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{'item': 'LVwG-AV-47/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 7§ 10§ 57§ 5§ 9Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-47/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt: Herr *** ist mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wegen §§ 28a Abs. 1

  1. Fall und
  2. Fall, Herr *** ist mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  3. Fall und
  4. Fall, 28a Abs. 3
  5. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  6. Fall und
  7. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 30 Abs. 1
  8. Fall und
  9. Fall, 30 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden, da er u.a. Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen wiederholt erzeugt, selbst konsumiert und dieses auch weitergegeben hat, wobei er diese Delikte vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; dieses Urteil ist seit dem *** rechtskräftig. 28a Absatz 3,
  10. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall und
  12. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 30, Absatz eins,
  13. Fall und
  14. Fall, 30 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden, da er u.a. Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen wiederholt erzeugt, selbst konsumiert und dieses auch weitergegeben hat, wobei er diese Delikte vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; dieses Urteil ist seit dem *** rechtskräftig. Mit Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, entzog daraufhin die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn ***

§ 7Abs. 3 i

Vm §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997 in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B und setzte sie nach § 25 Abs. 1 FSG die Entziehungsdauer mit 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, fest. Nach § 29 Abs. 3 FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Gleichzeitig entzog sie den ihm von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides und sprach sie gleichzeitig aus, dass er den Mopedausweis abzuliefern habe.Mit Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, entzog daraufhin die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn ***

Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins und 25 Absatz eins und 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997 in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(

  1. n)B und setzte sie nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG die Entziehungsdauer mit 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, fest. Nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Gleichzeitig entzog sie den ihm von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides und sprach sie gleichzeitig aus, dass er den Mopedausweis abzuliefern habe. Gleichzeitig wurde nach § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (§ 8) angeordnet. Werde diese Anordnung nicht befolgt oder würden die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, so ende die Entziehungsdauer jedenfalls nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Eine eventuelle Vorstellung habe nach § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG keine aufschiebende Wirkung.Gleichzeitig wurde nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (Paragraph 8,) angeordnet. Werde diese Anordnung nicht befolgt oder würden die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, so ende die Entziehungsdauer jedenfalls nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Eine eventuelle Vorstellung habe nach Paragraph 57, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG keine aufschiebende Wirkung. Nach Darlegung der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass er mit dem seit *** rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nach diversen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden sei. Wie aus der Meldung bzw. Anzeige vom *** des Stadtpolizeikommandos *** hervorgehe, habe er als Motiv für alle Übertretungen angegeben, dass er sich mit dem Verkauf sämtlicher Suchtmittel seine Heroinsucht finanzieren wollte. Der Urteilsspruch des Landesgerichtes *** beweise diese Annahme, da darin auch der Eigengebrauch des Suchtmittels festgestellt werde und dass er an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei, sowie, dass er die angeführten Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass er die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Klasse(
  2. n)bzw. von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze und mit deren Wiederherstellung keinesfalls vor Ablauf der im Spruch festgesetzten Entziehungsfrist gerechnet werden könne. Ebenfalls sei seine Abhängigkeit von Suchtmitteln als erwiesen anzusehen, weshalb vor Wiederausfolgung des Führerscheines eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen gewesen sei. Die Ablieferungspflicht des Führerscheines und des Mopedausweises gründe sich auf die bereits zitierten zwingenden Gesetzesbestimmungen. Im Interesse der Verkehrssicherheit hätte dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden müssen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut des sich im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweises am *** durch Hinterlegung am Postamt *** zugestellt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nur auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 FSG abgestellt habe, wobei sie dabei aber übersehen habe, dass auch eine Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen werden müsse. Voraussetzung für die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig sei somit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, die die Annahme der Verkehrssicherheit gefährde, und auch deren Wertung. Für die Wertung seien die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich. Er habe seit seiner polizeilichen Einvernahme im Gerichtsverfahren keine Drogen mehr konsumiert und befinde sich derzeit im Methadonprogramm. Die positive Entwicklung seit Begehung der strafbaren Handlungen zeige sich auch im Urteil des Gerichts, in dem anstatt einer unbedingten Haftstrafe eine bedingte Haftstrafe, unter der Einhaltung einer dreijährigen Probezeit, verhängt worden sei. Da Methadon nicht als Suchtmittel gelte, habe er keine Suchtmittel mehr konsumiert und bestehe

§ 7FSG unter Bedachtnahme auf § 7 Abs.

