RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-82/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von
- *** und
- ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von
- *** und
- ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9 Abs. 2, 32 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 und 102 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 9, Absatz 2, 32, Absatz eins und 2, 12 Absatz 2 und 102 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Auf Grund eines Ansuchens der Marktgemeinde *** um wasserrechtliche Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage beraumte die Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde für *** eine mündliche Verhandlung durch „öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag“ und „persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“ an.Auf Grund eines Ansuchens der Marktgemeinde *** um wasserrechtliche Bewilligung einer Straßenentwässerungsanlage beraumte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde für *** eine mündliche Verhandlung durch „öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag“ und „persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“ an. Neben einer Eingabe vom ***, in der *** unter anderem die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auf Grund befürchteter Beeinträchtigungen einer in seinem „Besitzstand befindlichen Verrohrung“ geltend macht, erhoben *** und *** mittels förmlichen Schriftsatzes vom *** Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machen darin ein Servitutsrecht (Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens) geltend und erheben die Forderung, dass dieses durch die angestrebte Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden dürfe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ***, an der die Einschreiter nicht teilnahmen, erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde ein Gutachten. Danach sei nach dem eingereichten Projekt die Errichtung einer Versickerungsmulde entlang einer bestehenden Siedlungsstraße geplant. Die anfallenden Oberflächenwässer sollten über eine Rasenmulde versickert werden; darüber hinaus anfallende Wässer gelangten über ein Drainagerohr und einen weiteren Drainagestrang in ein offenes Gerinne und in weiterer Folge in den ***. Das Vorhaben entspreche dem Stand der Technik; die vorgesehene Anlage könne ein fünfjährliches Ereignis gut aufnehmen; darüber hinausgehende Niederschläge würden in Richtung der vorhandenen Abzugsgräben abgeleitet, wo die hydraulischen Auswirkungen als geringfügig einzustufen wären, da die Oberflächenwässer auch schon bisher in die gleiche Richtung abgeflossen seien. Hinsichtlich der Wasserqualität sei auf Grund der „untergeordneten Verkehrsverhältnisse“ mit keinen mehr als geringfügigen Auswirkungen zu rechnen; quantitativ ergebe sich sogar eine Verbesserung der Abflusssituation. Bei länger andauernden (Regen-)Ereignissen seien die Auswirkungen auf die nachfolgenden Abzugsgräben und den Vorfluter geringfügig und vernachlässigbar. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Versickerungsmulde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtlänge von 85 lfm zur breitflächigen Verrieselung von Oberfächenwässern der befestigten Zufahrtsstraße zu den Anwesen *** und *** und Ableitung der Überwässer in den weiterführenden Drainagegraben. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Einwendungen von *** und *** findet sich im Spruch dieses Bescheides nicht.Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Versickerungsmulde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtlänge von 85 lfm zur breitflächigen Verrieselung von Oberfächenwässern der befestigten Zufahrtsstraße zu den Anwesen *** und *** und Ableitung der Überwässer in den weiterführenden Drainagegraben. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Einwendungen von *** und *** findet sich im Spruch dieses Bescheides nicht. Begründend führte die Behörde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und Zitierung des § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Folgendes aus:Begründend führte die Behörde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und Zitierung des Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG 1959 Folgendes aus: Im Bewilligungsverfahren hätte die Behörde gemäß § 12 WRG 1959 zu prüfen, ob das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche, das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werde und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Als bestehende Rechte seien rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum anzusehen.Im Bewilligungsverfahren hätte die Behörde gemäß Paragraph 12, WRG 1959 zu prüfen, ob das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche, das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werde und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Als bestehende Rechte seien rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum anzusehen. Zu den Einwendungen der *** (sie hatte die Beeinträchtigung eines Grundstücks geltend gemacht) und des *** sei auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen festzuhalten, dass es „zu keiner vermehrten Vernässung auf den angeführten Grundstücken“ kommen würde, sondern zu einer Verbesserung der Abflusssituation. Deshalb seien die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen. Beim Vorbringen des *** bezüglich einer ungenügenden Straßenbreite handle es sich um eine „ungültige“ Einwendung, die zurückzuweisen wäre. Auch die Einwendung von Servitutsrechten sei im Wasserrechtsverfahren unzulässig, da hier nur substantielle Eingriffe in das Grundeigentum zu beachten wären. Insofern seien die entsprechenden Ausführungen des *** auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass in die gegenständliche Entwässerungsanlage auch Dach- und Oberflächenwässer von Anrainern eingebracht werden sollten, sei festzuhalten, dass der bewilligte Konsens nur die Verrieselung von Oberflächenwässern der befestigten Zufahrtsstraße umfasse.