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{'item': 'LVwG-AV-698/001-2014'}

Obsah (7)§ 19§ 108§ 17Art. 130§ 28§ 106§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-698/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 19Abs.

1, 2 und 4 Z. 1 in Verbindung mit § 14 PG 1965 ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 95,28 gebühre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der schriftlich eingegangenen Verpflichtung der frühere Ehegatte nach der Scheidung als Unterhalt bislang nur einen Betrag von ATS 500,-- (Euro 36,34) wertgesichert gezahlt hätte. Der Betrag von Euro 36,34 ergebe vervielfacht mit dem Aufwertungsfaktor

§ 108Abs.

4 ASVG 1976/2014 von 2,622 einen aus heutiger Sicht valorisierten Betrag in der Höhe von Euro 95,28. Dem Ansinnen der seinerzeitigen Vereinbarung, wonach der frühere Ehegatte nach seinem Ableben der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Unterhalt von ATS 500,-- bzw. Euro 35,34 wertgesichert und dem von ihm anerkannten Unterhaltsanspruch von etwa einem Drittel seines Einkommens eingeräumt habe, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1998, 96/12/0256, wäre eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsanspruches des früheren Ehegatten nur für die Zeit nach dem Tod des Beamten sowohl als Vertrag zu Lasten eines Dritten, nämlich des Bundes, als auch im Hinblick auf die Regelung des § 19 PG 1965 unwirksam. Zu Lebzeiten sei der Beamte nie verpflichtet gewesen, den höheren Unterhalt zu zahlen. Der Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) entschied mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom *** als frühere Ehegattin des am *** verstorbenen ***

Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, PG 1965 ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 95,28 gebühre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der schriftlich eingegangenen Verpflichtung der frühere Ehegatte nach der Scheidung als Unterhalt bislang nur einen Betrag von ATS 500,-- (Euro 36,34) wertgesichert gezahlt hätte. Der Betrag von Euro 36,34 ergebe vervielfacht mit dem Aufwertungsfaktor

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG 1976 aus 2014, von 2,622 einen aus heutiger Sicht valorisierten Betrag in der Höhe von Euro 95,28. Dem Ansinnen der seinerzeitigen Vereinbarung, wonach der frühere Ehegatte nach seinem Ableben der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Unterhalt von ATS 500,-- bzw. Euro 35,34 wertgesichert und dem von ihm anerkannten Unterhaltsanspruch von etwa einem Drittel seines Einkommens eingeräumt habe, könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1998, 96/12/0256, wäre eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsanspruches des früheren Ehegatten nur für die Zeit nach dem Tod des Beamten sowohl als Vertrag zu Lasten eines Dritten, nämlich des Bundes, als auch im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, PG 1965 unwirksam. Zu Lebzeiten sei der Beamte nie verpflichtet gewesen, den höheren Unterhalt zu zahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter die Beschwerde vom ***. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, gegenüber der belangten Behörde nachgewiesen zu haben, dass auf Grund einer zwischen ihr und dem verstorbenen früheren Beamten geschlossenen schriftlichen Vereinbarung der verstorbene Landeslehrer an die Beschwerdeführerin einen Unterhalt in der Höhe eines Drittels und nur während aufrechter Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter eines Viertels des Einkommens des verstorbenen Landeslehrers zu bezahlen verpflichtet gewesen sei. Ausdrücklich sei in dieser schriftlichen Vereinbarung festgelegt worden, dass zwar seitens der Beschwerdeführerin die Auszahlung des ATS 500,00 übersteigenden Betrages gestundet werde und sie bereit sei, auf diesen Unterhaltsteil nach dem Ableben des Unterhaltspflichtigen zu Gunsten der gemeinsamen Tochter zu verzichten. Die belangte Behörde habe sich zwar im angefochtenen Bescheid auf die vorliegende schriftliche Vereinbarung bezogen, jedoch keinerlei Feststellungen zum Inhalt der gegenständlichen schriftlichen Vereinbarung getroffen. Es wäre festzustellen gewesen, dass in der gegenständlichen Vereinbarung kein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gelegen sei, sondern dieser nur gestundet werde und daher jedenfalls nach Beendigung der vereinbarten Stundung an die Beschwerdeführerin zu bezahlen sei, wobei diese sich vorab bereit erklärt habe, auf den gestundeten Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zugunsten der gemeinsamen Tochter zu verzichten. Festzustellen wäre daher gewesen, dass mit dem Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Landeslehrers die verabredete Stundung zu bestehen aufgehört habe. Ermittlungen zur Höhe des Einkommens des verstorbenen Landeslehrers bzw. entsprechende Feststellungen hierzu seien unterblieben. Diese seien allerdings erforderlich, um die Höhe des gesetzmäßig der Beschwerdeführerin zuzusprechenden Unterhaltes bestimmen zu können. Die belangte Behörde habe die vorliegende Vereinbarung rechtsirrig als Vertrag zu Lasten Dritter gewertet und dies insbesondere damit begründet, dass eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsanspruches des früheren Ehegatten nur für die Zeit nach dem Tod des Ehegatten aus diesem Grund unwirksam sei. Die belangte Behörde übersehe hierbei, dass die gegenständliche Unterhaltsvereinbarung keineswegs eine lediglich nach dem Tode wirksame Unterhaltsvereinbarung darstelle. Die gegenständliche Unterhaltsvereinbarung führe nämlich ausdrücklich nur dazu, dass der vereinbarte und selbstverständlich vom verstorbenen Landeslehrer zu Lebzeiten auch geschuldete Unterhaltsbetrag nur gestundet werde. Auch auf seine Auszahlung werde niemals verzichtet, sondern sei diese lediglich zugunsten der gemeinsamen Tochter im Todeszeitpunkt zu leisten. Selbstverständlich sei jedoch die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, über den ihr geschuldeten Unterhaltsbetrag rechtlich zu verfügen, diesen zu stunden bzw. nachträglich der gemeinsamen Tochter zukommen zu lassen, ohne dass dies Einfluss auf den in der Höhe dieses Unterhaltsbetrages geschuldeten Versorgungsanspruch im Sinne des § 19 PG habe, da der Unterhaltsbetrag als solcher

