GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt: Herr *** ist mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wegen §§ 28a Abs. 1
Vm §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997 in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B und setzte sie nach § 25 Abs. 1 FSG die Entziehungsdauer mit 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, fest. Nach § 29 Abs. 3 FSG habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Gleichzeitig entzog sie den ihm von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides und sprach sie gleichzeitig aus, dass er den Mopedausweis abzuliefern habe.Mit Mandatsbescheid vom ***, Zl. ***, entzog daraufhin die Landespolizeidirektion Niederösterreich Herrn ***
Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins und 25 Absatz eins und 3 Führerscheingesetz (FSG) 1997 in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(
3 und 4 FSG keine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Suchtmittel, weshalb er verkehrszuverlässig sei und die Entziehung des Führerscheins rechtswidrig erfolgt sei. Infolgedessen hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet werden dürfen, weil dies nur eine begleitende Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung sei und deren Rechtmäßigkeit Voraussetzung für solche Maßnahmen sei. Aufgrund der vorgenommenen Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG hätte die belangte Behörde auch zum Ergebnis kommen müssen, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe nach § 24 Abs. 1 FSG vorliegen würden, die eine Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM für zulässig erachtet hätten. Aufgrund dessen würden auch die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug, wie es § 57 AVG für eine Entscheidung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren fordere, nicht vorliegen. Der Bescheid hätte somit nicht auf Grundlage des § 57 AVG ergehen dürfen und liege somit Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Richtigerweise hätte ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen, in denen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs gewahrt worden wären. Hätte er von einem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis gehabt, hätte er darlegen können, dass er keine Suchtmittel mehr konsumiere, er sich in einem Methadonprogramm befinde und dies auch ärztlich kontrolliert werde. Unter Würdigung dieser Beweise hätte die belangte Behörde zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides gelangen müssen. Paragraph 7, Absatz 3, FSG abgestellt habe, wobei sie dabei aber übersehen habe, dass auch eine Wertung dieser bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen werden müsse. Voraussetzung für die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig sei somit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, die die Annahme der Verkehrssicherheit gefährde, und auch deren Wertung. Für die Wertung seien die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich. Er habe seit seiner polizeilichen Einvernahme im Gerichtsverfahren keine Drogen mehr konsumiert und befinde sich derzeit im Methadonprogramm. Die positive Entwicklung seit Begehung der strafbaren Handlungen zeige sich auch im Urteil des Gerichts, in dem anstatt einer unbedingten Haftstrafe eine bedingte Haftstrafe, unter der Einhaltung einer dreijährigen Probezeit, verhängt worden sei. Da Methadon nicht als Suchtmittel gelte, habe er keine Suchtmittel mehr konsumiert und bestehe
Paragraph 7, FSG unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, Absatz 3 und 4 FSG keine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Suchtmittel, weshalb er verkehrszuverlässig sei und die Entziehung des Führerscheins rechtswidrig erfolgt sei. Infolgedessen hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet werden dürfen, weil dies nur eine begleitende Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung sei und deren Rechtmäßigkeit Voraussetzung für solche Maßnahmen sei. Aufgrund der vorgenommenen Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG hätte die belangte Behörde auch zum Ergebnis kommen müssen, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG vorliegen würden, die eine Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM für zulässig erachtet hätten. Aufgrund dessen würden auch die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug, wie es Paragraph 57, AVG für eine Entscheidung ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren fordere, nicht vorliegen. Der Bescheid hätte somit nicht auf Grundlage des Paragraph 57, AVG ergehen dürfen und liege somit Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Richtigerweise hätte ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen, in denen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs gewahrt worden wären. Hätte er von einem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis gehabt, hätte er darlegen können, dass er keine Suchtmittel mehr konsumiere, er sich in einem Methadonprogramm befinde und dies auch ärztlich kontrolliert werde. Unter Würdigung dieser Beweise hätte die belangte Behörde zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides gelangen müssen. Diese Vorstellung langte bei der belangten Behörde am *** ein und hat die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag vom Landesgericht *** die Gerichtsakten betreffend des Urteils über den Beschwerdeführer angefordert. Am *** langte dieses Schreiben beim Landesgericht *** ein und übermittelte dieses der belangten Behörde die Gerichtsakten; diese wurden nach Durchsicht am *** wieder an das Landesgericht *** rückübermittelt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich
