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{'item': 'LVwG-AV-894/001-2015'}

Obsah (7)§ 94§ 33§ 17§ 1§ 1a§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-894/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 94Abs.

2 NÖ Bauordnung 1976 diese Bauanzeige „über die beabsichtigte Ausführung des Vorhabens, Errichtung einer Stützmauer, bzw. Einfriedung unter den umseitig angeführten Auflagen“ zur Kenntnis genommen. Umseitig findet sich (wörtlich) folgender Text: „Die Einfriedung, die aus einer Stützmauer besteht, wird unter folgenden Bedingungen zur Kenntnis genommen: Der Sockel, welcher gegenüber dem Straßenniveau besteht, darf 45 cm nicht übersteigen. In den Abstand zwischen den Mauer, welcher zur Auspflanzung geeignet ist, dürfen Sträucher oder Bäume, die die Einfriedung wesentlich überragen, nicht gepflanzt werden.“Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde ***

Paragraph 94, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976 diese Bauanzeige „über die beabsichtigte Ausführung des Vorhabens, Errichtung einer Stützmauer, bzw. Einfriedung unter den umseitig angeführten Auflagen“ zur Kenntnis genommen. Umseitig findet sich (wörtlich) folgender Text: „Die Einfriedung, die aus einer Stützmauer besteht, wird unter folgenden Bedingungen zur Kenntnis genommen: Der Sockel, welcher gegenüber dem Straßenniveau besteht, darf 45 cm nicht übersteigen. In den Abstand zwischen den Mauer, welcher zur Auspflanzung geeignet ist, dürfen Sträucher oder Bäume, die die Einfriedung wesentlich überragen, nicht gepflanzt werden.“ Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat in den Jahren *** und *** zweimal schriftlich die Rechtsnachfolgerin *** (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) ersucht, die Stützmauer entlang der Gemeindestraße zu sanieren, da sie sich erheblich zur Seite geneigt habe und akute Einsturzgefahr bestehe. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Am *** erfolgte eine baubehördliche „Überprüfung des Bauzustandes

§ 33NÖ BO 1996“, bei der u.a.

festgestellt wurde, dass sich „die straßenseitige Einfriedung entlang der Südwestseite des Grundstückes *** KG *** zum Grundstück hin geneigt hat und statische Schäden aufweist und die anschließende öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) im Anschlussbereich an die Einfriedung Setzungen sowie Risse aufweist“, Fotos angefertigt wurden und „der vom Baugebrechen betroffene Bereich abgeschrankt“ wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat der Bürgermeister dann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für die straßenseitige Einfriedung entlang der Parzelle *** keine baubehördliche Bewilligung vorliege, weil der Anzeige vom *** und dem Bescheid vom *** zu entnehmen sei, dass es sich dabei um jene des Grundstückes *** (Hausparzelle) handle, und dass für die nunmehr statisch zu sanierende Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche unter Vorlage von Einreichunterlagen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen sei, widrigenfalls ein Abbruchbescheid zu erlassen sei. In weiterer Folge wurde weder um nachträgliche Bewilligung angesucht noch ein Abbruchbescheid erlassen.Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat in den Jahren *** und *** zweimal schriftlich die Rechtsnachfolgerin *** (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) ersucht, die Stützmauer entlang der Gemeindestraße zu sanieren, da sie sich erheblich zur Seite geneigt habe und akute Einsturzgefahr bestehe. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Am *** erfolgte eine baubehördliche „Überprüfung des Bauzustandes

Paragraph 33, NÖ BO 1996“, bei der u.a. festgestellt wurde, dass sich „die straßenseitige Einfriedung entlang der Südwestseite des Grundstückes *** KG *** zum Grundstück hin geneigt hat und statische Schäden aufweist und die anschließende öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) im Anschlussbereich an die Einfriedung Setzungen sowie Risse aufweist“, Fotos angefertigt wurden und „der vom Baugebrechen betroffene Bereich abgeschrankt“ wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat der Bürgermeister dann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für die straßenseitige Einfriedung entlang der Parzelle *** keine baubehördliche Bewilligung vorliege, weil der Anzeige vom *** und dem Bescheid vom *** zu entnehmen sei, dass es sich dabei um jene des Grundstückes *** (Hausparzelle) handle, und dass für die nunmehr statisch zu sanierende Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche unter Vorlage von Einreichunterlagen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen sei, widrigenfalls ein Abbruchbescheid zu erlassen sei. In weiterer Folge wurde weder um nachträgliche Bewilligung angesucht noch ein Abbruchbescheid erlassen. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Beschwerdeführerin

§ 33Z. 2 NÖ BO 1996 den Auftrag erteilt, die auf ihrem Grundstück Nr.