der eindeutigen schriftlichen Vereinbarung geschuldet bleibe. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 2445/79 vom 05.03.1980 sei Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch

§ 19

PG 1965 die Verpflichtung des verstorbenen Landeslehrers, die zur Zeit seines Todes noch aufrecht gewesen und konkretisiert sein müsse, dass die Leistungen für den Lebensunterhalt der früheren Gattin zu erbringen seien. Aus der zugrundeliegenden Unterhaltsvereinbarung ergebe sich beides. Sowohl sei die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in der Höhe eines Drittels des Einkommens des verstorbenen Landeslehrers aufrecht, nur lediglich gestundet und solcherart auch ausreichend konkretisiert. Die maßgebliche Obergrenze sei zudem immer der Anspruch, der sich auf Grund eines der in § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Titel gegen den verstorbenen Landeslehrer an dessen Sterbetag bestanden habe. Unter Hinweis auf VwGH 2004/12/0144 sei unmaßgeblich, ob und in welcher Höhe der verstorbene Landeslehrer dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet habe.

der in diesem Punkt eindeutigen schriftlichen Vereinbarung hätte zum Todeszeitpunkt des Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe eines Drittels des dem verstorbenen Landeslehrers zukommenden Einkommens bestanden, sodass sich die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Versorgungsleistung an dieser Höhe zu orientieren habe.Die belangte Behörde übersehe hierbei, dass die gegenständliche Unterhaltsvereinbarung keineswegs eine lediglich nach dem Tode wirksame Unterhaltsvereinbarung darstelle. Die gegenständliche Unterhaltsvereinbarung führe nämlich ausdrücklich nur dazu, dass der vereinbarte und selbstverständlich vom verstorbenen Landeslehrer zu Lebzeiten auch geschuldete Unterhaltsbetrag nur gestundet werde. Auch auf seine Auszahlung werde niemals verzichtet, sondern sei diese lediglich zugunsten der gemeinsamen Tochter im Todeszeitpunkt zu leisten. Selbstverständlich sei jedoch die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, über den ihr geschuldeten Unterhaltsbetrag rechtlich zu verfügen, diesen zu stunden bzw. nachträglich der gemeinsamen Tochter zukommen zu lassen, ohne dass dies Einfluss auf den in der Höhe dieses Unterhaltsbetrages geschuldeten Versorgungsanspruch im Sinne des Paragraph 19, PG habe, da der Unterhaltsbetrag als solcher

der eindeutigen schriftlichen Vereinbarung geschuldet bleibe. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 2445/79 vom 05.03.1980 sei Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch

Paragraph 19, PG 1965 die Verpflichtung des verstorbenen Landeslehrers, die zur Zeit seines Todes noch aufrecht gewesen und konkretisiert sein müsse, dass die Leistungen für den Lebensunterhalt der früheren Gattin zu erbringen seien. Aus der zugrundeliegenden Unterhaltsvereinbarung ergebe sich beides. Sowohl sei die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in der Höhe eines Drittels des Einkommens des verstorbenen Landeslehrers aufrecht, nur lediglich gestundet und solcherart auch ausreichend konkretisiert. Die maßgebliche Obergrenze sei zudem immer der Anspruch, der sich auf Grund eines der in Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 genannten Titel gegen den verstorbenen Landeslehrer an dessen Sterbetag bestanden habe. Unter Hinweis auf VwGH 2004/12/0144 sei unmaßgeblich, ob und in welcher Höhe der verstorbene Landeslehrer dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet habe.

der in diesem Punkt eindeutigen schriftlichen Vereinbarung hätte zum Todeszeitpunkt des Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe eines Drittels des dem verstorbenen Landeslehrers zukommenden Einkommens bestanden, sodass sich die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Versorgungsleistung an dieser Höhe zu orientieren habe. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid vom ***, GZ: ***, dahingehend abzuändern, dass der Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin mit einem Betrag in der Höhe eines Drittels der Pension des verstorbenen Landeslehrers festgelegt werde, in eventu der Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin mit einem den im angefochtenen Bescheid bestimmten Betrag von Euro 95,28 jedenfalls deutlich übersteigenden Betrag festgelegt werde, in eventu ihrer Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur Vornahme ergänzender Ermittlungen und Fassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes („Pensionsakt“) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und bei welcher die Tochter der Beschwerdeführerin, ***, als Zeugin und die Beschwerdeführerin einvernommen wurden. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der am *** verstorbene ***, Berufsschuloberlehrer i. R., stand als Landeslehrer im Sinne des § 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Der am *** verstorbene ***, Berufsschuloberlehrer i. R., stand als Landeslehrer im Sinne des Paragraph eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Laut einer im Personalakt befindlichen, von der Pfarre zur ***, ***, am *** ausgestellten, Geburtsurkunde lautet dessen Vorname nicht *** sondern ***. Nach einer Eintragung im Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich vom *** handelt es sich um eine Namensänderung. Die Beschwerdeführerin schloss mit (damals noch) *** die nachstehend wiedergegebene Vereinbarung vom ***: „Vereinbarung von *** und *** über die Vermögensaufteilung nach der Ehescheidung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung der gemeinsamen Tochter *** *** erhält das Haus in *** (unfertiger Rohbau, mit Darlehen belastet, Darlehenshöhe entspricht etwa dem heutigen Wert der Liegenschaft) und verpflichtet sich bereits jetzt auf ihren Todesfall einen Hälfteanteil der gemeinsamen Tochter *** zu schenken. Diese Schenkung wird in das Grundbuch eingetragen. *** erhält die Eigentumswohnung in *** (fest ausgezahlt) und verpflichtet sich, diese der gemeinsamen Tochter *** zu hinterlassen. ***, bei der die gemeinsame Tochter *** wohnen wird, erhält auf 3 Jahre ein Wohnrecht in der Wohnung in ***, die auf der Rückseite und dem folgenden Blatt aufgelisteten Gebrauchsgegenstände gehören *** und ***. Der Anspruch von *** auf Unterhaltszahlungen durch *** beträgt etwa ein Drittel des Einkommens von ***. Da *** seine künftige Ehe nicht durch hohe Unterhaltszahlungen belasten möchte, bietet er folgenden Vergleich an: Zur Wahrung der Ansprüche von *** erklärt er schon jetzt den Unterhaltsanspruch von *** auf ein Drittel seines Einkommens anzuerkennen, das eigene Einkommen von *** wirkt auf diesen Anspruch nicht mindernd. Eine Wiederverheiratung oder das Ableben von *** beenden den Anspruch. Im Gegenzug zahlt *** als Unterhalt an *** monatlich vorläufig nur einen Betrag von S 500,-- (wertgesichert) und verpflichtet sich, dass *** bei seinem Ableben vorab und zusätzlich zu ihrem Erbanspruch den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihm anerkannten Unterhaltsanspruch und dem tatsächlich bis dahin gezahlten Unterhalt an *** erhalten wird. *** nimmt diesen Vergleich an und ist unter den genannten Voraussetzungen bereit, einen Grossteil ihres Unterhaltsanspruches bis zum Ableben von *** zu stunden und dann zugunsten der gemeinsamen Tochter *** darauf zu verzichten. Die Unterhaltsansprüche von *** sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Allerdings verringert sich der anerkannte Unterhaltsanspruch von *** während des Zeitraumes, in dem *** Unterhalt an die gemeinsame Tochter *** leistet, von einem Drittel auf ein Viertel. Dieser Vertrag verbleibt bei *** und es wird Stillschweigen vereinbart. Die gemeinsame Tochter *** wird zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit in Kenntnis gesetzt.“ Mit dem Urteil des Kreisgerichts *** vom ***, ***, wurde die zwischen der Beschwerdeführerin und *** am *** vor dem Standesamt *** geschlossene Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, ***, geschieden. Wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** dargelegt wurde, wurde im Zuge des beim Kreisgericht *** erfolgten Ehescheidungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom *** vor dem Kreisgericht *** zur Geschäftszahl *** zwischen der Beschwerdeführerin und *** ein von beiden Teilen unterschriebener Vergleich geschlossen. Die für das anhängige Beschwerdeverfahren relevanten Punkte 1.) bis 3.) des Vergleichsteils II lauten:Wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** dargelegt wurde, wurde im Zuge des beim Kreisgericht *** erfolgten Ehescheidungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom *** vor dem Kreisgericht *** zur Geschäftszahl *** zwischen der