3 und 4 FSG keine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Suchtmittel, weshalb er verkehrszuverlässig sei und die Entziehung des Führerscheins rechtswidrig erfolgt sei. Infolgedessen hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet werden dürfen, weil dies nur eine begleitende Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung sei und deren Rechtmäßigkeit Voraussetzung für solche Maßnahmen sei. Aufgrund der vorgenommenen Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG hätte die belangte Behörde auch zum Ergebnis kommen müssen, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe nach § 24 Abs. 1 FSG vorliegen würden, die eine Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM für zulässig erachtet hätten. Aufgrund dessen würden auch die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug, wie es § 57 AVG für eine Entscheidung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren fordere, nicht vorliegen. Der Bescheid hätte somit nicht auf Grundlage des § 57 AVG ergehen dürfen und liege somit Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Richtigerweise hätte ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen, in denen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs gewahrt worden wären. Hätte er von einem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis gehabt, hätte er darlegen können, dass er keine Suchtmittel mehr konsumiere, er sich in einem Methadonprogramm befinde und dies auch ärztlich kontrolliert werde. Unter Würdigung dieser Beweise hätte die belangte Behörde zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides gelangen müssen. Paragraph 7, Absatz 3, FSG abgestellt habe, wobei sie dabei aber übersehen habe, dass auch eine Wertung dieser bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen werden müsse. Voraussetzung für die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig sei somit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, die die Annahme der Verkehrssicherheit gefährde, und auch deren Wertung. Für die Wertung seien die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich. Er habe seit seiner polizeilichen Einvernahme im Gerichtsverfahren keine Drogen mehr konsumiert und befinde sich derzeit im Methadonprogramm. Die positive Entwicklung seit Begehung der strafbaren Handlungen zeige sich auch im Urteil des Gerichts, in dem anstatt einer unbedingten Haftstrafe eine bedingte Haftstrafe, unter der Einhaltung einer dreijährigen Probezeit, verhängt worden sei. Da Methadon nicht als Suchtmittel gelte, habe er keine Suchtmittel mehr konsumiert und bestehe

Paragraph 7, FSG unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, Absatz 3 und 4 FSG keine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Suchtmittel, weshalb er verkehrszuverlässig sei und die Entziehung des Führerscheins rechtswidrig erfolgt sei. Infolgedessen hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet werden dürfen, weil dies nur eine begleitende Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung sei und deren Rechtmäßigkeit Voraussetzung für solche Maßnahmen sei. Aufgrund der vorgenommenen Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG hätte die belangte Behörde auch zum Ergebnis kommen müssen, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG vorliegen würden, die eine Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM für zulässig erachtet hätten. Aufgrund dessen würden auch die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug, wie es Paragraph 57, AVG für eine Entscheidung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren fordere, nicht vorliegen. Der Bescheid hätte somit nicht auf Grundlage des Paragraph 57, AVG ergehen dürfen und liege somit Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Richtigerweise hätte ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen, in denen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs gewahrt worden wären. Hätte er von einem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis gehabt, hätte er darlegen können, dass er keine Suchtmittel mehr konsumiere, er sich in einem Methadonprogramm befinde und dies auch ärztlich kontrolliert werde. Unter Würdigung dieser Beweise hätte die belangte Behörde zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides gelangen müssen. Diese Vorstellung langte bei der belangten Behörde am *** ein und hat die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag vom Landesgericht *** die Gerichtsakten betreffend des Urteils über den Beschwerdeführer angefordert. Am *** langte dieses Schreiben beim Landesgericht *** ein und übermittelte dieses der belangten Behörde die Gerichtsakten; diese wurden nach Durchsicht am *** wieder an das Landesgericht *** rückübermittelt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich

§ 7i

Vm § 9 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B sowie den von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis des Beschwerdeführers, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe

§ 10Abs.

2 VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 7 VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des § 9 Abs. 1 VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am *** auf die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden. Dieser Bescheid sei unter Bedachtnahme auf § 57 Abs. 2 AVG und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar. § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 normiere nun ausdrücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein/Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Er sei aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises bewirkt werde und daher seine Vollstreckung keinen Aufschub dulde, sei die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen gewesen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B sowie den von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis des Beschwerdeführers, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe

Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 7, VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am *** auf die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden. Dieser Bescheid sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 57, Absatz 2, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar. Paragraph 29, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 normiere nun ausdrücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein/Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Er sei aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises bewirkt werde und daher seine Vollstreckung keinen Aufschub dulde, sei die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Vollstreckungsverfügung rechtswidrig sei, da der gegenständliche Entziehungsauftrag aufgrund eines unzulässigen und rechtswidrigen Mandatsbescheides ergangen sei. Hierbei wiederholte er in der Beschwerde zur Untermauerung seiner Ansicht seine Ausführungen von seiner Vorstellung. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stütze sich somit auf einen rechtswidrigen Titelbescheid, weshalb auch die Vollstreckungsverfügung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Weiters behauptete er, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise auf § 7 VVG Bezug nehme. Unmittelbarer Zwang nach § 7 VVG dürfe nur dann angewendet werden, wenn der einem Bescheid entsprechende Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden könne und stelle dies somit eine ultima ratio dar. Vielmehr hätte die belangte Behörde - vorausgesetzt ein vollstreckbarer Titelbescheid liege vor, was jedoch bestritten werde - die Ablieferung des Führerscheins durch Androhung von Zwangsstrafen im Sinne des § 5 VVG durchsetzen müssen. Auch auf diese Weise hätte nämlich der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand hergestellt werden können.In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Vollstreckungsverfügung rechtswidrig sei, da der gegenständliche Entziehungsauftrag aufgrund eines unzulässigen und rechtswidrigen Mandatsbescheides ergangen sei. Hierbei wiederholte er in der Beschwerde zur Untermauerung seiner Ansicht seine Ausführungen von seiner Vorstellung. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stütze sich somit auf einen rechtswidrigen Titelbescheid, weshalb auch die Vollstreckungsverfügung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Weiters behauptete er, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise auf Paragraph 7, VVG Bezug nehme. Unmittelbarer Zwang nach Paragraph 7, VVG dürfe nur dann angewendet werden, wenn der einem Bescheid entsprechende Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden könne und stelle dies somit eine ultima ratio dar. Vielmehr hätte die belangte Behörde - vorausgesetzt ein vollstreckbarer Titelbescheid liege vor, was jedoch bestritten werde - die Ablieferung des Führerscheins durch Androhung von Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 5, VVG durchsetzen müssen. Auch auf diese Weise hätte nämlich der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand hergestellt werden können. In einem Aktenvermerk vom *** wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am *** der Führerschein abgenommen worden sei; da der Mopedausweis verloren gegangen sei, sei eine Verlustanzeige aufgenommen worden. Am *** führte das erkennende Gericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und brachte dieser in dieser Verhandlung vor, dass er niemals unter Drogenkonsum oder unter Suchtmitteleinfluss mit einem Fahrzeug gefahren sei. Weiters behauptete er, dass der Mandatsbescheid rechtswidrig ergangen sei, da ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen. Seinen Führerschein und Mopedausweis hätte er nur dann abgegeben, wenn ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre, in welchem festgestellt worden wäre, dass er nicht mehr suchtmittelabhängig sei und in einem Methadonprogramm einbezogen sei. Nur dann, wenn er gehört werde, wäre er auch verpflichtet, den Führerschein abzugeben. Nur mit einer neuen Entscheidung hätte er den Führerschein abgegeben. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass nach der Erhebung der Vorstellung ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei, sodass der Mandatsbescheid ohnedies außer Kraft getreten und hinfällig sei. Daraus folge, dass er in keinster Weise verpflichtet gewesen sei, den Führerschein und den Mopedausweis abzugeben. Aufgrund dieser Tatsache hätte auch nicht der angefochtene Bescheid betreffend die zwangsweise Abnahme des Führerscheins ergehen dürfen, zumal der Titelbescheid fehle. Über Befragen des Gerichtes, ob über seine Vorstellung bereits entschieden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass über seine Vorstellung insofern entschieden worden sei, als der Entzug auf sechs Monate herabgesetzt worden sei. Diese Entscheidung sei von ihm nicht bekämpft worden. Über Befragen des Gerichtes gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er seinen Führerschein und Mopedausweis freiwillig abgegeben hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, der Mandatsbescheid wäre noch aufrecht. Weiters vertrat er die Ansicht, dass die zwangsweise Abnahme auf jeden Fall überschießend gewesen sei, zumal es ausgereicht hätte, im neu durchzuführenden Ermittlungsverfahren und den neuen Erkenntnissen, die man dann gewonnen hätte, ihm auch anzudrohen, dass der Führerschein abgenommen werde, und hätte es ausgereicht, ihm eventuell eine Zwangsstrafe anzudrohen. In diesem Fall hätte er seinen Führerschein auch freiwillig abgegeben. Mit Schreiben vom *** teilte das erkennende Gericht den Parteien mit, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom *** am *** bei der belangten Behörde eingelangt sei. Mit Schreiben vom *** habe die belangte Behörde sodann seinen Gerichtsakt beim Landesgericht *** zur Zl. *** angefordert, wobei dieses Schreiben beim Landesgericht *** nachweislich am *** eingelangt sei. Somit sei rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und sei der Mandatsbescheid daher nicht außer Kraft getreten. Es wurde u.a. dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte bis zur Erlassung dieser Entscheidung nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Zur Frage, ob der Mandatsbescheid der belangten Behörde außer Kraft getreten ist, ist Folgendes festzuhalten:

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch mit einem Mandatsbescheid angeordnet werden darf, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut des § 57 AVG, sondern auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. September 1981, Zl. 463/80, sowie VwGH vom
  2. November 1983, Zl. 82/11/0270, sowie VwGH vom Paragraph 57, AVG, sondern auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. September 1981, Zl. 463/80, sowie VwGH vom
  4. November 1983, Zl. 82/11/0270, sowie VwGH vom
  5. Juli 1986, Zl. 85/11/0167). Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde nach dem Einlangen der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid am ***, am gleichen Tag die Gerichtsakten über seine strafrechtliche Verurteilung angefordert und langte diese Anforderung am *** beim Landesgericht *** ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Februar 1987, Zlen. 85/01/0004, 0208, sowie VwGH vom Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Februar 1987, Zlen. 85/01/0004, 0208, sowie VwGH vom
  8. Dezember 1989, Zl. 89/11/0288, sowie VwGH vom
  9. Februar 1992, Zl. 92/11/0006) stellt nach Einbringen einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid die Einholung eines Strafaktes mit dem Ersuchen an das Strafgericht um die Übermittlung einer Urteilsausfertigung einen Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar, wenn der Mandatsbescheid auf dieses strafrechtlich relevante Verhalten Bezug nimmt, sodass in einem solchen Fall von einem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ex lege keine Rede sein kann. Da im gegenständlichen Verfahren somit im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeleitet worden ist, ist der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ex lege außer Kraft getreten, sodass der Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung solange in Wirksamkeit blieb, bis er durch den neuen Bescheid bestätigt oder ersetzt worden ist.Da im gegenständlichen Verfahren somit im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeleitet worden ist, ist der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ex lege außer Kraft getreten, sodass der Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung solange in Wirksamkeit blieb, bis er durch den neuen Bescheid bestätigt oder ersetzt worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war im gegenständlichen Zeitpunkt der Titelbescheid somit sehr wohl noch existent und bildete dieser daher die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist; dies ist ausschließlich im Vorstellungsverfahren zu prüfen, wobei hiezu angemerkt wird, dass nach Aussage des Beschwerdeführers der Mandatsbescheid in diesem Vorstellungsverfahren hinsichtlich der Entziehungsdauer von 12 Monate auf 6 Monate abgeändert, ansonsten jedoch bestätigt worden ist. Dass die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung hatte, ergibt sich bereits aus § 57 Abs. 2 AVG, sodass der Mandatsbescheid trotz der erhobenen Vorstellung auch vollstreckbar war. Somit war der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Führerschein und seinen Mopedausweis nach der Zustellung des Mandatsbescheides umgehend der belangten Behörde auszufolgen. Dass er diese nicht freiwillig ausgefolgt hat, ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt dieses Erkenntnisses und aus seinen Aussagen vor dem erkennenden Gericht, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seinen Führerschein und seinen Mopedausweis durch Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 7 VVG abgenommen hat.Dass die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung hatte, ergibt sich bereits aus Paragraph 57, Absatz 2, AVG, sodass der Mandatsbescheid trotz der erhobenen Vorstellung auch vollstreckbar war. Somit war der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Führerschein und seinen Mopedausweis nach der Zustellung des Mandatsbescheides umgehend der belangten Behörde auszufolgen. Dass er diese nicht freiwillig ausgefolgt hat, ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt dieses Erkenntnisses und aus seinen Aussagen vor dem erkennenden Gericht, sodass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seinen Führerschein und seinen Mopedausweis durch Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des Paragraph 7, VVG abgenommen hat.

§ 5Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

§ 7

erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Paragraph 7, erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

§ 9Abs.

1 VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

Paragraph 9, Absatz eins, VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen. Wie bereits zuvor dargelegt, vertrat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, die Ansicht, dass der Mandatsbescheid aufgrund fehlender Ermittlungen und somit aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens zustande gekommen sei und dass dieser aufgrund seiner Vorstellung und der nicht rechtzeitigen Einleitung von Ermittlungen überhaupt nicht mehr existent sei. Des Weiteren wäre eine Vollstreckung nicht nach § 7 VVG, sondern nur nach § 5 VVG zulässig gewesen. Er weigerte sich daher, der belangten Behörde seinen Führerschein und seinen Mopedausweis auszufolgen.Wie bereits zuvor dargelegt, vertrat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, die Ansicht, dass der Mandatsbescheid aufgrund fehlender Ermittlungen und somit aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens zustande gekommen sei und dass dieser aufgrund seiner Vorstellung und der nicht rechtzeitigen Einleitung von Ermittlungen überhaupt nicht mehr existent sei. Des Weiteren wäre eine Vollstreckung nicht nach Paragraph 7, VVG, sondern nur nach Paragraph 5, VVG zulässig gewesen. Er weigerte sich daher, der belangten Behörde seinen Führerschein und seinen Mopedausweis auszufolgen. Dem ist Folgendes zu erwidern: Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus (vgl. hiezu u.a. VwGH vom