*** KG *** befindliche Stützmauer bis *** „derart instand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspricht und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt wird“, und ausgesprochen, dass von der Beschwerdeführerin „die Kosten der Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße zu tragen sind“. In der Begründung dieses Bescheides wird erneut auf das Ergebnis des Lokalaugenscheins vom *** verwiesen (wonach sich „die straßenseitige Einfriedung entlang der Südwestseite des Grundstückes *** KG *** zum Grundstück hin geneigt hat und statische Schäden aufweist“).Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Beschwerdeführerin

Paragraph 33, Ziffer 2, NÖ BO 1996 den Auftrag erteilt, die auf ihrem Grundstück Nr. *** KG *** befindliche Stützmauer bis *** „derart instand zu setzen, dass diese den statischen Erfordernissen entspricht und die vorbeiführende Gemeindestraße nicht mehr beeinträchtigt wird“, und ausgesprochen, dass von der Beschwerdeführerin „die Kosten der Wiederherstellung der durch diesen Mangel beschädigten Gemeindestraße zu tragen sind“. In der Begründung dieses Bescheides wird erneut auf das Ergebnis des Lokalaugenscheins vom *** verwiesen (wonach sich „die straßenseitige Einfriedung entlang der Südwestseite des Grundstückes *** KG *** zum Grundstück hin geneigt hat und statische Schäden aufweist“). Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid eine mit *** datierte Berufung. Am *** fand eine Verhandlung statt, in der der beigezogene statische Sachverständige im Wesentlichen ausführte, dass „die zweiteilige Mauer mit einer Gesamtlänge von 14 Laufmetern … eine Verschiebung in nördlicher Richtung“ aufweise und beide Mauerteile zusätzlich aus der Vertikallage verdreht seien. Eine Sanierung der Mauer sei dringend notwendig. Aufgrund des Verformungsbildes und des zu befürchtenden Wassereintrittes könne nicht vorhergesagt werden, wann es zu einem Versagen der Mauer komme. Am *** stellte die Beschwerdeführerin, da der Gemeindevorstand über die Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden hatte, einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom ***, *** wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung ab. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung vom *** gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, Folge. Die Vorstellungsbehörde hat die genannte, die Berufung abweisende Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** (zurück)verwiesen, da über den Spruch seines Bescheides nicht abgestimmt worden sei. Mit Bescheid vom ***, *** wies der Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Berufung vom *** erneut ab und setzte die „Frist für die Instandsetzung“ neu mit *** fest. Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom ***, ***, die dagegen wiederum von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom *** „hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags zur Sanierung der Einfriedung als unbegründet abgewiesen“, da die gegenständliche Neigung der Einfriedung sehr wohl als „Baugebrechen“

§ 33Abs.

1 NÖ BO 1996 zu qualifizieren sei (da das Bauwerk nicht dem mit Bauanzeige am *** zur Kenntnis genommenen senkrechten, statisch einwandfreien Zustand entspricht und der Eigentümer verpflichtet ist, den mit Anzeige zur Kenntnis genommenen Zustand zu erhalten) und es im baupolizeilichen Verfahren es nicht darauf ankomme, dass der Verursacher eines Baugebrechens festgestellt werde. Hinsichtlich des „Auftrags zur Übernahme der Kosten der Wiederherstellung der Gemeindestraße“ hat die NÖ Landesregierung die genannte Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** (zurück)verwiesen, da keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Sanierung der Gemeindestraße aufzutragen. Daraufhin hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung vom *** insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin die Kosten der Straßensanierung nicht zu tragen hat; hinsichtlich des Instandsetzungsauftrages ist der Bescheid vom *** durch die Entscheidung der Vorstellungsbehörde in Rechtskraft erwachsen. „Da der rechtskräftige Instandsetzungsauftrag noch immer nicht durchgeführt wurde“, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: „Behörde“) mit Schreiben vom *** um Vollstreckung ersucht.Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom ***, ***, die dagegen wiederum von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom *** „hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags zur Sanierung der Einfriedung als unbegründet abgewiesen“, da die gegenständliche Neigung der Einfriedung sehr wohl als „Baugebrechen“