Beschwerdeführerin und *** ein von beiden Teilen unterschriebener Vergleich geschlossen. Die für das anhängige Beschwerdeverfahren relevanten Punkte 1.) bis 3.) des Vergleichsteils römisch zwei lauten: „Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung schließen die Parteien nachstehenden II V e r g l e i c h:römisch zwei römisch fünf e r g l e i c h: 1.) Die eheliche Tochter mj. ***, geb. ***, verbleibt in Erziehung und Pflege der Kindesmutter. Der Beklagte verpflichtet sich für dieses Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.200,-- zuzüglich der Familienbeihilfe zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen. Er erklärt sein Einverständnis dazu, daß nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles die Familienbeihilfe direkt von der KM bezogen wird. Die Krankenversicherung bezüglich dieses Kindes wird von Herrn *** geleistet werden. Eine Besuchsregelung ist entbehrlich, da sich die Eltern diesbezüglich intern geeinigt haben. 2.) Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin beginnend ab *** einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 500,-- zu bezahlen. Der Beklagte verzichtet darauf, einen Antrag auf Herabsetzung dieses Unterhaltsbetrages wegen Vermehrung seiner Sorgepflichten (allfällige Wiederverehelichung und Sorgepflichten für weitere Kinder) zu stellen. Der Unterhaltsbetrag ist unabhängig von einem eigenen Einkommen der Klägerin. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Unterhaltsbetrages von monatlich S 500,-- vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Betrag dient die für den Monat der Räumung der Wohnung in ***, ***, durch die Klägerin, verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages, als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die Klägerin verzichtet·darauf, einen höheren Unterhalt geltend zu machen, sei es auf Grund unverschuldeter Notlage oder geänderter Gesetzeslage. 3.) Der Beklagte ist Eigentümer der Eigentumswohnung in ***, ***. Eine grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes ist noch nicht erfolgt. Die Wohnung besteht aus Vorzimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Kabinett, Bad, Speisraum und WC sowie Mitbenützung des Dachbodens und des Kellers. Der Beklagte räumt der Klägerin in dieser Wohnung das unentgeltliche Wohnungsrecht bis *** ein. Das Wohnungsrecht umfaßt die unentgeltliche Benützung sämtlicher Räumlichkeiten und Nebenräumlichkeiten bis auf das Kabinett (derzeit Arbeitsraum), welches vom Vorzimmer der Wohnung separat zugänglich ist. Die Benützung dieses Zimmers behält sich der Beklagte ausdrücklich aus. Sämtliche Betriebskosten für die Wohnung werden, solange sie von der Klägerin bewohnt wird, von dieser bezahlt. Die Rückzahlungen für die Eigentumswohnung werden vom Beklagten geleistet. Allfällige Nachzahlungen für die Eigentumswohnung an die Stadtgemeinde *** sowie Auslagen für Reparaturen sind vom Beklagten zu leisten. Die Klägerin verpflichtet sich bis spätestens *** die Wohnung geräumt an den Beklagten zu übergeben. Auf eine grundbücherliche Einverleibung des Wohnungsrechtes wird verzichtet. 4.) …“ Auf Grund dieses im Zuge des beim Kreisgericht *** erfolgten Ehescheidungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom *** vor dem Kreisgericht *** zur Geschäftszahl *** zwischen der Beschwerdeführerin und *** geschlossenen und von beiden Teilen unterschriebenen Vergleiches war nach dessen Punkt
  2. der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin verpflichtet, dieser beginnend ab *** einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 500,-- wertgesichert zu bezahlen. Die Wertsicherung hatte nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex zu erfolgen. Als Bezugsgröße für den Betrag von ATS 500,-- hatte die für den Monat der Räumung der Wohnung in ***, ***, durch die Beschwerdeführerin verlautbarte Indexzahl zu dienen. Eine Anpassung hatte nur zu erfolgen, wenn die Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten mehr als fünf Prozent betragen. Die Räumung der genannten Wohnung durch die Beschwerdeführerin erfolgte im ***. Laut den von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegten Kontoauszügen überwies der verstorbene frühere Ehegatte per Dauerauftrag auf das Konto der Beschwerdeführerin jeweils Euro 56,68 am ***, im *** und am ***. Ebenso mit der Widmung „Pensionskonto“ wurden von ihm Euro 359,55 am *** und Euro 403,80 am *** an die Beschwerdeführerin überwiesen. Laut den Angaben im dem Antrag vom *** angeschlossenen Fragebogen hatte die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben ihres früheren Ehegatten Einkünfte aus ihrer Pension und zwar im Jahr *** Euro 18.114,72 (netto) und im Jahr *** Euro 18.440,76 (netto). Der frühere Ehegatte *** verstarb am ***. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Versorgungsgenuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod ihres früheren Ehegatten. Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte („Pensionsakt“) der belangten Behörde und des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angeforderten Ehescheidungsaktes des Kreisgerichtes *** AZ: *** sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und deren Tochter *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***, weiters durch nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Erhebungen bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Datums der Räumung der Wohnung in ***.
  3. Rechtslage:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der verstorbene frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin stand als Landeslehrer (Berufsschuloberlehrer) im Sinne des § 1 LDG 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich und ist daher § 106 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. das PG 1965 anzuwenden.Der verstorbene frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin stand als Landeslehrer (Berufsschuloberlehrer) im Sinne des Paragraph eins, LDG 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich und ist daher Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. das PG 1965 anzuwenden.

