GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
G mit 10,-- Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10,-- Euro neu festgesetzt. 4. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag) beträgt daher 94,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag) beträgt daher 94,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
O 1994) die gewerbebehördliche Genehmigung für den Umbau des Geschäftslokales in diesem Standort unter Auflagen erteilt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde dem Vorinhaber der ***, der Firma ***, für diese Betriebsanlage
Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerbebehördliche Genehmigung für den Umbau des Geschäftslokales in diesem Standort unter Auflagen erteilt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben: „
der ÖVE E 49/1989 zu erweitern. Ein Blitzschutzattest ist in der Betriebsanlage aufzulegen.Die Blitzschutzanlage ist
der ÖVE E 49 aus 1989, zu erweitern. Ein Blitzschutzattest ist in der Betriebsanlage aufzulegen. 1.
O 1994 unter Beilage einer Risikoabschätzung zu stellen.1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** an die *** wurde festgehalten, dass Auflage 31 des Bescheides vom *** nicht erfüllt sei, da keine Blitzschutzanlage bestehe. Sofern eine Entbindung von dieser Auflage gewünscht sei, sei ein Antrag
Paragraph 79 c, GewO 1994 unter Beilage einer Risikoabschätzung zu stellen. 1.8. Einem – in Beantwortung einer Anfrage seitens der belangten Behörde – an die belangte Behörde gerichteten Schreiben des *** vom *** ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „Auflage 3 verlangt den Nachweis über die blitzschutzmäßige Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage. Auflage 31 fordert die Erweiterung der Blitzschutzanlage
ÖVE E49/1989 und das Auflegen eines Blitzschutzattestes in der Betriebsanlage. Das vorgelegte Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen, ausgestellt von der *** am ***, bestätigt zwar einen ordnungsgemäßen Erdungswiderstand eines Einzelerders und einer Gesamterdung, gemessen an 5 Trennstellen, hält aber gleichzeitig fest, dass keine Blitzschutzanlage vorhanden ist. Ob Auflage 3 erfüllt ist, wird durch das vorgelegte Prüfprotokoll nicht eindeutig bestätigt, da der zugehörige Plan nicht übermittelt wurde – die korrekte Zuordnung wurde aber offenbar bereits durch den bautechnischen ASV kontrolliert und für gegeben erachtet. Auflage 31 wird durch das vorgelegte Prüfprotokoll eindeutig nicht erfüllt, da die geforderte Erweiterung der Blitzschutzanlage
ÖVE E49/1989 im Prüfprotokoll klar negiert wird.“ Dieses Schreiben vom *** wurde der *** nicht zur Kenntnis gebracht. 1.9. Die Betriebsanlage wurde am *** betrieben. An diesem Tag fand eine angekündigte, kommissionelle Überprüfung der gesamten Betriebsanlage im Beisein von Vertretern der *** statt. An diesem Tag lag kein anderes Prüfprotokoll, mit welchem die blitzschutzmäßige Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage bestätigt wurde, als jenes der *** vor. Ebensowenig war die Blitzschutzanlage
ÖVE E 49/189 erweitert und ein diesbezügliches Blitzschutzattest in der Betriebsanlage aufgelegt worden; vielmehr bestand an diesem Tag keine Blitzschutzanlage für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage. In der Niederschrift betreffend diese kommissionelle Überprüfung, welche u.a. der Firma ***, nicht aber dem Beschwerdeführer, zur Kenntnis übermittelt wurde, heißt es auszugsweise: „Zu Pkt. 3.: Nicht erfüllt, es liegt zwar ein Prüfprotokoll der Fa. *** vom *** vor, es wurde diesem Protokoll jedoch kein Blitzschutzplan beigelegt, demnach ist nicht eindeutig feststellbar, ob eine Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage erfolgt ist. […] Zu Pkt. 31.: Nicht erfüllt, am heutigen Tag existiert in der Betriebsanlage keine Blitzschutzanlage, diesbezüglich wird wie oben dargestellt eine Risikoabschätzung durch den Anlagenbetreiber durchgeführt und der Behörde übermittelt.“ 1.
