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{'item': 'LVwG-AV-717/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-717/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund eines Berichtes der Polizeiinspektion *** als erwiesen angesehen werden könne, dass Herr *** am *** in *** in der dortigen Diskothek einer weiteren Person mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm einen Stoß versetzt habe, sodass dieser rückwärts über die Stufen hinunterfiel und mit dem Fuß mehrmals gegen den Kopf und den Brustbereich der am Boden liegenden Person getreten habe. Diese Person habe schwere Verletzungen davongetragen. In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Einvernahme des Verdächtigen erfolgt wäre, in welcher sämtliche erhobenen Tatvorwürfe zurückgewiesen wurden. Die Gewaltexzesse, die ihm vorgeworfen wurden, hätten nicht stattgefunden. Es habe kein Ermittlungsverfahren und keine Anklage gegen ihn gegeben. In weiterer Folge wurde das Verfahren von der damaligen Berufungsbehörde, der Sicherheitsdirektion Niederösterreich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** wurde Herr *** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes *** vom *** wurde Herr *** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Ersturteiles wegen Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Über die Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil des *** vom *** der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben und lediglich die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stellt zweifellos einen Umstand dar, aufgrund dessen die Behörde zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die Gefahr eines Missbrauches von Waffen im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung vorliegt. Das angefochtene Waffenverbot ist daher zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.717.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.