§ 106Abs.

1 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das PG 1965 unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.

Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das PG 1965 unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. Die für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten relevante Bestimmung des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lautet: „Versorgungsbezug des früheren Ehegatten § 19.

(1)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Paragraph 19,
(1)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a)Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
(1a)Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
  1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
  2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2)Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3)Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
  1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oderdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
  2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.
(4a)Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
(4a)Absatz 4, gilt jedoch nicht, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
  1. a)der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
  2. b)aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5)Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(6)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7)Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8)Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9)Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem
  1. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.“
(9)Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem
  1. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.“ § 19 Abs. 1 PG 1965 bestimmt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 – für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Somit kommen nach § 19 PG 1965 insbesondere § 14 PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie § 15 PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung.Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 bestimmt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 – für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Somit kommen nach Paragraph 19, PG 1965 insbesondere Paragraph 14, PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie Paragraph 15, PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung. § 14 PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das
  3. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.Paragraph 14, PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das
  4. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.

§ 19Abs.

1a Z. 1 PG 1965 ist Abs. 1 leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. § 19 Abs. 1a PG 1965 stellt (unter anderem) darauf ab, ob die regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bei aus Verschulden eines Ehegatten

§ 49Ehe

G erfolgten Scheidungen erblickt (vgl. VwGH 13.09.2001, 99/12/0349; 21.01.1998, 95/12/0263).