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BO 1996 zu qualifizieren sei (da das Bauwerk nicht dem mit Bauanzeige am *** zur Kenntnis genommenen senkrechten, statisch einwandfreien Zustand entspricht und der Eigentümer verpflichtet ist, den mit Anzeige zur Kenntnis genommenen Zustand zu erhalten) und es im baupolizeilichen Verfahren es nicht darauf ankomme, dass der Verursacher eines Baugebrechens festgestellt werde. Hinsichtlich des „Auftrags zur Übernahme der Kosten der Wiederherstellung der Gemeindestraße“ hat die NÖ Landesregierung die genannte Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** (zurück)verwiesen, da keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Sanierung der Gemeindestraße aufzutragen. Daraufhin hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung vom *** insoferne Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin die Kosten der Straßensanierung nicht zu tragen hat; hinsichtlich des Instandsetzungsauftrages ist der Bescheid vom *** durch die Entscheidung der Vorstellungsbehörde in Rechtskraft erwachsen. „Da der rechtskräftige Instandsetzungsauftrag noch immer nicht durchgeführt wurde“, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: „Behörde“) mit Schreiben vom *** um Vollstreckung ersucht. Die Behörde hat mit Schreiben vom *** der Beschwerdeführerin unter Setzung einer letzten dreimonatigen Frist die Durchführung der Ersatzvornahme (nämlich dass die Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde) angedroht. Auf Ersuchen der Behörde, die Kosten einer Ersatzvornahme zu schätzen, hat die Amtssachverständige des Gebietsbauamtes, ***, am *** schriftlich mitgeteilt, dass sie bei einem Lokalaugenschein am *** festgestellt habe, dass sich die straßenseitige Einfriedung entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze (Gesamtlänge von rund 14 m) zum Grundstück hin neige und augenscheinlich statische Schäden aufweise, weshalb sie umgehend zu sanieren sei. Die Ersatzmaßnahme könne entweder durch einen Steinwurf oder durch Ausbildung einer statisch tragfähigen Böschung erfolgen. Die Sanierung würde u.a. den Abbruch der bestehenden Mauer über eine Länge von 14 m und die Herstellung einer Stahlbetonstützmauer sowie einer 14 Laufmeter langen Absturzsicherung beinhalten (Kosten insgesamt 16.840 Euro netto). Die Behörde hat daraufhin verschiedenste Bauunternehmen um Kostenvoranschläge ersucht und den von der Amtssachverständigen als angemessen und vollständig beurteilten Kostenvoranschlag des Planungsbüros *** bzw. der *** herangezogen. Dieser schlägt als bauliche Maßnahme die Errichtung einer Winkelstützmauer (Betonsockel 20 cm über Straßenniveau) und eines (14,5 Laufmeter langen) Doppelstabmattenzaunes vor und beinhaltet u.a. auch „Erstellen der erforderlichen Statik“, Abbrechen und Entsorgen des Asphalts und der umgestürzten Einfriedung und die Straßenwiederherstellung. In einer Stellungnahme dazu hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Einfriedungsmauer (Stützmauer) im Zuge von schweren Niederschlägen am ***/*** eingestürzt sei und eine Instandsetzung daher nicht in Betracht komme. Eine Neuerrichtung, wie sie der Kostenvoranschlag im Auge habe, sei durch den Titelbescheid nicht gedeckt. Zur Straßenerhaltung sei die Gemeinde verpflichtet. Die Marktgemeinde *** hat dazu mit Schreiben vom *** wie folgt Stellung genommen: Die Stützmauer sei zum Teil eingestürzt, jedoch nicht zur Gänze. Eingestürzt sei im Wesentlichen jener Teil der Mauer, der parallel zur Straßenfluchtlinie des Grundstückes Nr. *** verlaufe. Nach dem Knick Richtung Südosten verlaufe die Mauer in nicht eingestürztem Zustand weiter. Die Instand zu setzende Distanz betrage 14 Meter. Die Kosten einer Instandsetzung überschritten die Kosten einer Neuerrichtung nicht, sodass die Instandsetzung nicht als unwirtschaftlich bezeichnet werden könne. Da nur ein Teilbereich eingestürzt sei, könne nicht von einer Zerstörung des Bauwerkes bzw. einem