Vm § 9 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B sowie den von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis des Beschwerdeführers, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe
2 VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 7 VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des § 9 Abs. 1 VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am *** auf die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden. Dieser Bescheid sei unter Bedachtnahme auf § 57 Abs. 2 AVG und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar. § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 normiere nun ausdrücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein/Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Er sei aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises bewirkt werde und daher seine Vollstreckung keinen Aufschub dulde, sei die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen gewesen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, beauftragte die Landespolizeidirektion Niederösterreich
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG 1991 die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht, den von der Bundespolizeidirektion *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Führerschein des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) B sowie den von der Fahrschule *** am *** zur Zahl *** ausgestellten Mopedausweis des Beschwerdeführers, welcher einer Lenkberechtigung der Klasse AM gleichkomme, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorzulegen. Eine eventuelle Beschwerde habe
Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 7, VVG der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden könne, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich sei. Die Vollstreckungsbehörde sei weiters unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, VVG berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am *** auf die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden. Dieser Bescheid sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 57, Absatz 2, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar. Paragraph 29, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 normiere nun ausdrücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein/Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Er sei aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines und des Mopedausweises bewirkt werde und daher seine Vollstreckung keinen Aufschub dulde, sei die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Vollstreckungsverfügung rechtswidrig sei, da der gegenständliche Entziehungsauftrag aufgrund eines unzulässigen und rechtswidrigen Mandatsbescheides ergangen sei. Hierbei wiederholte er in der Beschwerde zur Untermauerung seiner Ansicht seine Ausführungen von seiner Vorstellung. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stütze sich somit auf einen rechtswidrigen Titelbescheid, weshalb auch die Vollstreckungsverfügung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Weiters behauptete er, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise auf § 7 VVG Bezug nehme. Unmittelbarer Zwang nach § 7 VVG dürfe nur dann angewendet werden, wenn der einem Bescheid entsprechende Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden könne und stelle dies somit eine ultima ratio dar. Vielmehr hätte die belangte Behörde - vorausgesetzt ein vollstreckbarer Titelbescheid liege vor, was jedoch bestritten werde - die Ablieferung des Führerscheins durch Androhung von Zwangsstrafen im Sinne des § 5 VVG durchsetzen müssen. Auch auf diese Weise hätte nämlich der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand hergestellt werden können.In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Vollstreckungsverfügung rechtswidrig sei, da der gegenständliche Entziehungsauftrag aufgrund eines unzulässigen und rechtswidrigen Mandatsbescheides ergangen sei. Hierbei wiederholte er in der Beschwerde zur Untermauerung seiner Ansicht seine Ausführungen von seiner Vorstellung. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stütze sich somit auf einen rechtswidrigen Titelbescheid, weshalb auch die Vollstreckungsverfügung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Weiters behauptete er, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise auf Paragraph 7, VVG Bezug nehme. Unmittelbarer Zwang nach Paragraph 7, VVG dürfe nur dann angewendet werden, wenn der einem Bescheid entsprechende Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden könne und stelle dies somit eine ultima ratio dar. Vielmehr hätte die belangte Behörde - vorausgesetzt ein vollstreckbarer Titelbescheid liege vor, was jedoch bestritten werde - die Ablieferung des Führerscheins durch Androhung von Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 5, VVG durchsetzen müssen. Auch auf diese Weise hätte nämlich der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand hergestellt werden können. In einem Aktenvermerk vom *** wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am *** der Führerschein abgenommen worden sei; da der Mopedausweis verloren gegangen sei, sei eine Verlustanzeige aufgenommen worden. Am *** führte das erkennende Gericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und brachte dieser in dieser Verhandlung vor, dass er niemals unter Drogenkonsum oder unter Suchtmitteleinfluss mit einem Fahrzeug gefahren sei. Weiters behauptete er, dass der Mandatsbescheid rechtswidrig ergangen sei, da ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen. Seinen Führerschein und Mopedausweis hätte er nur dann abgegeben, wenn ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre, in welchem festgestellt worden wäre, dass er nicht mehr suchtmittelabhängig sei und in einem Methadonprogramm einbezogen sei. Nur dann, wenn er gehört werde, wäre er auch verpflichtet, den Führerschein abzugeben. Nur mit einer neuen Entscheidung hätte er den Führerschein abgegeben. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass nach der Erhebung der Vorstellung ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden sei, sodass der Mandatsbescheid ohnedies außer Kraft getreten und hinfällig sei. Daraus folge, dass er in keinster Weise verpflichtet gewesen sei, den Führerschein und den Mopedausweis abzugeben. Aufgrund dieser Tatsache hätte auch nicht der angefochtene Bescheid betreffend die zwangsweise Abnahme des Führerscheins ergehen dürfen, zumal der Titelbescheid fehle. Über Befragen des Gerichtes, ob über seine Vorstellung bereits entschieden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass über seine Vorstellung insofern entschieden worden sei, als der Entzug auf sechs Monate herabgesetzt worden sei. Diese Entscheidung sei von ihm nicht bekämpft worden. Über Befragen des Gerichtes gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er seinen Führerschein und Mopedausweis freiwillig abgegeben hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, der Mandatsbescheid wäre noch aufrecht. Weiters vertrat er die Ansicht, dass die zwangsweise Abnahme auf jeden Fall überschießend gewesen sei, zumal es ausgereicht hätte, im neu durchzuführenden Ermittlungsverfahren und den neuen Erkenntnissen, die man dann gewonnen hätte, ihm auch anzudrohen, dass der Führerschein abgenommen werde, und hätte es ausgereicht, ihm eventuell eine Zwangsstrafe anzudrohen. In diesem Fall hätte er seinen Führerschein auch freiwillig abgegeben. Mit Schreiben vom *** teilte das erkennende Gericht den Parteien mit, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom *** am *** bei der belangten Behörde eingelangt sei. Mit Schreiben vom *** habe die belangte Behörde sodann seinen Gerichtsakt beim Landesgericht *** zur Zl. *** angefordert, wobei dieses Schreiben beim Landesgericht *** nachweislich am *** eingelangt sei. Somit sei rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und sei der Mandatsbescheid daher nicht außer Kraft getreten. Es wurde u.a. dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte bis zur Erlassung dieser Entscheidung nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch mit einem Mandatsbescheid angeordnet werden darf, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut des § 57 AVG, sondern auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Paragraph 7, erster Satz VVG kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
1 VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
Paragraph 9, Absatz eins, VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen. Wie bereits zuvor dargelegt, vertrat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, die Ansicht, dass der Mandatsbescheid aufgrund fehlender Ermittlungen und somit aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens zustande gekommen sei und dass dieser aufgrund seiner Vorstellung und der nicht rechtzeitigen Einleitung von Ermittlungen überhaupt nicht mehr existent sei. Des Weiteren wäre eine Vollstreckung nicht nach § 7 VVG, sondern nur nach § 5 VVG zulässig gewesen. Er weigerte sich daher, der belangten Behörde seinen Führerschein und seinen Mopedausweis auszufolgen.Wie bereits zuvor dargelegt, vertrat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, die Ansicht, dass der Mandatsbescheid aufgrund fehlender Ermittlungen und somit aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens zustande gekommen sei und dass dieser aufgrund seiner Vorstellung und der nicht rechtzeitigen Einleitung von Ermittlungen überhaupt nicht mehr existent sei. Des Weiteren wäre eine Vollstreckung nicht nach Paragraph 7, VVG, sondern nur nach Paragraph 5, VVG zulässig gewesen. Er weigerte sich daher, der belangten Behörde seinen Führerschein und seinen Mopedausweis auszufolgen. Dem ist Folgendes zu erwidern: Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Abnahme des Führerscheines und des Mopedausweises war im Beschwerdefall daher ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 7, VVG. Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Entziehungsbescheides seinen Führerschein und seinen Mopedausweis und somit verboten und daher rechtswidrig behalten hat, und auch keine Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennbar war, diesem Bescheid nachzukommen, vielmehr das Bestreben zu erkennen war, den Führerschein und den Mopedausweis verbotenerweise weiterhin zu behalten, war die verfügte Abnahme ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand
dem Titelbescheid rechtzeitig herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdeführers wirksam und effektiv zu unterbinden, sodass der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die zwangsweise Abnahme seines Führerscheines und seines Mopedausweises nicht nur das gelindeste, sondern überhaupt das einzige Mittel war, um diese zu erhalten und somit den rechtskonformen Zustand rechtzeitig herzustellen. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Mandatsbescheid weiterhin der Rechtsordnung angehört und die Vollstreckung zulässig war, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.47.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.