, ***, ***, jeweils gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- März 2015, ***, zu Recht erkannt:jeweils gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom ,
- März 2015, ***, zu Recht erkannt:
- Der Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom
- März 2015, ***, wird aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 12, 17 Abs. 1 bis 5, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)§ 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Rechtsgrundlagen: Paragraphen 10, 12, 17, Absatz eins bis 5, 21 Absatz 2, 22, Absatz eins,, Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) §§ 24 Abs. 2, 27, 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Paragraphen 24, Absatz 2, 27, 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Verordnung der NÖ ABB vom
- Juli 2008, ***, wurde das Zusammenlegungsverfahren *** eingeleitet. Anschließend wurden der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen. Mit Bescheid der NÖ ABB vom
- September 2011, ***, wurden u. a. zahlreiche Grundstücke nachträglich einbezogen. Dies erfolgte laut Bescheidbegründung deshalb, um gemeinsame Anlagen herstellen, gemeinsame Maßnahmen durchführen und eine zweckmäßige Flureinteilung herstellen zu können. Im Spruch ist weiters der Passus enthalten, dass die Angaben über Einlagezahlen und Eigentümer nur informativ und ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgen. Hinsichtlich dieser Grundstücke wurde weder ein Besitzstandsausweis noch ein Bewertungsplan erlassen. Mit Bescheid der NÖ ABB vom
- Oktober 2011, ***, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Mit dem Bescheid vom
- März 2015, ***, wurde schließlich der Zusammenlegungsplan erlassen. Parteien dieses Verfahrens sind – neben anderen - im Hinblick auf ihre ins Verfahren einbezogenen Grundstücke die nunmehrigen Beschwerdeführer.
- Zum Beschwerdevorbringen: In den rechtzeitig gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerden wendeten sich die Parteien gegen die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans und somit gegen die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindungen.
- Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
- Anzuwendende Rechtsvorschriften FLG § 10.
(1)Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben:Paragraph 10,
(1)Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben: - das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie - die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten.
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 1 muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(2)Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Absatz eins, muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(3)Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.
(4)Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (§ 17 Abs. 6) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.
(4)Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (Paragraph 17, Absatz 6,) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben. § 12.
(1)Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.Paragraph 12,
(1)Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
(2)Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muß über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).
(3)Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.
(3)Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist. § 17
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.Paragraph 17,
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2)Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3)Unter Berücksichtigung des § 16 Abs.1 ist der gemäß Abs. 2 anfallende Grund zu verwenden:
(3)Unter Berücksichtigung des Paragraph 16, Absatz eins, ist der gemäß Absatz 2, anfallende Grund zu verwenden: - für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, - für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder - für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.
(4)Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(4)Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(5)Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
(5)Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden. §21.
(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
- a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
- b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
- c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
- d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
- e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
- f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).
(3)Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(3)Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen. § 22.
(1)Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wennParagraph 22,
(1)Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
- a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
- b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
- c)die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und
- d)die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