Untergang des Konsenses ausgegangen werden. Richtigerweise seien Positionen des Kostenvoranschlages betreffend Straßenerhaltung von der Gemeinde zu tragen. Eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes stehe der Vollstreckung nicht entgegen, die die Instandsetzung technisch jedenfalls möglich sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Behörde der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Betrag von 24.120,00 Euro zu bezahlen. In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Marktgemeinde wisse (und behaupte dies selbst in der Klagebeantwortung in einem vorangegangenen Verfahren beim Landesgericht ***), dass sich die seinerzeitige Bauanzeige und der diesbezügliche Bescheid nur auf das Grundstück Nr. *** und nicht auf das Grundstück Nr. *** beziehen, da der alleinige Einschreiter *** nur hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** (und nicht auch hinsichtlich des anderen Grundstückes) (Mit-)Eigentümer gewesen sei und auch nur auf dem Grundstück Nr. *** ein Neubau gestanden sei. Im Bescheid vom *** sei nicht festgelegt worden, wie die Mauer zu errichten sei. Die Marktgemeinde gehe selbst (wiederum in der genannten Klagebeantwortung) davon aus, dass die Mauer damals in Eigenregie errichtet worden sei und zu keinem Zeitpunkt Tragsicherheit beziehen ihre Gebrauchstauglichkeit aufgewiesen bzw. den Ö-Normen entsprochen habe. Da die verfahrensgegenständliche Einfriedungsmauer nicht ordnungsgemäß, sondern ein Aliud errichtet worden sei, sei die seinerzeitige Baubewilligung erloschen. Die nun aufgetragenen Kosten der Ersatzvornahme beträfen keine Instandsetzung, sondern eine völlige Neuerrichtung der zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesenen baulichen Anlage. Wenn es dem Eigentümer möglich sei, selbst bei Vorliegen eines rechtmäßigen Instandsetzungsauftrages Baugebrechen durch Abtragung zu beseitigen, weil durch die Beseitigung ein neuer Sachverhalt geschaffen werde, der die Vollstreckung unzulässig mache, müsse dies umso mehr gelten, wenn die Baubewilligung nie ausgenützt worden und nunmehr das Bauwerk durch Einsturz beseitigt sei. Es bestehe keine Instandsetzungspflicht. Die Einfriedungsmauer (Stützmauer) sei im Zuge schwerer Niederschläge während des Wochenendes ***/*** eingestürzt. Die Instandsetzung sei technisch nicht möglich, weil in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung (Ersetzung von nahezu allen wesentlichen Bauelementen durch neue Bauteile) stattfinde. Wesentliche Teile des Bauwerks seien nicht vorhanden geblieben. Das Mauerwerk sei im überwiegenden Umfang von 14 m Lauflänge eingestürzt und habe im relevanten Bereich zur Gänze ihre Funktion und Standsicherheit verloren. Die geplante Erneuerung nehme ein Ausmaß an, welches einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleich zu halten sei. Dies bringe der Kostenvoranschlag eindeutig zum Ausdruck, da von Grund auf eine neue Mauer gebildet werden solle. Die Neuerrichtung sei „durch den Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegenden Bescheid nicht gedeckt“. Aufgrund einer wesentlichen Änderung der Sach-und Rechtslage dürfte der Titelbescheid nicht mehr in derselben Form ergehen. Die Abtragung eines Objektes habe den Untergang der Baubewilligung zur Folge, und eine Neuerrichtung dieses Objektes bedürfe einer neuen Baubewilligung. Es lägen keine Verfahrensergebnisse vor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Gültigkeit der Baubewilligung das Vorhaben konsensgemäß ausgeführt hätte. Die Instandsetzung eines ohne Baubewilligung errichteten (aktenkundig bereits ursprünglich mangelhaften) Bauwerks sei unzulässig. Zum Beweis dafür, dass eine ursprünglich nicht konsensgemäße Errichtung des Bauwerkes vorgelegen sei, und zur fachtechnischen Abklärung, ob es sich um eine Instandsetzung oder Neuerrichtung handle, werde die Einholung eines Bausachverständigengutachtens beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1Abs.