Paragraph 19, Absatz eins a, Ziffer eins, PG 1965 ist Absatz eins, leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 stellt (unter anderem) darauf ab, ob die regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bei aus Verschulden eines Ehegatten

Paragraph 49, EheG erfolgten Scheidungen erblickt vergleiche VwGH 13.09.2001, 99/12/0349; 21.01.1998, 95/12/0263). § 19 Abs. 4 PG 1965 begrenzt den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten im Falle des Abs. 1 leg.cit. betraglich mit der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat und im Falle des Abs. 1a mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.Paragraph 19, Absatz 4, PG 1965 begrenzt den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten im Falle des Absatz eins, leg.cit. betraglich mit der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat und im Falle des Absatz eins a, mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat. Nur für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kommen, wäre es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 21.01.1998, 95/12/0263), den Anspruch nur nach dem für den überlebenden früheren Ehegatten schlechteren Titel zu beurteilen. Nur in einer solchen Konstellation, nämlich wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kämen, wäre die Höhe des Versorgungsbezuges nach beiden Bestimmungen zu ermitteln.Nur für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 als auch Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 in Frage kommen, wäre es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 21.01.1998, 95/12/0263), den Anspruch nur nach dem für den überlebenden früheren Ehegatten schlechteren Titel zu beurteilen. Nur in einer solchen Konstellation, nämlich wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 als auch Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 in Frage kämen, wäre die Höhe des Versorgungsbezuges nach beiden Bestimmungen zu ermitteln. Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist, sondern allein der Anspruch entscheidend ist, wie er auf Grund eines der im Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist, sondern allein der Anspruch entscheidend ist, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe – also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung – gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (VwGH 30.05.2006, 2004/12/0144; 18.02.1994, 91/12/0142; 14.10.1992, 92/12/0198).Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe – also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung – gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (VwGH 30.05.2006, 2004/12/0144; 18.02.1994, 91/12/0142; 14.10.1992, 92/12/0198). Im Gegensatz dazu kommt es bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auf die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes an (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/12/0263, 27.10.1999, 99/12/0203).Im Gegensatz dazu kommt es bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 auf die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes an vergleiche VwGH 21.01.1998, 95/12/0263, 27.10.1999, 99/12/0203). § 19 Abs. 4a PG 1965 bestimmt, wann die Betragsgrenzen des Abs. 4 leg.cit. nicht zur Anwendung kommen. Hierfür muss unter anderem das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthalten.Paragraph 19, Absatz 4 a, PG 1965 bestimmt, wann die Betragsgrenzen des Absatz 4, leg.cit. nicht zur Anwendung kommen. Hierfür muss unter anderem das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthalten. 3. Bemessung des Versorgungsgenusses: Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kommen die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 PG 1965 zur Anwendung. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts kommen die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, eins a, 2 und 4 PG 1965 zur Anwendung. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4a PG 1965, wonach das Ausmaß des Versorgungsbezuges gleich dem eines Witwenversorgungsgenusses zu berechnen wäre, liegen nicht vor, da das Scheidungsurteil einen Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, nicht enthält.Die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4 a, PG 1965, wonach das Ausmaß des Versorgungsbezuges gleich dem eines Witwenversorgungsgenusses zu berechnen wäre, liegen nicht vor, da das Scheidungsurteil einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, nicht enthält. Dazu ist auf § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes und auch auf die relevante Kläger- bzw. Beklagtenrolle hinzuwiesen:Dazu ist auf Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes und auch auf die relevante Kläger- bzw. Beklagtenrolle hinzuwiesen: „