  1. Oktober 1991, Zl. 90/07/0173, sowie VwGH vom Dem ist Folgendes zu erwidern: Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, nach Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des Paragraph 7, VVG nicht aus vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
  2. Oktober 1991, Zl. 90/07/0173, sowie VwGH vom
  3. Februar 1996, Zl. 95/02/0311, sowie VwGH vom
  4. Oktober 2000, Zl. 99/07/0031, sowie VwGH vom
  5. Dezember 2012, Zl. 2012/06/0143). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer im gesamten laufenden Verfahren vom Gegenteil zu überzeugen versucht und sie ihm zu erkennen gegeben hat, dass der Mandatsbescheid in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen und dieser auch existent sei und er daher seinen Führerschein und seinen Mopedausweis auszufolgen hätte. Seine verfehlte Rechtsansicht hat er auch vor dem erkennenden Gericht beibehalten, obwohl ihm die Ermittlungsergebnisse betreffend die Existenz des Mandatsbescheides mitgeteilt worden waren. Zudem wurde - nach seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - aufgrund seiner Vorstellung der Mandatsbescheid in der Folge insofern abgeändert, als die Entziehungsdauer auf 6 Monate herabgesetzt worden ist. Diesen Bescheid hat er nicht angefochten. Auch daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten war, wäre doch ansonsten eine Abänderung des Mandatsbescheides in Folge seiner mangelnden Existenz gar nicht möglich gewesen. Trotz dieser Tatsachen vertrat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren noch immer die Ansicht, dass er seinen Führerschein und seinen Mopedausweis nicht ausfolgen hätte müssen, und hat er sich in keiner Phase des Verfahrens von der Fehlerhaftigkeit seiner Ansicht überzeugen lassen. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass er durch die Anordnung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG seinen Führerschein und seinen Mopedausweis abgegeben hätte, zumal er immer wieder betont hat, dass er hiezu erst bereit wäre, wenn ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei offensichtlich der Beschwerdeführer selbst bestimmen wollte, wann ein ordentliches Verfahren vorliege. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch mit einem Mandatsbescheid angeordnet werden darf, wurde bereits vorhin dargelegt, sodass auch das Mandatsverfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als zulässig und rechtmäßig anzusehen war. Trotz dieser Tatsachen vertrat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren noch immer die Ansicht, dass er seinen Führerschein und seinen Mopedausweis nicht ausfolgen hätte müssen, und hat er sich in keiner Phase des Verfahrens von der Fehlerhaftigkeit seiner Ansicht überzeugen lassen. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass er durch die Anordnung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG seinen Führerschein und seinen Mopedausweis abgegeben hätte, zumal er immer wieder betont hat, dass er hiezu erst bereit wäre, wenn ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei offensichtlich der Beschwerdeführer selbst bestimmen wollte, wann ein ordentliches Verfahren vorliege. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch mit einem Mandatsbescheid angeordnet werden darf, wurde bereits vorhin dargelegt, sodass auch das Mandatsverfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als zulässig und rechtmäßig anzusehen war. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Abnahme des Führerscheines und des Mopedausweises war im Beschwerdefall daher ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des § 7 VVG. Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Entziehungsbescheides seinen Führerschein und seinen Mopedausweis und somit verboten und daher rechtswidrig behalten hat, und auch keine Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar war, diesem Bescheid nachzukommen, vielmehr das Bestreben zu erkennen war, den Führerschein und den Mopedausweis verbotenerweise weiterhin zu behalten, war die verfügte Abnahme ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand

dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Abnahme des Führerscheines und des Mopedausweises war im Beschwerdefall daher ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 7, VVG. Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Entziehungsbescheides seinen Führerschein und seinen Mopedausweis und somit verboten und daher rechtswidrig behalten hat, und auch keine Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar war, diesem Bescheid nachzukommen, vielmehr das Bestreben zu erkennen war, den Führerschein und den Mopedausweis verbotenerweise weiterhin zu behalten, war die verfügte Abnahme ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand

dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.47.001.2015

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