1 Z. 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.

§ 1aAbs.

1 Z. 2 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde,

Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2, VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde, wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

§ 4Abs.

1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 33Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 - NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 - NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

§ 33Abs.

2 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Im Akt befinden sich zwar keine Pläne über die gegenständliche Einfriedung, aber immerhin im Gutachten der SV *** vom *** ein imap-Luftbild über das gegenständliche Grundstück Nr. *** KG ***. Dessen (laut Luftbild) etwa 22 m lange Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) mit der Grundstücksnummer *** verläuft (von West nach Ost) wie folgt: zuerst etwa 14 m lang parallel (in nahezu Nordwest-Südost-Ausrichtung) zum südwestlich der Gemeindestraße befindlichen Grundstück *** (im Gutachten wird dieser Teil „südwestliche Grundstücksgrenze“ genannt) und dann – nach einem „Knick“ – etwa 8 m lang in nahezu West-Ost-Ausrichtung (dieser Teil könnte dann „südliche Grundstücksgrenze“ genannt werden). Laut diesem Gutachten ist nur jener 14 m lange, westlich des „Knicks“ befindliche Einfriedungsteil „entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze“ geneigt bzw. statisch geschädigt und auch nur ein 14 m langer Teil abzubrechen und herzustellen. Das stimmt mit dem oben zitierten Ergebnis der Überprüfung vom *** und den dabei angefertigten Fotos (auf denen zu sehen ist, dass nur dieser Teil abgeschrankt wurde, und der Rest der Mauer samt Jägerzaun noch unproblematisch aussieht), mit dem Wortlaut der Begründung des Bescheides vom ***, dem von der Behörde zugrundegelegten Kostenvoranschlag der *** (wonach 14,5 Laufmeter Zaun herzustellen sind), der oben zitierten, im nun angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde vom *** und dem Beschwerdevorbringen überein, sodass für das erkennende Gericht zweifelsfrei feststeht, dass eben jener 14 Meter lange westliche Teil der Einfriedungsmauer der schadhafte Bereich war, der dann auch eingestürzt ist (und der restliche, etwa 8 m lange östliche Teil nicht). Der Instandsetzungsauftrag vom *** ist, wie sich aus seinem Wortlaut (mit Bezug auf die – ja nur in diesem Bereich vorliegende – Beeinträchtigung der Gemeindestraße), seiner Begründung und aus dem Verweis auf die zuvor am *** stattgefundene Überprüfung an Ort und Stelle ergibt, auf diesen 14 m langen Teil gerichtet. Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden. Die Instandsetzung muss daher technisch möglich sein. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung darstellt. Eine Instandsetzung kommt dann in Betracht, wenn wesentliche Teile des Bauwerks vorhanden geblieben sind (vgl. VwGH vom 1.9.1998, 98/05/0059). Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen kann von einer „Instandsetzung" keine Rede sein (vgl. VwGH vom 23.2.2005, 2002/05/1024). Unter „Instandsetzung" sind jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Bauwerk in seiner Substanz zu erhalten (vgl. VwGH vom 24.2.2004, 2001/05/1169). Im Beschwerdefall ist aber auf den 14 Metern „südwestliche Grundstücksgrenze“, auf die sich der Instandsetzungsauftrag bezog, ein relevantes Maß an „Altsubstanz" in diesem Sinne nicht vorhanden. Die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages ist auch dann unzulässig, wenn durch die Beseitigung des Bauwerks ein neuer Sachverhalt gegeben ist (vgl. VwGH vom 27.10.1993, 93/05/0165). Dies ist gegenständlich der Fall.Im Akt befinden sich zwar keine Pläne über die gegenständliche Einfriedung, aber immerhin im Gutachten der SV *** vom *** ein imap-Luftbild über das gegenständliche Grundstück Nr. *** KG ***. Dessen (laut Luftbild) etwa 22 m lange Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) mit der Grundstücksnummer *** verläuft (von West nach Ost) wie folgt: zuerst etwa 14 m lang parallel (in nahezu Nordwest-Südost-Ausrichtung) zum südwestlich der Gemeindestraße befindlichen Grundstück *** (im Gutachten wird dieser Teil „südwestliche Grundstücksgrenze“ genannt) und dann – nach einem „Knick“ – etwa 8 m lang in nahezu West-Ost-Ausrichtung (dieser Teil könnte dann „südliche Grundstücksgrenze“ genannt werden). Laut diesem Gutachten ist nur jener 14 m lange, westlich des „Knicks“ befindliche Einfriedungsteil „entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze“ geneigt bzw. statisch geschädigt und auch nur ein 14 m langer Teil abzubrechen und herzustellen. Das stimmt mit dem oben zitierten Ergebnis der Überprüfung vom *** und den dabei angefertigten Fotos (auf denen zu sehen ist, dass nur dieser Teil abgeschrankt wurde, und der Rest der Mauer samt Jägerzaun noch unproblematisch aussieht), mit dem Wortlaut der Begründung des Bescheides vom ***, dem von der Behörde zugrundegelegten Kostenvoranschlag der *** (wonach 14,5 Laufmeter Zaun herzustellen sind), der oben zitierten, im nun angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde vom *** und dem Beschwerdevorbringen überein, sodass für das erkennende Gericht zweifelsfrei feststeht, dass eben jener 14 Meter lange westliche Teil der Einfriedungsmauer der schadhafte Bereich war, der dann auch eingestürzt ist (und der restliche, etwa 8 m lange östliche Teil nicht). Der Instandsetzungsauftrag vom *** ist, wie sich aus seinem Wortlaut (mit Bezug auf die – ja nur in diesem Bereich vorliegende – Beeinträchtigung der Gemeindestraße), seiner Begründung und aus dem Verweis auf die zuvor am *** stattgefundene Überprüfung an Ort und Stelle ergibt, auf diesen 14 m langen Teil gerichtet. Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden. Die Instandsetzung muss daher technisch möglich sein. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung darstellt. Eine Instandsetzung kommt dann in Betracht, wenn wesentliche Teile des Bauwerks vorhanden geblieben sind vergleiche VwGH vom 1.9.1998, 98/05/0059). Bei einer vollständigen Entfernung und Neuerrichtung von tragenden Bauteilen kann von einer „Instandsetzung" keine Rede sein vergleiche VwGH vom 23.2.2005, 2002/05/1024). Unter „Instandsetzung" sind jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Bauwerk in seiner Substanz zu erhalten vergleiche VwGH vom 24.2.2004, 2001/05/1169). Im Beschwerdefall ist aber auf den 14 Metern „südwestliche Grundstücksgrenze“, auf die sich der Instandsetzungsauftrag bezog, ein relevantes Maß an „Altsubstanz" in diesem Sinne nicht vorhanden. Die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages ist auch dann unzulässig, wenn durch die Beseitigung des Bauwerks ein neuer Sachverhalt gegeben ist vergleiche VwGH vom 27.10.1993, 93/05/0165). Dies ist gegenständlich der Fall. Gegenstand der Beschwerde ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag

§ 4Abs.

2 VVG. Ein solcher stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Somit darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 21.5.2007, 2004/05/0225). Eine Vollstreckung ist z.B. dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (vgl. VwGH vom 9.10.2014, 2013/05/0110). Seit dem Titelbescheid haben sich die Verhältnisse geändert, nämlich durch den Einsturz genau jenes – in der Begründung des Titelbescheides mit „entlang der Südwestseite“ umschriebenen – etwa 14 m langen westlichen Bereiches der Einfriedung, der Anlass für die Erlassung des Titelbescheides war. Ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid dürfte, da eine Instandsetzung technisch nicht mehr möglich ist, aktuell nicht mehr ergehen (vgl. VwGH vom 21.3.2013, 2011/06/0151).Gegenstand der Beschwerde ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag

Paragraph 4, Absatz 2, VVG. Ein solcher stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Somit darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre vergleiche VwGH vom 21.5.2007, 2004/05/0225). Eine Vollstreckung ist z.B. dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2013/05/0110). Seit dem Titelbescheid haben sich die Verhältnisse geändert, nämlich durch den Einsturz genau jenes – in der Begründung des Titelbescheides mit „entlang der Südwestseite“ umschriebenen – etwa 14 m langen westlichen Bereiches der Einfriedung, der Anlass für die Erlassung des Titelbescheides war. Ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid dürfte, da eine Instandsetzung technisch nicht mehr möglich ist, aktuell nicht mehr ergehen vergleiche VwGH vom 21.3.2013, 2011/06/0151). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall zu beurteilenden – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall zu beurteilenden – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.894.001.2015

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