(3)Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.“ „
(3)Wird die Ehe nach Paragraph 55, geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.“ Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Berechnungsgrundlagen bei der Bemessung des Versorgungsbezuges insofern bestritten, als zur Berechnung des Versorgungsbezuges die zwischen der Beschwerdeführerin und dem früheren Ehegatten getroffene Vereinbarung vom *** auch hinsichtlich des Anspruches auf ein Drittel des Einkommens des früheren Ehegatten nicht herangezogen worden sei. Tatsächlich wurden die in dieser Vereinbarung von *** eingegangene Verpflichtung und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin in derselben Vereinbarung durch einen „Vergleich“ modifiziert. *** wollte, wie in diesem „Vergleich“ auch ausdrücklich ausgeführt wurde, seine künftige Ehe nicht durch hohe Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin belasten. Es wurde vereinbart, dass *** zu seinen Lebzeiten („vorläufig“) an die Beschwerdeführerin einen Unterhalt von monatlich nur ATS 500,-- (wertgesichert) zu zahlen habe. Erst bei seinem Ableben sei er „verpflichtet“, dass die gemeinsame Tochter *** vorab und zusätzlich zu ihrem Erbanspruch den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihm anerkannten Unterhaltsanspruch und dem tatsächlich bis dahin gezahlten Unterhalt an *** erhalten werde. *** war laut der Vereinbarung bereit, einen Großteil des formulierten Unterhaltsanspruches (ein Drittel des Einkommens von *** abzüglich der wertgesicherten ATS 500,--) bis zum Ableben von *** zu stunden und nach dem Tod von *** zugunsten der gemeinsamen Tochter *** darauf zu verzichten. Mit dieser vertraglichen Vereinbarung wurde jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem früheren Ehegatten über die wertgesicherten ATS 500,-- hinaus begründet. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung zugunsten der gemeinsamen Tochter *** für den Zeitpunkt des Ablebens ihres Vaters. Nach dieser Regelung konnte die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten des früheren Ehegatten nie in den Genuss des (behaupteten) Unterhaltsanspruches in der Höhe von einem Drittel des Einkommens des früheren Ehegatten kommen. Ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem früheren Ehegatten ist insoweit nicht entstanden. Dies kommt auch durch den im Zuge des beim Kreisgericht *** erfolgten Ehescheidungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom *** vor dem Kreisgericht *** zur Geschäftszahl *** zwischen der Beschwerdeführerin und *** geschlossene Vergleich zum Vorschein, da hier ausdrücklich lediglich von einem Unterhaltsanspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin von ATS 500,- die Rede ist. Allerdings wurde dieser Vergleich von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren nicht vorgelegt. Auch wenn sich eine Kopie dieses Vergleiches gemeinsam mit dem Scheidungsurteil im Akt der belangten Behörde befindet, legte diese der Bemessung des Versorgungsgenusses offensichtlich nur die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Vereinbarung vom *** zugrunde. Die Beschwerdeführerin geht auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass beim Abschluss des am *** vor dem Kreisgericht *** zwischen ihr und ihrem früheren Ehegatten geschlossenen Vergleiches die Vereinbarung vom *** in vollem Umfang weitergelte. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Vergleich vom *** eine klare Unterhaltsregelung beinhaltet und gegenüber der Vereinbarung vom *** jedenfalls in dem Punkt widerspricht, als von einer Unterhaltsverpflichtung von einem Drittel des Einkommens des früheren Ehegatten keine Rede mehr ist. Dies erklärt sich daraus, dass die diesbezügliche Regelung in der Vereinbarung vom *** inhaltlich lediglich einen Anspruch der gemeinsamen Tochter *** begründet. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch die Ansicht vertreten, dass der in der Vereinbarung vom *** bis zum Ableben von *** gestundete Teil des formulierten Versorgungsanspruches von einem Drittel des Einkommens des früheren Ehegatten nach dessen Ableben ihr gegenüber zur Gänze wiederaufleben sollte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen dem verstorbenen Landeslehrer an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat (§ 19 Abs. 4 erster Satz PG 1965). Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsanspruches der früheren Ehefrau nur für die Zeit nach dem Tod des Landeslehrers wäre sowohl als Vertrag zulasten eines Dritten (hier: die für die Pensionsauszahlung zuständige Gebietskörperschaft Bund) als auch im Hinblick auf die Regelung des § 19 PG 1965 unwirksam.Sollte die Beschwerdeführerin jedoch die Ansicht vertreten, dass der in der Vereinbarung vom *** bis zum Ableben von *** gestundete Teil des formulierten Versorgungsanspruches von einem Drittel des Einkommens des früheren Ehegatten nach dessen Ableben ihr gegenüber zur Gänze wiederaufleben sollte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Versorgungsbezug die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen dem verstorbenen Landeslehrer an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat (Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz PG 1965). Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltsanspruches der früheren Ehefrau nur für die Zeit nach dem Tod des Landeslehrers wäre sowohl als Vertrag zulasten eines Dritten (hier: die für die Pensionsauszahlung zuständige Gebietskörperschaft Bund) als auch im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, PG 1965 unwirksam. Für die Berechnung des Versorgungsbezuges ist daher allein der vor dem Kreisgericht *** geschlossene Vergleich vom *** heranzuziehen. Nach diesem Vergleich betrug der vereinbarte Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem früheren Ehegatten nach der Scheidung lediglich ATS 500,-- wertgesichert. Ein Bezug zur Vereinbarung vom *** wurde darin nicht hergestellt. Hinsichtlich des Unterhalts der Beschwerdeführerin nach der Scheidung war daher allein die im gerichtlichen Vergleich vom *** getroffene Unterhaltsvereinbarung für beide Vertragsparteien verbindlich. Die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin (die Beschwerdeführerin) gegen den verstorbenen Landeslehrer an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, betrug somit laut dem anlässlich der Ehescheidung vom *** getroffenen Vergleich ATS 500,-- wertgesichert. Es wurde ausdrücklich Wertbeständigkeit des Unterhaltsbetrages von monatlich ATS 500,-- vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Betrag dient die für den Monat der Räumung der Wohnung in ***, ***, durch die Beschwerdeführerin verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 Prozent haben unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, den Monat der Räumung der Wohnung in ***, ***, durch die Beschwerdeführerin, mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom *** gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die gegenständliche Wohnung von der Beschwerdeführerin im *** geräumt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Heranziehung des im Internet unter der Adresse *** zur Verfügung stehenden Wertsicherungsrechners der Statistik Austria die Höhe des auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Beamten (***) der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhalts – wie dem nachstehenden „Ergebnis der Berechnung“ entnommen werden kann – mit 88,33 EUR ermittelt. „Ergebnis der Berechnung Zeitpunkt Verbraucherpreisindex *** Veränderungsrate Wert *** 112,3 - 500,00 ATS 36,34 EUR *** 118,0 5,1 525,50 ATS 38,19 EUR *** 125,2 6,1 557,56 ATS 40,52 EUR *** 132,9 6,2 592,13 ATS 43,03 EUR *** 140,1 5,4 624,11 ATS 45,36 EUR *** 147,3 5,1 655,94 ATS 47,67 EUR *** 155,4 5,5 692,02 ATS 50,29 EUR *** 163,1 5,0 726,62 ATS 52,81 EUR *** 171,5 5,2 764,40 ATS 55,55 EUR *** 181,0 5,5 806,44 ATS 58,61 EUR *** 191,4 5,7 852,41 ATS 61,95 EUR *** 201,2 5,1 895,88 ATS 65,11 EUR *** 211,2 5,0 940,67 ATS 68,36 EUR *** 221,8 5,0 987,70 ATS 71,78 EUR *** 232,9 5,0 1.037,09 ATS 75,37 EUR *** 245,1 5,2 1.091,02 ATS 79,29 EUR *** 258,6 5,5 1.151,03 ATS 83,65 EUR *** 273,0 5,6 1.215,49 ATS 88,33 EUR *** 286,7 5,0 1.276,26 ATS 92,75 EUR Die letzte Erreichung/Überschreitung der 5,0% Schwelle (ausschließlich) fand im *** statt. Der wertgesicherte Betrag beträgt daher derzeit 1.276,26 ATS.Das entspricht einem Betrag von 92,75 EUR.“Die letzte Erreichung/Überschreitung der 5,0% Schwelle (ausschließlich) fand im *** statt. Der wertgesicherte Betrag beträgt daher derzeit 1.276,26 ATS., Das entspricht einem Betrag von 92,75 EUR.“ Die letzte Überschreitung der 5,0% Schwelle (ausschließlich) vor dem Todestag (***) des früheren Ehegatten fand im *** statt. Der wertgesicherte Betrag betrug damals ATS 1.215,49. Das entspricht einem Betrag von Euro 88,33. Unter Anwendung der im oben genannten Vergleich vom *** erfolgten Regelung beträgt der der Beschwerdeführerin zustehende wertgesicherte Unterhaltsbetrag zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten somit Euro 88,33. Dieser Betrag ist höher als die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Landeslehrer regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod an die Beschwerdeführerin tatsächlich geleistet hat. Soweit den von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Gewährung des Versorgungsbezuges vorgelegten drei Kontoauszügen (***, *** und ***) zu entnehmen ist, überwies der verstorbene frühere Ehegatte, ***, per Dauerauftrag auf das Konto der Beschwerdeführerin Euro 56,68. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass in den letzten drei Jahren vor dem Ableben des früheren Ehegatten von diesem regelmäßig monatlich Euro 56,68 an Unterhalt geleistet wurde. Der Aufforderung vom ***, dieser Annahme Entgegenstehendes mitzuteilen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Der Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin als der früheren Ehegattin des verstorbenen Landeslehrers *** beträgt somit ab *** monatlich Euro 88,33 brutto. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.698.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.