- e)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Rechtliche Beurteilung Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer erkennbar die mangelnde Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung geltend; es handelt sich somit um zulässige Beschwerdevorbringen (vgl. § 17 Abs. 5 FLG).Mit ihrem Vorbringen machen die Beschwerdeführer erkennbar die mangelnde Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung geltend; es handelt sich somit um zulässige Beschwerdevorbringen vergleiche Paragraph 17, Absatz 5, FLG). Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer. Untrennbare Voraussetzung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist das Vorliegen aller Bedingungen, welche vorliegen müssen, dass überhaupt eine Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen kann. Zur Gesetzmäßigkeit einer Abfindung gehört es demnach auch, dass ihr Zuspruch erst in jenem Stadium des Verfahrens erfolgt, in welchem alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VwGH 22.6.1993, 91/07/0154).Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist das Gericht bei der Prüfung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 27, VwGVG) im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist im vorliegenden Fall die Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer. Untrennbare Voraussetzung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist das Vorliegen aller Bedingungen, welche vorliegen müssen, dass überhaupt eine Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen kann. Zur Gesetzmäßigkeit einer Abfindung gehört es demnach auch, dass ihr Zuspruch erst in jenem Stadium des Verfahrens erfolgt, in welchem alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VwGH 22.6.1993, 91/07/0154). Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluss einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. VwGH 8.4.1986, 84/07/0134, Slg. Nr. 12.093/A, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluss einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen vergleiche VwGH 8.4.1986, 84/07/0134, Slg. Nr. 12.093/A, mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall nach Erlassung des Besitzstands-ausweises und Bewertungsplanes weitere Grundstücke ins Verfahrensgebiet einbezogen, ohne diese ihrerseits einer bescheidmäßigen Erledigung im Form einer Ergänzung des Besitzstandsausweises bzw. des Bewertungsplans zu unterziehen. Auf die Erlassung des Zusammenlegungsplans umgelegt bedeutet das, dass mangels vorliegender Rechtskraft von gesamten Besitzstandsausweis und gesamten Bewertungsplan der nunmehr bekämpfte Bescheid von der NÖ ABB verfrüht und somit funktionell unzuständig erlassen wurde (vgl. VwGH vom 22.06.1993, 91/07/0154). Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Daran ändert auch die in § 21 Abs. 2 lit.a FLG vorgesehene Möglichkeit nichts, gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zu erlassen, da von dieser Möglichkeit im konkreten Fall seitens der belangten Behörde kein Gebrauch gemacht wurde.Auf die Erlassung des Zusammenlegungsplans umgelegt bedeutet das, dass mangels vorliegender Rechtskraft von gesamten Besitzstandsausweis und gesamten Bewertungsplan der nunmehr bekämpfte Bescheid von der NÖ ABB verfrüht und somit funktionell unzuständig erlassen wurde vergleiche VwGH vom 22.06.1993, 91/07/0154). Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Daran ändert auch die in Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, FLG vorgesehene Möglichkeit nichts, gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zu erlassen, da von dieser Möglichkeit im konkreten Fall seitens der belangten Behörde kein Gebrauch gemacht wurde. § 21 Abs. 2 lit.a FLG sieht nämlich vor, dass der Zusammenlegungsplan, soweit erforderlich, den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; zu enthalten hat. Daraus ist abzuleiten, dass die Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan entweder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes oder als Bestandteil des letzteren mit diesem zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass zwar Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen kann, nicht aber eine den Stufenbau des Kommassierungsverfahrens gleichsam auf den Kopf stellende umgekehrte Vorgangsweise. Dies folgt im übrigen auch aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, FLG sieht nämlich vor, dass der Zusammenlegungsplan, soweit erforderlich, den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; zu enthalten hat. Daraus ist abzuleiten, dass die Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan entweder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes oder als Bestandteil des letzteren mit diesem zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass zwar Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen kann, nicht aber eine den Stufenbau des Kommassierungsverfahrens gleichsam auf den Kopf stellende umgekehrte Vorgangsweise. Dies folgt im übrigen auch aus der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG; danach ist im Spruch des Bescheides der Prozessgegenstand in der Regel zur Gänze erledigen; maßgeblich für die Zulässigkeit der teilweisen Erledigung ist die Frage der Trennbarkeit der Angelegenheit. Paragraph 59, Absatz eins, AVG; danach ist im Spruch des Bescheides der Prozessgegenstand in der Regel zur Gänze erledigen; maßgeblich für die Zulässigkeit der teilweisen Erledigung ist die Frage der Trennbarkeit der Angelegenheit. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 8.9.2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152) und bestehen kann (vgl VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 29.1.1991, 90/04/0214; 23.4.1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein (VwGH 20.12.1994, 92/07/0118; vgl auch VwGH 27.11.1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes (vgl VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138) vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, RZ 103). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Teilbescheid im Sinne des , Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 8.9.2004, 2001/03/0331), also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152) und bestehen kann vergleiche VwSlg 11.357 A/1984; VwGH 29.1.1991, 90/04/0214; 23.4.1996, 95/05/0219). Die Trennbarkeit muss nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein (VwGH 20.12.1994, 92/07/0118; vergleiche auch VwGH 27.11.1990, 90/05/0212). Sie kann nach Ansicht des VwGH hingegen nicht bejaht werden – sondern es liegt ein unteilbares Ganzes vergleiche VwGH 18.5.2004, 2003/05/0138) vor –, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage („Vorstufe“) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. (Hengstschläger/Leeb, AVG², , Paragraph 59,, RZ 103). Gerade um einen solchen Fall handelt es sich hier, setzt doch die Entscheidung über die jeder Partei zustehende Grundabfindung voraus, dass sämtliche ins Verfahren (im Zeitpunkt der Enderledigung in Form des Zusammenlegungsplanes) einbezogenen Grundstücke im Besitzstandsausweis enthalten bzw. bescheidmäßig bewertet sind, also im Falle einer nachträglichen Einbeziehung gegebenenfalls durch ergänzende Besitzstandsausweiserlassung bzw. Bewertung gleichzeitig mit dem (dh im) Zusammenlegungsplan (als dessen Bestandteil). Dies hat die belangte Behörde jedoch nicht getan, somit einen wesentlichen und untrennbaren Spruchbestandteil weggelassen und damit den erlassenen Zusammenlegungsplan mit Rechtswidrigkeit belastet. Ein derartiger Mangel macht den angefochtenen Bescheid insgesamt rechtswidrig und muss zur Behebung des gesamten Bescheides führen. Eine Ergänzung des Zusammenlegungsplanes um den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan der nachträglich einbezogenen Grundstücke steht entgegen, dass dieser eben nicht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildet, sodass das Gericht andernfalls seine Kognitionsbefugnis überschritte. Vom Fehlen der betreffenden Bescheide bzw. ihrer Ergänzung im Rahmen des Zusammenlegungsplans ist dieser insgesamt betroffen. Für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde gegen den nachzuholenden Besitzstandsausweis und/oder den Bewertungsplan ist in weiterer Folge unter Umständen der Zusammenlegungsplan von Parteien zu ändern, die vom vorgelagerten Verfahren noch nicht betroffen waren. Zutreffendenfalls bestünde aber bei einer nur teilweisen Behebung des Zusammenlegungsplans keine rechtliche Möglichkeit, diese Änderung rechtlich im genannten Bescheid hinsichtlich der weiteren betroffenen Parteien zu verarbeiten. Um daher das Verfahren weiter abwickeln zu können, muss dieser Bescheid auf Grund des unlösbaren wechselseitigen Zusammenhangs als Einheit betrachtet werden, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans hinsichtlich aller Verfahrensparteien zur Folge hat (vgl. VwGH vom 15.03.1988, 87/07/0044). In diesem Fall muss daher eine Berufung auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Eintritts der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplans (vgl. VwGH vom 8.10.1985, 85/07/0091) ausscheiden. Vom Fehlen der betreffenden Bescheide bzw. ihrer Ergänzung im Rahmen des Zusammenlegungsplans ist dieser insgesamt betroffen. Für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde gegen den nachzuholenden Besitzstandsausweis und/oder den Bewertungsplan ist in weiterer Folge unter Umständen der Zusammenlegungsplan von Parteien zu ändern, die vom vorgelagerten Verfahren noch nicht betroffen waren. Zutreffendenfalls bestünde aber bei einer nur teilweisen Behebung des Zusammenlegungsplans keine rechtliche Möglichkeit, diese Änderung rechtlich im genannten Bescheid hinsichtlich der weiteren betroffenen Parteien zu verarbeiten. Um daher das Verfahren weiter abwickeln zu können, muss dieser Bescheid auf Grund des unlösbaren wechselseitigen Zusammenhangs als Einheit betrachtet werden, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans hinsichtlich aller Verfahrensparteien zur Folge hat vergleiche VwGH vom 15.03.1988, 87/07/0044). In diesem Fall muss daher eine Berufung auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Eintritts der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplans vergleiche VwGH vom 8.10.1985, 85/07/0091) ausscheiden. Somit war der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.523.001.2015.ua