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von *** und ***, mit der sie unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf der Tatsachenebene werden mangelnde bzw. unrichtige Feststellungen zur Lage der neuen Parzelle *** und des Straßenverlaufs sowie der Fahrbahnneigung vorgebracht. Die Darstellung in Bezug auf die Versickerungsmulde sei im Bescheid widersprüchlich. Die mangelhafte Feststellung des Gefälles der Straße hätte Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse. Es sei auch nicht die Kapazität des Abflussgrabens geprüft worden. Auch fehlten Feststellungen zu vorhandenen Rohren und deren Durchflusskapazitäten, und die Einzugsfläche sei nicht korrekt. Rohrleitungen und Abzugsgräben wären nicht ausreichend dimensioniert um die anfallenden Wässer erfassen zu können. Außerdem wird die Ausführung des „Mulden-Rigolen-Elements“ dahin kritisiert, dass es nicht mit der Bodenfreiheit eines normalen PKWs kompatibel sei. In rechtlicher Hinsicht nehmen die Beschwerdeführer auf ihre Dienstbarkeit Bezug. Diese sei in Folge der Ausführung des Rigols beeinträchtigt, da ein schadloses Passieren mit einem PKW mit normaler Bodenfreiheit hier nicht möglich wäre. Weiters sei das Servitutsrecht der Beschwerdeführer wegen der mangelhaften Aufnahmefähigkeit von Abzugsgraben bzw. Verrohrung beeinträchtigt, weil der Servitutsweg bei Wasserrückstau nicht benützt werden könnte. Die Beschwerdeführer wären berechtigt, im Wasserrechtsverfahren auch Servitutsrechte geltend zu machen; dies ergebe sich aus § 9 Abs. 2 WRG 1959, welcher über § 12 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehend unter dem Begriff der „fremden Rechte“ auch Dienstbarkeiten umfasse.Die Beschwerdeführer wären berechtigt, im Wasserrechtsverfahren auch Servitutsrechte geltend zu machen; dies ergebe sich aus Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959, welcher über Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 hinausgehend unter dem Begriff der „fremden Rechte“ auch Dienstbarkeiten umfasse. Schließlich begehren die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit. Überdies wird ausdrücklich eine mündliche „Berufungsverhandlung“ beantragt.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG §
- (…)Paragraph 9, (…)
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. (…) § 12. (…)Paragraph 12, (…)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
- a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
- b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
- c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
- d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
- e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
- f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
- g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
- h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer (ausschließlich) die Verletzung einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens durch das bewilligungsgegenständliche Projekt geltend. Das diesbezügliche Vorbringen läuft erkennbar darauf hinaus, dass auch Dienstbarkeiten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vermitteln würden und deren Verletzung durch ein Vorhaben ein Genehmigungs-hindernis darstellte. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Ein Antragsteller, dessen Vorhaben weder fremde Rechte verletzt noch öffentliche Interessen beeinträchtigt, hat Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 26.11.1991, 90/07/0115). Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, vermitteln rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauchs), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg.cit. sowie das Grundeigentum Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und steht die Verletzung solcher Rechte grundsätzlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen. Dem gegenüber verschaffen andere dingliche sowie obligatorische Rechte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung im Wasser-rechtsverfahren (z.B. VwGH 10.03.1992, 92/07/0044; 18.01.2001, 99/07/0151). Daher zählen Dienstbarkeitsrechte nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (VwGH 29.06.2000, 97/07/0160; 27.06.2002, 99/07/0163; 21.10.2004, 2004/07/0126).Wie sich aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ergibt, vermitteln rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauchs), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. sowie das Grundeigentum Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und steht die Verletzung solcher Rechte grundsätzlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen. Dem gegenüber verschaffen andere dingliche sowie obligatorische Rechte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung im Wasser-rechtsverfahren (z.B. VwGH 10.03.1992, 92/07/0044; 18.01.2001, 99/07/0151). Daher zählen Dienstbarkeitsrechte nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (VwGH 29.06.2000, 97/07/0160; 27.06.2002, 99/07/0163; 21.10.2004, 2004/07/0126). Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel keine Verletzung eines im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechtes geltend machen, was von vornherein die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde bewirkt. Die Beschwerde-befugnis reicht dabei nämlich nicht weiter als die Befugnis zur Erhebung von Einwendungen. Daran würde es auch nichts ändern, wären die Beschwerdeführer Eigentümer der Rohrleitungen, welche sie im Zuge der Ausübung ihres Wegerechts überqueren. Denn § 12 Abs. 2 WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlecht hin, sondern nur das Grundeigentum (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0107).Daran würde es auch nichts ändern, wären die Beschwerdeführer Eigentümer der Rohrleitungen, welche sie im Zuge der Ausübung ihres Wegerechts überqueren. Denn Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlecht hin, sondern nur das Grundeigentum (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0107). Auch aus dem Verweis auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 WRG 1959 ist für die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung die Bewilligungspflicht von privaten Tagwässern regelt und die Bedingungen dafür aufstellt, unter denen jemand für die Benutzung des eigenen Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist daraus eine Erweiterung des Parteienkreises im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht abzuleiten. Überdies stellt die Oberflächenabwasserableitung von Verkehrsflächen in ein Gewässer keinen Fall des § 9 WRG 1959 dar, sondern ist unter § 32 Abs. 2 lit. a leg.cit. zu subsumieren (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151).Auch aus dem Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 ist für die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung die Bewilligungspflicht von privaten Tagwässern regelt und die Bedingungen dafür aufstellt, unter denen jemand für die Benutzung des eigenen Gewässers einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist daraus eine Erweiterung des Parteienkreises im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht abzuleiten. Überdies stellt die Oberflächenabwasserableitung von Verkehrsflächen in ein Gewässer keinen Fall des Paragraph 9, WRG 1959 dar, sondern ist unter Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, leg.cit. zu subsumieren (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Schließlich kann aus den unterschiedlichen Termini „fremde Rechte“ und „bestehen-de Rechte“ nicht abgeleitet werden, dass § 9 Abs.2 WRG 1959 alle denkbaren Rechte schützen würde. Zum einen versteht sich von selbst, dass auch ein fremdes Recht ein bestehendes (und nicht etwa ein erloschenes oder erst beantragtes, aber noch nicht verliehenes) Recht sein muss; zum anderen stehen auch nur solche bestehende Rechte einer Bewilligung entgegen, die nicht dem Antragsteller selbst gehören, also für ihn fremde Rechte sind. Wenn Oberleitner/Berger, WRG³, § 9 Rz 7 meinen, der Begriff „fremde Rechte“ sei weiter zu verstehen als der der „bestehenden Rechte“, so bringen sie damit zum Ausdruck, dass die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 auch durch die Beeinträchtigung sonstiger im Wasserrechtsgesetz geschützter Rechte, wie die des Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 WRG 1959) bzw. der Gemeinde (§ 13 Abs. 3 WRG 1959), ausgelöst wird; keinesfalls zählten aber zu den fremden Rechten jegliche Rechte Dritter wie z.B. dingliche Rechte (vgl. Oberleitner/Berger, WRG³, § 12 Rz 13).Schließlich kann aus den unterschiedlichen Termini „fremde Rechte“ und „bestehen-de Rechte“ nicht abgeleitet werden, dass Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 alle denkbaren Rechte schützen würde. Zum einen versteht sich von selbst, dass auch ein fremdes Recht ein bestehendes (und nicht etwa ein erloschenes oder erst beantragtes, aber noch nicht verliehenes) Recht sein muss; zum anderen stehen auch nur solche bestehende Rechte einer Bewilligung entgegen, die nicht dem Antragsteller selbst gehören, also für ihn fremde Rechte sind. Wenn Oberleitner/Berger, WRG³, Paragraph 9, Rz 7 meinen, der Begriff „fremde Rechte“ sei weiter zu verstehen als der der „bestehenden Rechte“, so bringen sie damit zum Ausdruck, dass die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 auch durch die Beeinträchtigung sonstiger im Wasserrechtsgesetz geschützter Rechte, wie die des Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) bzw. der Gemeinde , (Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959), ausgelöst wird; keinesfalls zählten aber zu den fremden Rechten jegliche Rechte Dritter wie z.B. dingliche Rechte vergleiche Oberleitner/Berger, WRG³, Paragraph 12, Rz 13). Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erwiesen hat, ist sie mit Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG) zurückzuweisen.(Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen. Ungeachtet des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Ungeachtet des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war - erfolgte diese Entscheidung doch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Servitutsberechtigter im Wasserrechtsverfahren -, ergibt sich, dass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen war - erfolgte diese Entscheidung doch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Servitutsberechtigter im Wasserrechtsverfahren -, ergibt sich, dass die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.82.001.2016