der ÖVE E 49/1989 zu erweitern. Ein Blitzschutztest ist in der Betriebsanlage aufzulegen.") war nicht erfüllt, da keine Blitzschutzanlage in der Betriebsanlage existiert.Auflage 31: ("Die Blitzschutzanlage ist
der ÖVE E 49 aus 1989, zu erweitern. Ein Blitzschutztest ist in der Betriebsanlage aufzulegen.") war nicht erfüllt, da keine Blitzschutzanlage in der Betriebsanlage existiert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
O 1994 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 20,00, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 160,00 zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 20,00, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 160,00 zur Bezahlung vorgeschrieben. 1.
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 125/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.3.1.
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
O 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt.
Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. 3.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz 2, dieser Bestimmung entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die belangte Behörde hat gegenüber dem Rechtsvorgänger der *** nicht nur in einer, sondern sogar in zwei kommissionellen Überprüfungen der Betriebsanlage bestätigt, dass Auflage
G einzustellen war.Eine Bestrafung wegen Nichterfüllung dieser Auflage kommt daher mangels Verschulden nicht in Betracht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis betreffend diesen Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. 3.
O 1994 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (zB VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188).Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (zB VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188). Das objektive Tatbild ist daher erfüllt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – anders als der Beschwerdeführer vermeint – es kein Erfordernis
G darstellt, dass auch die Norm aus der sich die Vertretungsbefugnis eines für eine juristische Person Handelnden zu ergeben hat. Vielmehr muss dem Tatvorwurf lediglich mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden können, in welcher Eigenschaft (also zB gewerberechtlicher Geschäftsführer oder handelsrechtlicher Geschäftsführer) die natürliche Person zur Verantwortung gezogen wird. Diesem Erfordernis entspricht die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl. zB VwGH vom 22. März 2012, 2012/07/0018, bzw. vom 29. Februar 2012, 2009/03/0032), wird darin doch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ zur Last gelegt.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – anders als der Beschwerdeführer vermeint – es kein Erfordernis
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darstellt, dass auch die Norm aus der sich die Vertretungsbefugnis eines für eine juristische Person Handelnden zu ergeben hat. Vielmehr muss dem Tatvorwurf lediglich mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden können, in welcher Eigenschaft (also zB gewerberechtlicher Geschäftsführer oder handelsrechtlicher Geschäftsführer) die natürliche Person zur Verantwortung gezogen wird. Diesem Erfordernis entspricht die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses vergleiche zB VwGH vom
O 1994 der jeweilige Inhaber der Anlage, nach Übernahme der Betriebsanlage also die ***, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war. Auch eine zivilrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten kann die Verpflichtung der *** zur Einhaltung der Auflagen nicht substituieren (vgl. VwGH vom 11. November 1998, 98/04/0160).Verpflichtet zur Einhaltung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides und der der darin enthaltenen Auflagen ist
Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 der jeweilige Inhaber der Anlage, nach Übernahme der Betriebsanlage also die ***, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war. Auch eine zivilrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten kann die Verpflichtung der *** zur Einhaltung der Auflagen nicht substituieren vergleiche VwGH vom 11. November 1998, 98/04/0160). 3.3.3. Zur Strafhöhe:
– dem im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden – § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
– dem im Wege des Paragraph 38, VwGVG anzuwendenden – Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsnorm betreffend den Blitzschutz eines Gebäudes dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Hintanhaltung von Eigentumsgefährdungen und kann nicht als geringfügig betrachtet werden, sodass ein Vorgehen
G nicht in Betracht kommt.Die übertretene Rechtsnorm betreffend den Blitzschutz eines Gebäudes dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Hintanhaltung von Eigentumsgefährdungen und kann nicht als geringfügig betrachtet werden, sodass ein Vorgehen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht kommt. Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt (vgl. dazu etwa VwGH vom
G neu festzusetzen (vgl. zB VwGH vom
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG neu festzusetzen vergleiche zB VwGH vom 29. Juni 1992, 92/18/0169, zur zweifellos übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da nur Spruchpunkt 2. bestätigt wurde, war nur dafür ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da nur Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.